VwGH 2005/16/0242

VwGH2005/16/024223.11.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, in der Beschwerdesache des P, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz und Dr. Rudolf Tobler, Rechtsanwälte in 7100 Neusiedl am See, Untere Hauptstraße 72, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Zoll-Senat 1(W), vom 31. August 2005, Zl. ZRV/0012-Z1W/04, betreffend Eingangsabgaben samt Nebengebühren, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit hg. Beschluss vom 24. Oktober 2005, Zl. 2005/16/0242-2, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Fristsetzung von zwei Wochen aufgefordert, seine Beschwerde dahin zu verbessern, das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen.

Innerhalb der dafür vorgesehenen Frist führte der Beschwerdeführer in der vorgelegten Beschwerdeergänzung zum Beschwerdepunkt nachstehend aus:

"Durch den angefochtenen Bescheid wurde ich in meinem Recht darauf, dass mir nur dann Abgaben vorgeschrieben werden dürfen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für deren Vorschreibung vorliegen, verletzt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bescheid des Hauptzollamtes Wien, mit dem mir Eingangsabgaben in Millionenhöhe vorgeschrieben worden sind, bestätigt.

In meiner Beschwerde habe ich damit argumentiert, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vorschreibung dieser Abgaben nicht vorgelegen sind, weil ich nach dem rechtskräftigen Strafurteil nur an der Verhehlung der von anderen ohne mein Wissen und ohne meinen Willen ins Inland geschmuggelten Zigaretten beteiligt gewesen bin, nicht hingegen am Zigarettenschmuggel (und zwar auch nicht in arbeitsteiliger Einbindung in eine Bande).

Da somit nach meiner Überzeugung die gesetzlichen Voraussetzungen für die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Eingangsabgabenvorschreibungen nicht vorgelegen sind, erachte ich mich in meinem Recht darauf, dass mir Eingangsabgaben nur dann vorgeschrieben werden dürfen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, verletzt."

Nach ständiger hg. Judikatur ist die Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, dass es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. Steiner in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 65).

Nach der dort wiedergegebenen hg. Rechtsprechung besteht kein abstraktes Recht "darauf, dass (dem Beschwerdeführer) Eingangsabgaben nur dann vorgeschrieben werden dürfen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen".

Mit dem wie oben formulierten Beschwerdepunkt ist der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag nicht gesetzmäßig nachgekommen. Wegen Nichtbefolgung des Mängelbehebungsauftrages war die Beschwerde gemäß der Fiktion des § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Beschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Wien, am 23. November 2005

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