Normen
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art3 Abs1;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV;
31972R0574 WanderarbeitnehmerV DV;
61975CJ0008 Foot-Ball Club d'Andlau VORAB;
ASVG §53 Abs3 litb;
SozVersAbk Deutschland 1998;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art3 Abs1;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV;
31972R0574 WanderarbeitnehmerV DV;
61975CJ0008 Foot-Ball Club d'Andlau VORAB;
ASVG §53 Abs3 litb;
SozVersAbk Deutschland 1998;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 sowie der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 9. April 2002 wurde festgestellt, dass U.S. in der Zeit vom 1. Juli 1996 bis 31. Dezember 1997 auf Grund der Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen gegenüber der mitbeteiligten Partei der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 ASVG unterlag. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass U.S. bezüglich dieser Tätigkeit weder in der Zeit vom 1. Juli 1996 bis zum 31. Oktober 1998 zur mitbeteiligten Partei in einem die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 stand, noch in der Zeit vom 1. Juli 1996 bis 22. April 1997 der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 5 ASVG unterlag.
In der Folge hat die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse mit Bescheid vom 18. Dezember 2002 die mitbeteiligte Partei als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet, für den gemäß § 4 Abs. 4 ASVG pflichtversicherten U.S. für die Zeit vom 1. Juli 1996 bis 31. Dezember 1997 Beiträge in der Gesamthöhe von EUR 18.834,57 zu entrichten. Begründend führte die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse aus, dass gemäß Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (im Folgenden: VO 1408/71 ), eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates unterliege, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohne oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates habe. Gemäß Art. 109 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der VO 1408/71 (im Folgenden: VO 574/72 ) könnten der Arbeitgeber, der keine Niederlassung in dem Mitgliedstaat habe, in dessen Gebiet der Arbeitnehmer beschäftigt sei, und der Arbeitnehmer vereinbaren, dass dieser die Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung der Beiträge wahrnehme. Der Arbeitgeber habe eine solche Vereinbarung dem zuständigen Träger oder gegebenenfalls dem Träger mitzuteilen, den die zuständige Behörde des genannten Mitgliedstaates bestimmt. Der Arbeitnehmer, der bei einem Arbeitgeber beschäftigt sei, dessen Unternehmen im Gebiet des Mitgliedstaates, dessen Rechtsvorschriften auf ihn anzuwenden sind, keine Niederlassung habe, könne in Übereinstimmung mit dem Arbeitgeber mit der Zahlung der für ihn fälligen Beiträge beauftragt werden. Der Arbeitgeber habe den zuständigen Träger von der zu diesem Zweck getroffenen Vereinbarung zu unterrichten. Es stehe fest, dass die mitbeteiligte Partei keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage, Sitz) in Österreich habe bzw. gehabt habe. Es stehe ebenso fest, dass U.S. seinen Wohnsitz im Inland habe. Es ergebe sich daher, dass auf das Beschäftigungsverhältnis von U.S. die österreichischen Rechtsvorschriften anzuwenden gewesen seien. Bezüglich der Pflichtversicherung sei ein Verwaltungsverfahren geführt worden, welches mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Im Hinblick auf dieses rechtskräftig abgeschlossene Verwaltungsverfahren, in dem festgestellt worden sei, dass U.S. auf Grund seiner Tätigkeit für die mitbeteiligte Partei in der Zeit vom 1. Juli 1996 bis 31. Dezember 1997 der Vollversicherungspflicht unterlegen sei, stehe fest, dass "auf Grund dessen natürlich auch die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen aus der Pflichtversicherung besteht". Gemäß Art. 13 Abs. 2 lit. a VO 1408/71 seien auf das Beschäftigungsverhältnis von U.S. die österreichischen Rechtsvorschriften anzuwenden. Es sei nicht von Bedeutung, dass die mitbeteiligte Partei keinen Sitz in Österreich habe, ausschlaggebend sei alleine, dass der Dienstnehmer seinen Wohnsitz in Österreich habe. Die Zuständigkeit der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse ergebe sich aus dem Umstand, dass U.S. seinen Wohnsitz im Bundesland Wien habe. Der Dienstgeber sei daher auf Grund der eindeutigen Bestimmungen des Art. 109 VO 574/72 verpflichtet, die Beiträge aus einer bestehenden Pflichtversicherung zu entrichten, es sei denn, es sei eine Vereinbarung zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer getroffen worden, dass der Dienstnehmer dieser Verpflichtung nachkomme. Eine solche Vereinbarung sei nicht abgeschlossen worden.
