VwGH 2002/13/0129

VwGH2002/13/012913.9.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel, LL.M., über die Beschwerde der F GmbH in L, vertreten durch Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in 1220 Wien, Wagramer Straße 19/19, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat III) vom 28. Dezember 1999, GZ. RV/226-11/09/89 und RV/074-11/09/91, betreffend Körperschaftsteuer 1987 sowie Körperschaft- und Gewerbesteuer 1988, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1972 §6 Z1;
EStG 1972 §6 Z2;
EStG 1972 §6;
KStG 1966 §10 Abs1;
EStG 1972 §6 Z1;
EStG 1972 §6 Z2;
EStG 1972 §6;
KStG 1966 §10 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Holdinggesellschaft, die in den Streitjahren 1987 und 1988 an mehreren Gesellschaften mit beschränkter Haftung, u.a. an der E. GmbH zu 100 % beteiligt war. Die E. GmbH beschäftigte sich mit dem Einkauf bestimmter Filmprodukte und besaß dafür exklusive Vertriebsrechte in Ländern Osteuropas. Sie übte den Vertrieb auf Grund von jährlich verlängerten Jahresverträgen aus.

Für die Jahre 1987 und 1988 nahm die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Beteiligung an der E. GmbH nachstehende, vor dem Verwaltungsgerichtshof nach wie vor strittige Teilwertabschreibungen vor:

"Buchwert zum 1. Jänner 1987

S 11,548.576

Gesellschafter-Einschuss per 17. Dezember 1987

S 2,000.000

 

S 13,548.576

Teilwert zum 31. Dezember 1987

- S 11,244.000

Teilwertabschreibung zum 31. Dezember 1987

S 2,304.576

  

Buchwert zum 1. Jänner 1988

S 11,244.000

Berichtigung lt. BVE 1987

+S 2,304.576

Gesellschafter-Einschuss vom 30. September 1988

+S 1,500.000

 

S 15,048.576

Teilwert zum 31. Dezember 1988

S 11,244.000

Teilwertabschreibung zum 31. Dezember 1988

S 3,804.576"

Nachdem das Finanzamt die für 1987 geltend gemachte Teilwertabschreibung im Körperschaftsteuerbescheid dieses Jahres nicht anerkannt hatte, brachte die Beschwerdeführerin in ihrer dagegen erhobenen Berufung vor, dass die E. GmbH seit 1972 ständig von denselben zwei Geschäftsführern geleitet worden sei. Bereits im Jahre 1987 habe sich eine tiefgreifende Änderung im Management abgezeichnet. Der seit über 16 Jahren bewährte Zustand sei durch das Ausscheiden eines Geschäftsführers im Frühjahr 1988 beendet worden und werde sicherlich mit negativen Auswirkungen für das Unternehmen verbunden sein. Unter Zugrundelegung der Jahresergebnisse 1983, 1984 und 1986 ergebe sich bei Annahme eines Sachwertes von 3,318.877 S und einem Kapitalisierungszinsfuss von 8 % sowie einer Nachhaltigkeitsdauer von dreieinhalb Jahren ein Unternehmenswert von 11,243.981 S. Diese Unternehmenswertberechnung berücksichtige zudem nicht, dass die Abfertigungs- und Pensionsverpflichtungen mit ziemlicher Sicherheit in einem höheren Ausmaß, als nach § 14 EStG 1972 gebildet, berücksichtigt werden müssten. Zudem sei der Substanz- und Ertragswert noch um Rückstellungen für Personalurlaube, Kundenskonti, Gewährleistung und Abzinsung von Kundenforderungen zu vermindern. Weiters sei zu berücksichtigen, dass in Zukunft in den Ostblockstaaten auf Grund der Gegebenheiten selbständige Gesellschaften zu gründen sein würden, wodurch sich eine Verminderung der derzeitigen Ertragssituation ergeben werde. Als weiteren Beweis für die berechtigte Teilwertabschreibung sei darauf hinzuweisen, dass als Folge der erwähnten Veränderungen in der Geschäftsführung der E. GmbH 60 % der Anteile an der Beschwerdeführerin um einen Abtretungspreis von 15,250.000 S veräußert worden seien.

Bei der Festsetzung der Körperschaft- und Gewerbesteuer für das Jahr 1988 versagte das Finanzamt die Begünstigung gemäß § 10 KStG 1966 für Beteiligungserträge der C. GmbH in Höhe von 2,213.102 S bzw. der M. GmbH in Höhe von 307.192 S mit der Begründung, dass die jeweiligen Beteiligungen vor dem Bilanzstichtag aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden seien.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung wendete die Beschwerdeführerin ein, dass die strittigen Beteiligungen an der C. GmbH bzw. der M. GmbH im Jahr 1979 erworben und sich daher im Streitjahr 1988 schon über neun Jahre im Betriebsvermögen befunden hätten. Da § 10 KStG 1966 ausdrücklich von einer mindestens zwölfmonatigen Beteiligung vor dem Schlussstichtag und nicht am Schlussstichtag spreche, sei die Schachtelbegünstigung zu Recht in Anspruch genommen worden.

Mit Eingabe vom 30. Juni 1995 beantragte die Beschwerdeführerin die Bilanzen zum 31. Dezember 1987 und zum 31. Dezember 1988 hinsichtlich der Beteiligungserträge der beiden Tochtergesellschaften (C. GmbH und M. GmbH) zu berichtigen, weil diese "auf Grund der gesellschaftlichen Machtverhältnisse" bereits in der Bilanz zum 31. Dezember 1987 zu erfassen gewesen wären.

Über Vorhalt der belangten Behörde erläuterte die Beschwerdeführerin zu den Beteiligungserträgen, dass die Gewinnausschüttungen 1987 den Beteiligungsverhältnissen entsprechend mit 80 % (C. GmbH) bzw. 55 % (M. GmbH) erfolgt seien. Die Jahresabschlüsse der beiden Tochtergesellschaften seien im Mai 1988 festgestellt und die Bilanz der Beschwerdeführerin (zum 31. Dezember 1987) sei am 5. August 1988 genehmigt worden. Der Gewinnanspruch sei im Zeitpunkt der Aktivierung gesichert erschienen. Auch seien sämtliche Gewinne der Vorjahre stets ausgeschüttet worden. Die Gewinnausschüttung der A. GmbH hätte bereits im Jahresabschluss der Beschwerdeführerin für das Jahr 1986 erfasst werden müssen, weil die Beschwerdeführerin an dieser Gesellschaft zwar keine Mehrheitsbeteiligung gehalten habe, aber zwischen den Gesellschaftern vereinbart gewesen sei, dass stets Gewinnverwendungsbeschlüsse gefasst würden.

