Normen
AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs3;
AVG §79a;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
HausRSchG 1862;
EMRK Art3;
EMRK Art5;
EMRK Art8;
PersFrSchG 1988;
SPG 1991 §30;
SPG 1991 §39;
SPG 1991 §40;
SPG 1991 §88;
SPG 1991 §89;
SPG 1991 §91;
StPO §141;
StPO §178;
VwGG §33a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs3;
AVG §79a;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
HausRSchG 1862;
EMRK Art3;
EMRK Art5;
EMRK Art8;
PersFrSchG 1988;
SPG 1991 §30;
SPG 1991 §39;
SPG 1991 §40;
SPG 1991 §88;
SPG 1991 §89;
SPG 1991 §91;
StPO §141;
StPO §178;
VwGG §33a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
1. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt II. I aufgrund der Beschwerde zur Zl. 2003/01/0580 und in seinem Spruchpunkt III. aufgrund beider Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer zur Zl. 2003/01/0580 Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. den Beschluss gefasst:
Die Behandlung der Beschwerden wird, soweit sie sich gegen weitere Spruchpunkte des bekämpften Bescheides richten, abgelehnt.
Begründung
Am Abend des 17. Jänner 2000 kam es zu einem groß angelegten Gendarmerieeinsatz im Haus Nr. 3 der Außenstelle Traiskirchen des Bundesasylamtes (Flüchtlingslager), von dem auch der Beschwerdeführer zur Zl. 2003/01/0580 (Mitbeteiligter zur Zl. 2003/01/0574, im Folgenden nur Beschwerdeführer) betroffen war.
In seiner an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde "gemäß §§ 67a Abs. 1 Z. 2 AVG und 88, 89 SPG" stellte der Beschwerdeführer den Antrag,
"a) die ... Durchsuchung des Zimmers Nr. 9 sowie der dort befindlichen persönlichen Besitztümer und Schlafstelle des Beschwerdeführers ...
b) die ... Konfinierung ...
c) die Fesselung ...
d) die ... unter Verwendung gebrauchter Gummihandschuhe
vorgenommene Personsdurchsuchung ...
e) die erfolgte körperliche Misshandlung (Stoß in die
Küche), sowie
f) die erfolgte Identitätsfeststellung und Anfertigung von
Lichtbildern ... für rechtswidrig zu erklären, sowie
g) die Verletzung ... im Recht auf Inkenntnissetzung über
Anlass und Zweck des Einschreitens, sowie
h) die Verletzung ... im Recht auf Verständigung von der
Möglichkeit zur Beiziehung einer Vertrauensperson oder eines
Rechtsbeistandes, sowie
i) die Rechtswidrigkeit der Verweigerung der Erfüllung
jeglicher persönlicher Bedürfnisse (Wasseraufnahme, Aufsuchen
der Toilette) während der gesamten Amtshandlung, sowie
j) die Verletzung ... im Recht auf unvoreingenommene und
höfliche Behandlung festzustellen."
Über diese Beschwerde entschied die belangte Behörde
letztlich wie folgt:
"I.
