VwGH 2003/10/0042

VwGH2003/10/004222.11.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und Senatspräsident Dr. Novak sowie Hofrat Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des H in N, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG in 1014 Wien, Tuchlauben 17, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 2. Jänner 2003, Zl. 1-0247/02/E5, betreffend Übertretung des Lebensmittelgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

Normen

31979L0112 Etikettierungs-RL Art2 Abs1;
62000CJ0421 Sterbenz VORAB;
EURallg;
LMG 1975 §7 Abs1 litc;
LMG 1975 §74 Abs1;
LMG 1975 §8 litf;
LMG 1975 §9 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3;
31979L0112 Etikettierungs-RL Art2 Abs1;
62000CJ0421 Sterbenz VORAB;
EURallg;
LMG 1975 §7 Abs1 litc;
LMG 1975 §74 Abs1;
LMG 1975 §8 litf;
LMG 1975 §9 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der L. GmbH.

Am 15. März 2001 fand in einer näher bezeichneten Filiale

dieser Gesellschaft in Feldkirch eine Revision durch Organe der

Lebensmittelaufsicht statt, wobei Proben des Getränks "Vitamin

Drink A+C+E+Ballaststoffe" gezogen wurden. Nach dem Gutachten der

Lebensmitteluntersuchungsanstalt Vorarlberg vom 8. August 2001

werde mit den in der Deklaration dieses Erzeugnisses befindlichen

Angaben "... wichtiger Bestandteil der gesunden Lebensführung" und

"... zur Unterstützung der Gesundheit" eine gesunderhaltende

Wirkung behauptet. Damit werde gegen das Verbot

gesundheitsbezogener Angaben gemäß § 9 Abs. 1 lit. a des

Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86 (LMG), verstoßen. Die

Probe sei nach den Begriffsbestimmungen des § 8 lit. f LMG wegen

verbotener gesundheitsbezogener Angaben als falsch bezeichnet zu

beurteilen und unterliege daher dem Verbot des Inverkehrbringens

nach § 7 Abs. 1 lit. c LMG.

Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch (BH) übermittelte darauf hin dem Beschwerdeführer mit Datum vom 29. November 2001 eine Aufforderung zur Rechtfertigung. Dem Beschwerdeführer wurde dabei zur Last gelegt, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der L. GmbH dafür verantwortlich zu sein, dass am 15. März 2001 in einer näher angeführten Filiale dieser Gesellschaft falsch bezeichnete Lebensmittel durch Feilhalten in Verkehr gebracht worden seien. Nach dem Gutachten der Lebensmitteluntersuchungsanstalt Vorarlberg sei das Produkt "Vitamin Drink" auf Grund der gesundheitsbezogenen

Angaben "... wichtiger Bestandteil der gesunden Lebensführung ..."

und "... zur Unterstützung der Gesundheit ..." als falsch

bezeichnet beurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe dadurch "Verwaltungsübertretung(en) nach: §§ 74/1 i.V.m. 7/1c + 8 lit. f LMG" begangen.

In einer Stellungnahme vom 5. Februar 2002 brachte der Beschwerdeführer dagegen im Wesentlichen vor, die Aufmachung des genannten Produktes entspreche dem Europäischen Gemeinschaftsrecht. Die Richtlinie über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hiefür (Etikettierungsrichtlinie) stelle eine abschließende Regelung für die Bezeichnung von Lebensmitteln dar. Die Etikettierungsrichtlinie verbiete in Art. 2 Abs. 1 zwar irreführende und/oder krankheitsbezogene Angaben, nicht aber (bloß) gesundheitsbezogene Angaben. Insofern gehe das Verbot des § 9 Abs. 1 LMG inhaltlich über Art. 2 Abs. 1 der Etikettierungsrichtlinie hinaus. § 9 Abs. 1 lit. a LMG sei daher in diesem Umfang als gemeinschaftsrechtswidrig zu beurteilen.

Mit einer dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am

7. März 2002 zugestellten Verständigung vom Ergebnis der

Beweisaufnahme führte die BH im Wesentlichen aus, die

verbraucherrelevante Falschbezeichnung ergebe sich dadurch,

"dass die auf der Verpackung des beanstandeten Produktes

Bezeichnungen ... 'wichtiger Bestandteil der gesunden

Lebensführung' und '... zur Unterstützung der Gesundheit', sowie

'... Vitamin Drink die ideale Kombination von Vitaminen und

Ballaststoffen zur Unterstützung der Gesundheit und für die

regelmäßige Verdauung.' ... mit dem Schutz des Verbrauchers vor

Täuschungen nicht vereinbar ist.

