Normen
ABGB §7;
BAO §214 Abs4;
BAO §214 Abs5;
VwRallg;
ABGB §7;
BAO §214 Abs4;
BAO §214 Abs5;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach der Beschwerde und dem Inhalt des ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheides wurde mit Buchung vom 19. Juli 2000 am Abgabenkonto des Beschwerdeführers (261/xxxx) die Einkommensteuervorauszahlung 7-9/2000 in näher angeführter Höhe und mit der gesetzlichen Fälligkeit 16. August 2000 eingewiesen.
Bis zum Fälligkeitstag wurde diese Abgabe mit Ausnahme eines geringfügigen Betrages (hinsichtlich dessen am Abgabenkonto ein Guthaben bestanden hatte) nicht entrichtet.
Mit Bescheid vom 11. September 2000 wurde dem Beschwerdeführer in der Folge ein dem § 219 BAO entsprechender Säumniszuschlag in Höhe von S 13.915,-- vorgeschrieben.
Mit Schreiben vom 19. September teilte der Beschwerdeführer dem Finanzamt mit, dass der zur Abdeckung der fälligen Abgabe vorgesehene Betrag am 16. August 2000 irrtümlich nicht auf das Abgabenkonto des Beschwerdeführers, sondern auf das bei derselben Abgabenbehörde geführte Steuerkonto (260/xxxx) der "gleichnamigen" GmbH&Co KG (bei welcher der Beschwerdeführer Kommanditist war) überwiesen worden sei. Da die Zahlung, wenn auch auf ein falsches Konto so doch grundsätzlich pünktlich, erfolgt sei, und das entsprechende Guthaben noch bestehe, werde ersucht, den irrtümlich falsch überwiesenen Zahlungsbetrag nunmehr auf das Konto des Beschwerdeführers zu "übertragen" und den zur Vorschreibung gekommenen Säumniszuschlag im Wege des § 221a BAO wiederum zu stornieren.
Dazu stellte das Finanzamt laut angefochtenem Bescheid fest, dass auf das Konto der genannten KG tatsächlich eine Überweisung in entsprechender Höhe erfolgt war, wobei der Betrag nach der am Überweisungsbeleg erteilten "Verrechnungsweisung" einerseits zur Tilgung der am 16. August 2000 fälligen Umsatzsteuervorauszahlung (der KG) und andererseits zur Abdeckung der am persönlichen Steuerkonto des Beschwerdeführers vorgeschriebenen Einkommensteuervorauszahlung hätte verwendet werden sollen. Allerdings sei diesbezüglich ausschließlich das Abgabenkonto der KG angeführt gewesen, weshalb der Betrag in "voller Höhe auf dieses Steuerkonto" gebucht worden sei.
Das Finanzamt führte auf Grund des Schreibens vom 19. September 2000 eine entsprechende Umbuchung durch, wobei der umgebuchte Betrag am 11. Oktober 2000 mit Wirksamkeit vom 19. September 2000 gutgeschrieben (und die entsprechende Abgabenschuld des Beschwerdeführers getilgt) wurde.
Gegen die vom Finanzamt zur Frage der Vorschreibung des strittigen Säumniszuschlages ergangene abweisende Berufungsvorentscheidung wurde ein Antrag auf Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt, in welchem unter anderem darauf hingewiesen wurde, dass es sich beim beantragten Übertrag des am 16. August 2000 irrtümlich auf das Konto der KG überwiesenen Zahlungsbetrages nach Auffassung des Beschwerdeführers und entgegen der Auffassung der belangten Behörde nicht um eine Umbuchung im "gesetzestechnischen Sinn", sondern um eine "rückwirkende Berichtigung einer ursprünglichen Falschbuchung" gehandelt habe. Daher wäre der als Entrichtungstermin zu Grunde gelegte 19. September 2000 verfehlt. Bei richtiger rechtlicher Würdigung hätte die Behörde vielmehr zum Ergebnis kommen müssen, dass die Zahlung vom 16. August 2000 trotz ursprünglich "falscher Widmung zu Gunsten eines anderen Steuerkontos der Unternehmensgruppe" rechtzeitig gewesen und der Säumniszuschlag deshalb" "rückwirkend betrachtet unzulässigerweise" verhängt worden sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung abgewiesen. Begründend wies die belangte Behörde unter anderem darauf hin, dass gegenständlich keine unrichtige Verrechnungsweisung, sondern "irrtümlich eine Widmung zu Gunsten eines falschen Abgabenkontos" erfolgt sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer betont, dass seine Zahlung selbst nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides "fristgerecht auf dem Bankkonto des Finanzamtes" eingelangt sei. Zufolge der Gutschrift des einbezahlten Betrages auf das Steuerkonto der KG sei auf diesem Konto ein Guthaben entstanden, auf welches der Fiskus ab diesem Zeitpunkt und bis zur Überrechnung aus keinem anderen Grund irgendeinen Anspruch gehabt habe. "Gegebenenfalls bestehe in der BAO" insofern eine Gesetzeslücke, als der Steuerpflichtige nicht wie die Behörde im Sinne von § 293 BAO einen ihm unterlaufenen Schreib- und Rechenfehler oder eine anderen ihm offenbar auf Grund eines ähnlichen Versehens entstandene Unrichtigkeit "e contrario" berichtigen dürfe.
Vor diesem Hintergrund bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, dass eine Berichtigung im Sinne seines Antrages "analog der Bestimmung des § 214 Abs. 5 BAO" hätte veranlasst werden müssen.
Zutreffend zeigt der Beschwerdeführer zwar auf, dass die analoge Anwendung einer gesetzlichen Bestimmung eine "Gesetzeslücke" voraussetzt. Bei dieser "Gesetzeslücke" muss es sich um eine sogenannte echte Rechtslücke, sohin eine planwidrige Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts handeln (vgl Werndl, Zur Analogie im Steuerrecht, ÖJZ 1997, 298).
Dass hinsichtlich einer im Gesetz nicht vorgesehenen Möglichkeit, Überweisungen eines Abgabepflichtigen auf sein Steuerkonto rückwirkend auf das Abgabenkonto eines anderen Abgabepflichtigen zu übertragen, eine solche planwidrige Unvollständigkeit des positiven Rechts bestehen sollte, zeigt der Beschwerdeführer allerdings nicht auf und ist so auch vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen.
Im Übrigen betrifft § 214 Abs. 4 und 5 BAO nur Verrechnungsweisungen auf dem Abgabenkonto ein und desselben Steuerpflichtigen, wobei außerdem für die Einkommensteuer die Möglichkeit einer Verrechnungsweisung erst seit Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl I Nr. 142/2000, besteht.
Der Beschwerdeführer vertritt darüber hinaus die Auffassung, dass im Beschwerdefall die Voraussetzungen "im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO" gegeben seien. Danach hätte seinem Antrag auf Herabsetzung des Säumniszuschlages auf Null mangels groben Verschuldens entsprochen werden müssen.
Zu diesem Vorbringen genügt der Hinweis darauf, dass § 217 Abs. 7 BAO im Beschwerdefall jedenfalls noch nicht anwendbar war.
§ 217 Abs. 7 BAO wurde nämlich ebenfalls erst durch Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl I Nr. 142/2000, eingefügt, und ist nach § 323 Abs. 8 BAO erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2001 entstanden ist. Es kann daher im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob im Beschwerdefall, somit bei der Überweisung eines Geldbetrages auf das Konto eines anderen Abgabepflichtigen ein grobes Verschulden ausgeschlossen werden kann.
Da somit bereits die Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 BAO ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 14. Dezember 2006
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