Normen
AsylG 1997 §15 Abs2;
AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §10 Abs4 idF 2000/I/034;
FrG 1997 §14 Abs2 idF 2002/I/126;
FrG 1997 §19 Abs1 idF 2002/I/126;
FrG 1997 §19 Abs2 Z6 idF 2002/I/126;
FrG 1997 §19 Abs3 idF 2002/I/126;
FrG 1997 §22 Abs1 idF 2002/I/126;
FrG 1997 §22 Abs2 idF 2002/I/126;
FrG 1997 §31 Abs4;
FrG 1997 §7 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AsylG 1997 §15 Abs2;
AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §10 Abs4 idF 2000/I/034;
FrG 1997 §14 Abs2 idF 2002/I/126;
FrG 1997 §19 Abs1 idF 2002/I/126;
FrG 1997 §19 Abs2 Z6 idF 2002/I/126;
FrG 1997 §19 Abs3 idF 2002/I/126;
FrG 1997 §22 Abs1 idF 2002/I/126;
FrG 1997 §22 Abs2 idF 2002/I/126;
FrG 1997 §31 Abs4;
FrG 1997 §7 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 25. Mai 2005 wurde der von der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro, am 17. Februar 2003 gestellte Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "jeglicher Aufenthaltszweck, § 13 Abs. 2 FrG" gemäß § 14 Abs. 2, "§ 19 Abs. 1 Z. 1" und § 19 Abs. 2 Z. 6 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen.
Nach der Aktenlage habe der Ehegatte der Beschwerdeführerin, ebenfalls ein Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, am 2. Oktober 1998 beim Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, die Gewährung von Asyl beantragt. Am selben Tag habe die Beschwerdeführerin ebendort gemäß § 11 AsylG die Erstreckung eines allenfalls künftig ihrem Ehegatten gewährten Asyls beantragt. Ihrem Ehemann sei mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 17. Dezember 2001 gemäß § 7 AsylG kein Asyl gewährt worden. Mit dem selben Bescheid sei jedoch gemäß § 8 AsylG die Unzulässigkeit seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung festgestellt worden, in weiterer Folge seien ihm jeweils gemäß § 15 AsylG befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt worden, zuletzt gültig vom 20. April 2005 bis zum 20. April 2006. Das AsylG biete keine Möglichkeit, diesen subsidiären Schutz auch auf die Beschwerdeführerin zu erstrecken. Auf Ersuchen des Bundesasylamts habe der Bundesminister für Inneres am 7. Jänner 2003 der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Abs. 4 FrG an die Beschwerdeführerin zugestimmt. Die Bemessung der Gültigkeitsdauer dieser Aufenthaltserlaubnis sei strikt an die Gültigkeitsdauer der vorhandenen befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 AsylG ihres Ehemannes orientiert gewesen (bis 16. Dezember 2003). Hierauf habe die Bundespolizeidirektion Salzburg der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Abs. 4 FrG, gültig vom 21. Jänner 2003 bis zum 16. Dezember 2003, erteilt.
Am 17. Februar 2003 habe die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "jeglicher Aufenthaltszweck, § 13 Abs. 2 FrG" an den Magistrat der Stadt Salzburg gestellt, während sie sich - unbestritten - im Bundesgebiet aufgehalten habe. Der Magistrat habe diesen Antrag mit Bescheid vom 6. November 2003 abgewiesen, dagegen habe die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung erhoben.
Nach Wiedergabe der §§ 7, 10 Abs. 4, 14 Abs. 2, 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 6 FrG wird dazu im bekämpften Bescheid im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Aus der Gesetzeslage ergebe sich "somit" die Unzulässigkeit der Erteilung der von der Beschwerdeführerin beantragten Erstniederlassungsbewilligung. Ein hiefür notwendiger Quotenplatz stehe nicht zur Verfügung, dies entspreche dem Willen des Gesetzgebers.
