Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
FSG 1997 §25 Abs2;
FSG 1997 §8 Abs2;
FSG 1997 §8;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
FSG 1997 §25 Abs2;
FSG 1997 §8 Abs2;
FSG 1997 §8;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit (nach der Aktenlage rechtskräftigem) Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 19. Dezember 2002 wurde die bis 25. Jänner 2005 befristet gewesene Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Führerscheinklasse B gemäß § 26 Abs. 2 FSG für die Dauer von acht Monaten ab Zustellung dieses Bescheides entzogen. Gleichzeitig wurde angeordnet, dass der Beschwerdeführer bis zum Ende der Entziehungszeit ein amtsärztliches und ein verkehrspsychologisches Gutachten beizubringen habe.
Auf Grund der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 23. Mai 2003 und des anschließenden amtsärztlichen Gutachtens vom 2. Juli 2003, nach denen der Beschwerdeführer zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Führerscheinklasse B nicht geeignet sei, wurde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 24. Juli 2003 entzogen und ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer vor Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden dürfe. Gemäß § 64 Abs. 2 AVG wurde einer gegen diesen Bescheid allfällig erhobenen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 24. Juli 2003 ab. In der Begründung stellte sie - hier auf das Wesentliche zusammengefasst - fest, dass dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung nach Abweisung mehrerer diesbezüglicher Anträge (u.a. wegen mehrfachen Lenkens ohne Lenkberechtigung) erst im Jahre 1996 erteilt worden sei. Dem genannten Entziehungsbescheid vom 19. Dezember 2002 sei ein Verkehrsunfall mit Sachschaden vom 5. Dezember 2002 zu Grunde gelegen, bei dem sich der Beschwerdeführer vor dem Eintreffen der Polizei von der Unfallstelle entfernt und dann die Atemluftuntersuchung verweigert habe. In diesem Zusammenhang sei der Beschwerdeführer auch wegen versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt bestraft worden. Die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 23. Mai 2003 habe ergeben, dass die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf Grund seiner unterdurchschnittlichen Konzentration nur eingeschränkt angenommen werden könne und dass eine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung u.a. auf Grund der überdurchschnittlichen Risikobereitschaft des Beschwerdeführers und seiner Verkehrsauffälligkeit nicht gegeben sei. Der Amtsarzt der Bundespolizeidirektion Graz habe sich im Gutachten vom 2. Juli 2003 den Ergebnissen der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle angeschlossen und das Fehlen der Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen attestiert. Im Berufungsverfahren habe die belangte Behörde zur Frage der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers ein weiteres amtsärztliches Gutachten einer Sachverständigen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung eingeholt. In diesem Gutachten vom 29. September 2003 sei der Beschwerdeführer für "bedingt geeignet" befunden worden, weil der Beschwerdeführer im ausführlichen explorativen Gespräch mit der Amtsärztin ansatzweise Problemeinsicht gezeigt habe. Die Sachverständige habe die bedingte Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen damit begründet, dass auf Grund der ausreichenden Motivationslage des Beschwerdeführers seine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen angenommen werden könne, dass jedoch die Stabilisierung seiner Persönlichkeit im Rahmen einer Nachuntersuchung überprüft werden solle. Daher sei im Gutachten vom 29. September 2003 als Auflage eine Nachuntersuchung in zwei Jahren vorgeschlagen worden. In der Berufungsverhandlung habe die Sachverständige die Ausführungen ihres schriftlichen Gutachtens wiederholt.
In der rechtlichen Beurteilung ging die belangte Behörde daher vom Vorliegen zweier amtsärztlicher Gutachten aus, in denen die jeweiligen Sachverständigen zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangten. Während sich das Gutachten vom 2. Juli 2003 auf die Ergebnisse der verkehrspsychologischen Untersuchung stütze, werde im amtsärztlichen Gutachten vom 29. September 2003 der "Vorgeschichte" des Beschwerdeführers wie auch der verkehrspsychologischen Untersuchung nach Ansicht der belangten Behörde kein entscheidendes Gewicht beigemessen. Im letztgenannten Gutachten werde das für den Beschwerdeführer positive Gutachtensergebnis im Kern auf das explorative Gespräch der Amtsärztin mit dem Beschwerdeführer gestützt. Daher sei das amtsärztliche Gutachten vom 29. September 2003, so die belangte Behörde weiter, wegen seiner "Reduziertheit auf das explorative Gespräch nicht beweisbildend". Hingegen sei das für den Beschwerdeführer negative amtsärztliche Gutachten schlüssig und anhand seines bisherigen Verhaltens nachvollziehbar. Dazu verwies die belangte Behörde einerseits auf das Verhalten des Beschwerdeführers vor der Erteilung der Lenkberechtigung im Jahre 1996 (mehrfaches Lenken ohne Lenkberechtigung) und andererseits auf vom Beschwerdeführer danach begangene Verkehrsdelikte, konkret auf den erwähnten Vorfall vom 5. Dezember 2002.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
In der Beschwerde verweist der Beschwerdeführer auf das gegenüber dem Gutachten vom 2. Juli 2003 jüngere und für ihn positive Gutachten der Amtsärztin vom 29. September 2003, das die belangte Behörde nicht hätte ignorieren dürfen. Das letztgenannte Gutachten sei nicht deshalb unschlüssig, weil sich die Sachverständige auf das Explorationsgespräch gestützt habe und dabei auf die Wiederholung von aktenkundigen Daten verzichtet habe. Allenfalls hätte die belangte Behörde eine Gutachtensergänzung veranlassen müssen, um ihrer Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit zu entsprechen.
