VwGH 2003/18/0148

VwGH2003/18/014826.6.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde der M, geboren 1971, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1140 Wien, Hadikgasse 104, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. April 2003, Zl. 137.785/2-III/4/03, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

11992E177 EGV Art177;
61986CJ0012 Demirel VORAB;
61995CJ0351 Kadiman VORAB;
ARB1/80 Art7;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §6 Abs5;
VwGG §38a;
11992E177 EGV Art177;
61986CJ0012 Demirel VORAB;
61995CJ0351 Kadiman VORAB;
ARB1/80 Art7;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §6 Abs5;
VwGG §38a;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 10. April 2003 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, einer türkischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft" gemäß § 14 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen.

Dieser von der Beschwerdeführerin am 26. November 2002 an den Landeshauptmann von Wien gestellte Antrag sei von diesem mit Bescheid vom 13. Februar 2003 abgewiesen worden. In ihrer dagegen erhobenen Berufung habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass ihr Ehemann mit einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung in Österreich lebte und einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt hätte. Weiters wäre das zwischen der EWG und der Türkei abgeschlossene Assoziationsabkommen anzuwenden.

Die Beschwerdeführerin sei am 15. März 2001 in das Bundesgebiet eingereist und habe am 22. März 2001 beim Bundesasylamt einen Asylantrag gestellt. Das diesbezügliche Asylverfahren sei mit 11. September 2002 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ abgeschlossen worden. Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin nach dem Asylgesetz sei mit diesem Tag erloschen. Bisher sei ihr ein Aufenthaltstitel nicht erteilt worden. Ihr Ehemann verfüge seit 19. Juli 1999 über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck.

Nach Wiedergabe des § 14 Abs. 2 FrG führte die belangte Behörde weiter aus, dass der Antrag der Beschwerdeführerin vom 26. November 2002 als solcher auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung zu werten sei, weil ihr noch kein Aufenthaltstitel erteilt worden sei. Diesen Antrag habe sie entgegen § 14 Abs. 2 leg. cit. im Inland gestellt. Diese Vorgangsweise widerspreche auch dem in dieser Gesetzesbestimmung zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, dass Fremde die Entscheidung über ihren Antrag vom Ausland aus abzuwarten hätten. Ferner sei ihre Berufung auf das Assoziationsabkommen nicht zielführend, weil dieses Abkommen nur dann Anwendung finde, wenn die Beschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers im Einklang mit den aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des Mitgliedstaates gestanden sei. Die Beschwerdeführerin habe jedoch als Angehörige ihres Mannes noch keinen Aufenthaltstitel erhalten. Überdies sei das Abkommen nur auf jene Angehörige anwendbar, die die Genehmigung erhalten hätten, zu dem türkischen Arbeitnehmer zu ziehen, was im Fall der Beschwerdeführerin nicht gegeben sei. Auch sei ihrem Ehemann noch nicht die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden, weshalb sie nicht begünstigte Drittstaatsangehörige sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz FrG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen.

Dabei handelt es sich um eine Anordnung an die Behörde, die beantragte Rechtsgestaltung durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nur dann vorzunehmen, wenn der Antrag vor der Einreise des Antragstellers in das Bundesgebiet vom Ausland aus gestellt wurde, wobei die Erledigung grundsätzlich auch vom Ausland aus abzuwarten ist. Bei einem entgegen dieser Bestimmung gestellten Antrag kommt eine Ermessensentscheidung gemäß § 8 Abs. 1 FrG unter Bedachtnahme auf die im § 8 Abs. 3 leg. cit. genannten Kriterien nicht in Betracht. (Vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 5. April 2002, Zl. 2002/18/0045, mwN.)

2. Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, dass der Beschwerdeführerin bisher kein Aufenthaltstitel erteilt worden ist und sie ihren Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung am 26. November 2002 im Inland gestellt hat. Auf dem Boden dieser Feststellungen hat die belangte Behörde zutreffend den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag als solchen auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gewertet und diesen zu Recht gemäß § 14 Abs. 2 FrG abgewiesen.

3. Wenn die Beschwerde vorbringt, dass die Beschwerdeführerin auf Grund des Assoziationsabkommens EWG - Türkei aus 1963 das Recht habe, ihrem seit ca. elf Jahren am österreichischen Arbeitsmarkt integrierten Ehegatten nachzuziehen und sich bei ihm aufzuhalten, so verkennt sie, dass dieses Abkommen und der auf dessen Grundlage gefasste Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 vom 19. September 1980 nicht den Familiennachzug regeln, sondern nur die beschäftigungsrechtliche Stellung der Familienangehörigen, die auf Grund anderer Rechtsgrundlagen der Mitgliedstaaten die Genehmigung erhalten haben, zu einem türkischen Arbeitnehmer zu ziehen, wobei die Befugnis des betreffenden Mitgliedstaates, den Familienangehörigen die Genehmigung zu erteilen (oder nicht zu erteilen), nicht berührt wird (vgl. nochmals das vorzitierte Erkenntnis, mwN). Dass die Beschwerdeführerin keine solche Genehmigung erhalten hat, wird von der Beschwerde nicht in Abrede gestellt.

Das weitere Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe gestützt auf die administrative Ordnungsvorschrift des § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG den beantragten Aufenthaltstitel versagt und es stehe diese Vorschrift offensichtlich in Widerspruch zum Assoziationsabkommen und zu "den Ratsbeschlüssen", ist schon deshalb nicht zielführend, weil der Antrag nicht aus dem Grund des § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG, sondern aus jenem des § 14 Abs. 2 leg. cit. abgewiesen wurde.

4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 26. Juni 2003

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