Für die nicht quotenpflichtige Erteilung erfülle die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 FrG nicht. Die einzige "besondere Berücksichtigungswürdigkeit" ihres Falles im Sinn des § 10 Abs. 4 leg. cit. bestehe darin, dass ihr Ehemann derzeit im Bundesgebiet lebe, dieser subsidiären Schutz gemäß § 15 AsylG genieße und dieser Schutz nach dem AsylG im Jänner 2003 nicht erstreckbar gewesen sei (bzw. nach dem AsylG idgF auch derzeit nur schwierig zu erlangen wäre), sodass nur aus Gründen der erforderlichen Füllung einer Regelungslücke im Gesetz amtswegig Anlass genommen worden sei, der Beschwerdeführerin auf Grund des § 10 Abs. 4 FrG aus humanitären Gründen das Familienleben mit ihrem Ehegatten bis auf weiteres so lange zu ermöglichen, als der Refoulementschutz ihres Ehemannes durch die Asylbehörde aufrecht erhalten werde. Entfalle das objektive Erfordernis, ihrem Ehemann subsidiären Schutz zu gewähren, sei dieser von der Asylbehörde durch Setzung eines contrarius actus bescheidmäßig jederzeit zu entziehen oder nicht weiter zu gewähren. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hätte als Konsequenz dieses behördlichen Aktes das Bundesgebiet unmittelbar darauf zu verlassen; er sei daher im österreichischen Bundesgebiet weder faktisch noch rechtmäßig auf Dauer niedergelassen.
Eine "besondere Berücksichtigungswürdigkeit" des Falles der Beschwerdeführerin im darüber weit hinausreichenden Sinn des § 10 Abs. 4 FrG sei aber nicht hervorgekommen. Nach der Aktenlage habe sich kein Anhaltspunkt für die Annahme ergeben, dass die Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat und eine allenfalls von ihr künftig beabsichtigte gesetzeskonforme Erstantragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels unmöglich oder unzumutbar gewesen wären. Die gesetzeskonforme Vorgangsweise zur Erlangung eines Erstaufenthaltstitels sei der Beschwerdeführerin aktuell zumutbar und möglich. Vielmehr stellten sich demgegenüber die Umstände der Einreise der Beschwerdeführerin im Jänner 1998 und ihres anschließenden bis dato andauernden Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet seither als verwaltungsnotorische Umgehungshandlung bezogen auf die fremdenrechtliche Gesetzeslage dar. Der in ihrem Fall nun letztlich absehbar drohende Fehlschlag ihrer derartigen Umgehungshandlung wäre allein aber ebenfalls nicht besonders berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 4 FrG.
Aus den genannten Gründen lägen im Fall der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 FrG nicht vor, bzw. würde sie diese nicht erfüllen, weshalb die Regelungen des § 14 Abs. 2 letzter Satz FrG und des § 19 Abs. 2 Z. 6 FrG auf die Beschwerdeführerin nicht anzuwenden seien. Die Beschwerdeführerin sei daher nicht rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet niedergelassen, weil sie hiefür einen ausreichend berechtigenden Aufenthaltstitel benötige, jedoch noch nie über einen solchen verfügt habe. Die der Beschwerdeführerin bisher amtswegig erteilte Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Abs. 4 FrG sei einem nur vorübergehenden Schutzbedürfnis ihres gemeinsamen Familienlebens adäquat, die für ihre Erteilung maßgeblich gewesenen Gründe würden jedoch die Erteilung einer auf (grundsätzlich unbeschränkte) Dauer angelegten Niederlassungsbewilligung keineswegs zu tragen vermögen.
