VwGH 2005/15/0070

VwGH2005/15/007023.9.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, LL.M., über die Beschwerde des W in G, vertreten durch Hauer-Puchleitner-Majer Rechtsanwälte OEG in 8200 Gleisdorf, Bürgergasse 37, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 27. Juli 2000, GZ. RV 332/1-8/00, betreffend Umsatzsteuer für Februar bis Dezember 1998 und Jänner bis Juli 1999, zu Recht erkannt:

Normen

11997E234 EG Art234;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13 TeilA Abs1 litg;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13 TeilA Abs2 lita;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13 TeilA Abs2;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13 TeilA;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13 TeilB litf;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13 TeilB;
61995CJ0283 Fischer VORAB;
62000CJ0141 Kügler VORAB;
62002CJ0453 Linneweber und Akritidis VORAB;
62003CJ0498 Kingscrest Associates und Montecello VORAB;
BAO §39;
UStG 1994 §6 Abs1 Z25;
11997E234 EG Art234;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13 TeilA Abs1 litg;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13 TeilA Abs2 lita;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13 TeilA Abs2;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13 TeilA;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13 TeilB litf;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13 TeilB;
61995CJ0283 Fischer VORAB;
62000CJ0141 Kügler VORAB;
62002CJ0453 Linneweber und Akritidis VORAB;
62003CJ0498 Kingscrest Associates und Montecello VORAB;
BAO §39;
UStG 1994 §6 Abs1 Z25;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.171,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer betreibt seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren zufolge als Einzelunternehmer eine "Hausnotrufzentrale" sowie ein Pflegeheim. Mit der "Notrufzentrale" verbunden sei der Vertrieb eines Notruftelefons, das aus einem am Armgelenk getragenen Sender und aus einem entsprechenden Notruftelefon bestehe, welches als Funksignal-Empfangsanlage und automatische Telefonwähleinrichtung als Zusatzeinrichtung zum Telefon betrieben werde und über eine Freisprechanlage verfüge. Im Notfall könne durch einen Tastendruck auf die Sendeeinrichtung ein Signal in der zentral betriebenen Notrufstelle ausgelöst werden. Das Bedienungspersonal in der Notrufzentrale nehme daraufhin mit dem Kunden Kontakt über die Freisprecheinrichtung oder auf sonstige Art auf und veranlasse im Notfall die erforderlichen und notwendigen Maßnahmen, wie etwa die telefonische Verständigung von Notarzt, Rettung, Hausarzt, Hauskrankenpflege, Vertrauenspersonen, Nachbarn, Verwandten, Polizei, Feuerwehr usw. Diese Dienstleistung biete der Beschwerdeführer sowohl in einer "Kaufvariante" an, in welcher er dem Kunden das Gerät gegen einen Kaufpreis überlasse und der Kunde eine monatliche Dienstleistungsgebühr zu entrichten habe. Bei der Variante "Leihgerät" seien höhere monatliche Dienstleistungsgebühren für die 24-Stunden-Betriebsbereitschaft der Notrufzentrale zu entrichten.

Im Gefolge einer beim Beschwerdeführer durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 13. Oktober 1999 die Umsatzsteuer für Februar bis Dezember 1998 und mit Bescheid vom 11. Oktober 1999 die Umsatzsteuer für Jänner bis Juli 1999 fest. Unter Verweis auf den Bericht (§ 151 Abs. 3 BAO) über die erwähnte Prüfung nahm es sowohl im Verkauf der Notruftelefone wie auch in den im Zusammenhang mit der Notrufzentrale erbrachten Dienstleistungen und in den im Rahmen des Pflegeheims erbrachten Dienstleistungen steuerpflichtige Umsätze an, wobei in Bezug auf die Umsätze aus dem Betrieb des Pflegeheimes der ermäßigte Steuersatz nach § 10 Abs. 2 Z 15 UStG 1994 zum Ansatz kam.