Mit Eingabe vom 23. September 1997 erläuterte die Beschwerdeführerin hinsichtlich der strittigen Teilwertabschreibungen der Beteiligung an der E. GmbH, dass bei der Ermittlung des Substanzwertes zum 31. Dezember 1987 der Posten "Bilanzgewinn", soweit zur Ausschüttung bestimmt, als Bestandteil des Fremdkapitals betrachtet worden sei. Unter Zugrundelegung des Unternehmensbewertungsgutachtens Nr. 47 ergebe sich bei Berücksichtigung eines durchschnittlichen Ertragswertes in Höhe von 3,027.000 S und einer Nachhaltigkeitsdauer von vier Jahren ein Unternehmenswert von 11,796.000 S; sowie bei Ausscheiden des besten und des schlechtesten Ergebnisses ein Unternehmenswert von 11,057.000 S. Zum angewandten Bewertungsverfahren bemerkte die Beschwerdeführerin, dass es eine objektiv richtige Methode zur Bewertung eines Unternehmens nicht gebe. Besondere Bedeutung werde bei der Unternehmensbewertung stets der Ermittlung des Zukunftserfolges beigemessen. Lägen aber keine Plandaten vor - diese fehlten auf Grund der politischen und wirtschaftlichen Unsicherheiten in Osteuropa - würden die "Zukunftserfolge" unmittelbar aus den Ergebnissen der jüngeren Vergangenheit abgeleitet werden müssen. Bei Fehlen einer Unternehmensplanung diene die Vergangenheitsanalyse als Basis für die Ableitung der Zukunftserfolge. Eine Umfrage bei Wirtschaftsprüfern habe ergeben, dass das von der Beschwerdeführerin angewandte Übergewinnverfahren in zwei Dritteln aller ertragswertabhängigen Verfahren zur Anwendung gekommen sei. Die gegenständliche Unternehmensbewertung sei daher nach objektiven Maßstäben erfolgt.

Mit Eingabe vom 25. Mai 1998 legte die Beschwerdeführerin weitere Berechnungen zum Wert ihrer Beteiligung an der E. GmbH vor. Dabei wurden die Substanzwerte der Beteiligung ausgehend vom Eigenkapital und der Berücksichtigung verschiedener Zu- und Abschläge ermittelt. Eine Erhöhung der Substanzwerte um die Differenz zwischen Buchwerten und Wiederbeschaffungskosten unterblieb mit der Begründung, dass es auf Grund des lange zurückliegenden Zeitraumes unmöglich sei, die Wiederbeschaffungskosten zu berechnen. Zudem wurden bei der Ermittlung der Substanzwerte zum 31. Dezember 1986, 1987 und 1988 jeweils erst geplante, aber noch nicht realisierte Gewinnausschüttungen in Höhe von 1,579.339 S (1986), 7,365.753 S (1987) sowie 5,801.263 S (1988) bereits substanzmindernd berücksichtigt. Zur Begründung verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass der zur Gewinnausschüttung bestimmte Teil des Bilanzgewinnes aus dem Eigenkapital auszuscheiden und dem kurzfristigen Fremdkapital zuzuweisen sei, und dies auch dann gelte, wenn der betreffende Ausschüttungsbeschluss noch nicht gefasst sei, aber die Gewinnausschüttung in einer bestimmten Höhe aus Kontinuitätsgründen wahrscheinlich sei. Denn grundsätzlich sei der gesamte Reingewinn einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung an die Gesellschafter zu verteilen, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag Gewinnverwendungsvorschriften enthalte. Unter Zugrundelegung eines Kapitalisierungszinssatzes von 8 %, einer Nachhaltigkeitsdauer von drei und vier Jahren, sowie unter Außerachtlassung des schlechtesten (1985) und des besten Jahres (1987) ermittelte die Beschwerdeführerin folgende Unternehmenswerte:

    
 

31.12.1986

31.12.1987

31.12.1988

Sachwert

S 1,106.280

S 3,002.721

S 3,400.273

Ertragswert

S 2,388.000

S 2,607.000

S 2,607.000

Unternehmenswert

   

Nachhaltigkeitsdauer - 3 Jahre

S 7,033.000

S 9,103.000

S 9,418.000

Nachhaltigkeitsdauer - 4 Jahre

S 8,724.000

S 10,843.000

S 11,134.000

Weiters legte die Beschwerdeführerin ein mit 27. Mai 1998 datiertes Unternehmensbewertungsgutachten von MMag. Dr. F. vor, in dem der Unternehmenswert der Beteiligung der Beschwerdeführerin an der E. GmbH zum 31. Dezember 1987 aus dem arithmetischen Mittel von Ertragswert, Substanzwert sowie einem weiteren Wertansatz (abgeleitet aus dem Verkaufserlös von Geschäftsanteilen der Beschwerdeführerin im Jahr 1988) ermittelt wurde.