Dem gegen diesen Bescheid gerichteten Einspruch der mitbeteiligten Partei hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid Folge gegeben und festgestellt, dass die mitbeteiligte Partei als Dienstgeber nicht verpflichtet sei, für U.S. für die Zeit vom 1. Juli 1996 bis 31. Dezember 1997 Beiträge in der Höhe von EUR 18.834,57 an die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse zu entrichten. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass gemäß § 53 Abs. 3 lit. b ASVG der Dienstnehmer die Beiträge zur Gänze zu entrichten habe, wenn der Dienstgeber (Auftraggeber) im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) habe. Nach Art. 13 Abs. 2 VO 1408/71 unterliege das gegenständliche Beschäftigungsverhältnis den österreichischen Rechtsvorschriften, da die mitbeteiligte Partei unbestritten im gegenständlichen Zeitraum keine Betriebsstätte oder Niederlassung in Österreich unterhalten habe, der Dienstnehmer U.S. seinen Wohnsitz in Wien gehabt habe und seine Tätigkeit für die mitbeteiligte Partei ausschließlich in Österreich ausgeübt habe. Gemäß Art. 92 Abs. 1 VO 1408/71 könnten Beiträge, die einem Träger eines Mitgliedstaates geschuldet werden, im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates nach dem Verwaltungsverfahren und mit den Sicherungen und Vorrechten eingezogen werden, die für die Einziehung der dem entsprechenden Träger des zweiten Staates geschuldeten Betrages gelten. Gemäß Art. 109 VO 574/72 könnten der Arbeitgeber, der keine Niederlassung in dem Mitgliedstaat hat, in dessen Gebiet der Arbeitnehmer beschäftigt ist, und der Arbeitnehmer vereinbaren, dass dieser die Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung der Beiträge übernehme. Nach Art. 10 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über soziale Sicherheit (BGBl. III Nr. 138/1998) würden die vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte sowie die vollstreckbaren Bescheide und Rückstandsausweise (Urkunden) der Träger oder der Behörden eines Vertragsstaates über Beiträge und sonstige Forderungen aus der sozialen Sicherheit im anderen Vertragsstaat anerkannt. Ein Widerspruch zwischen diesen Bestimmungen und dem § 53 Abs. 3 lit. b ASVG bzw. "ein Anwendungsvorrang der EU-Verordnungen" liege nach Ansicht der belangten Behörde nicht vor. Der mitbeteiligten Partei sei darin beizupflichten, dass Art. 92 VO 1408/71 und Art. 10 Abs. 1 des genannten Abkommens eine Beitragspflicht des Dienstgebers bzw. einen gegen den Dienstgeber vollstreckbaren Titel nach den auf das Beschäftigungsverhältnis anzuwendenden Rechtsvorschriften voraussetzten, aber keine (grundsätzliche) Beitragspflicht des Dienstgebers normierten. Art. 109 VO 574/72 gehe offenbar davon aus, dass im Regelfall die Beitragspflicht beim Dienstgeber liege, und sehe daher die Möglichkeit einer gegenteiligen Vereinbarung vor. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass die Beitragspflicht des Dienstgebers zwingend vorzusehen sei. Nach § 53 Abs. 3 lit. b ASVG sei die Beitragspflicht eines Dienst- oder Auftraggebers, der - wie die mitbeteiligte Partei - keine Betriebsstätte in Österreich habe, ausgeschlossen. Aus diesem Grund sei daher dem Einspruch stattzugeben gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Ausgangspunkt des gegenständlichen Beschwerdefalls ist ein Beschäftigungsverhältnis von U.S. als freier Dienstnehmer zur mitbeteiligten Partei als Dienstgeberin im Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis zum 31. Dezember 1997. Die mitbeteiligte Partei als Dienstgeberin verfügte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über keine Betriebsstätte im Inland, während der Dienstnehmer seinen Wohnsitz in Wien hatte und die Tätigkeit auch im Inland erbrachte. Die belangte Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass gemäß Art. 13 Abs. 2 lit. a VO 1408/71 die österreichischen Rechtsvorschriften - im Sinne des Art. 1 lit. j VO 1408/71 - zur Anwendung kommen.