Dagegen berief der Beschwerdeführer. Der Betrieb seines Pflegeheimes einerseits und der Betrieb einer Notrufzentrale für Erste-Hilfe-Leistungen samt dem damit unabdingbar verbundenen Verleih und Verkauf der Notruftelefone andererseits seien nach Art. 13 Teil A Buchstabe b und g der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie des Rates von der Umsatzsteuer befreit. Die von ihm im Zusammenhang mit dem Notruftelefon erbrachten Dienstleistungen würden in Österreich auch von gemeinnützigen Organisationen erbracht werden, welche durch die österreichische Steuergesetzgebung (§ 6 UStG 1994) begünstigt würden. Die von diesen Organisationen verrechneten Preise könne er aus kaufmännischen Grundsätzen nicht unterbieten. Auch Körperschaften öffentlichen Rechts würden Notruftelefone gegenüber Endverbrauchern anbieten. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH brachte der Beschwerdeführer vor, die in Art. 13 Teil A Abs. 1 der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie vorgesehenen, von ihm beanspruchten Steuerbefreiungen für dort genannte Einrichtungen stünden auch dann zu, wenn es sich bei der Einrichtung um natürliche Personen handle, die ein Unternehmen betreiben.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Die Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Notrufzentrale sowie den entsprechenden Geräten würden nicht unter die vom Beschwerdeführer für sich in Anspruch genommenen Befreiungsbestimmungen des § 6 Abs. 1 UStG 1994 fallen. Zum Betrieb eines Pflegeheims stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer ein behördlich bewilligtes Pflegeheim mit höchstens sechs Pflegeinsassen betreibe, weshalb nicht von einer familienhaften Unterbringung bei einer Pflegefamilie im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 15 UStG 1994 gesprochen werden könne. Die Befreiung von der Umsatzsteuer nach § 6 Abs. 1 Z 18 und 25 leg. cit. stehe dem Beschwerdeführer nicht zu. Danach seien nur Umsätze von Einrichtungen, die von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, betrieben werden, als Dienstleistungen mit sozialem Charakter steuerbefreit. Andere Einrichtungen, die mit Gewinnerzielungsabsicht tätig würden, wie etwa auch diejenige des Beschwerdeführers, seien von der Steuerbefreiung ausgeschlossen.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 27. Juni 2001, B 1522/00-4, die Behandlung der vor ihm gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten.

Mit Beschluss vom 21. April 2005, 2001/15/0163-7, setzte der Verwaltungsgerichtshof das Beschwerdeverfahren bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache C-498/03 (Kingscrest Associates Ltd und Montecello Ltd) gemäß § 62 Abs. 1 VwGG iVm § 38 AVG aus.

Der EuGH entschied mit Urteil vom 26. Mai 2005 in der erwähnten Rechtssache C-498/03 .

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 15 UStG 1994 sind u.a. die Umsätze, soweit sie in der Betreuung, Beherbergung und Verköstigung von pflegebedürftigen Personen bestehen, die im Rahmen der Sozialhilfe bei Pflegefamilien untergebracht sind, von der Umsatzsteuer befreit.

Dass es sich bei den im Pflegeheim des Beschwerdeführers betreuten Personen um solche im Rahmen der Sozialhilfe bei einer Pflegefamilie untergebrachte handle, behauptet der Beschwerdeführer nicht.

Umsatzsteuerfrei sind gemäß § 6 Abs. 1 Z 18 UStG 1994 u.a. die Umsätze der Kranken- und Pflegeanstalten, der Alters-, Blinden- und Siechenheime, soweit sie von Körperschaften des öffentlichen Rechts bewirkt werden und es sich um Leistungen handelt, die unmittelbar mit der Krankenbehandlung oder unmittelbar mit der Betreuung der Pfleglinge im Zusammenhang stehen.

Die in § 6 Abs. 1 Z 18 UStG 1994 genannten Leistungen sind nach § 6 Abs. 1 Z 25 leg. cit. auch dann steuerfrei, sofern sie von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen bewirkt werden, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung). Dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ausgeführt werden.

Nach Art. 13 Teil A Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 (Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie) befreien die Mitgliedstaaten unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer konkreten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen, von der Umsatzsteuer:

.....

b) die Krankenhausbehandlung und die ärztliche Heilbehandlung sowie die mit ihnen eng verbundenen Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder unter Bedingungen, welche mit den Bedingungen für diese Einrichtungen in sozialer Hinsicht vergleichbar sind, von Krankenanstalten, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik und anderen ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen gleicher Art durchgeführt bzw. bewirkt werden;

.....

g) die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, einschließlich derjenigen der Altenheime, durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen;

.....

Die Mitgliedstaaten können nach Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchstabe a der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie die Gewährung u. a. der unter Absatz 1 Buchstabe b und g vorgesehenen Befreiungen für Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, von Fall zu Fall von der Erfüllung einer oder mehrerer der folgenden Bedingungen abhängig machen:

Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, die im Zusammenhang mit dem von ihm betriebenen Pflegeheim erzielten Umsätze seien von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe g der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie erfasst und daher steuerfrei. Er wendet sich dagegen, dass § 6 Abs. 1 Z 25 iVm § 6 Abs. 1 Z 18 UStG 1994 die Steuerbefreiung auf Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen entgegen dieser gemeinschaftsrechtlichen Anordnung einschränke. Aus denselben Gründen seien auch die Umsätze aus dem Betrieb der Notrufzentrale, worin seiner ergänzenden Stellungnahme vom 21. Juni 2005 zufolge der wirtschaftliche Schwerpunkt seiner Tätigkeit liege, steuerbefreit.