Der Beschwerdeführer ... ist dadurch, dass am Abend des
17.1.2000 im Zuge eines gemeinsamen Einsatzes verschiedener
Einheiten der Bundesgendarmerie, Organen der Sicherheitsdirektion
für das Bundesland NÖ, mit dem Ziel, teils namentlich bekannter,
teils nur einem verdeckten Ermittler optisch erinnerlicher, des
organisierten bandenmäßigen Suchtgiftstraßenverkaufs Verdächtiger
habhaft zu werden
A) er zuerst in seiner Unterkunft im Zimmer Nr. 9, dann auf
dem Korridor, zuletzt in der im ersten Stock gelegenen Küche über
Stunden bis etwa 24.00 Uhr angehalten wurde, in seinem gemäß
Art. 1 PersFrG und Art. 5 EMRK verfassungsgesetzlich
gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit,
B) ihm im Verlauf der Amtshandlung am Korridor grundlos eine
Plastikeinweghandfessel angelegt und diese erst am Schluss der
Amtshandlung abgenommen und danach unter Anwendung (geringer)
Körperkraft in den Haftraum gewiesen wurde, in seinem gemäß
Art. 3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, keiner
unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden,
C) von ihm mit einer Polaroidkamera zum Zweck der
Einsichtnahme und Auswertung durch einen verdeckten Ermittler ein
Lichtbild angefertigt wurde, in seinem einfachgesetzlich
gewährleisteten Recht, nur in dem vom § 35 Abs. 2 SPG normierten
Umfang an der Identitätsfeststellung mitwirken zu müssen,
D) ihm nicht der Grund und der Zweck der Amtshandlung bekannt
gegeben wurde, in seinen gemäß Art. 4 Abs. 6 PersFrG und Art. 5
Abs. 2 EMRK verfassungsgesetzlich und in seinen gemäß § 178 StPO
und § 30 Abs. 1 Z 1 SPG einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten,
E) ihm nicht mitgeteilt wurde, dass er einen Angehörigen,
eine Person seines Vertrauens oder einen Rechtsbeistand
verständigen könne,
in seinen gemäß Art. 4 Abs. 7 PersFrG verfassungsgesetzlich und in
seinen gemäß § 178 StPO und § 30 Abs. 1 Z 3 SPG einfachgesetzlich
gewährleisteten Rechten,
F) ihm für die Gesamtdauer der Amtshandlung die Aufnahme von
Wasser und das Aufsuchen eines WC nicht gestattet wurde,
in seinem gemäß Art. 3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten
Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung
unterworfen zu werden,
G) seine Schlafstelle im Haus 3, Zimmer Nr. 9 und sein dort
verwahrt gewesener versperrter Koffer durchsucht wurde
in seinen gemäß §§ 1 ff HausRG, Art. 9 StGG und Art. 8 EMRK
verfassungsgesetzlich und in seinen gemäß § 141 StPO und § 39 SPG
einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten
verletzt worden.
II.
Die Beschwerde des ... wird hinsichtlich der Behauptung,
H) er sei auf Grund seiner Hautfarbe und Herkunft diskriminierend behandelt worden und
I) er sei einer - oberflächlichen - Personsdurchsuchung unter Verwendung eines nach einer Analuntersuchung eines anderen Betroffenen verschmutzten Gummihandschuhes unterzogen worden
gemäß § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abgewiesen.
III.
Gemäß § 79a AVG i.V.m. § 1 AufwandersatzVO UVS, BGBl. 1995/850 und § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGG ist der Bund (der Bundesminister für Inneres) als Rechtsträger der belangten Behörde schuldig, dem Beschwerdeführer die mit EUR 9.694,46 bestimmten, zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV.
Gemäß § 38 AVG wird die Entscheidung über die Höhe des Anteils des Beschwerdeführers am Ersatz des Verhandlungsaufwandes, den er dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde zu leisten hat, bis zur Rechtskraft der Entscheidungen über die von allen von der Amtshandlung am 17.1.2000 Betroffenen als rechtswidrig in Beschwerde gezogenen Verwaltungsakte ausgesetzt."
Die belangte Behörde ging, auf das Wesentliche zusammengefasst, von nachstehendem Sachverhalt aus:
Nach den Erkenntnissen eines verdeckten Ermittlers seien etwa 20 vorwiegend im Flüchtlingslager Traiskirchen untergebrachte Schwarzafrikaner verdächtig gewesen, von einem Stützpunkt (Cafe A.) aus im Bereich des Bahnhofs Traiskirchen an Passanten Suchtgift zu verkaufen. Nur sechs dieser bandenmäßig organisierten Kriminellen seien vor Beginn der Amtshandlung namentlich bekannt und antragsgemäß vom Landesgericht Wiener Neustadt zur Verhaftung ausgeschrieben gewesen. Alle Verdächtigen hätten mit einem Einsatz verschiedener Gendarmerieeinheiten nach einem Suchtgiftscheinkauf festgenommen und die namentlich nicht bekannten Suchtgifthändler dabei durch das optische Erinnerungsvermögen des verdeckten Ermittlers herausgefunden werden sollen. Tatsächlich seien zunächst nur drei Festnahmen gelungen und es habe der Schwerpunkt der Amtshandlung ins Flüchtlingslager verlegt werden müssen. Dabei habe es die Einsatzleitung verabsäumt, das weitere Einschreiten rechtlich abzusichern und dafür einen entsprechend erweiterten Gerichtsauftrag einzuholen.