2. Gemäß § 53 Abs. 3 lit. b ASVG hat der Dienstnehmer die Beiträge zur Gänze zu entrichten, wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat.
3. Die beschwerdeführende Partei macht geltend, dass die belangte Behörde die Bestimmungen des Art. 109 VO 574/72 und § 53 Abs. 3 lit. b ASVG insofern unrichtig beurteilt habe, als sie im gegenständlichen Fall vermeine, "keinen Widerspruch in der Anwendung der bezughabenden Bestimmungen zu erblicken". Aus dem klaren Wortlaut des ASVG ergebe sich, dass auch der Dienstgeber eines freien Dienstnehmers die auf ihn und den Versicherten entfallenden Beiträge schulde. Nach Ansicht der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse sei "im gegenständlichen Fall vielmehr problematisch, ob die Bestimmung des § 53 Abs. 3 lit. b ASVG, wonach der Dienstnehmer die Beiträge zur Gänze zu entrichten hat, wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat, auf Sachverhalte innerhalb des Gebietes des europäischen Wirtschaftsraumes überhaupt noch Anwendung findet". § 53 Abs. 3 ASVG habe in seiner Stammfassung BGBl. Nr. 189/55 bestimmt, dass der Dienstnehmer die Beiträge zur Gänze zu entrichten habe, wenn diese vom Dienstgeber, dem Exterritorialität zukomme, nicht entrichtet würden. Da bei solchen Dienstgebern ein Zwang zur Beachtung der österreichischen Rechtsvorschriften nicht ausgeübt werden könne, bleibe nichts anderes übrig, als den Dienstnehmer in solchen Fällen mit dem gemeinsamen Beitrag zu belasten. In der Fassung der 9. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 13/1962, sei § 53 Abs. 3 ASVG dahingehend geändert worden, dass der Dienstnehmer auch dann die Beiträge zur Gänze zu entrichten habe, wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) habe. Diese Bestimmung sei in ihrer Gesamtheit bewusst zu dem Zweck geschaffen worden, die Einhebung der Sozialversicherungsbeiträge auch dann sicherzustellen, wenn dies bei einem Dienstgeber nicht möglich sei, weil sich dieser im Ausland befinde oder die Vorrechte der Exterritorialität genieße. Dies (gemeint: die Einhebung der Beiträge) sei aber auf Grund des Art. 92 VO 1408/71 bei Dienstgebern, die sich im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates befinden, möglich. Im gegenständlichen Fall finde zudem Art. 10 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über soziale Sicherheit Anwendung, in dem normiert werde, dass die vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte sowie die vollstreckbaren Bescheide und Rückstandsausweise (Urkunden) der Träger oder der Behörden eines Vertragsstaates über Beiträge und sonstige Forderungen aus der sozialen Sicherheit im anderen Vertragsstaat anerkannt würden. Da somit sowohl auf Grund der VO 1408/71 als auch auf Grund bilateraler Abkommen Vorkehrungen für die Hereinbringung von Beitragsschulden in einem anderen Mitgliedstaat getroffen worden seien, könne sich der Anwendungsbereich des § 53 Abs. 3 lit. b ASVG ausschließlich auf Sachverhalte beschränken, die außerhalb des Gemeinschaftsraumes angesiedelt seien.
