Normen
FSG 1997 §26 Abs2;
FSG 1997 §26 Abs8;
FSG 1997 §26 Abs2;
FSG 1997 §26 Abs8;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 8. Jänner 2001, bestätigt durch den Bescheid der belangten Behörde vom 17. Jänner 2002, wurde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 26 Abs. 2 FSG entzogen. Gemäß § 26 Abs. 8 FSG (in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 81/2002) wurde dem Beschwerdeführer die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung aufgetragen (vgl. zur weiteren Vorgeschichte das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2003, Zl. 2003/11/0140).
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6. September 2002 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederausfolgung seines Führerscheins im Instanzenzug abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei dem Auftrag zur Nachschulung durch Absolvierung eines entsprechenden Kurses erst in der Zeit vom 24. Juli 2002 bis 14. August 2002 nachgekommen. Die Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers habe daher erst am 14. August 2002 und somit nach Ablauf der am 8. Jänner 2001 begonnenen Frist von 18 Monaten geendet. Da die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers mit Ablauf der letztgenannten Frist gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 FSG am 8. Juli 2002 erloschen sei, seien die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 FSG für die Wiederausfolgung des Führerscheins nicht erfüllt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Dem Beschwerdevorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass die (bloße) Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den im Instanzenzug ergangenen Entziehungsbescheid vom 17. Jänner 2002 (und gegen den damit ergangenen Auftrag gemäß § 26 Abs. 8 FSG) den Beschwerdeführer von der Verpflichtung, sich einer Nachschulung zu unterziehen, noch nicht befreite. Dennoch ist der Hinweis auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffend den genannten Bescheid vom 17. Jänner 2002 zielführend, weil dieser Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof mit dem zitierten Erkenntnis vom 24. Juni 2003, Zl. 2003/11/0140, aufgehoben wurde. Da den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes ex tunc-Wirkung zukommt, ist der Rechtszustand zwischen Erlassung des Bescheides und seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof im Nachhinein so zu betrachten, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre (vgl. etwa das Erkenntnis vom 27. Jänner 2005, Zl. 2004/11/0118). Dies bedeutet für den vorliegenden Beschwerdefall, dass bei Erlassung des angefochtenen Bescheides über die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Entziehung seiner Lenkberechtigung und gegen die Anordnung der Absolvierung einer Nachschulung noch nicht rechtskräftig entschieden war. War gegenständlich somit im für die Beurteilung durch den Verwaltungsgerichtshof maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers noch nicht einmal rechtskräftig entzogen, so lag zu diesem Zeitpunkt auch die Voraussetzung des § 27 Abs. 1 Z. 1 FSG für das Erlöschen der Lenkberechtigung, nämlich der Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten, nicht vor. Der angefochtene Bescheid, in dem die Abweisung des Antrages auf Wiederausfolgung des Führerscheins mit dem Erlöschen der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers begründet wurde, war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 20. Juni 2006
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