Das Produkt Vitamin Drink hebt sich von der Zusammensetzung gleichartiger Produkte keineswegs ab. Die Anreicherung von Ballaststoffen in der Höhe von 0,75 g pro 100 ml entspricht zirka dem Ballaststoffgehalt von 1/4 Banane (auf ebenfalls 100 g) oder 1/2 Apfel.

Auch die Vitaminzufuhren entsprechen auch anderen auf dem Markt befindlichen Fruchtsäften, die mit Vitaminen angereichert wurden.

Insgesamt ist somit bei dem beanstandeten Produkt nicht feststellbar, warum gerade sich vitafit Vitamin Drink 'besonders zur Unterstützung der Gesundheit' eignet, oder ein 'wichtiger Bestandteil der gesunden Lebensführung' ist. Mangelerscheinungen oder Verbesserungen bei Verwendung oder bei Nichtbenützung dieses Produktes ist aus hierortiger Sicht auszuschließen.

Diese Hinweise sind somit als Irreführung für den Verbraucher anzusehen, da es über die tatsächliche Beschaffenheit des Produktes, nämlich ein normaler vitaminisierter (Vitamine A, C, E) und etwas Ballaststoffen (0,75 g pro 100 ml) angereichertes Fruchtsaftgetränk mit 60 % Fruchtanteil, hinweg täuscht.

Verwaltungsübertretung i.S. des § 74 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 lit. c LMG."

In einer weiteren Stellungnahme vom 19. März 2002 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Angaben von der BH deswegen als irreführend beanstandet worden seien, weil sich das Erzeugnis "Vitamin Drink" von der Zusammensetzung gleichartiger Produkte nicht abhebe. Ein Vergleich sei jedoch nicht mit hinsichtlich der Zusammensetzung gleichen Erzeugnissen, sondern mit anderen Produkten anzustellen. Die vorliegenden Aussagen bezögen sich darauf, dass vitaminisierte Getränke "gesünder" seien als solche, auf die diese Voraussetzung nicht zutreffe, wie etwa alkoholische Getränke oder reine Sirupe. Es könne nicht ernstlich bezweifelt werden, dass Vitamine für eine gesunde Ernährung unverzichtbar seien.

Mit Straferkenntnis der BH vom 11. April 2002 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dafür verantwortlich zu sein, dass falsch bezeichnete Lebensmittel durch Feilhalten in Verkehr gebracht worden seien. Die inkriminierten Aufschriften seien mit dem Schutz des Verbrauchers vor Täuschung nicht vereinbar. Das genannte Produkt hebe sich von der Zusammensetzung gleichartiger Produkte keineswegs ab. Mangelerscheinungen oder Verbesserungen bei Verwendung oder bei Nichtbenützung dieses Produktes seien aus Sicht der Behörde auszuschließen, weshalb diese Hinweise als Irreführung des Verbrauchers anzusehen seien. Der Beschwerdeführer habe dadurch "§§ 74/1 i.V.m. 7/1 lit.c LMG" verletzt.

Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48 Stunden) verhängt.

In ihrer Begründung vertrat die BH unter Hinweis auf die Stellungnahme der Lebensmittelaufsicht die Auffassung, dass durch die im Spruch angeführten Aufschriften den Konsumenten ein Mangel bei der Nichtverwendung des angeführten Produktes suggeriert werde. Dies sei auf Grund der Inhaltsstoffe mit dem Schutz der Konsumenten vor Täuschung nicht vereinbar.

Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben und das Straferkenntnis der BH mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatumschreibung und die Übertretungsnorm wie folgt zu lauten hätten:

"Der Beschwerdeführer ist als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der L. GmbH dafür verantwortlich, dass diese Firma am 15.3.2001 um 09.30 Uhr in der Filiale Nr. ..., fünf Flaschen Fruchtsäfte (Probennummer 804 Kli 49/1) mit der Bezeichnung 'Vitamin Drink A+C+E+Ballaststoffe' durch Feilhalten in einem Selbstbedienungs-Regal in Verkehr gebracht hat, obwohl die auf den Flaschen angebrachten Etiketten jeweils die Angaben 'wichtiger Bestandteil der gesunden Lebensführung' und 'zur Unterstützung der Gesundheit' enthielten. Diese fünf Flaschen waren daher falsch bezeichnet, da sie jeweils mit einer zur Irreführung geeigneten Angabe über den nach der Verkehrsauffassung, insbesondere der Verbrauchererwartung wesentlichen Umstand der Eignung des Produktes, gesunderhaltende Wirkungen zu entfalten, in Verkehr gesetzt wurden.