Der Ermittlung des Unternehmenswertes der E. GmbH nach dem Ertragswertverfahren wurden die um "bilanzpolitische Maßnahmen" bereinigten Erträge der Jahre 1983 bis 1988 und ein Kapitalisierungszinssatz von 10 % zu Grunde gelegt. Den Kapitalisierungszinssatz von 10 % leitete der Gutachter aus einer am österreichischen Kapitalmarkt zu erzielenden Sekundärmarktrendite von 7 % für eine sichere Alternativanlage ab. Diese Sekundärmarktrendite sei um einen Inflationsabschlag zu bereinigen, weil der Investor, der eine nominell gebundene Kapitalanlage erwerbe, das volle Inflationsrisiko trage. Des Weiteren sei der ermittelte Zinssatz um zwei Sicherheitszuschläge, nämlich um einen Unternehmerrisikozuschlag von 4 % und einen Mobilitätszuschlag von 1 % zu ergänzen. Der Ansatz des Unternehmerrisikozuschlages mit 4 % wurde mit dem Hinweis begründet, dass der Risikozuschlag dem allgemeinen Risiko der jeweiligen Branche im Verhältnis zur Alternativanlage gerecht werden solle. Auf Grund der Zwischenhändlerfunktion der E. GmbH und des Problems, dass die E. GmbH stets nur 1-Jahresverträge erhalten habe, sei ein Risikozuschlag von 4 % angesetzt worden. Damit sei insbesondere dem Risiko der Nichtverlängerung der 1- Jahresverträge Rechnung getragen worden. Auf Grund der Konzernstruktur, in der die E. GmbH eingebunden sei, erscheine ein geringer Mobilitätszuschlag von 1 % vertretbar.

Bei der Ermittlung der Substanzwerte wurden die Rückstellungen für Abfertigungsverpflichtungen mit 80 % der fiktiven Abfertigungsansprüche bewertet und die Rückstellungen der Pensionsverpflichtungen mit den nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten Werten angesetzt. Allenfalls im Anlage- bzw. Umlaufvermögen vorhandene stille Reserven wurden nicht berücksichtigt.

Weiters schloss der Gutachter aus dem Verkaufserlös von Geschäftsanteilen an der Beschwerdeführerin auf einen Wert der damit indirekt mitverkauften Beteiligung an der E. GmbH von 11,121.000 S.

Zusammenfassend kam der Gutachter MMag. Dr. F. zu folgender Bandbreite des Unternehmenswertes der Beteiligung an der E. GmbH zum 31. Dezember 1987:

Substanzwert (Maximum): S 10,672.000

Ertragswert (Minimum): S 9,049.000 Verkaufsanteil E. GmbH anlässlich der Anteilsveräußerung: S 11,121.000

Mittelwert der Unternehmenswerte 1987: S 10,281.000

Mit Eingabe vom 12. Oktober 1998 legte die Beschwerdeführerin weitere Berechnungen zur Ermittlung des Unternehmenswertes nach der Methode des Übergewinnverfahrens vor. Dabei wurden entsprechend dem mit 25. Mai 1998 vorgelegten Berechnungsmodell bei der Ermittlung der Substanzwerte der Beteiligung zum 31. Dezember 1986, 1987 und 1988 die erst geplanten, noch nicht realisierten Gewinnausschüttungen bereits substanzmindernd berücksichtigt und Substanzwerte von 596.000 S (31. Dezember 1986), 3,003.000 S (31. Dezember 1987) und 3,178.000 S (31. Dezember 1988) ermittelt. Der Ermittlung der Unternehmenswerte zum 31. Dezember 1986, 1987 und 1988 legte die Beschwerdeführerin die bereinigten Erträge der Jahre 1983 bis 1988 unter Ausschluss der Jahre 1985 und 1987 in Höhe von 2,513.500 S (ohne Indexanpassung) bzw. 2,720.000 S (einschließlich Indexanpassung) jährlich zu Grunde und ermittelte solcherart Unternehmenswerte in folgender Bandbreite:

 

Ohne Indexanpassung

Nachhaltigkeitsdauer von zwei Jahren

Indexanpassung

Nachhaltigkeitsdauer von vier Jahren

31. Dezember 1986

4,769.000 S

9,095.000 S

31. Dezember 1987

7,056.000 S

11,217.000 S

31. Dezember 1988

7,206.000 S

11,346.000 S

In der Eingabe vom 12. Oktober 1998 werde darauf hingewiesen, dass es nach dem wirtschaftlich sehr erfolgreichen Jahr 1987 im Jahr 1988 zu einem Ertragseinbruch gekommen sei, weswegen die Unternehmensleitung versucht habe, diesen Gewinnrückgang durch Gründung von Betriebsstätten in Polen und Tschechien und Intensivierung des Verkaufes von F.-Produkten abzufangen. In der Folge sollten Synergieeffekte durch Gründung eigener Tochtergesellschaften der Beschwerdeführerin in Polen, Tschechien und Wien in der Weise erreicht werden, dass die E. GmbH für diese Gesellschaften weiterhin als Großhändlerin und Lieferantin tätig würde.

Der Verkauf der Beteiligungen der Beschwerdeführerin an der M. GmbH und der C. GmbH im Jahr 1988 habe das Ziel verfolgt, die für 1988 und die folgenden Jahre eingetretenen Ertragsrückgänge abzufangen bzw. rückgängig zu machen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen und der Körperschaftsteuerbescheid 1987 insoweit abgeändert, als Beteiligungserträge aus im Jahr 1987 verkauften Beteiligungen an der A. GmbH und der H. GmbH als steuerpflichtig behandelt wurden. Weiters wurden die Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheide 1988 insoweit abgeändert, als auch für dieses Jahr keine Teilwertabschreibung der Beteiligung an der E. GmbH anerkannt wurde und die Abgabenfestsetzung endgültig erfolgte.

Zu den vor dem Verwaltungsgerichtshof nach wie vor strittigen Punkten führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus:

1. Teilwertabschreibung der Beteiligung an der E. GmbH in den Jahren 1987 und 1988:

Der Teilwert einer Beteiligung werde durch die Rentabilität eines Unternehmens bestimmt. Mangelnde Rentabilität eines Unternehmens sei gegeben, wenn ein Unternehmen auf längere Sicht keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschafte. In Anbetracht der für den Zeitraum 1983 bis 1988 erzielten Gewinne sei hinsichtlich der Beteiligung der Beschwerdeführerin an der E. GmbH eine angemessene Verzinsung des Eigenkapitals gegeben. Daher reichten die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Konjunkturschwankungen bzw. die möglicherweise zu erwartenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht aus, um für die Jahre 1987 und 1988 eine Teilwertabschreibung zu rechtfertigen. Die E. GmbH habe für den berufungsgegenständlichen Zeitraum der Jahre 1987 und 1988 über exklusive Vertriebsrechte für den osteuropäischen Markt verfügt und diese Vertriebsrechte erst 1989 auf neu gegründete Tochtergesellschaften übertragen. Eine Antizipierung dieser Vorgänge durch Bildung einer Teilwertabschreibung in den Jahren 1987 und 1988 sei nicht gerechtfertigt. Gleiches gelte für den im Frühjahr 1988 erfolgten Wechsel in der Geschäftsführung der E. GmbH.