Um aus den im Flüchtlingslager im Haus 3 untergebrachten etwa 60 Schwarzafrikanern die restlichen Tatverdächtigen herauszufiltern und um das Beiseiteschaffen von Suchtgift zu verhindern, seien von den Beamten im Parterre und im ersten Stock die Türen besetzt, diese annähernd gleichzeitig geöffnet und die angetroffenen Personen aufgefordert worden, jede Ortsveränderung bis auf Weiteres zu unterlassen. Dieser Anordnung sei durchgehend widerspruchslos Folge geleistet worden. Nach und nach seien die betroffenen Personen auf den Gang befohlen, dort oberflächlich visitiert, mit einer Sofortbildkamera fotografiert, mit vorbereiteten Einweghandfesseln geschlossen, in eine zum Haftraum umfunktionierte Küche überstellt und bewacht worden. Während ihrer Anhaltung in der Küche seien dem verdeckten Ermittler die Lichtbilder gezeigt worden. Danach habe man die von ihm als unverdächtig bezeichneten Personen von ihren Fesseln befreit und in ihre Zimmer entlassen, wo einige von ihnen Spuren einer Nachschau während ihrer Abwesenheit festgestellt hätten.
Der im Zimmer Nr. 9 befindliche Beschwerdeführer sei nach etwa einer halben Stunde auf den Korridor zitiert, dort oberflächlich visitiert, fotografiert und gefesselt worden. Er habe bei der Visitierung keinen Widerstand geleistet und sei dann unter "Anwendung (geringer) Körperkraft, um ihm den Weg zum Haftraum zu weisen", in die Küche überstellt worden, wo er zusammen mit etwa 30 männlichen Schwarzafrikanern mehrere Stunden lang - noch immer in Unkenntnis über den Grund der Amtshandlung - die Auswertung des von ihm angefertigten Lichtbildes und der von ihm aufgenommenen Daten habe abwarten müssen. Gegen 24.00 Uhr, nach der Abnahme der Handfesseln, sei er entlassen worden.
Die Verhaftung des Beschwerdeführers und seine Fesselung seien - so die belangte Behörde rechtlich - nicht notwendig gewesen, auch die Anfertigung eines Lichtbildes müsse als "überschießend" bewertet werden. Zudem seien die einschreitenden Beamten ihren Informationspflichten nicht nachgekommen, hätten dem Beschwerdeführer das Wassertrinken sowie das Aufsuchen des WC's nicht gestattet und die Schlafstelle sowie die persönlichen Besitztümer des Beschwerdeführers - entgegen § 141 StPO bzw. § 39 SPG - untersucht. Hingegen könne keine voreingenommene Behandlung des Beschwerdeführers erkannt werden. Es stehe auch mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass der die Visitierung des Beschwerdeführers durchführende Beamte einen durch eine vorangegangene Analuntersuchung eines anderen Betroffenen verschmutzten Handschuh nicht weiter verwendet habe, weshalb in der Sache selbst insgesamt spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Für die Kostenentscheidung sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den insgesamt neun in Beschwerde gezogen "Verwaltungsakten" mit sieben obsiegt habe, während seine Beschwerde hinsichtlich zweier Akte als unbegründet abzuweisen gewesen sei.