Diesem Vorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass § 53 Abs. 3 lit. b ASVG in der hier noch anzuwendenden Fassung nach seinem klaren Wortlaut (nur) darauf abstellt, dass der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte hat. Dass der ursprüngliche Zweck dieser Bestimmung, bei derartigen grenzüberschreitenden Sachverhalten zur Erleichterung der Hereinbringung von Beitragsschulden auf den im Inland beschäftigten Dienstnehmer zuzugreifen, durch die Anwendbarkeit der VO 1408/71 und das Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland bei Dienstgebern, die ihren Sitz in Deutschland haben, nunmehr weggefallen sein mag, kann an der klaren gesetzlichen Anordnung, die ausschließlich auf die Betriebsstätte im Inland abstellt, nichts ändern und eine Auslegung gegen den eindeutigen Wortlaut nicht rechtfertigen (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 26. Jänner 2005, Zl. 2002/08/0165, und vom 7. September 2005, Zl. 2003/08/0183).
4. Die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse vermeint, dass dieses Ergebnis in einem unauflösbaren Widerspruch zu anderen Vorschriften der VO 1408/71 stehe. Art. 3 dieser Verordnung ordne nämlich an, dass Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen und für die diese Verordnung gelte, in sozialversicherungsrechtlicher Sicht umfassend gleich zu behandeln seien, indem sie "die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates für die Staatsangehörigen dieses Staates" besitzen. Dies bedeute für den vorliegenden Fall, dass Angehörige von EU-Mitgliedstaaten, sofern sie in Österreich sozialversicherungspflichtig beschäftigt seien, der Dienstgeber bzw. Beschäftiger aber keinen Sitz in Österreich habe, ebenso, nämlich unterschiedslos gleich zu behandeln seien wie österreichische Dienstnehmer, die zu einem österreichischen Dienstgeber mit Sitz im Inland in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stünden. Daraus folge aber vor allem, dass es bei der Beitragspflicht des Dienstgebers, die für den Dienstnehmer bzw. freien Dienstnehmer aus verschiedenen, in der Beschwerde näher dargelegten Gründen von erheblichem Vorteil sei, zu bleiben habe. Die weit reichende Gleichbehandlungsanordnung des Art. 3 VO 1408/71 indiziere daher zwingend, dass als wesentliche Essenziale dieser Gleichbehandlung der Dienstnehmer nicht selbst die Beiträge zur Sozialversicherung abzuführen habe, sondern dass es bei der entsprechenden Verpflichtung des Dienstgebers, gleichgültig in welchem Mitgliedstaat er seinen Sitz habe, bleibe. Dieses Auslegungsergebnis entspreche auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, der in seinem Urteil vom 24. Juni 1975 in der Rechtssache 8/75 die Beitragspflicht von Dienstgebern außerhalb eines Mitgliedstaates festgestellt habe.
Diese Argumente geben nicht Anlass, von der zitierten Rechtsprechung abzugehen:
Art. 3 Abs. 1 VO 1408/71 bestimmt, dass die Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats haben wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.
Entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei führt die Anwendung der Bestimmung des § 53 Abs. 3 lit. b ASVG zu keiner Verletzung des sich aus diesem Artikel ergebenden Gleichbehandlungsgebotes: § 53 Abs. 3 lit. b ASVG gilt unterschiedslos für alle Personen, die bei einem Dienstgeber beschäftigt sind, der in Österreich über keine Betriebsstätte verfügt. Eine Schlechterstellung von Angehörigen eines Mitgliedstaates im Vergleich zu österreichischen Staatsangehörigen kann darin ebenso wenig gesehen werden wie eine Einschränkung der Freizügigkeit von Arbeitnehmern. Aus der VO 1408/71 ist nicht abzuleiten, dass eine Verpflichtung des nationalen Gesetzgebers besteht, ausschließlich oder auch nur primär die Dienstgeber zur Abfuhr der Beiträge zu verpflichten.