Auch durch die Vorlage verschiedener Gutachten zum Unternehmenswert könne eine Teilwertabschreibung nicht gerechtfertigt werden. Bei der Ermittlung der Substanzwerte zu den jeweiligen Bilanzstichtagen seien die erst geplanten, noch nicht beschlossenen Gewinnausschüttungen jeweils vorweggenommen worden. Der mit 17. Dezember 1987 geleistete Gesellschafterzuschuss in Höhe von 2,000.000 S sei als zusätzliche Anschaffungskosten zu aktivieren und erhöhe dadurch gleichermaßen den Buchwert und den Teilwert der Beteiligung. Weiters sei nicht berücksichtigt worden, dass entgegen den betriebswirtschaftlichen Richtlinien Nr. 45 bzw. 47 des Fachsenates für Betriebswirtschaft und Organisation bei der Ermittlung des Substanzwertes der gegenständlichen Beteiligung das Anlage- bzw. Umlaufvermögen der E. GmbH nicht mit den Wiederbeschaffungskosten, sondern lediglich mit den Buchwerten bewertet worden sei. Zudem führe im vorliegenden Fall die Methode der Ertragswertermittlung unter Außerachtlassung des besten Jahres 1987 und des schlechtesten Jahres 1985 zu keinem brauchbaren Wert, weil damit das für die Beurteilung der künftigen Ertragskraft auf Grund der Zeitnähe zur Teilwertabschreibung aussagekräftigste Jahr 1987 ausscheide, in dem die Beschwerdeführerin einen vergleichsweise zu den Vorjahren hohen Gewinn in Höhe von 7,365.753 S erwirtschaftet habe.

Weiters sei bei der Ermittlung des nachhaltigen Zukunftserfolges der Jahre 1983 bis 1987 gemäß dem Fachgutachten Nr. 75 unberücksichtigt geblieben, dass im Gefolge einer abgabenbehördlichen Prüfung bei der E. GmbH insbesondere der handelsrechtliche Gewinn bzw. das steuerliche Einkommen für das auf Grund der Zeitnähe aussagekräftigste Jahr 1987 von 6,933.333 S bzw. 7,053.017 S auf 7,365.753 S bzw. 7,652.931 S erhöht worden sei.

Für das Jahr 1988 habe die Beschwerdeführerin die Gründe für eine Teilwertabschreibung nicht dargelegt.

Der in den Eingaben vom 5. Dezember 1989 bzw. 30. Juni 1995 ermittelte Substanzwert der Beteiligung an der E. GmbH in Höhe von 2,409.600 S zum 31. Dezember 1987 sei insoweit zu korrigieren, als er weder den mit 17. Dezember 1987 geleisteten Gesellschafterzuschuss in Höhe von 2,000.000 S noch den für das Jahr 1987 erwirtschafteten laufenden Gewinn von 5,365.752 S beinhalte. Damit ergebe sich ein korrigierter Sachwert von 9,775.353 S. Weiters seien die Ertragswerte der Jahre 1983 bis 1988 nicht durch Indexrechnung vergleichbar gemacht worden und führe eine Erhöhung der Nachhaltigkeitsdauer auf fünf oder sechs Jahre zu entsprechend höheren Ergebnissen.

Auch die mit Eingaben vom 25. Mai 1998 und 12. Oktober 1998 nach der Übergewinnmethode (Gutachter MMag. Dr. F.) ermittelten Unternehmenswerte ließen außer Acht, dass geplante, im nachfolgenden Wirtschaftsjahr beschlossene Gewinnausschüttungen nicht den Substanzwert der Gesellschaft für das laufende Jahr mindern dürften. Auch führe bei diesem Gutachten die Methode der Ertragswertermittlung infolge Außerachtlassung des besten Jahres 1987 zu keinem brauchbaren Wert. Die Verwendung des arithmetischen Mittels der Jahre 1983 bis 1988 (2,725.000 S) ohne Ausschluss der Jahre 1985 und 1987 führe daher zu wesentlich besser brauchbaren Ergebnissen. Unter Berücksichtigung des korrigierten Sachwertes ergebe sich schon unter Zugrundelegung einer Nachhaltigkeitsdauer von 3,5 Jahren kein Erfordernis zu einer Teilwertabschreibung. Weiters seien dabei die Ertragswerte, anders als vom Fachgutachten Nr. 45 bzw. 47 gefordert, noch nicht durch Indexrechnung vergleichbar gemacht worden. Bei einer Indexanpassung unter Annahme einer Nachhaltigkeitsdauer von 3,5 Jahren würden sich Unternehmenswerte zum 31. Dezember 1987 in Höhe von 16,012.106 S und zum 31. Dezember 1988 in Höhe von 15,147.227 S ergeben, sodass ein Abschreibungsbedarf gleichfalls nicht zu erkennen sei. Zu verweisen sei zudem auf den Umstand, dass im Unternehmensbewertungsgutachten von MMag. Dr. F. vom 27. Mai 1998 von einer Nachhaltigkeitsdauer von sechs Jahren ausgegangen worden sei.

Soweit im Unternehmensbewertungsgutachten von MMag. Dr. F. der Unternehmenswert aus einem arithmetischen Mittel vom Substanzwert, Ertragswert und einem aus dem Verkaufserlös abgeleiteten Wert ermittelt worden sei, sei dem entgegen zu halten, dass die angeführten Bewertungsverfahren auf grundsätzlich unterschiedlichen Konzeptionen beruhten und dem errechneten Mischwert damit keine eigenständige Aussagekraft zukomme. Vergleichbar dem Wiener Verfahren sei diese "Mittelwert- bzw. Praktiker-Methode" nicht geeignet, den wahren Unternehmenswert zu ermitteln (vgl. Tichy, Der Ertragswert nach der Übergewinnmethode, SWK 1984, C 34).