Gegen die Spruchpunkte I. C (insoweit damit die Feststellung der Identität des Beschwerdeführers als gerechtfertigt angesehen worden sei), II. H, II. I, III. und IV. richtet sich die zur Zl. 2003/01/0580 erhobene Beschwerde. Die Bundesministerin für Inneres ficht den Bescheid in seinen Punkten I. C, I. E, I. F, I. G, III. und IV. an. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die - wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Beschwerden erwogen:
Zu 1.:
Mit dem hier behandelten Spruchpunkt II. I des bekämpften Bescheides hat die belangte Behörde über die vom Beschwerdeführer behauptete Personsdurchsuchung abgesprochen. Sie ging davon aus, dass eine solche Personsdurchsuchung stattgefunden habe, allerdings nicht - wie vom Beschwerdeführer behauptet - unter Verwendung von durch eine vorangegangene Analuntersuchung eines anderen Betroffenen verschmutzten Handschuhen. Im Hinblick darauf wies sie die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Personsdurchsuchung richtete, als unbegründet ab.
Vor dem Hintergrund des zum Thema "Personsdurchsuchung" in der Beschwerde an die belangte Behörde erstatteten Vorbringens ("Die am Beschwerdeführer vorgenommene Personsdurchsuchung entbehrte jeder gesetzlichen Grundlage und war insbesondere auch noch deshalb rechtswidrig, weil sie unter Verwendung von Gummihandschuhen erfolgte, welche der durchsuchende Beamte zuvor zum Zwecke von Analvisitationen an einem/anderen Hausbewohner/n benützt hatte.") kann nicht fraglich sein, dass die belangte Behörde mit ihrem hier in Behandlung genommenen Bescheidabspruch (auch) über die von ihr mehrfach festgestellte oberflächliche Visitierung des Beschwerdeführers als solche erkannte. Sie vertrat offenkundig die Auffassung, die darin zu erblickende Personsdurchsuchung sei - weil ohne "erschwerende Umstände" vorgenommen - rechtens gewesen. Eine Begründung für diese Rechtsansicht ist dem bekämpften Bescheid allerdings nicht zu entnehmen. Tatsächlich ist am Boden der getroffenen Feststellungen nicht zu sehen, welche Rechtsgrundlage die Personsdurchsuchung zu tragen vermochte. Diesbezüglich kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung des hg. Erkenntnisses vom 20. September 2006, Zl. 2003/01/0502, verwiesen werden.
Indem die belangte Behörde zum gegenteiligen Ergebnis gelangte, verkannte sie die Rechtslage, was auch auf den Kostenzuspruch an den Beschwerdeführer durchschlägt. Dieser Kostenzuspruch (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) ist allerdings auch insoweit mit Rechtswidrigkeit behaftet, als die belangte Behörde - entsprechend der von ihr vorgenommenen Nummerierung der im Rahmen des Spruchpunktes I. erfolgten Aussprüche - zum Ergebnis gelangte, der Beschwerdeführer habe in insgesamt sieben Beschwerdepunkten obsiegt. Fesselung (I. B) und Nichtgestattung der Wasseraufnahme sowie der WC-Benützung (I. F) können nämlich neben der angefochtenen Konfinierung (worüber die belangte Behörde zu I. A erkannte) im Hinblick auf die im hg. Erkenntnis vom 12. April 2005, Zl. 2004/01/0277, näher dargestellten Grundsätze jedenfalls nicht als zwei weitere "Verwaltungsakte" angesehen werden. Der angefochtene Bescheid war daher in den in Behandlung genommenen Spruchpunkten II. I und III.
- hinsichtlich des letztgenannten Spruchpunktes auch im Hinblick auf die zur Zl. 2003/01/0574 protokollierte Amtsbeschwerde der Bundesministerin für Inneres (zu deren Beschwerdelegitimation vgl. abermals das schon erwähnte hg. Erkenntnis 2003/01/0502) - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Zu 2.:
Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Soweit sich die Beschwerden über die Bekämpfung der Spruchpunkte II. I und III. hinaus auf weitere Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides beziehen, werfen sie keine für die Entscheidung des Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung in diesem Umfang sprechen würden, liegen nicht vor, zumal die im Einzelnen vorgenommene Prüfung der Beschwerdefälle keine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Fehlbeurteilung durch die belangte Behörde ergeben hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerden in dem im Spruch zu 2. angeführten Umfang abzulehnen.
Wien, am 13. Oktober 2006
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