Normen
BDG 1979 §137 Abs1 idF 2003/I/130;
BDG 1979 §143 Abs1 idF 2000/I/094;
VwGG §42 Abs2 Z1;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 2003/I/130;
BDG 1979 §143 Abs1 idF 2000/I/094;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in der Kriminalbeamtenabteilung beim Bezirkspolizeikommissariat O mit dem Arbeitsplatz Nr. 6049 betraut.
Mit Schreiben vom 8. April 1999 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Absprache hinsichtlich der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes, wobei er die Auffassung vertrat, eine Anhebung der Wertigkeit auf E 1 sei gerechtfertigt.
Mit Bescheid vom 24. März 2000 stellte der Bundesminister für Inneres fest, dass der Arbeitsplatz Nr. 6049 der Verwendungsgruppe E 2a, Funktionsgruppe 2, zugeordnet sei.
Dieser Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2001, Zl. 2000/12/0144, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde vom Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1998, Zl. 96/12/0306 (= VwSlg. Nr. 14895/A), ausgeführt, der aufgehobene Bescheid entspreche den in diesem Vorerkenntnis genannten Anforderungen schon deshalb nicht, weil der Bundesminister für Inneres - ohne jeglichen Bezug auf die in der Anlage 1 zum BDG 1979 genannten Richtverwendung (im Beschwerdefall wohl die Richtverwendung unter Punkt 9.7.c "Im Kriminaldienst:
Spezialsachbearbeiter in der Abteilung II, Wirtschaftspolizei, bei der Bundespolizeidirektion Wien") - als Maßstab für seine Bewertung von Kriterien ausgegangen sei, die von ihm "im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt als Dienstgeber" festgelegt worden seien. Es bleibe dabei jedoch völlig offen, in welchem Zusammenhang diese Bewertungskriterien zur in der Anlage 1 zum BDG 1979 genannten Richtverwendung stünden. Bei der vom Gesetzgeber gewählten Regelungstechnik, nämlich durch die Angabe bestimmter Richtverwendungen, den damit aus dem Sachverhalt zum Zeitpunkt 1. Jänner 1994 zu gewinnenden Wert im Sinne der Kriterien des Funktionszulagenschemas die entscheidende Normativbedeutung beizumessen, dürfte dieser Gesetzesauftrag nicht durch eine "einvernehmliche Festlegung von Bewertungskriterien" zwischen zwei Verwaltungsstellen ersetzt werden. Der aufgehobene Bescheid habe sich schon aus diesem Grund als inhaltlich rechtswidrig erwiesen. Die Frage der E1-Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers bleibe inhaltlich offen.
Im fortgesetzten Verfahren holte die belangte Behörde ein Gutachten über die Wertigkeit des Arbeitsplatzes der Richtverwendung, nämlich des Spezialsachbearbeiters in der Abteilung II, Wirtschaftspolizei, bei der Bundespolizeidirektion Wien, Anlage 1 zum BDG 1979, Z 9.7 lit. c (Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe E 2a), ein. In diesem Gutachten, das im Verwaltungsakt erliegt und die Geschäftszahl des Bundesministeriums für Inneres 127.326/6-II/A/2/01 aufweist, wird auf Grund der "analytischen Untersuchung" für den Arbeitsplatz der Richtverwendung folgender "Stellenwert" herausgearbeitet:
"Wissen | Denkleistung | Verantwortung | = | VGr./FGr. |
6/2/2 | 3/2 | 5/3/1 | = | E 2a/2" |
Im Anschluss daran enthält das Gutachten die Grundlagen für die Arbeitsplatzbewertung in den Kategorien "Wissen", "Denkleistung" und "Verantwortung".
Laut einer im Verwaltungsakt erliegenden Niederschrift vom 11. September 2001 der Bundespolizeidirektion Wien mit dem Beschwerdeführer geht hervor, dass dem Beschwerdeführer das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 2000/12/0144, ein Gutachten des Bundesministeriums für Inneres mit der Zl. 127.326/9- II/A/2/01, "eine Arbeitsplatzbeschreibung und Arbeitsplatzbewertung" sowie ein Exemplar über die Grundlagen für die Arbeitsplatzbewertungen in den Dienststellen des Bundes übergeben worden seien.
Aus einer weiteren Niederschrift mit dem Beschwerdeführer der Bundespolizeidirektion Wien vom 5. November 2001 geht hervor, dass dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf das ihm bereits am 11. September 2001 ausgehändigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs Zl. 2000/12/0144, samt Gutachten des Bundesministeriums für Inneres zur Zl. 127.326/9-II/A/2/01, "Arbeitsplatzbeschreibung und Arbeitsplatzbewertung" und einem Exemplar über die Grundlagen für die Arbeitsplatzbewertungen in den Dienststellen des Bundes im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit geboten wurde, innerhalb von 14 Tagen darauf Stellung zu nehmen.
