Normen
FrG 1997 §112;
FrG 1997 §12 Abs2;
FrG 1997 §14 Abs2 idF 2002/I/126;
FrG 1997 §23 Abs2;
FrG 1997 §31 Abs4;
FrG 1997 §7 Abs3 Z2;
FrG 1997 §7 Abs4 Z4;
FrG 1997 §8 Abs1;
FrG 1997 §8 Abs3;
VwRallg;
FrG 1997 §112;
FrG 1997 §12 Abs2;
FrG 1997 §14 Abs2 idF 2002/I/126;
FrG 1997 §23 Abs2;
FrG 1997 §31 Abs4;
FrG 1997 §7 Abs3 Z2;
FrG 1997 §7 Abs4 Z4;
FrG 1997 §8 Abs1;
FrG 1997 §8 Abs3;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 20. Mai 2003 wurde der am 29. März 2002 gestellte Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 14 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen.
Der Beschwerdeführer habe bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck am 29. März 2002 einen Antrag auf Erteilung einer (nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten: weiteren) Niederlassungsbewilligung gestellt. Dieser Antrag sei mit Bescheid dieser Bezirkshauptmannschaft vom 16. April 2002 (rechtswirksam zugestellt am 18. April 2002) mangels einer Antragstellung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus abgewiesen worden. Dagegen habe der Beschwerdeführer Berufung erhoben.
Durch die österreichische Botschaft in Sarajewo sei dem Beschwerdeführer eine vom 15. November 2001 bis 14. Mai 2002 gültige Aufenthaltserlaubnis für den Zweck "Saisonarbeitskraft" erteilt worden. Hiebei habe es sich um ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gehandelt, der Beschwerdeführer könne daraus kein Recht einer Inlandsantragstellung auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ableiten, vielmehr habe er seinen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gemäß § 14 Abs. 2 FrG vom Ausland aus zu stellen.
Auf Grund der Aktenlage sei ersichtlich, dass der vorliegende Antrag am 29. März 2002 durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers bei der genannten Bezirkshauptmannschaft gestellt worden sei, während sich der Beschwerdeführer in Österreich aufgehalten habe. Dies werde vor allem durch die Tatsache bekräftigt, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit als Koch nachgegangen sei und über eine ordnungsgemäße Unterkunft verfügt habe. Somit habe er sich zum Zeitpunkt seiner Antragstellung eindeutig im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten und sohin das gesetzliche Erfordernis einer Antragstellung vom Ausland aus nicht erfüllt, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers "negativ zu finalisieren" gewesen sei. Da die Antragstellung vor der Einreise vom Ausland aus als Erfolgsvoraussetzung zu werten sei, deren Nichterfüllung zwingend die Abweisung eines Antrages nach sich ziehe, könne davon ausgegangen werden, dass ein weiteres Eingehen auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers auch im Hinblick des Art. 8 EMRK entbehrlich sei.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 112 FrG idF der Novelle BGBl. I Nr. 126/2002 sind u.a. Verfahren zur Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung oder einer weiteren Niederlassungsbewilligung, die bei In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes am 1. Jänner 2003 anhängig sind, nach dessen Bestimmungen fortzuführen. Auf das vorliegende Verfahren ist daher das Fremdengesetz 1997 idF der genannten Novelle anzuwenden.
1.2. § 14 Abs. 2 FrG idF der Novelle BGBl. I Nr. 126/2002 lautet:
"(2) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag kann im Inland gestellt werden, wenn der Antragsteller bereits niedergelassen ist, und entweder bisher für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes keinen Aufenthaltstitel benötigte oder bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt hat; dies gilt nach Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels dann nicht, wenn der weitere Aufenthaltstitel eine Erwerbstätigkeit zulassen soll, für die der zuletzt erteilte Aufenthaltstitel nicht erteilt hätte werden können (§ 13 Abs. 3). Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für kurzfristig beschäftigte Fremde (§ 5 AuslBG) kann nach der Einreise gestellt werden, wenn der Fremde an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt ist. Liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 vor, kann der Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland gestellt werden."
Bei § 14 Abs. 2 erster Satz FrG handelt es sich um eine Anordnung an die Behörde, die beantragte Rechtsgestaltung durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nur dann vorzunehmen, wenn der Antrag vor der Einreise des Antragstellers in das Bundesgebiet vom Ausland aus gestellt wurde, wobei die Erledigung grundsätzlich auch vom Ausland aus abzuwarten ist. Bei einem entgegen dieser Bestimmung gestellten Antrag kommt eine Ermessensentscheidung gemäß § 8 Abs. 1 FrG unter Bedachtnahme auf die in § 8 Abs. 3 leg. cit. genannten Kriterien nicht in Betracht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2003, Zl. 2003/18/0148, mwH).
