VwGH 2003/17/0024

VwGH2003/17/002426.9.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde des GS in Klagenfurt, vertreten durch Dr. Klaus Schimik, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schellinggasse 5, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 10. Juli 2000, Zl. 3-MK 146-65/1-98, betreffend Vorschreibung von Kanalgebühren für 1998 (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Klagenfurt, Neuer Platz 1, 9010 Klagenfurt), zu Recht erkannt:

Normen

KanalgebührenO Klagenfurt 1994 §1;
KanalgebührenO Klagenfurt 1994 §2 Abs1;
KanalgebührenO Klagenfurt 1994 §1;
KanalgebührenO Klagenfurt 1994 §2 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom 9. Dezember 1997 wurde dem Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 1998 Kanalgebühr in Höhe von S 12.138,-- vorgeschrieben, wobei eine Fläche von 578 m2 und eine Vervielfachung von S 21,-- zu Grunde gelegt wurden.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung und beantragte u. a., die Kanalgebühr zumindest teilweise nach dem Ausmaß der Nutzung des Kanalanschlusses festzusetzen. Das Haus werde von nur zwei Personen und überdies lediglich als Zweitwohnsitz benutzt.

Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung wurde mit Bescheid des Stadtsenates der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom 22. September 1998 der Berufung keine Folge gegeben.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, es sei zulässig, dass Gemeinden abweichend vom tatsächlichen Abwasseranfall andere äußere Merkmale, die auf den Abwasseranteil schließen ließen, für die Festlegung der Berechnungsgrundlage der Kanalgebühren heranzögen. Der Gemeinderat der mitbeteiligten Landeshauptstadt habe in § 2 seiner Verordnung vom 15. Dezember 1994 festgelegt, dass sich die Höhe der Kanalgebühren aus der Vervielfachung der Gebührenmesszahl der an den städtischen Kanal angeschlossenen Gebäude und befestigten Flächen (einschließlich Überdachungen) mit dem Gebührensatz ergebe. Eine Überprüfung der mit Gemeinderatsbeschluss festgelegten Berechnungsgrundlagen auf ihre gesetzliche oder verfassungsmäßige Richtigkeit könne durch die Vorstellungsbehörde im Abgabenverfahren nicht durchgeführt werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende - vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 25. November 2002, B 1399/00-3, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene - Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeergänzung Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Landeshauptstadt erstattete ebenfalls eine Gegenschrift, in der sie auch die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Beschwerdeführer replizierte auf die Gegenschrift der belangten Behörde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 20 Abs. 3 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes (K-GKG), LGBl. Nr. 18/1978 idF LGBl. Nr. 107/1993, lautet:

"(3) Die Benützungsgebühr darf nach dem durchschnittlichen, ortsüblichen Abwasseranfall pauschaliert werden, wobei insbesondere für Wohnungen oder Gebäude stufenweise nach ihrer Verwendung und dem Flächenausmaß Pauschalbeträge festgesetzt werden können. Übersteigt oder unterschreitet eine aufgrund des tatsächlichen Abwasseranfalles sich ergebende Benützungsgebühr den festgesetzten Pauschalbetrag um einen der Art der Pauschalierung angemessenen Prozentsatz, so ist die Gebühr wiederum nach dem Abwasseranfall zu berechnen."

Nach § 1 iVm § 2 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Dezember 1994 (MZl.: Mag. Abt. AG - 34/613/94) der mitbeteiligten Landeshauptstadt ergibt sich die Höhe der Kanalgebühr (Bereitstellungsgebühr, Benützungsgebühr) aus der Vervielfachung der Gebührenmesszahl der an den städtischen Kanal angeschlossenen Gebäude und befestigten Flächen (einschließlich Überdachungen) mit dem Gebührensatz. § 2 Abs. 2 leg. cit. bestimmt im Wesentlichen, dass die Gebührenmesszahl in der Weise ermittelt wird, dass die Zahl der Quadratmeter der geschoßweise ermittelten Flächen der Gebäude um die Zahl der Quadratmeter der befestigten Flächen des Grundstücks vermehrt wird.

Daraus ergibt sich, dass in der mitbeteiligten Landeshauptstadt die Kanalgebühr pauschaliert nach dem durchschnittlichen ortsüblichen Abwasseranfall vorgeschrieben wird.

Mit hg. Erkenntnis vom 24. August 2006, Zl. 2005/17/0256, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Bestimmung des § 25 Abs. 3 K-GKG, LGBl. Nr. 62/1999 (Wiederverlautbarung), welche mit der im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmung des § 20 Abs. 3 K-GKG ident ist, ausgesprochen, dass die Abgabenbehörde im Wege ihrer rechtlichen Beurteilung zu prüfen hat, ob bei der Aufteilung der Benützungsgebühr auf die jeweiligen Benützer nach dem tatsächlichen Abwasseranfall dem Abgabepflichtigen eine Benützungsgebühr vorzuschreiben gewesen wäre, welche den pauschal berechneten Betrag um einen der Art der Pauschalierung angemessenen Prozentsatz über- oder unterschreitet. Ist dieser Prozentsatz nach der Art der Pauschalierung nicht mehr angemessen, so ist dem Abgabepflichtigen (nicht eine vom Abwasseranfall unabhängige "Mindest-" oder "Höchstgebühr", sondern vielmehr) die nach dem Abwasseranfall berechnete Gebühr vorzuschreiben.

Der Beschwerdefall gleicht sowohl hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhaltes als auch hinsichtlich der strittigen Rechtsfrage dem mit dem genannten Erkenntnis entschiedenen Beschwerdefall. Zur Vermeidung von weiteren Wiederholungen wird daher auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen (§ 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG).

Da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, dem nicht entgegensteht, konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG von der beantragten Verhandlung abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333/2003. Das Mehrbebehren betreffend die Zuerkennung des im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof aufgetretenen Beschwerdeaufwandes war abzuweisen, weil hiefür keine Rechtsgrundlage besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 2001, Zl. 98/02/0054).

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes

nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 26. September 2006

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