Mit (Ersatz)Bescheid vom 27. Dezember 2001 stellte der Bundesminister für Inneres gemäß § 143 Abs. 2 und 3 BDG 1979 fest, dass der Arbeitsplatz Nr. 6049 bei der Bundespolizeidirektion Wien, jener Arbeitsplatz, mit dem der Beschwerdeführer bis zu seiner Suspendierung am 21. Dezember 2000 ständig betraut worden sei, der Verwendungsgruppe E 2a, Funktionsgruppe 2, zugeordnet sei.
In der Begründung führte der Bundesminister für Inneres nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens aus, in Fortsetzung des Verfahrens sei dem Beschwerdeführer am 11. September 2001 die Arbeitsplatzbeschreibung für die Richtverwendung für die Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe E 2a, die Arbeitsunterlagen "Grundlagen für die Arbeitsplatzbewertung in den Dienststellen des Bundes" und "Arbeitsplatzbeschreibung und Arbeitsplatzbewertung" sowie ein vom Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport erstelltes Gutachten betreffend die Richtverwendung der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe E 2a zur Kenntnis gebracht worden. Am 5. November 2001 sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt worden, dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer habe keine Stellungnahme abgegeben.
In weiterer Folge gab der Bundesminister für Inneres im Einzelnen das oben erwähnte Bewertungsgutachten hinsichtlich des Arbeitsplatzes der Richtverwendung wieder.
Im Anschluss daran nahm der Bundesminister für Inneres eine Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers nach denselben Kriterien wie das zitierte Gutachten vor und gelangte auf Grund der "analytischen Untersuchung" zu folgendem "Stellenwert":
"Wissen | Denkleistung | Verantwortung | = | VGr./FGr. |
6/2/1 | 3/1 | 5/3/1 | = | E 2a/2" |
In weiterer Folge wurden die Grundlagen für die Arbeitsplatzbewertung wiedergegeben.
Wie der Beschwerdeführer an dem oben dargestellten Vergleich mit der Richtverwendung der Funktionsgruppe 2 habe erkennen können, sei eine absolute Identität des Sachverhaltes - der Aufgaben - gegeben, sodass sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein Vergleich mit irgendeiner anderen Richtverwendung erübrige. Die vom Beschwerdeführer in seinem Antrag angeführten Aufgaben und Tätigkeiten seien, wenn auch nicht so detailliert, in der Arbeitsplatzbeschreibung erfasst. Sie gehörten zu den ureigensten Aufgaben eines Kriminalbeamten (wird näher ausgeführt).
Wenn der Beschwerdeführer in seiner (schon im ersten Rechtsgang abgegebenen) Stellungnahme vom 24. Jänner 2000 angegeben habe, er hätte Führungsaufgaben zu übernehmen, was ein hohes Maß an Kontakt-Kommunikationsfähigkeit bei der Übernahme von Amtshandlungen erfordere, er könnte durch Feingefühl und Geschick verhindern, dass Demotivation oder Kontraproduktivität entstehe, so sei dem entgegenzuhalten, dass er mit einer Übernahme von Führungsaufgaben eindeutig seine Kompetenzen überschreiten würde. Der ihm zugewiesene Arbeitsplatz beinhalte keine Führungsaufgaben, keine Kontrollaufgaben und gegenüber der Sicherheitswache sei er, auch wenn dies weithin geglaubt werde, auch nicht weisungsbefugt. Zusammenfassend werde festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Aufgaben und Tätigkeiten in ihrer Wertigkeit in allen gesetzlichen geforderten Kriterien der Verwendungsgruppe E 2a zuzuordnen seien, im konkreten Fall der Funktionsgruppe 2, als der in der Praxis niedrigst bestehenden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. In der Gegenschrift wird u.a. vorgebracht, dem Beschwerdeführer seien im Verwaltungsverfahren "ein vom Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport erstelltes Gutachten betreffend die Bewertung des Arbeitsplatzes der in Frage kommenden Richtverwendung (Punkt 9.7.c. der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979), die Grundlagen für die Bewertung der Arbeitsplätze 'Arbeitsplatzbeschreibung und Arbeitsplatzbewertung' und eine vom Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport verfasste Abhandlung über die Arbeitsplatzbewertung zur Kenntnis gebracht" worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1.1. § 143 BDG 1979 - Abs. 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127, und der Dienstrechts-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 94; Abs. 4 in der Fassung der 1. BDG-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 61, und der Dienstrechts-Novelle 2000; die übrigen Teile in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550 - lautet (auszugsweise):
"Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen
§ 143. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Exekutivdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Kann mit den in der Anlage 1 für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen eine Bewertung und Zuordnung nicht vorgenommen werden, ist ein Vergleich mit ressortfremden Richtverwendungen zulässig. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe oder innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.
