VwGH 2005/02/0257

VwGH2005/02/025720.6.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des SH in F, vertreten durch Rechtsanwälte Brüggl & Harasser OEG in 6370 Kitzbühel, Rathausplatz 2/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 5. September 2005, Zl. UVS- 3/14787/10-2005, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
StGB §34 Abs1 Z18;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
StGB §34 Abs1 Z18;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. September 2005 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 21. März 2004 um 06:00 Uhr an einem näher bezeichneten Ort ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug "gelenkt" und habe sich trotz Aufforderung durch ein ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet habe werden können, dass er sich beim vorhergehenden "Lenken" des Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe.

Er habe dadurch eine Übertretung gemäß §§ 99 Abs. 1 lit. b und 5 Abs. 2 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.400,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 470 Stunden) verhängt.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, auf Grund des nach den Aussagen der als Zeugen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24. November 2004 einvernommenen RI H (des Meldungslegers) und GI A feststehenden Sachverhaltes stehe der Beschwerdeführer im Verdacht, das gegenständliche Kraftfahrzeug gelenkt zu haben, was die gesetzliche Pflicht, sich der Atemluftalkoholuntersuchung zu unterziehen, ausgelöst habe, weil zum Zeitpunkt des Einschreitens dieser Gendarmeriebeamten beim Beschwerdeführer ein deutliches Alkoholisierungsmerkmal vorgelegen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer geweigert hat, der geforderten Atemluftalkoholuntersuchung nachzukommen.

Der Beschwerdeführer rügt zunächst unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2001, Zl. 2001/02/0052, als Rechtswidrigkeit des Inhaltes, die belangte Behörde habe nach Ende der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid nicht sogleich verkündet, ohne dass "reifliche Überlegungen" zur Beweiswürdigung anzustellen gewesen wären.

Damit übersieht er, dass der gegenständliche Fall sich von dem dem genannten Erkenntnis vom 22. Juni 2001 zu Grunde liegenden Fall dadurch unterscheidet, dass dort zur strittigen Frage der Lenkereigenschaft gar keine Beweise in der mündlichen Verhandlung aufgenommen worden waren, hier jedoch die Aussagen der Zeugen RI H und GI A vor dem Hintergrund des ihren Beweiswert bekämpfenden Vorbringens des Beschwerdeführers und dessen Aussage zu würdigen waren. Damit gleicht der gegenständliche Fall aber dem dem hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2000, Zl. 2000/03/0269, zu Grunde liegenden, weil hier wie dort nach Lage des Falles nicht von der Hand zu weisen ist, dass noch "reifliche Überlegungen" zur Beweiswürdigung anzustellen waren.

Die belangte Behörde verweist in der rechtlichen Beurteilung zu Recht darauf, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 25. Juli 2003, Zl. 2002/02/0189) die Verwaltungsübertretung des § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 (zweiter Satz) StVO bereits dann vorliegt, wenn der zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt Aufgeforderte lediglich im Verdacht steht, ein Kraftfahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt zu haben. Im genannten Erkenntnis vom 25. Juli 2003 wurde weiter zur Klarstellung gesagt, dass der Vorwurf des "Lenkens" im Sinne des § 5 Abs. 2 StVO den bloßen "Verdacht" des Lenkens in sich schließt. Von daher gesehen wurde somit im Beschwerdefall ein "überschießendes" Tatbestandselement in den Spruch aufgenommen, welches nicht Gegenstand der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung ist; eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers hiedurch ist jedoch nicht erkennbar (vgl. das soeben zitierte hg. Erkenntnis).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers konnte die belangte Behörde davon ausgehen, dass er anlässlich der Aufforderung zur Atemluftprobe im Verdacht gestanden sei, den Pkw in alkoholisiertem Zustand gelenkt zu haben, weil folgende Tatsachen feststehen:

das hg. Erkenntnis vom 26. August 1998, Zl. 96/09/0120).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als

unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Umfang

des Begehrens der belangten Behörde auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 20. Juni 2006

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