Die Beschwerdeführerin sei daher insbesondere auch zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung nicht in Österreich niedergelassen gewesen, weshalb es sich bei ihrem Antrag eindeutig um einen Erstantrag handle. Aus der Aktenlage gehe ferner ohne Zweifel hervor, dass sie den Antrag während ihres Inlandsaufenthaltes eingebracht und dadurch das gesetzliche Erfordernis einer Antragstellung vom Ausland aus vor der Einreise nicht erfüllt habe. Für Erstanträge sei § 14 Abs. 2 erster Satz FrG wesentlich. Diese Norm sei als Anordnung an die entscheidende Behörde aufzufassen, die beantragte Rechtsgestaltung durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nur dann vorzunehmen, wenn der Antrag vor der Einreise des Antragstellers in das Bundesgebiet vom Ausland aus gestellt worden sei, wobei die Erledigung grundsätzlich vom Ausland aus abzuwarten sei. Im Fall der Beschwerdeführerin sei der Antrag unbestritten nach deren Einreise während ihres Aufenthalts im Inland gestellt worden, womit der Erfolgsvoraussetzung des § 14 Abs. 2 erster Satz FrG nicht Genüge getan worden sei. Dies habe die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin zur Folge. Eine Ermessensentscheidung gemäß § 8 Abs. 1 FrG unter Bedachtnahme auf die in Abs. 3 leg. cit. genannten Kriterien könne auf Grund des Obgesagten entfallen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. § 19, § 14 Abs. 2 und § 22 FrG in der vorliegend maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 sowie § 10 Abs. 4 FrG idF BGBl. I Nr. 34/2000 (jeweils samt Überschrift) lauten (auszugsweise):
"Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung
§ 19. (1) Fremden, die sich auf Dauer niederlassen wollen, kann auf Antrag eine Erstniederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des 2. Abschnittes über die Erteilung von Aufenthaltstiteln bis auf weiteres gesichert scheinen. Sie darf - außer in den Fällen des Abs. 2 - nur im Rahmen der Niederlassungsverordnung erteilt werden (Quotenpflicht).
(2) Keiner Quotenpflicht unterliegt die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung an Drittstaatsangehörige, die
....
6. die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 erfüllen und entweder Familienangehörige (§ 20 Abs. 1) eines rechtmäßig auf Dauer niedergelassenen Fremden sind oder die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 erfüllen.
(3) Beabsichtigt der Fremde in Österreich eine unselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, so darf ihm die Erstniederlassungsbewilligung überdies nur erteilt werden, wenn für ihn eine Sicherungsbescheinigung oder eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde oder wenn er über eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein verfügt; für Drittstaatsangehörige gemäß Abs. 2 gilt dies nur insoweit, als das Ausländerbeschäftigungsgesetz auf sie anzuwenden ist.
...."
"Verfahren bei der Erteilung der Einreise- und Aufenthaltstitel
§ 14. ...
(2) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag kann im Inland gestellt werden, wenn der Antragsteller bereits niedergelassen ist, und entweder bisher für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes keinen Aufenthaltstitel benötigte oder bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt hat; dies gilt nach Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels dann nicht, wenn der weitere Aufenthaltstitel eine Erwerbstätigkeit zulassen soll, für die der zuletzt erteilte Aufenthaltstitel nicht erteilt hätte werden können (§ 13 Abs. 3). Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für kurzfristig beschäftigte Fremde (§ 5 AuslBG) kann nach der Einreise gestellt werden, wenn der Fremde an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt ist. Liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 vor, kann der Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland gestellt werden."
"Beachtung der Quotenpflicht
§ 22. (1) Eine quotenpflichtige Erstniederlassungsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn die für den Fremden samt dem Familiennachzug nach § 21 Abs. 1 erforderlichen Bewilligungen in dem Land der beabsichtigten Niederlassung nach der Niederlassungsverordnung noch zur Verfügung stehen. Wird die Erstniederlassungsbewilligung erteilt, so vermindert sich diese Zahl entsprechend. Ist die Zahl bereits ausgeschöpft, so ist außer in den Fällen des Abs. 2 die Entscheidung über die zu diesem Zeitpunkt anhängigen und über die danach einlangenden Anträge, denen im Falle noch zur Verfügung stehender Bewilligungen stattzugeben wäre, so lange aufzuschieben, bis in einer nachfolgenden Niederlassungsverordnung auf sie Bedacht genommen werden kann; hierüber ist bei Anträgen auf Familiennachzug der bereits niedergelassene Fremde zu informieren. § 73 AVG und § 27 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, sind nur insoweit anwendbar, als die Zeit des zulässigen Aufschubes überschritten wird.
