VwGH 2002/06/0210

VwGH2002/06/021025.4.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, in der Beschwerdesache des Bürgermeisters der Marktgemeinde S, vertreten durch Dr. Günter Flatz, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Mühletorplatz 12, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 7. November 2002, Zl. VIIa- 410.545, betreffend aufsichtsbehördliche Aufhebung der baubehördlichen Genehmigung einer Werbeanlage, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art116 Abs1;
B-VG Art119a Abs9;
B-VG Art131;
B-VG Art132;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
B-VG Art116 Abs1;
B-VG Art119a Abs9;
B-VG Art131;
B-VG Art132;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 85 Abs. 1 lit. a des Vorarlberger Gemeindegesetzes und § 2 Abs. 1 lit. j des Vorarlberger Baugesetzes die vom Bürgermeister der Marktgemeinde S (dem Beschwerdeführer) mit Bescheid vom 8. März 2002 der M GmbH erteilte und bis zum 15. Mai 2002 befristete Baubewilligung, auf einem näher angeführten Grundstück im Gebiet der Marktgemeinde S eine Werbeanlage in Form eines auf einem Container aufgestellten Personenkraftwagens zu errichten, wegen fehlender Zuständigkeit der Baubehörde aufgehoben.

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer auf Grund unrichtiger und gesetzwidriger Anwendung der §§ 2 und 18 Baugesetz, der §§ 85 Abs. 1 lit. a und 92 Abs. 1 des Gemeindegesetzes "in seinem subjektiv öffentlichen Recht auf Einschreiten als zuständige Baubehörde und auf Erteilung der Baubewilligung" verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Art. 116 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 119a Abs. 9 B-VG gewährleistet der Gemeinde ein subjektives Recht auf Selbstverwaltung und auf Beschwerdeführung gegen aufsichtsbehördliche Bescheide und demzufolge einen Abwehranspruch gegenüber rechtswidrigen aufsichtsbehördlichen Verwaltungsakten. Gemäß Art. 119a Abs. 9 B-VG hat die Gemeinde im aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung; sie ist berechtigt gegen die Aufsichtsbehörde vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 131 und 132) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Art. 144) Beschwerde zu führen. Jede Gemeinde ist sohin berechtigt, gegen sie belastende aufsichtsbehördliche Bescheide mittels Bescheidbeschwerde den Verwaltungsgerichtshof anzurufen, sie macht dabei ein subjektives Recht geltend (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2001, Zl. 99/06/0146).

Beschwerdelegitimiert im verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist aber nur die Gemeinde als Trägerin des Rechts auf Selbstverwaltung, einzelnen Organen der Gemeinde, auch wenn ihnen - wie dem Bürgermeister - in Gesetzen behördliche Zuständigkeiten eingeräumt sind, kommt ein solches Recht nicht zu. Einer Behörde kommt weder dem Staat noch dem Einzelnen gegenüber ein subjektives Recht auf eine Zuständigkeit oder einen bestimmten Wirkungskreis zu (vgl. Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage 1996, 333f).

Aus der Beschwerde geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer bei Erhebung der vorliegenden Beschwerde als Vertreter seiner Marktgemeinde aufträte. Ein Hinweis auf einen Beschluss des Gemeindevorstandes zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde ist weder der Beschwerde noch den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens zu entnehmen. Die vorliegende Beschwerde kann - anders als etwa im Fall der Erhebung einer Beschwerde durch den Gemeinderat einer Gemeinde (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 7. September 1993, Zl. 93/05/0038, m.w.N.) - nicht als Organhandlung, die dem Rechtsträger der Gemeinde zuzurechnen wäre, gewertet werden. Nach der Formulierung des Beschwerdepunktes und dem gesamten Inhalt der Beschwerde hat der Bürgermeister vielmehr in seiner Funktion als Baubehörde erster Instanz Beschwerde erhoben. In einem solchen Fall ist eine beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde aber als unzulässig zurückzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. September 1986, Zl. 85/06/0108, VwSlg. 12.213/A).

Bei dieser Sachlage war es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, auf die Frage einzugehen, ob die Marktgemeinde S angesichts der bereits abgelaufenen Befristung des mit dem angefochtenen Bescheid aufgehobenen Bescheides durch diesen noch in Rechten verletzt sein kann und ob sie bejahendenfalls durch diesen in Rechten verletzt worden ist.

Weil der Beschwerde der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen steht, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 25. April 2006

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