UFS ZRV/0012-Z1W/04

UFSZRV/0012-Z1W/0431.8.2005

vorschriftswidriges Verbringen

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz, Dr. Rudolf Tobler jun., Rechtsanwalt, 7100 Neusiedl am See, Untere Hauptstrasse 72, vom 3. Februar 2004 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 13. Jänner 2004, GZ. 100/45127/2001-168, betreffend Eingangsabgaben und Nebengebühren entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 17. Jänner 2003 wurden dem Bf. Eingangsabgaben und eine Abgabenerhöhung im Gesamtausmaß von € 11.745.849,95 für Zigaretten gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3, dritter Anstrich des Zollkodex mitgeteilt und zur Entrichtung vorgeschrieben.

In seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung stellte der Bf. den Antrag, die Entscheidung über die Berufung bis zur Erledigung des gerichtlichen Strafverfahrens auszusetzen.

Des Weiteren wird vom Bf. vorgebracht, keinen Tatbeitrag zum Schmuggel oder zur Verhehlung der verfahrensgegenständlichen Zigaretten geleistet zu haben.

Richtig sei, dass der Bf. in der Folge mitbekommen habe, dass die Abkürzungen auf den weißen Kartons solche für Zigarettensorten gewesen seien.

Der Bf. gestand in der Berufung lediglich ein, mit dem Zigarettenschmuggel nur in der Weise in Kontakt gekommen zu sein, als er erkannt habe, dass es sich bei den von B. nach V. transportierten Kartons um geschmuggelte Zigaretten handelt.

Beantragt wurde schließlich den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass lediglich die Eingangsabgaben für die 5 Kartons (glaublich a 10 Stangen) vorgeschrieben würden.

Nach Ergehen des Urteils des Landesgerichtes Eisenstadt vom 10. September 2003 wies das Hauptzollamt Wien vorstehende Berufung als unbegründet ab und änderte den Spruch des bekämpften Bescheides entsprechend dem vom Gericht festgestellten Sachverhalt insoferne, als der Bf. als am vorschriftswidrigen Verbringen der verfahrensgegenständlichen Zigaretten Beteiligter in Anspruch genommen und die Gesamtmenge der Zigaretten geringfügig, nämlich um 100 Stück Zigaretten, das ist eine halbe Stange Zigaretten abgeändert wurde.

In seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde bekämpfte der Bf. die abweisende Berufungsvorentscheidung insoferne, als er in dem Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt gerade nicht der Beteiligung am Schmuggel, sondern lediglich der Beteiligung an der Verhehlung der geschmuggelten Zigaretten schuldig gesprochen wurde.

Die Annahme der Behörde, dass eine Abgaben- und Monopolhehlerei einer Beteiligung an Schmuggelhandlungen gleich zu halten wäre, sei rechtlich unhaltbar.

Auf Grund der vom Bf. eingebrachten Säumnisbeschwerde wurde dem Unabhängigen Finanzsenat vom Verwaltungsgerichtshof aufgetragen, binnen einer Frist von drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt wurde der Bf. für schuldig erkannt, im Zeitraum von Februar 2000 bis 11. Mai 2001 als Mitglied einer Bande von mindestens drei Personen unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes und mit der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen in V., W. U. und B. vorsätzlich die teils bekannten, teils unbekannten Täter von Schmuggeldelikten dabei unterstützt zu haben, die Sachen hinsichtlich welcher die Finanzvergehen begangen wurden, nämlich Zigaretten verschiedener Marken, die vorschriftswidrig von anderen Bandenmitgliedern in das Zollgebiet verbracht wurden, zu verhandeln:

Der Schuldspruch umfasst eine Menge von 2.834.846,70 Stangen Zigaretten verschiedener Marken. Der Bf. hat teilweise die Mieten für die oben angeführten Hallen an die Vermieter überbracht, die Besichtigung der Halle U. auf ihre Eignung für den Schmuggel vorgenommen, teilweise den abgesondert verfolgten Lagerarbeitern die Hallen aufgesperrt, Verpackungsmaterial sowie Hubstapler angekauft und die Lagerverwaltung der Halle B. innegehabt sowie Zigaretten zwischen den einzelnen Lagerhallen hin und her transportiert.

In der Urteilsbegründung ist weiters ausgeführt, dass auf Grund der Erhebungen des Hauptzollamtes Wien und der aufgenommenen Beweise kein Zweifel am Wissen um den Zigarettenschmuggel besteht und vorsätzliches Begehen des zur Last gelegten Finanzstrafdeliktes anzunehmen ist. Darüber hinaus habe sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung umfassend und reumütig im Sinne der Anklageschrift für schuldig erkannt.

Auszuführen ist in diesem Zusammenhang weiters, dass der Schuldspruch des Bf. wegen bandenmäßiger Begehung erfolgte und die Gesamtmenge der der Tätergruppe zur Last gelegten Tatgegenstände umfasste.

Gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabepflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird.

Die Zollschuld entsteht gemäß Abs. 2 der vorgenannten Bestimmung in dem Zeitpunkt, in dem die Waren vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht wird.

Zollschuldner sind gemäß Absatz 3 des Art. 202 ZK jene Personen, die an diesem Verbringen beteiligt waren, obwohl sie wussten oder vernünftiger Weise hätten wissen müssen, dass sie damit vorschriftswidrig handeln.

Der Begriff Beteiligung ist weit auszulegen. Es handelt sich um einen gegenüber dem Verbringen selbständigen Tatbestand, der über die Täterschaft hinausgeht und jeden erfasst, der sich in irgendeiner Weise an dem vorschriftswidrigen Verbringen der Ware beteiligt hat, ohne selbst Täter zu sein. Beihilfe ist jede Hilfeleistung bei der Haupttat, die kausal auf die Haupttat bezogen ist und die Durchführung dieser Tat erleichtert oder absichert.

Auch derjenige der nur eine Halle zur Zwischenlagerung der Waren zur Verfügung stellt, kann sich beteiligen (Witte, RZ 20 zu Art. 202 ZK). Beteiligt am Einfuhrschmuggel kann jedermann sein, der durch sein Verhalten das Verbringen durch andere unterstützt. Von der erfolgten Unterstützung ist aus dem Wortlaut des erfolgten Schuldspruches und den angeführten Tathandlungen zweifellos auszugehen, erfolgte dieser doch erwiesener Weise in der Begehungsform der Bandenmäßigkeit. Die logistische Organisation der Bande hat einen Schmuggel in dieser Größenordnung überhaupt erst möglich gemacht. Der Begründung des genannten Gerichtsurteiles zu Folge war der Zigarettenschmuggel völlig arbeitsteilig organisiert. Die Schmuggelfahrzeuge wurden beispielsweise von Bandenmitgliedern zu den Lagerhallen geleitet, die Lastkraftwagen entladen und schließlich die Lagerhallen zur Verfügung gestellt. Persönliche Anwesenheit beim Schmuggel ist nicht erforderlich.

Der Bf. wurde hiermit zu Recht im Sinne der obigen Ausführungen als Beteiligter am vorschriftswidrigen Verbringen als Gesamtschuldner in Anspruch genommen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 31. August 2005

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

Art. 202 Abs. 3 ZK, VO 2913/92 , ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1

Schlagworte:

vorschriftswidriges Verbringen, Beteiligung am vorschriftswidrigen Verbringen

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