Normen
11992E030 EGV Art30;
11992E177 EGV Art177;
11997E028 EG Art28 impl;
31979L0112 Etikettierungs-RL Art2 Abs1 lita;
61991CJ0267 Keck Mithouard VORAB;
EURallg;
LMG 1975 §18 Abs2;
LMG 1975 §9 Abs1 lita;
LMG 1975 §9 Abs3;
VwGG §38;
VwRallg;
11992E030 EGV Art30;
11992E177 EGV Art177;
11997E028 EG Art28 impl;
31979L0112 Etikettierungs-RL Art2 Abs1 lita;
61991CJ0267 Keck Mithouard VORAB;
EURallg;
LMG 1975 §18 Abs2;
LMG 1975 §9 Abs1 lita;
LMG 1975 §9 Abs3;
VwGG §38;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz vom 30. Juni 1998 wurde das Inverkehrbringen der von der Beschwerdeführerin als Verzehrprodukte angemeldeten Produkte "PK-SAN N Gesundheitstrank", "PK-SAN E Gesundheitstrank", "PK-SAN F Gesundheitstrank", "PK-SAN K Gesundheitstrank" und "PK-SAN M Gesundheitstrank" gemäß § 18 Abs. 2 LMG untersagt. Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die genannten Erzeugnisse unter gleichzeitiger Vorlage der vorgesehenen Aufmachungen und diverser Schreiben deutscher Behörden gemäß § 18 LMG als Verzehrprodukte angemeldet. Die Aufmachung der Produkte weise folgende gesundheitsbezogene Angaben auf:
"PK-SAN N Gesundheitstrank", "PK-SAN E Gesundheitstrank", "PK-SAN F Gesundheitstrank", "PK-SAN K Gesundheitstrank" und "PK-SAN M Gesundheitstrank".
Zum Schutz der Konsumenten vor Täuschung seien jegliche, wenn auch an sich wahre Angaben verboten, die irgendwie den Eindruck physiologischer oder pharmakologischer Wirkungen erweckten. Das Aufscheinen der genannten verbotenen gesundheitsbezogenen Angaben bei Anmeldung der Waren als Verzehrprodukte stelle jedenfalls einen Untersagungsgrund gemäß § 18 Abs. 2 LMG dar, weil die Produkte gemäß § 8 lit. f LMG als falsch bezeichnet anzusehen seien, wodurch sie den Bestimmungen des LMG (§ 9 Abs. 1) nicht entsprächen. Es sei Aufgabe des Anmelders, sich vor Anmeldung einer Ware dahingehend zu vergewissern, ob auf der Verpackung oder auf einem allfälligen Beipackzettel i.S.d. § 9 Abs. 1 LMG verbotene gesundheitsbezogene Angaben aufschienen. Für diesen Fall sei vorerst ein entsprechender Antrag auf Zulassung gemäß § 9 Abs. 3 LMG zu stellen und dessen bescheidmäßige Erledigung abzuwarten. Das Argument der Beschwerdeführerin, die in Rede stehenden Produkte seien in Deutschland unter der Bezeichnung "PK SAN Gesundheitstrank" bekannt und von der Behörde akzeptiert, gehe ins Leere. Zufolge Fehlens einer spezifischen Gemeinschaftsregelung seien gemäß Art. 36 EGV Handelsbeschränkungen aus Gründen des Verbraucherschutzes (Schutz des Verbrauchers vor Täuschung) gerechtfertigt. Wie aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten der deutschen Behörde (LUA Nordbayern) ersichtlich, berge der Begriff "Gesundheitstrank" wegen seiner Unbestimmtheit die Gefahr einer Irreführung. Aus dem Gutachten ergebe sich weiters, dass die deutsche Aufmachung offensichtlich Aussagen enthalte, die erkennbar machten, aus welchen Gründen das Erzeugnis der Gesundheit dienlich sein solle und daher der Begriff "Gesundheitstrank" als noch vertretbar angesehen werden könne. Die vorgelegten Aufmachungen ließen jedoch für den Konsumenten nicht erkennen, warum die angemeldeten Produkte der Gesundheit dienlich sein sollten. Die Zulassung gemäß § 9 Abs. 3 LMG sei EU-konform, weil ein Rechtsanspruch auf Zulassung bestehe, wenn dies mit dem Schutz der Verbraucher vereinbar sei. Außerdem sei das österreichische Zulassungsverfahren leicht zugänglich und könne binnen 90 Tagen abgeschlossen werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 18 Abs. 1 Lebensmittelgesetz 1975 (LMG) ist es verboten, Verzehrprodukte vor ihrer Anmeldung beim Bundeskanzleramt in Verkehr zu bringen.