Nach dem Fachgutachten Nr. 74 ergebe sich weiters bei gleichbleibenden Periodenerfolgen - sofern keine begrenzte Unternehmensdauer zu Grunde gelegt werde - der Ertragswert als Barwert einer ewigen Rente. Soweit jedoch der Unternehmensbewertung eine begrenzte Unternehmensdauer zu Grunde gelegt werde, sei nach diesem Gutachten der Ertragswert als Summe der Barwerte der Zukunftserfolge zuzüglich des Barwertes des Liquidationsüberschusses zu bemessen. Ein Liquidationsüberschuss als Differenz aus den Bruttoliquidationserlösen abzüglich Schulden, sonstigen Lasten und Liquidationskosten sei im gegenständlichen Fall jedoch nicht ermittelt worden. Wenn daher im Fachgutachten von MMag. Dr. F. der Ertragswertermittlung ein gleichbleibender durchschnittlicher Gewinn in Höhe von 2,387.000 S zu Grunde gelegt worden sei, ergebe dies bei nicht in absehbarer Zeit begrenzter Unternehmensdauer unter der Voraussetzung, dass für die Zukunft gleichbleibende Periodenerfolge unterstellt werden könnten, unter Beachtung der Grundsätze aus dem Fachgutachten Nr. 74 einen Unternehmenswert von rund 23,9 Mio. S. Nach dem Fachgutachten Nr. 74 sei weiters lediglich das allgemeine Unternehmerrisiko in Form eines Risikozuschlages bei der Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes im Ertragswertverfahren zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung von spezifischen Unternehmensrisiken in Form von Risikozuschlägen zum Kapitalmarktzinssatz verbiete sich schon aus dem Umstand, dass eine Erhöhung des Risikozuschlages um 2 % - auf Basis einer ewigen Rente sowie bei gleichbleibenden Erträgen - bereits eine Verminderung des rechnerisch ermittelten Unternehmenswertes um 33,3 % ergebe. Bei überschaubaren Zeiträumen von fünf bis sechs Jahren mit unterschiedlich hohen Zukunftserfolgen führe eine Erhöhung des Kapitalisierungszinssatzes um ein bis zwei Prozent zu ähnlich stark abweichenden Ergebnissen. Die rechnerische Auswirkung einer Zinssatzerhöhung durch Zu- und Abschläge vom Kapitalmarktzinssatz um ein bis zwei Prozent sei daher kaum abschätzbar (vgl. Röhrenbacher, Kapitalisierungszinssatz und Risikozuschläge, Anmerkungen zur Praxis der Unternehmensbewertung, SWK 1991, C 21).

Die Berücksichtigung eines generellen Risikozuschlages von 4 % wegen des Vorliegens von 1-Jahresverträgen halte die belangte Behörde daher gleichfalls für nicht zulässig. Das gegenständlich vorliegende spezielle Unternehmerrisiko sei, wie im Gutachten von MMag. Dr. F. ausgeführt, lediglich bei der Ermittlung bzw. in der Form verminderter jährlicher Zukunftserfolge zu berücksichtigen. Auch die Ableitung des Unternehmenswertes der Beteiligung der Beschwerdeführerin an der E. GmbH aus einer zum 8. November 1988 erfolgten Anteilsabtretung von 60 % der Anteile an der Beschwerdeführerin sei abzulehnen, weil im Gefolge von Verkaufsverhandlungen der tatsächlich erzielte Marktpreis von einer Vielzahl von Faktoren wie Verkaufsgeschick oder Verhandlungsmacht abhängig sei und daher den objektiven Unternehmenswert der Tochtergesellschaft nicht repräsentieren könne.

2. Zeitliche Berücksichtigung von Schachtelerträgen:

Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Jänner 1996, 93/15/0142, 0143, entstünden nach der gesetzlichen Regelung Forderungen der Gesellschafter aus Gewinnansprüchen erst mit Feststellung bzw. Genehmigung des Jahresabschlusses. Daraus folge, dass Gewinnanteile aus Schachtelbeteiligungen bei der Obergesellschaft in jenem Wirtschaftsjahr zu erfassen seien, in dem der Gewinnverteilungsbeschluss durch die Untergesellschaft gefasst werde (vgl. Stoll, Bilanzausweis von Erträgen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, GesRZ 1982, S 225 ff).

Im Beschwerdefall seien die Jahresabschlüsse für das Jahr 1987 der C. GmbH sowie der M. GmbH im Mai 1988 bzw. im Juni 1988 mittels Umlaufbeschlusses genehmigt bzw. festgestellt worden. Damit sei erst im bzw. für das Jahr 1988 ein unbedingter Anspruch der Beschwerdeführerin auf die anteiligen Dividenden entstanden, sodass die im Jahr 1988 entstandenen Gewinnansprüche der Beschwerdeführerin nicht bereits für das Jahr 1987 Berücksichtigung finden könnten. Dem Antrag auf Bilanzberichtigung bzw. -änderung in der Weise, dass die Gewinnausschüttungen 1987 der C. GmbH und der M. GmbH bereits im Jahr 1987 berücksichtigt würden, könne daher nicht entsprochen werden.

3. Steuerfreiheit von Schachtelerträgen:

Die Bestimmung des § 10 KStG 1966 normiere, dass eine Beteiligung zu dem für die Einkommensermittlung der Obergesellschaft maßgeblichen Schlussstichtag ununterbrochen zwölf Monate bestanden haben müsse. Dies bedeute insbesondere auch, dass die Beteiligung zu dem maßgeblichen Schlussstichtag noch gehalten werden bzw. in der Schlussbilanz der betreffenden Gesellschaft aufscheinen müsse (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Oktober 1977, 482/76, sowie Putschögl/Bauer/Mayer, Die Körperschaftsteuer, § 10, Tz. 12).