2.1. Der Beschwerdeführer bringt unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 2001, Zl. 2001/19/0004 im Wesentlichen vor, dass er (wie sich auch aus den Feststellungen der Erstbehörde ergebe) im Besitz eines für ihn ausgestellten bis 17. März 2007 befristeten Befreiungsscheines sei und zum Zeitpunkt der Antragstellung auch über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt habe. Von daher sei in seinem Fall gemäß § 14 Abs. 2 FrG eine Inlandsantragstellung zulässig gewesen.
2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Eine Inlandsantragstellung setzt gemäß § 14 Abs. 2 zweiter Satz erster Halbsatz leg. cit. voraus, dass der Antragsteller in Österreich "bereits niedergelassen" ist. Die besagte Aufenthaltserlaubnis für den Zweck "Saisonarbeitskraft" mit einer Geltungsdauer vom 15. November 2001 bis zum 14. Mai 2002 vermochte aber nicht zu bewirken, dass der Beschwerdeführer als "bereits niedergelassen" anzusehen war. Aus § 12 Abs. 2 zweiter Halbsatz FrG in seiner für den Zeitraum der genannten Geltungsdauer maßgeblichen Fassung vor der FrG-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 126, ergibt sich nämlich, dass eine Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeitskräfte nur erteilt werden durfte, wenn der Empfänger dieser Erlaubnis nicht im Bundesgebiet an einem Wohnsitz niedergelassen ist. Daraus folgt, dass eine Person, der eine Aufenthaltserlaubnis als Saisonarbeitskraft erteilt wurde, nicht als im Bundesgebiet niedergelassen angesehen werden kann. Diese Auffassung liegt im Übrigen auch den einschlägigen Gesetzesmaterialien zugrunde, in denen ausdrücklich ausgeführt wird, dass in einem solchen Fall ein Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels gemäß § 14 Abs. 2 FrG im Inland ausgeschlossen ist (vgl. die im AB 1213 Blg NR 20. GP wiedergegebene Begründung des Initiativantrags Nr. 797/A vom 28. Mai 1998). Dieses Verständnis wird weiters durch die Regelung des § 7 Abs. 4 Z. 4 FrG gestützt, wonach Drittstaatsangehörige eine Aufenthaltserlaubnis brauchen, wenn "sie in Österreich erwerbstätig sind, ohne an einem Wohnsitz niedergelassen zu sein". Auch aus dieser Norm lässt sich ableiten, dass im Fall einer Erwerbstätigkeit in Österreich eine Aufenthaltserlaubnis nur dann als Aufenthaltstitel ausreicht, wenn der erwerbstätige Fremde nicht in Österreich niedergelassen ist. Für den Fall, dass ein Fremder bereits in Österreich niedergelassen ist, benötigt er zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit vielmehr eine Niederlassungsbewilligung (vgl. § 7 Abs. 3 Z. 2 FrG).
An diesem Ergebnis vermag der Hinweis des Beschwerdeführers auf § 23 Abs. 2 FrG sowie auf das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 2001, Zl. 2001/19/0004, nichts zu ändern. Selbst dann, wenn man - wie der Beschwerdeführer - auf seinen Fall die Bestimmung des § 23 Abs. 2 FrG zur Anwendung bringen wollte, setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dieser Bestimmung voraus, dass "weiterhin sämtliche Erfolgsvoraussetzungen" hiefür - dazu zählt auch die Erfolgsvoraussetzung des § 14 Abs. 2 FrG - erfüllt sind (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis). Dem Beschwerdeführer war aber eine Inlandsantragstellung gemäß § 14 Abs. 2 zweiter Satz erster Halbsatz FrG verwehrt, weil er - wie dargestellt - die in dieser Bestimmung normierte Voraussetzung, "bereits niedergelassen" zu sein, nicht erfüllt. Der dem genannten Erkenntnis zugrunde liegende Fall unterscheidet sich in sachverhaltsmäßiger Hinsicht insofern wesentlich vom Fall des Beschwerdeführers, als in jenem keine Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeitskräfte, sondern eine solche für den Aufenthaltszweck "Student" gegeben war.
Den vorstehenden Erwägungen steht auch § 31 Abs. 4 FrG nicht entgegen. Diese Regelung stellt nach ihrer Zielsetzung darauf ab, dass sich Personen, denen die Inlandsantragstellung nach § 14 Abs. 2 FrG offensteht, dann, wenn sie den Antrag auf Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des ihnen zuletzt erteilten Aufenthaltstitels (oder vor Entstehen der Sichtvermerkspflicht) eingebracht haben, bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Für Personen, denen - wie dem Beschwerdeführer - die Möglichkeit, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland zu stellen, nicht offensteht, kommt somit § 31 Abs. 4 FrG nicht zum Tragen, zumal nicht angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber mit § 31 Abs. 4 FrG die im § 14 Abs. 2 leg. cit. getroffene Regelung über die Inlandsantragstellung unterlaufen wollte.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann die Auffassung der belangten Behörde, dass der Erteilung der vom Beschwerdeführer beantragten Niederlassungsbewilligung § 14 Abs. 2 FrG entgegenstand, nichts als rechtswidrig angesehen werden.
3. Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 2 VwGG als unbegründet abzuweisen.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 27. April 2004
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