Die im Beschwerdefall maßgebenden Vorschriften des FSG lauten (auszugsweise):
"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
...
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
4. ...
...
Gesundheitliche Eignung
§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellten.
(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen:
'geeignet', 'bedingt geeignet', 'beschränkt geeignet' oder 'nicht geeignet'. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
- 1. ...
- 2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten 'bedingt geeignet' für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;
...
(4) Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen. ...
...
5. Abschnitt
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
- 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
- 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß §13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.
...
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen
Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. ... Im
Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. ...
Dauer der Entziehung
§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
(3) ..."
Dem Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom 19. Dezember 2002 u.a. die Beibringung eines amtsärztlichen und eines verkehrspsychologischen Gutachtens aufgetragen. Die belangte Behörde durfte die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers daher gemäß § 8 Abs. 2 FSG nur auf der Grundlage des Gutachtens eines Amtsarztes beurteilen. Entscheidungswesentlich ist im vorliegenden Beschwerdefall die Beantwortung der Frage, ob die belangte Behörde auf der Grundlage der beiden vorliegenden, im Ergebnis einander widersprechenden amtsärztlichen Gutachten zum Ergebnis gelangen durfte, dass dem Beschwerdeführer die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen fehle. Dieser Beurteilung legte sie zugrunde, dass dem amtsärztlichen Gutachten vom 29. September 2003 deshalb kein Beweiswert zukomme, weil darin im Gegensatz zum amtsärztlichen Gutachten vom 2. Juli 2003 eine Auseinandersetzung mit der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 23. Mai 2003 fehle.
Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass das (formularmäßig erstattete) amtsärztliche Gutachten vom 2. Juli 2003 (Akt Seite 142 ff), dem sich die belangte Behörde anschloss, nur stichwortartig und nicht nachvollziehbar begründet ist. Hingegen beinhaltet das amtsärztliche Gutachten vom 29. September 2003 (Berufungsakt Seite 16 ff) nach der Darstellung der Anamnese (darin auch eine Wiedergabe der Ergebnisse der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 23. Mai 2003) und des Untersuchungsbefundes der Amtsärztin vom 3. September 2003 einen zusammenhängenden Gutachtensteil, in dem sich die Sachverständige mit den Ergebnissen ihrer Untersuchung auseinander setzte. Zutreffend ist allerdings, dass diesem Gutachten (ebenso wie dem Gutachten vom 2. Juli 2003) die nach der hg. Judikatur (vgl. das Erkenntnis vom 20. Februar 2001, Zl. 2000/11/0287) erforderliche nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der verkehrspsychologischen Stellungnahme fehlt.
Im zitierten Erkenntnis vom 20. Februar 2001 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Behörde im Fall der Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit eines amtsärztlichen Gutachtens den Sachverständigen zur Ergänzung der Begründung oder Aufklärung von Widersprüchen aufzufordern hat. Dies bedeutet nach dem letztzitierten Erkenntnis aber nicht, dass die erforderliche Auseinandersetzung des Amtsarztes mit der, wie im vorliegenden Fall, negativen verkehrspsychologischen Stellungnahme zwingend zum Gutachtensergebnis führen muss, dem Betreffenden fehle die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG.
Im Beschwerdefall ist diese Aufforderung zur Gutachtensergänzung unterblieben (auch in der Berufungsverhandlung wurde die Amtsärztin nicht konkret befragt, aus welchen Gründen sie ihr Gutachtensergebnis mit den Ergebnissen der verkehrspsychologischen Untersuchung für vereinbar hält).
Da die belangte Behörde somit auf Grund der Unvollständigkeit beider Gutachten noch nicht berechtigt war, eine Würdigung dieser Gutachten vorzunehmen (vgl. zur begründeten Abwägung gleichwertiger und damit vollständiger Gutachten, die zueinander im Widerspruch stehen, die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E. 150 und E. 169 f zu § 45 AVG referierte hg. Judikatur), erübrigt sich ein Eingehen auf die zu diesem Thema angestellten Erwägungen der belangten Behörde. Für das fortzusetzende Verfahren sei aber angemerkt, dass für den Zeitpunkt der Erteilung der Lenkberechtigung an den Beschwerdeführer im Jahr 1996 jedenfalls vom Vorliegen seiner gesundheitlichen Eignung auszugehen ist, sodass sein Verhalten vor diesem Zeitpunkt Rückschlüsse auf ein allfälliges Fehlen seiner gesundheitlichen Eignung im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr zulässt.
Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Entscheidung über den Kostenzuspruch erfolgte im Rahmen des gestellten Begehrens und gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 17. Oktober 2006
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