(2) Anträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als Schlüsselkraft und deren Ehegatten und unverheiratete minderjährige Kinder (§ 18 Abs. 1 Z 1, Abs. 1a) sind, wenn die Zahl der in der Niederlassungsverordnung für das entsprechende Jahr oder in einem Abkommen gemäß § 1 Abs. 5 AuslBG festgelegten Bewilligungen bereits ausgeschöpft ist, ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen."
"Versagung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels
§ 10. ....
(4) Die Behörde kann Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4 sowie gemäß Abs. 2 Z 1, 2 und 5 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilen. Besonders berücksichtigungswürdige Fälle liegen insbesondere vor, wenn die Fremden einer Gefahr gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 ausgesetzt sind. Fremden, die ihre Heimat als Opfer eines bewaffneten Konfliktes verlassen haben, darf eine solche Aufenthaltserlaubnis nur für die voraussichtliche Dauer dieses Konfliktes, höchstens für drei Monate erteilt werden. Im Falle strafbarer Handlungen gemäß § 217 StGB darf Zeugen zur Gewährleistung der Strafverfolgung sowie Opfern von Menschenhandel zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegen die Täter eine solche Aufenthaltserlaubnis für die erforderliche Dauer erteilt werden."
2. Die Beschwerdeführerin hat nach den insoweit unstrittigen Feststellungen den mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesenen Antrag gestellt, als sie über einen Aufenthaltstitel - nämlich eine Aufenthaltserlaubnis nach § 10 Abs. 4 FrG - verfügte. Dass der Beschwerdeführerin darüber hinaus ein anderer Aufenthaltstitel erteilt worden wäre, wird in der Beschwerde nicht vorgebracht, dafür ergeben sich auch keine Anhaltungspunkte aus dem angefochtenen Bescheid im Zusammenhalt mit den vorgelegten Verwaltungsakten. Vor diesem Hintergrund kann es nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin als Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung einstufte.
3. Die Beschwerdeführerin verfügte zum Zeitpunkt der Antragstellung über die besagte aus humanitären Gründen gemäß § 10 Abs. 4 FrG erteilte Aufenthaltserlaubnis, um ihr - wie im angefochtenen Bescheid festgehalten - ein Familienleben mit ihrem Ehemann solange zu ermöglichen, als dieser Refoulementschutz - nämlich subsidiären Schutz im Sinn des § 8 AsylG - genießt. Nach den unstrittigen Feststellungen ist die ihrem Ehemann dazu gemäß § 15 AsylG erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung noch bis zum 20. April 2006 gültig. Da sich die damaligen, von der belangten Behörde als maßgeblich erachteten Umstände somit nicht geändert haben, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde nunmehr von der Annahme ausgeht, dass eine "besondere Berücksichtigungswürdigkeit" nicht mehr vorliege. Von daher kann (entgegen der Behörde) nicht gesagt werden, dass im Fall der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 FrG nicht vorgelegen hätten. Die Beschwerdeführerin war somit dazu berechtigt, im Sinn des § 14 Abs. 2 letzter Satz FrG den Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland zu stellen.
Vor diesem Hintergrund entspricht es nicht dem Gesetz, wenn die belangte Behörde die Versagung des vorliegenden Antrages auf § 14 Abs. 2 FrG gestützt hat.
4. Nach dem von der Behörde zur Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin weiters herangezogenen § 19 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 FrG unterliegt die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung nur dann keiner Quotenpflicht, wenn - abgesehen vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 FrG - der Drittstaatsangehörige entweder Familienangehöriger (§ 20 Abs. 1 FrG) eines rechtmäßig auf Dauer niedergelassenen Fremden ist oder die Voraussetzungen gemäß § 19 Abs. 3 FrG erfüllt.
Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, dass sie im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die in § 19 Abs. 3 FrG genannten ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt hätte. Auch aus dem bekämpften Bescheid im Zusammenhalt mit den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich dafür kein Anhaltspunkt. Die Beschwerdeführerin ist aber auch nicht als Familienangehörige eines rechtmäßig auf Dauer niedergelassenen Fremden anzusehen. Die ihrem Ehemann unstrittig nach § 15 AsylG erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung im Sinn des subsidiären Schutzes nach § 8 leg. cit. vermag nicht zu begründen, dass dieser als in Österreich auf Dauer niedergelassen anzusehen ist. Eine solche befristete Aufenthaltsberechtigung ist nämlich - vgl. § 15 Abs. 2 zweiter Satz AsylG - u.a. bei Wegfall der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes im Sinn des § 8 AsylG zu widerrufen, ihr Bestand ist damit an diesen subsidiären Schutz geknüpft, weshalb nicht davon gesprochen werden kann, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin - im Sinn des § 7 Abs. 3 FrG - in Österreich den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hätte oder hier zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit niedergelassen wäre.
Vor diesem Hintergrund ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass der in Rede stehende Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im bekämpften Bescheid als der Quotenpflicht im Sinn des § 19 Abs. 1 FrG unterliegend eingestuft wurde.
Von der Beschwerde wird nicht in Abrede gestellt, dass ein für die von der Beschwerdeführerin beantragte Erstniederlassungsbewilligung erforderlicher Quotenplatz nicht zur Verfügung steht. Damit ist für die Behandlung ihres Antrags § 22 Abs. 1 dritter Satz FrG maßgeblich, zumal dieser - mangels diesbezüglichen Anhaltspunktes in der Beschwerde bzw. im angefochtenen Bescheid und den Verwaltungsakten - nicht als Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als Schlüsselkraft bzw. als Antrag eines Ehegatten (oder eines unverheirateten minderjährigen Kindes) einer Schlüsselkraft (vgl. § 22 Abs. 2 FrG) anzusehen ist. Nach § 22 Abs. 1 dritter Satz FrG ist im Fall eines Antrags auf Erteilung einer quotenpflichtigen Erstniederlassungsbewilligung dann, wenn die Quote bereits ausgeschöpft wurde, die Entscheidung über die zu diesem Zeitpunkt anhängigen und über die danach einlangenden Anträge, denen im Fall noch zur Verfügung stehendender Bewilligungen stattzugeben wäre, so lange aufzuschieben, bis in einer nachfolgenden Niederlassungsverordnung auf sie Bedacht genommen werden kann. Hinzugefügt sei, dass § 14 Abs. 2 FrG in einem Fall wie dem vorliegenden die Möglichkeit eröffnet, den Antrag im Inland zu stellen und die Entscheidung über den Antrag solange im Inland abzuwarten, als die humanitären Gründe iS des § 10 Abs. 4 FrG im Inland weiterbestehen. Sollten diese Gründe nicht (mehr) gegeben sein, so wäre die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt nicht weiter berechtigt, die Entscheidung über den Antrag im Inland abzuwarten. Ihr Aufenthalt wäre ab diesem Zeitpunkt nicht mehr rechtmäßig, was zur Folge hätte, dass im Fall der Nichtausreise ihr Antrag nach § 14 Abs. 2 FrG abzuweisen wäre. § 31 Abs. 4 FrG findet diesfalls keine Anwendung, zumal nicht angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber mit § 31 Abs. 4 leg. cit. die in § 14 Abs. 2 FrG getroffene Regelung über die Inlandsantragstellung unterlaufen wollte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. April 2004, Zl. 2003/18/0182).
5. Dadurch, dass die belangte Behörde die Regelung des § 22 Abs. 1 dritter Satz FrG außer Acht gelassen und stattdessen eine (außer § 14 Abs. 2 FrG auch) auf § 19 Abs. 2 Z. 6 FrG - der im Übrigen keinen Grund für die Versagung eines Aufenthaltstitels (§§ 10, 12 leg. cit.), vielmehr lediglich eine Ausnahme von der in § 19 Abs. 1 leg. cit. normierten Quotenpflicht darstellt - gestützte abweisliche Entscheidung getroffen hat, hat sie die Rechtslage verkannt, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben war.
6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 13. Oktober 2005
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