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen sei für jedes Wirtschaftsjahr gesondert zu beurteilen. Da infolge der Abtretungen der Gesellschaftsanteile an der A. GmbH bzw. an der H. GmbH (am 7. Dezember 1987) sowie an der M. GmbH (am 5. August 1988) und der C. GmbH (am 8. November 1988) die genannten Beteiligungen zu den maßgeblichen Schlussstichtagen 31. Dezember 1987 bzw. 1988 nicht mehr im Betriebsvermögen der Beschwerdeführerin gehalten worden seien, stehe die Steuerfreiheit für Beteiligungserträge nach § 10 KStG 1966 nicht zu. Für das Jahr 1987 seien somit die Gewinnanteile an der A. GmbH in Höhe von 983.766,42 S sowie aus der Beteiligung an der H. GmbH in Höhe von 1,466.666,08 S als nicht steuerfrei den steuerpflichtigen Einkünften aus Gewerbebetrieb für das Jahr 1987 hinzuzurechnen.

Für das Jahr 1988 habe diese Hinzurechnung bereits das Finanzamt zu Recht vorgenommen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

1. Teilwertabschreibung:

Nach § 6 Z. 2 EStG 1972 sind (u.a.) Beteiligungen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Statt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten kann der niedrigere Teilwert angesetzt werden. Nach dem 3. Satz der Z. 1 des § 6 EStG 1972 ist der Teilwert der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.

Wer eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert vornehmen will, hat die Entwertung des Wirtschaftsgutes nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wobei Nachweis oder Glaubhaftmachung auch jener Sachverhalte erforderlich sind, auf Grund derer die Teilwertabschreibung mit steuerlicher Wirkung gerade für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen sein soll (vgl. mit zahlreichen weiteren Hinweisen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. August 2005, 2002/13/0037).

Mit ihrem Vorbringen vor dem Verwaltungsgerichtshof wendet sich die Beschwerdeführerin zum einen gegen einzelne Kritikpunkte der belangten Behörde an den vorgelegten Bewertungsgutachten: Bei der Ermittlung des Substanzwertes der E. GmbH seien die Buchwerte (an Stelle der Wiederbeschaffungskosten) zum Ansatz gekommen, weil der BFH eine "Theorie der Teilwertvermutung" entwickelt habe, der sich auch der Verwaltungsgerichtshof in einem Erkenntnis vom 20. Oktober 1971, 1055/69, angeschlossen habe. Das Jahr 1987 sei bei der Ermittlung des Ertragswertes unberücksichtigt geblieben, weil bei der Mittelwertbildung statistische Ausreißer eliminiert würden.

Zum anderen tritt sie den von der belangten Behörde vorgenommenen Korrekturen der strittigen Bewertung der Gesellschaftsanteile entgegen: EuGH und BFH hätten sich in ihrer Judikatur für eine phasengleiche Bilanzierung von Gewinnausschüttungen bei Mutter- und Tochterunternehmen ausgesprochen, sodass am Bilanzstichtag geplante Gewinnausschüttungen bereits als Fremdkapital im Rahmen der Unternehmensbewertung der Tochtergesellschaft zu berücksichtigen seien. Zuschüsse der Gesellschafter würden zwar den Buchwert, nicht jedoch den Teilwert der Beteiligung erhöhen, weil Kapitalrücklagen jederzeit vom Gesellschafter steuerfrei entnommen werden könnten. Die "Nachhaltigkeitsdauern von stillen Reserven" seien anders zu sehen als die Nachhaltigkeitsdauer der Überschüsse bei einem reinen Ertragswertverfahren, sodass die Berechnung des Unternehmenswertes durch die belangte Behörde unrichtig und überzogen sei. Die Ermittlung eines Unternehmenswertes als Barwert einer ewigen Rente sei unbrauchbar, weil es kein Unternehmen gebe, bei dem man von einem derart hohen Unternehmenswert ausgehen könne, der sich rein auf Grund der Existenz einer ewigen Dividendenzahlung an den Gesellschafter ergebe. Betrachte man (ex post) die tatsächlich von der E. GmbH in den Jahren 1992 bis 2002 realisierten Ergebnisse, lasse sich eindeutig erkennen, dass Unternehmensbewertungen auf der Basis von ewigen Renten falsche Ergebnisse erbringen und nur eine Unternehmensbewertung auf der Basis von "kurzen Nachhaltigkeitsdauern" von drei bis fünf Jahren sinnvoll sei.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, dass sie das Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragten Teilwertabschreibungen ihrer Beteiligung an der E. GmbH im Verwaltungsverfahren nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hätte.

Die Beschwerdeführerin hat die im Jahr 1987 vorgenommene Teilwertabschreibung damit begründet, in diesem Jahr habe sich abgezeichnet, dass eine tief greifende Änderung im Management der E. GmbH durch das Ausscheiden eines der beiden Geschäftsführer eintreten werde. Weiters wurde auf mögliche zukünftige Änderungen der Ertragssituation der E. GmbH auf Grund der "Gegebenheiten in den Ostblockstaaten" hingewiesen. Für eine im Jahr 1988 eingetretene Wertminderung der Beteiligung brachte die Beschwerdeführerin keine weiteren Gründe vor.

Dass die belangte Behörde in diesem Vorbringen keine Glaubhaftmachung einer in den Streitjahren 1987 und 1988 eingetretenen Wertminderung der Beteiligung an der E. GmbH gesehen hat, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden. Warum trotz des offenbar langfristig bekannten Wechsels in der Unternehmensleitung und trotz des Verbleibs des zweiten Geschäftsführers eine nachhaltige Wertminderung der Beteiligung durch das Ausscheiden eines Geschäftsführers eintreten sollte, hat die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nämlich nicht plausibel gemacht. Sie hat die zu erwartenden Unternehmenserfolge zudem ausschließlich aus den in der Vergangenheit erzielten Ergebnissen abgeleitet und damit dem Ausscheiden des einen Geschäftsführers offenbar selbst keine konkreten Auswirkungen auf einzelne Erfolgskomponenten der E. GmbH beigemessen.

Die Beschwerdeführerin hat aber auch nicht plausibel gemacht, warum sich aus der Sicht der jeweiligen Bilanzstichtage die erwarteten politischen Änderungen in den Staaten Osteuropas jedenfalls negativ auf den Unternehmenswert der Tochtergesellschaft auswirken sollten. Auch ist nicht zu beanstanden, wenn die belangte Behörde den Umstand, dass nach den Bilanzstichtagen der Streitjahre Geschäftsfelder der E. GmbH von neu gegründeten selbständigen Gesellschaften übernommen wurden, nicht als Grund einer Teilwertabschreibung der Beteiligung an der E. GmbH anerkannt hat, weil - wie im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt wurde - die tatsächlichen Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgeblich sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1995, 92/13/0081) und es im Rahmen der Unternehmensbewertung auch nicht angeht, erkennbare Veränderungen in der Unternehmensstruktur nur in ihren negativen Auswirkungen vorwegzunehmen.