Der Beschwerdeführer hat dadurch eine Übertretung nach § 74 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 1 lit. c und § 8 lit. f Lebensmittelgesetz begangen."

Nach Wiedergabe der angewendeten Rechtsgrundlagen führte die belangte Behörde begründend aus, sich bei ihrer Entscheidung auf das (neuerliche) Gutachten der Lebensmitteluntersuchungsanstalt vom 1. August 2002 zu stützen. Darin werde ausgeführt, dass die Angaben "wichtiger Bestandteil der gesunden Lebensführung" und "zur Unterstützung der Gesundheit" für sich so unbestimmt seien, dass sie beim durchschnittlichen Konsumenten zu völlig unzutreffenden Vorstellungen darüber führen könnten, welche positiven Auswirkungen für seine Gesundheit mit dem Konsum des so bezeichneten Produktes nun tatsächlich verbunden seien. Diese Bezeichnungen seien daher wegen der Allgemeinheit ihrer Aussagen geeignet, den Käufer über die Eignung des Produktes, gesunderhaltende Wirkungen zu entfalten, irrezuführen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall sind die Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes 1975 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 69/2003 relevant.

Gemäß § 7 Abs. 1 lit. c LMG ist es verboten, Lebensmittel, Verzehrprodukte und Zusatzstoffe in Verkehr zu bringen, die falsch bezeichnet sind.

Nach § 8 lit. f LMG sind Lebensmittel, Verzehrprodukte und Zusatzstoffe falsch bezeichnet, wenn sie mit zur Irreführung geeigneten Angaben über Umstände, die nach der Verkehrsauffassung, insbesondere nach der Verbrauchererwartung wesentlich sind, wie über Art, Herkunft, Verwendbarkeit, Haltbarkeit, Zeitpunkt der Herstellung, Beschaffenheit, Gehalt an wertbestimmenden Bestandteilen, Menge, Maß, Zahl oder Gewicht, oder in solcher Form oder Aufmachung oder mit verbotenen gesundheitsbezogenen Angaben (§ 9) in Verkehr gebracht werden.

Gemäß § 9 Abs. 1 LMG ist es verboten, beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Verzehrprodukten oder Zusatzstoffen

a) sich auf die Verhütung, Linderung oder Heilung von Krankheiten oder Krankheitssymptomen oder auf physiologische oder pharmakologische, insbesondere jung erhaltende, Alterserscheinungen hemmende, schlankmachende oder gesunderhaltende Wirkungen zu beziehen oder den Eindruck einer derartigen Wirkung zu erwecken;

b) auf Krankengeschichten, ärztliche Empfehlungen oder auf Gutachten hinzuweisen;

c) gesundheitsbezogene, bildliche oder stilisierte Darstellungen von Organen des menschlichen Körpers, Abbildungen von Angehörigen der Heilberufe oder Kuranstalten oder sonstige auf Heiltätigkeiten hinweisende Abbildungen zu verwenden.

Gemäß § 9 Abs. 3 LMG hat (nunmehr) die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen auf Antrag für bestimmte Lebensmittel oder Verzehrprodukte gesundheitsbezogene Angaben mit Bescheid zuzulassen, wenn dies mit dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung vereinbar ist. Der Bescheid ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr gegeben sind.

Nach § 74 Abs. 1 LMG macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig, wer Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe, kosmetische Mittel oder Gebrauchsgegenstände der im § 6 lit. a, b oder e bezeichneten Art falsch bezeichnet oder Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe, kosmetische Mittel, die falsch bezeichnet sind, oder solche falsch bezeichneten Gebrauchsgegenstände in Verkehr bringt.

Unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 23. Jänner 2003, C-421/00 , C- 426/00 und C-16/01 (Sterbenz und Haug), hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 31. März 2003, Zl. 2003/10/0028, unter anderem dargelegt, dass die Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes, soweit sie jede gesundheitsbezogene Angabe auf der Etikettierung und der Aufmachung von Lebensmitteln vorbehaltlich besonderer Genehmigung generell verbieten, also unabhängig davon, ob sie irreführend sind oder nicht, nicht mehr anwendbar sind. Daraus folgt zum Einen eine Einschränkung des alle gesundheitsbezogenen Angaben erfassenden Verbotstatbestandes des § 9 Abs. 1 LMG; verboten sind gesundheitsbezogene Angaben demnach nur, wenn sie a) sich auf eine menschliche Krankheit beziehen, oder b) irreführend sind (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 25. Jänner 2003, Zl. 2003/10/0025). Zum Anderen ergibt sich daraus die Unanwendbarkeit der Regelung des Lebensmittelgesetzes, soweit die Verwendung einer bestimmten Aufmachung oder Bezeichnung beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Verzehrprodukten nur nach einem "vorherigen Genehmigungsverfahren für sämtliche gesundheitsbezogene Angaben" zulässig ist. Daraus folgt, dass einer Bestrafung oder der Erlassung einer einschränkenden administrativen Maßnahme, die allein an den Umstand des Fehlens einer "vorherigen Genehmigung" der gesundheitsbezogenen Bezeichnung anknüpft, Gemeinschaftsrecht entgegen steht.

Die belangte Behörde hat nicht angenommen, dass sich die in Rede stehenden Angaben auf eine menschliche Krankheit beziehen; vielmehr geht sie davon aus, dass die (gesundheitsbezogenen) Angaben zur Irreführung geeignet sind.

Ihrer Auffassung legte sie dabei im Wesentlichen zugrunde, dass die Angaben für sich "so unbestimmt seien, dass sie beim durchschnittlichen Konsumenten zu völlig unzutreffenden Vorstellungen darüber führen könnten, welche positiven Auswirkungen für seine Gesundheit mit dem Konsum des so bezeichneten Produktes nun tatsächlich verbunden seien." Die Bezeichnungen seien daher wegen der "Allgemeinheit ihrer Aussagen geeignet, den Käufer über die Eignung des Produktes, gesunderhaltende Wirkungen zu entfalten, irrezuführen."

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in dem bereits genannten Urteil vom 23. Jänner 2003 auch ausgesprochen, dass es bei der Beurteilung einer gesundheitsbezogenen Angabe auf ihre Täuschungseignung Sache der nationalen Gerichte ist, in Zweifelsfällen unter Berücksichtigung der mutmaßlichen Erwartung eines durchschnittlich informierten aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers zu einer Überzeugung zu gelangen. Der Rechtsprechung dieses Gerichtshofes, wonach ein generelles Verbot gesundheitsbezogener Angaben mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist, liegt ein Verständnis solcher Aussagen zu Grunde, das der Annahme entgegensteht, diese seien (beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Verzehrprodukten) schon wegen der Behauptung einer gesundheitsfördernden oder gesundheitserhaltenden Wirkung an sich irreführend. Davon ausgehend könnte die Täuschungseignung solcher Angaben aber insbesondere dann bejaht werden, wenn dem Produkt (objektiv) gesundheitsfördernde oder gesunderhaltende Wirkungen nicht zukämen (vgl. dazu das Erkenntnis vom 18. Mai 2004, Zl. 2003/10/0028).

Dies hat die belangte Behörde aber nicht angenommen. Sie hat auf Grund ihrer Auffassung, dass bereits die Unbestimmtheit bzw. Allgemeinheit der Aussagen geeignet seien, den Käufer über die Eignung des Produktes, gesunderhaltende Wirkungen zu entfalten, irrezuführen, keine Feststellungen in der Richtung des Fehlens gesundheitsfördernder oder -erhaltender Eigenschaften des Produktes getroffen. Die Auffassung aber, die Aussagen seien im vorliegenden Fall schon wegen ihrer Unbestimmtheit bzw. Allgemeinheit geeignet, den Verbraucher irrezuführen, vermag für sich allein die Entscheidung der belangten Behörde nicht zu tragen, gehen die Aussagen doch dem Erklärungswert nach nicht über die Feststellung hinaus, dass der Konsum des Produktes mit dem Konzept gesunder Ernährung im Einklang stehe.

Im Beschwerdefall kann auch nicht gesagt werden, dass in der Beigebung der angeführten Angaben eine besondere Hervorhebung der gesundheitsfördernden Wirkung des Produktes läge, die ganz allgemein über die entsprechenden Wirkungen vergleichbarer Produkte hinausgehe (vgl. dazu das ein als "Gesundheitstrank" bezeichnetes Verzehrprodukt betreffende Erkenntnis vom 22. März 1999, Zl. 98/10/0326).

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 22. November 2006

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