Auch aus dem von der beschwerdeführenden Partei zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache 8/75 lässt sich nicht ableiten, dass jedenfalls eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen besteht:
In diesem Urteil war - auf der Grundlage der damals noch anzuwendenden "Vorgängerverordnungen" der VO 1408/71 und 574/72, Verordnungen Nr. 3 und 4 - die Frage der Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften auf eine konkrete Tätigkeit zu beurteilen, wobei der Gerichtshof als Konsequenz der Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates festgehalten hat, dass die Pflicht, die nach den Sozialversicherungsvorschriften (des Wohnsitzstaates) vorgesehenen Beiträge zu zahlen, auch den Arbeitgeber, der in dem anderen Mitgliedstaat ansässig ist (in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer zeitweilig seine Berufstätigkeit ausübt), trifft. Ausdrücklich hat der Europäische Gerichtshof dabei darauf abgestellt, dass es sich um eine Pflicht zur Entrichtung von Beiträgen handelt, die nach den jeweils anwendbaren Sozialversicherungsvorschriften vorgesehen sein muss. Die Verpflichtung, Beiträge zu entrichten, richtet sich damit nicht nach der VO 1408/71 oder der VO 574/72 , sondern nach den jeweils anwendbaren Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch nicht zu erkennen, in welcher Weise Dienstnehmer bei Ausübung des Freizügigkeitsrechts befürchten müssten, durch die nationale Rechtsordnung Österreichs auf Grund der Anwendbarkeit des § 53 Abs. 3 lit. b ASVG benachteiligt zu werden, da diese Bestimmung unterschiedslos auf alle Dienstnehmer, welche bei einem Dienstgeber beschäftigt sind, der in Österreich über keine Betriebsstätte verfügt, anwendbar ist. Es lassen sich auch keine Anhaltspunkte finden, dass überwiegend Angehörige anderer Mitgliedstaaten bei derartigen Dienstgebern beschäftigt wären und damit eine indirekte Diskriminierung vorläge; Derartiges hat auch die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse nicht vorgebracht. Im konkret zu beurteilenden Fall handelt es sich beim Dienstnehmer zudem unstrittig um einen österreichischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Wien. Schließlich ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass für Dienstnehmer, die in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt werden, gemäß Art. 14 VO 1408/71 Sondervorschriften bestehen, sodass auch vor diesem Hintergrund nicht gesagt werden kann, dass Anhaltspunkte für eine dem Art. 3 VO 1408/71 zuwiderlaufende Ungleichbehandlung vorlägen.
5. Auch die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei zu Art. 109 der VO Nr. 574/72 vermögen nicht zu überzeugen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem bereits zitierten Erkenntnis vom 26. Jänner 2005, Zl. 2002/08/0165, festgehalten, dass mit dieser Bestimmung die nationalen Vorschriften zwar harmonisiert werden, nicht aber eine (durch Vertrag abdingbare) Beitragspflicht des Arbeitgebers statuiert werde. Soweit das nationale Recht unter bestimmten Voraussetzungen daher eine Beitragspflicht des Arbeitgebers gar nicht vorsieht, führt auch Art. 109 der VO 574/72 zu keiner anderen Beurteilung.
Da die belangte Behörde daher zutreffend von der Anwendbarkeit des § 53 Abs. 3 lit. b ASVG ausgegangen ist und sich aus dieser Bestimmung zwingend ergibt, dass die mitbeteiligte Partei, welche in Österreich über keine Betriebsstätte verfügt, nicht verpflichtet ist, die Beiträge zu entrichten, kann auch dahingestellt bleiben, ob der zwischen der mitbeteiligten Partei und U.S. abgeschlossene Vertrag eine Vereinbarung im Sinn des Art. 109 der VO 574/72 enthält.
6. Die beschwerdeführende Partei rügt schließlich, dass sich aus der Rechtsmeinung der belangten Behörde ergäbe, dass U.S. nunmehr verpflichtet sei, die in Rede stehenden Beiträge zu entrichten. Der Dienstnehmer sei somit als Partei des Verwaltungsverfahrens gemäß § 8 AVG anzusehen, da sein rechtliches Interesse am Ausgang des Verfahrens zweifellos vorhanden sei. Der Bescheid sei jedoch U.S. nicht zugestellt worden.
Mit diesem Vorbringen vermag die beschwerdeführende Partei schon deshalb keinen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen, da nicht erkennbar ist, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht die beschwerdeführende Partei durch das Unterbleiben der Beiziehung von U.S. als weiterer Partei verletzt sein könnte.
7. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 26. April 2006
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)