Auch die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten zum Wert ihrer Beteiligung an der E. GmbH musste die belangte Behörde nicht als Nachweis einer in den Streitjahren 1987 und 1988 eingetretenen Wertminderung ansehen. So unterschiedlich die im Laufe des Verwaltungsverfahrens vorgelegten Gutachten und sonstigen Berechnungen in ihrer Methode und den ihnen zu Grunde gelegten Prämissen nämlich waren, war ihnen jedenfalls gemeinsam, dass sie zu den Bilanzstichtagen der Jahre 1987 und 1988 ein Ansteigen des Beteiligungswertes gegenüber den jeweils vorangegangenen Bilanzstichtagen auswiesen. Bei dieser Sachlage kann es dahingestellt bleiben, ob die von der belangten Behörde vorgenommenen Korrekturen an den verschiedenen von der Beschwerdeführerin angestellten Berechnungen in jedem Punkt berechtigt waren.

2. Zeitliche Erfassung der Beteiligungserträge:

Zu diesem Beschwerdepunkt bringt die Beschwerdeführerin vor, die Gewinnausschüttungen 1987 der C. GmbH und der M. GmbH hätten (entgegen deren ursprünglichen Erfassung im Jahr 1988) richtiger Weise bereits im Jahresabschluss der Beschwerdeführerin zum 31. Dezember 1987 aktiviert werden müssen, weil "die Jahresabschlüsse der Tochtergesellschaften vor dem Jahresabschluss der Muttergesellschaft festgestellt wurden, damit der Gewinnanspruch zum Zeitpunkt der Aktivierung gesichert erschien und sämtliche Gewinne der Vorjahre auch stets ausgeschüttet wurden." Auch sei der Jahresabschluss der A. GmbH vor dem Jahresabschluss der Muttergesellschaft erstellt worden und hätten "die Obergesellschaften durch Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern sichergestellt", dass "Gewinnverteilungsbeschlüsse der Untergesellschaften stets gefasst werden."

Im Falle der beantragten "phasengleichen" Erfassung der Beteiligungserträge, wäre auf Grund der jahrelangen Besitzdauer der angeführten drei Beteiligungen (trotz deren Veräußerung im Jahre der Gewinnverteilungsbeschlüsse) jedenfalls die Befreiungsbestimmung des § 10 KStG 1966 zum Tragen gekommen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom 18. Jänner 1994, 93/14/0169, und vom 24. November 1999, 97/13/0026, zum Ausdruck gebracht hat, sind Forderungen der Gesellschafter auf Gewinnausschüttung einer GmbH grundsätzlich erst dann zu aktivieren, wenn der Gewinnausschüttungsbeschluss gefasst ist. Auch wenn der Obergesellschaft eine entsprechende Machtposition zukommt, die sie befähigt, den Ausschüttungsbeschluss zu gestalten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass stets der gesamte Gewinn zur Ausschüttung gelangt. Zur Aktivierung der Dividende vor dem Zustandekommen des Gewinnausschüttungsbeschlusses kann es nur dann kommen, wenn zum Bilanzstichtag die Ausschüttung eines bestimmten Gewinnanteiles durch die Untergesellschaft bei vernünftiger kaufmännischen Beurteilung bereits feststand.

Eine "phasengleiche Bilanzierung" kann daher nur ausnahmsweise erfolgen und auch dann nur insoweit, als der (mindestens) ausschüttungsfähige Bilanzgewinn am Bilanzstichtag bekannt ist und die Gesellschafter endgültig entschlossen sind, eine bestimmte Gewinnausschüttung künftig zu beschließen; diese Voraussetzungen müssen an Hand objektiver, nachprüfbarer und nach außen in Erscheinung tretender Kriterien festgestellt werden können (vgl. insbesondere Doralt, EStG6, Tz. 225 zu § 6; sowie Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz. 135 zu § 6, Stichwort: Dividendenforderung; Kirchmayr, Besteuerung von Beteiligungserträgen, Wien 2004, 2.3.3).

Haben Mutter- und Tochtergesellschaft denselben Bilanzstichtag, dann wird eine "phasengleiche Bilanzierung" der Dividendenforderung schon im Hinblick auf die erst nach dem Bilanzstichtag von der Tochtergesellschaft auszuübenden Bilanzierungswahlrechte nicht in Betracht kommen und von einer gesicherten Position der Muttergesellschaft auf Ausschüttung eines auch der Höhe nach bestimmten Gewinnes keine Rede sein können. Ob der Jahresabschluss der Tochtergesellschaft vor dem Jahresabschluss der Muttergesellschaft oder umgekehrt aufgestellt oder festgestellt wurde, ist dabei nicht von Relevanz. Soweit sich die Beschwerdeführerin auch vor dem Verwaltungsgerichtshof auf deutsche Rechtsprechung beruft, übersieht sie, dass der BFH in seiner jüngeren Rechtsprechung einer "phasengleichen Bilanzierung" gleichfalls ablehnend gegenüber steht (vgl. Beschluss des Großen Senats vom 7. August 2000, GrS 2/99, BStBl. 2000 II, 632).

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren kein Vorbringen erstattet, aus dem die belangte Behörde zur Feststellung hätte gelangen müssen, dass die Ausschüttung - auch der Höhe nach - bestimmter Gewinnanteile durch die genannten Tochtergesellschaften bereits an den betreffenden Bilanzstichtagen der Beschwerdeführerin festgestanden sei.

3. Anwendung des Schachtelprivilegs:

§ 10 Abs. 1 KStG 1966 lautet:

"Ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft nachweislich seit mindestens zwölf Monaten vor dem für die Ermittlung des Einkommens maßgebenden Schlussstichtag ununterbrochen an dem Grund- oder Stammkapital einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft in Form von Aktien oder Anteilen mindestens zu einem Viertel unmittelbar beteiligt, so bleiben die auf die Beteiligung entfallenden Gewinnanteile jeder Art außer Ansatz. ..."