Gemäß § 18 Abs. 2 leg. cit. hat die Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz das Inverkehrbringen einer als Verzehrprodukt angemeldeten Ware mit Bescheid unverzüglich, längstens binnen drei Monaten zu untersagen, wenn sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder seiner Verordnungen nicht entspricht.
Gemäß § 7 Abs. 1 lit. c LMG ist es verboten, Lebensmittel, Verzehrprodukte und Zusatzstoffe in Verkehr zu bringen, die falsch bezeichnet sind.
Gemäß § 8 lit. f LMG sind Lebensmittel, Verzehrprodukte und Zusatzstoffe u.a. dann falsch bezeichnet, wenn sie mit verbotenen gesundheitsbezogenen Angaben (§ 9) in Verkehr gebracht werden.
Gemäß § 9 Abs. 1 LMG ist es verboten, beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Verzehrprodukten oder Zusatzstoffen
a) sich auf die Verhütung, Linderung oder Heilung von Krankheiten oder Krankheitssymptomen oder auf physiologische oder pharmakologische, insbesondere jungerhaltende, Alterserscheinungen hemmende, schlankmachende oder gesunderhaltende Wirkungen zu beziehen oder den Eindruck einer derartigen Wirkung zu erwecken; ...
Gemäß § 9 Abs. 3 LMG hat die Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz auf Antrag für bestimmte Lebensmittel oder Verzehrprodukte gesundheitsbezogene Angaben mit Bescheid zuzulassen, wenn dies mit dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung vereinbar ist.
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, die Bezeichnung "Gesundheitstrank" in der Aufmachung der als Verzehrprodukte angemeldeten Waren sei als verbotene gesundheitsbezogene Angabe zu qualifizieren; die angemeldeten Produkte entsprächen daher nicht den Bestimmungen des LMG.
Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Parteiengehörs rügt die Beschwerdeführerin zunächst, die belangte Behörde habe ihr vor Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Gelegenheit geboten, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Wäre sie von der Auffassung der belangten Behörde verständigt worden, hätte sie zur "Ermöglichung der Einstufung des Produktes zunächst als Verzehrprodukt auf die Bezeichnung 'Gesundheitstrank' verzichten" können.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil die rechtliche Beurteilung der Bezeichnung "Gesundheitstrank" als "gesundheitsbezogene Angabe" dem Parteiengehör nicht unterzogen werden muss (vgl. die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren I2 (1998), 707 f, referierte hg. Judikatur); eine Verpflichtung der belangten Behörde, der Beschwerdeführerin unter Darlegung ihrer Rechtsansicht eine Änderung der vorgenommenen Anmeldungen anheimzustellen, bestand nicht.
Die Beschwerdeführerin bestreitet die Auffassung der belangten Behörde, die Bezeichnung "Gesundheitstrank" sei i.S.d. § 9 Abs. 1 lit. a LMG als verbotene gesundheitsbezogene Angabe zu beurteilen, nicht. Sie bringt vielmehr vor, die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Maßnahme der Untersagung des Inverkehrbringens der von ihr angemeldeten Produkte als Verzehrprodukte stelle nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine im Sinne des Art. 30 EGV unzulässige und unverhältnismäßige Beschränkung des Warenverkehrs in Ansehung von im Herstellerland rechtmäßig als "Gesundheitstrank" bezeichneten Waren dar. Aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes ergebe sich nämlich sowohl das Bild eines bei seinen Kaufentscheidungen mündigen Verbrauchers, als auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der staatlichen Maßnahmen zum damit zu erzielenden Zweck. Es gebe auch keinen Grund, in einem Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellte und in Verkehr gebrachte Waren, die in einen anderen Mitgliedstaat eingeführt würden, zu verbieten. Unzumutbar sei schließlich das Umverpacken einer Importware. Das in § 9 LMG normierte Verbot von Angaben, die sich "auf gesunderhaltende Wirkungen beziehen oder den Eintritt einer derartigen Wirkung erwecken", schieße über das Ziel der Etikettierungsrichtlinie hinaus. Die Etikettierungsrichtlinie verbiete nämlich eine Etikettierung, die (vorbehaltlich der Gemeinschaftsvorschriften über natürliche Mineralwasser und über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind) einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreibe oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lasse. Die Bezeichnung "Gesundheitstrank" besage allerdings nichts über die Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit; § 9 LMG sei daher nicht richtlinienkonform. Die belangte Behörde übersehe aber auch, dass das in § 9 Abs. 3 LMG vorgesehene Zulassungsverfahren nicht EU-konform sei, weil die Verfahrensdauer durchaus sechs Monate betragen könne, was für ein derartiges Zulassungsverfahren kein angemessener Zeitraum sei. Eine Zulassung der Bezeichnung "Gesundheitstrank" innerhalb von 90 Tagen sei daher nicht realistisch gewesen.