(2) Richtverwendungen sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.
(3) Bei der Arbeitsplatzbewertung sind die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im einzelnen sind zu bewerten:
1. das Wissen nach den Anforderungen
a) an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,
b) an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, und
c) an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick,
2. die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen,
3. die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen sowie nach dem Umfang einer messbaren Richtgröße (wie z.B. Budgetmittel) und dem Einfluss darauf.
(4) Sollen durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die für die Bewertung eines Arbeitsplatzes maßgebenden Anforderungen verändert werden, sind
- 1. der betreffende Arbeitsplatz und
- 2. alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport neuerlich zu bewerten. Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport hat der Bundesregierung bis längstens Ende Jänner eines jeden Jahres über die Änderungen der Bewertungen des jeweiligen Vorjahres zu berichten.
(5) Die Zuordnung der Arbeitsplätze zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe findet im Stellenplan ihren Niederschlag.
(6) Der Beamte des Exekutivdienstes darf nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der gemäß den Abs. 1 bis 3 bewertet, zugeordnet und im Stellenplan ausgewiesen ist.
..."
1.2. Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe E 1 (leitende Beamte) sind gemäß Z. 8.1 der Anlage 1 zum BDG 1979 (in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994) eine in den Z. 8.2 bis 8.13 angeführte oder gemäß § 143 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z. 8.14 und 8.15 vorgeschriebenen Erfordernisse. Gemäß Z. 8.15 Abs. 1 lit. a (in der Fassung der BDG-Novelle 1995, BGBl. Nr. 522) ist eines der Zulassungserfordernisse zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 die Erfüllung der Erfordernisse der Z. 2.11 oder 2.13, mithin die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule oder eine diese nach Z. 2.11 Abs. 2 oder Z. 2.13 ersetzende Ausbildung.
2. Die Beschwerde ist im Ergebnis begründet.
2.1. Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, auf Dauer mit einem Arbeitsplatz betraut worden zu sein, der seiner Meinung nach der Verwendungsgruppe E 1 zuzuordnen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2004/12/0052, Folgendes ausgeführt:
"II. ...
3.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. April 2004, Zl. 99/12/0038 (mwN), grundlegend ausführte, ergibt sich aus § 137 Abs. 1 BDG 1979 und aus der Anlage 1 zu diesem Gesetz, dass im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auch im Funktionszulagenschema nach dem Besoldungsreform-Gesetz 1994 das Vorbildungsprinzip, also die Zuordnung der Verwendungsgruppe nach der Ausbildung, weiter besteht. Bei einer Konstellation wie der vorliegenden, in der die beschwerdeführende Partei trotzdem behauptet, auf Dauer mit einem Arbeitsplatz betraut worden zu sein, der ihrer Meinung nach einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen ist, ist daher zweistufig vorzugehen:
3.1.1. Zu der zunächst gebotenen Ermittlung der Verwendungsgruppe werden die Anforderungen des strittigen Arbeitsplatzes danach zu beurteilen sein, welcher Ausbildungsstand zur Bewältigung der auf ihm zusammengefassten Aufgaben notwendig ist. Welche Anforderungen ein Arbeitsplatz an den Ausbildungsstand stellt, ist mit Hilfe eines Sachverständigen zu klären. (Vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 21. April 2004, das sich auf die Abgrenzung zur Verwendungsgruppe A1 bezog.)
Erfordern die Aufgaben überwiegend, also zu mehr als der Hälfte des gesamten ständig wahrgenommenen Aufgabenbereiches (vgl. zu dieser Grenze für den Einfluss höherwertiger Aufgaben auf die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe das zitierte hg. Erkenntnis vom 21. April 2004 mwN), die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule oder eine diese nach Z. 2.11 Abs. 2 bis Z. 2.13 der Anlage 1 zum BDG 1979 ersetzende Ausbildung, hat die Zuordnung des Arbeitsplatzes zur Verwendungsgruppe A2 zu erfolgen. Ist dies nicht der Fall, dann hat es im Beschwerdefall bei der Verwendungsgruppe A3 zu bleiben.
3.1.2. Nach Ermittlung der Verwendungsgruppe ist innerhalb dieser die in Betracht kommende Richtverwendung für die Einstufung in die Funktionsgruppe bzw. Grundlaufbahn zu prüfen. Zu der bei der Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes nach den Grundsätzen des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 einzuhaltenden Vorgangsweise wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die grundlegenden Ausführungen in den hg. Erkenntnissen vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195, und vom 26. Mai 2003, Zl. 2002/12/0340 (jeweils mwN), verwiesen. Die im Funktionszulagenschema maßgebende Frage der Wertigkeit des vom Beamten innegehabten Arbeitsplatzes ist abstrakt nach den Anforderungen am Arbeitsplatz zu beurteilen. Die Person des Arbeitsplatzinhabers sowie deren Vorbildung und Ausbildung sind für die Bewertung ohne Bedeutung. (Vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 21. April 2004.)