Das so genannte Schachtelprivileg soll - worauf in der Beschwerde zutreffend hingewiesen wird - vermeiden, dass das bereits bei der Tochtergesellschaft versteuerte Einkommen bei Ausschüttung noch einmal als Beteiligungsertrag bei der beteiligten Körperschaft der Körperschaftsteuer unterzogen wird. Obwohl diesem Ziel, wie in der Beschwerde betont wird, am besten dadurch Rechnung getragen würde, dass Ausschüttungen generell steuerfrei wären, hat das Körperschaftsteuergesetz 1966 die Befreiung an mehrere Voraussetzungen (u.a. betreffend das Beteiligungsausmaß und die Beteiligungsdauer) gebunden. Diese Voraussetzungen sind - für das nationale Schachtelprivileg - erst mit dem Inkrafttreten des Körperschaftsteuergesetzes 1988 am 1. Jänner 1989 weggefallen.

Die Befreiung für Beteiligungserträge wurde nach § 10 Abs. 1 KStG 1966 gewährt, wenn die unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft

"seit mindestens zwölf Monaten vor dem für die Ermittlung des Einkommens maßgebenden Schlussstichtag ununterbrochen"

in bestimmter qualifizierter Weise beteiligt war.

Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass dem Erfordernis einer Beteiligung "vor dem Schlussstichtag" im Beschwerdefall dadurch Rechnung getragen worden sei, dass die im Verwaltungsverfahren strittigen Beteiligungen (mit Ausnahme jener an der H. GmbH) zwischen neun und elf Jahren gehalten worden seien.

Mit diesem Vorbringen übersieht die Beschwerdeführerin allerdings, dass die gegenständliche Befreiungsbestimmung erforderte, dass die Beteiligung "seit mindestens zwölf Monaten ununterbrochen" bestanden hat. Diesem Erfordernis wird dadurch Rechnung getragen, dass die Beteiligung an dem für die Ermittlung des Einkommens maßgeblichen Bilanzstichtag immer noch besteht. Sonst hätte die Beteiligung nicht "seit mindestens zwölf Monaten", sondern "mindestens für zwölf Monate" oder "in einem Zeitraum von mindestens zwölf Monaten" bestanden.

Dieselbe Formulierung hat der Gesetzgeber im Übrigen auch in § 7 Abs. 4 KStG 1988 im Bezug auf die internationale Schachtelbeteiligung bzw. mit BGBl. Nr. 660/1989 in § 10 Z. 5 KStG 1988 übernommen, indem als Tatbestandsvoraussetzung der internationalen Schachtelbegünstigung normiert wird:

"... wenn der Steuerpflichtige an ausländischen Gesellschaften, die einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar sind, nachweislich in Form von Gesellschaftsanteilen seit mindestens zwölf Monaten vor dem für die Ermittlung des Einkommens maßgebenden Bilanzstichtag ununterbrochen und unmittelbar mindestens zu einem Viertel beteiligt ist."

bzw. "Voraussetzung ist, dass die Beteiligung seit mindestens zwölf Monaten vor dem für die Ermittlung des Einkommens maßgeblichen Bilanzstichtag ununterbrochen bestanden hat;"

Zöchling, Internationale Schachtelbeteiligung, WBl. 1989/5, 136, führt dazu aus, dass das Tatbestandselement "ununterbrochene Besitzdauer seit zwölf Monaten vor Bilanzstichtag" bei der Beteiligungsertragsbefreiung begründet sein mag, bei der durch das KStG 1988 neu geschaffenen Befreiung für Veräußerungsgewinne hingegen fehl am Platz sei. Werde die Beteiligung nämlich vor dem Bilanzstichtag veräußert, könne keine ununterbrochene zwölfmonatige Besitzdauer vor dem Bilanzstichtag vorliegen.

Die an der Bestimmung geäußerte Kritik führte schließlich dazu, dass mit dem EU-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 681/1994, § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a KStG 1988 neu gefasst wurde und die Gewinnanteile unter der Voraussetzung steuerfrei gestellt wurden, dass

"die Beteiligung seit mindestens zwölf Monaten ununterbrochen vor jenem Bilanzstichtag bestanden hat, der dem für die Ermittlung des Einkommens maßgeblichen Bilanzstichtag unmittelbar vorangegangen ist."

In den Gesetzesmaterialien (AB 1816 BlgNr XVIII. GP) wird dazu ausgeführt, dass "durch den Entfall des Erfordernisses der ununterbrochenen Beteiligung gewährleistet werden (soll), dass eine unterjährige Veräußerung einer Schachtelbeteiligung nicht zur Versagung des Schachtelprivilegs für die Ausschüttungen des Veräußerungsjahres führt."

Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Februar 2006, 2002/13/0033, zur Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a KStG 1988 in der Fassung vor dem EU-Anpassungsgesetz die Ansicht vertreten, dass die Beteiligung an der (ausländischen) Gesellschaft am für die Ermittlung des Einkommens maßgeblichen Bilanzstichtag bestanden haben müsse, weil eine Veräußerung der Beteiligung während des Jahres einen Wegfall des Schachtelprivilegs für die Ausschüttungen des Veräußerungsjahres bewirkt.

Dieselbe Formulierung in der Vorgängerbestimmung des § 10 Abs. 1 KStG 1966 kann nicht anders verstanden werden.

Im Hinblick auf die dem Abgabepflichtigen bei Veräußerung einer Schachtelbeteiligung zukommende Möglichkeit, zur Erhaltung der Schachtelbegünstigung den wirtschaftlichen Übergang der Beteiligung zum Ablauf des Bilanzstichtages zu vereinbaren, teilt der Verwaltungsgerichtshof die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die von der belangten Behörde nach dem Gesagten zu Recht vertretene Auslegung der Bestimmung des § 10 Abs. 1 KStG 1966 nicht (vgl. zum "nahtlosen Übergehen der Schachtelbegünstigung bei Veräußerung der Schachtelbeteiligung" Putschögl/Bauer/Mayr, Die Körperschaftsteuer, Tz. 12 zu § 10).

Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet. Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 13. September 2006

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