Was zunächst die von der belangten Behörde vorgenommene Qualifikation der Bezeichnung "Gesundheitstrank" anlangt, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass generalisierende Bezeichnungen, die die Worte "gesund" oder "Gesundheit" ohne weiteren Hinweis auf konkrete physiologische Wirkungen enthalten, als gesundheitsbezogene Angaben i.S.d. § 9 Abs. 1 lit. a LMG anzusehen sind (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 4. September 1995, Zlen. 94/10/0177, 0178, und vom 30. September 1992, Zlen. 92/10/0095, 0112), wird doch schon dadurch beim durchschnittlichen Interessenten bei flüchtiger Betrachtung der Eindruck erweckt, dass der Konsum des so bezeichneten Lebensmittels einen günstigen Einfluss auf die Gesundheit (wenigstens im Sinne einer gesunderhaltenden Wirkung) habe. Die belangte Behörde hat die Bezeichnung "Gesundheitstrank" daher zu Recht als gesundheitsbezogene Angabe i.S.d. § 9 Abs. 1 lit. a LMG beurteilt.
Erblickt man - wie die Beschwerdeführerin - in der Untersagung des Inverkehrbringens der mit solchen Angaben versehenen Produkte gemäß § 18 Abs. 2 LMG eine Maßnahme mit der gleichen Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung i.S.d. Art. 30 EGV (vgl. dazu das Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes vom 24. November 1993, C-267/91 , C-268/91 , Keck und Mithouard, Slg. 1993/I-6097), so bemisst sich die Frage, inwieweit eine solche Maßnahme deshalb unzulässig wäre, zunächst nach den hiefür bestehenden gemeinschaftsrechtlichen Regelungen, im vorliegenden Fall daher nach der Richtlinie des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hiefür (79/112/EWG, Abl 1979 Nr. L 33 und Änderungen).
Art. II Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt, dass die Etikettierung und die Art und Weise, in der sie erfolgt,
a) nicht geeignet sein dürfen, den Käufer irre zu führen, und zwar insbesondere nicht
1. über die Eigenschaften des Lebensmittels, namentlich über Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart;
2. durch Angabe von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Lebensmittel nicht besitzt;
3. indem zu verstehen gegeben wird, dass das Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften besitzen;
b) - vorbehaltlich der im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Gemeinschaftsvorschriften über natürliche Mineralwässer und über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind - einem Lebensmittel nicht Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen dürfen.
Mit dieser Regelung steht das Verbot, die von der Beschwerdeführerin angemeldeten Produkte als "Gesundheitstrank" zu bezeichnen, nicht in Widerspruch. Denn selbst wenn - wie die Beschwerdeführerin meint - der durch diese Bezeichnung hervorgerufene Eindruck, dem Produkt komme gesunderhaltende Wirkung zu, vom Verbot des Art. II Abs. 1 lit. b der genannten Richtlinie nicht erfasst wäre, so ist die Bezeichnung "Gesundheitstrank" - wie die Behörde zutreffend ausführt - für sich so unbestimmt, dass sie beim durchschnittlichen Konsumenten zu völlig unzutreffenden Vorstellung darüber führen kann, welche positiven Auswirkungen für seine Gesundheit mit dem Konsum des so bezeichneten Produktes nun tatsächlich verbunden sind. Diese Bezeichnung ist daher wegen der Allgemeinheit ihrer Aussage geeignet, den Käufer über die Eignung des Produktes, gesunderhaltende Wirkungen zu entfalten, irre zu führen; solcherart verstößt sie jedoch gegen Art. II Abs. 1 lit. a der genannten Richtlinie.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auf Grund des Beschwerdevorbringens somit nicht veranlasst, in dieser Frage eine Vorabentscheidung gemäß Art. 177 EGV einzuholen.
Bei diesem Ergebnis können die von der Beschwerdeführerin gegen das Zulassungsverfahren gemäß § 9 Abs. 3 LMG unter gemeinschaftsrechtlichen Gesichtspunkten vorgebrachten Bedenken dahinstehen, sieht die genannte Richtlinie doch keine Ausnahme von den dargestellten Verboten vor.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 22. März 1999
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