3.2. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass aus den Materialien zum Besoldungsreform-Gesetz 1994 (vgl. dazu neuerlich das hg. Erkenntnis vom 25. April 2003 mwN) abzuleiten ist, die Richtverwendungen umfassen die volle Breite der unterschiedlichen Stellenwerte der einer Funktionsgruppe zuzuordnenden Arbeitsplätze. Jedenfalls sollten für jede Funktionsgruppe an der oberen und unteren Schnittstelle der Funktionsgruppen Richtverwendungen angeführt sein. Das bedeutet, dass es grundsätzlich keinen punktuellen Funktionswert einer Funktionsgruppe gibt, sondern eine gewisse Breite von durch Richtverwendungen bestimmten Funktionswerten. Die jeweilig höchsten bzw. niedrigsten Funktionswerte legen die Grenzen der jeweiligen Funktionsgruppe fest. Es gibt demnach - von den hier schon nach dem Vorbringen nicht in Betracht kommenden Spitzenfunktionen abgesehen - nicht den Funktionswert (mathematischen Wert) der Richtverwendung einer Funktionsgruppe schlechthin. Innerhalb der Richtverwendungen einer Funktionsgruppe ist vielmehr eine gewisse Streuung (Bandbreite zwischen den unteren und oberen Schnittstellen) vorhanden.
Von dem Fall abgesehen, dass der Funktionswert des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin identisch mit jenem einer Richtverwendung ist, folgt hieraus, dass der Vergleich dieses Funktionswertes mit nur einer im Gesetz genannten Richtverwendung einer Funktionsgruppe immer zu kurz greift, weil damit nur eine Relation zwischen dem in Rede stehenden Arbeitsplatz und einer einzelnen Richtverwendung, nicht aber zwischen dem in Rede stehenden Arbeitsplatz und dem die Funktionsgruppe abbildenden Intervall, in dem alle Richtverwendungen dieser Funktionsgruppe liegen, hergestellt wird (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 9. Juni 2004, Zl. 2003/12/0043, mwN)."
Diese Judikatur ist auf den im Beschwerdefall vorliegenden Fall einer Arbeitsplatzbewertung nach § 143 Abs. 1 BDG 1979 zu übertragen, der dem § 137 Abs. 1 BDG 1979 vollkommen entspricht.
2.2.1. Auf den Beschwerdefall bezogen hatte die belangte Behörde daher vorerst unter Heranziehung eines Sachverständigen die Tatsachenfrage zu klären, welche Anforderungen der konkrete Arbeitsplatz des Beschwerdeführers an den Ausbildungsstand stellt, das heißt, ob zur Bewältigung der überwiegenden Aufgaben (beschwerdefallbezogen) eine Reifeprüfung nach Z. 2.11. Abs. 1 oder eine diese nach Z. 2.11 Abs. 2 oder 2.13 der Anlage 1 zum BDG 1979 diese ersetzende Ausbildung erforderlich ist.
Eine derartige Klärung unter Heranziehung eines Sachverständigen ist im Beschwerdefall unterblieben.
2.2.2. Auch soweit es um die von der belangten Behörde festgestellte Funktionsgruppe innerhalb der Verwendungsgruppe E 2a geht, entspricht der angefochtene Bescheid nicht den oben wiedergegebenen Vorgaben an eine Arbeitsplatzbewertung. Der angefochtene Bescheid stützt sich zwar auf ein vom Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport erstelltes Gutachten, dieses enthält jedoch nur eine Bewertung des Arbeitsplatzes der Richtverwendung, nicht jedoch auch eine solche des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers. Die in der Bescheidbegründung enthaltenen Ausführungen zur Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers beruhen, wie sich aus der Bescheidbegründung selbst und der Gegenschrift unmissverständlich ergibt, nicht auf einem Sachverständigengutachten, wie es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geboten ist (vgl. dazu das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 25. April 2003, insbesondere auch zur Qualifikation eines Bewerbers).
2.3. Schon aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
2.4. Für das fortzusetzende Verfahren ist auf Folgendes hinzuweisen: Falls sich auf Grund eines Sachverständigengutachtens die Zuordnung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers zur Verwendungsgruppe E 2a ergeben sollte, so folgte aus einer Bewertungszeile für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers, wonach dieser Arbeitsplatz in sämtlichen Teilkategorien zumindest keinen höheren Punktewert aufweist wie der Arbeitsplatz der Richtverwendung für die Funktionsgruppe 2, dass eine Einstufung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers in E 2a/3 jedenfalls ausgeschlossen wäre.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihres § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 23. Oktober 2006
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