Mit dem Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 7. September 1999 in der Rs. C-216/97 (Gregg & Gregg) kann der Beschwerdeführer nichts für sich gewinnen. Der EuGH hat mit diesem Urteil (Rn 18) zwar klargestellt, dass der Begriff der Einrichtung etwa im Sinne des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe g der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie nicht nur juristische Personen umfasse, sondern auch auf eine oder mehrere natürliche Personen zutreffe, die ein Unternehmen betreiben. Die belangte Behörde hat jedoch, was der Beschwerdeführer übersieht, die Umsatzsteuerbefreiung nicht deswegen versagt, weil es sich bei ihm um eine einzelne natürliche Person handelt und er deshalb keine Einrichtung iSd Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe g der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie darstelle.

Die belangte Behörde hat die in § 6 Abs. 1 Z 25 UStG 1994 vorgesehene Steuerbefreiung deshalb versagt, weil die mit dieser Bestimmung eingeräumte Steuerbefreiung nur Einrichtungen offen stehe, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienten. Nur derartige Einrichtungen sehe der Gesetzgeber als solche mit sozialem Charakter (iSd Art.13 Teil A Abs.1 Buchstabe g der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie) an. Mit Gewinnerzielungsabsicht tätige Einrichtungen seien von der Befreiung ausgeschlossen.

Der EuGH hat demgegenüber im Urteil vom 26. Mai 2005 in der Rs. C-498/03 (Kingscrest und Associates Ltd und Montecello Ltd) ausgesprochen, dass der Begriff "von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen" in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe g der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie private Einrichtungen mit Gewinnerzielungsabsicht nicht ausschließt (Rn 47). Allerdings kann der Mitgliedstaat die in Rede stehende Steuerbefreiung gemäß Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchstabe a der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie von der Bedingung abhängig machen, dass die betreffende Einrichtung keine systematische Gewinnerzielung anstrebt (Rn 42).

Der Feststellung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei mit Gewinnerzielungsabsicht tätig geworden, ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.

Wenn er auch mit dem von ihm betriebenen Pflegeheim als Einrichtung mit sozialem Charakter anzuerkennen wäre, erlaubt Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchstabe a der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie den Mitgliedstaaten doch, die in Rede stehende Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe g von der Bedingung abhängig zu machen, dass die betreffende Einrichtung keine systematische Gewinnerzielung anstrebe. Gerade diese Möglichkeit hat der österreichische Gesetzgeber ergriffen und mit § 6 Abs. 1 Z 25 UStG 1994 die Steuerbefreiung von der Gemeinnützigkeit und damit vom Fehlen einer Gewinnabsicht (§ 39 BAO) abhängig gemacht und die Steuerbefreiung somit ausgeschlossen, wenn die Leistungen etwa im Rahmen eines Gewerbebetriebes ausgeführt werden. Dass die vom Beschwerdeführer unbestritten in Gewinnabsicht erzielten Umsätze aus dem Pflegeheim nicht im Rahmen eines Gewerbebetriebes erzielt worden wären, behauptet auch der Beschwerdeführer nicht.

Die Behauptungen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, andere Steuerpflichtige ("karitative Organisationen") kämen in den Genuss der in Rede stehenden Steuerbefreiung, weshalb er einen Wettbewerbsnachteil ihnen gegenüber erleide, und der Hinweis in der Beschwerde, dass der EuGH (Urteil vom 11. Juli 1998 in der Rs. C-283/95 (Fischer)) ausgesprochen habe, die Befreiungstatbestände des Art. 13 Teil A der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie unterlägen dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität, führen die Beschwerde nicht zum Erfolg. Sowohl das zitierte Urteil des EuGH vom 11. Juli 1998 wie etwa auch das Urteil vom 17. Februar 2005 in den Rs. C-453/02 und C-462/02 (Edith Linneweber und Savvas Akriditis) betrafen die Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil B Buchstabe f der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie, womit die Wetten, Lotterien und sonstigen Glücksspiele mit Geldeinsatz unter den Bedingungen und Beschränkungen befreit sind, die von jedem Mitgliedstaat festgelegt werden. In jenen Rechtssachen kam der EuGH zum Ergebnis, dass eine Beschränkung auf die Veranstaltungen oder den Betrieb in zugelassenen öffentlichen Spielbanken dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität zuwiderläuft und dazu führt, dass sich ein Steuerpflichtiger, der eine in dieser Bestimmung angeführte Tätigkeit außerhalb einer solchen Spielbank ausführt, unmittelbar auf die Richtlinie berufen und die Befreiung in Anspruch nehmen kann. Die in Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchstabe a der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, die Steuerbefreiung von den in dieser Bestimmung aufgezählten Bedingungen abhängig zu machen, ist nur bei manchen der in Art. 13 Teil A der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie geregelten Steuerbefreiungen bestimmter dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten, nicht aber bei den Steuerbefreiungen nach Art. 13 Teil B ("Sonstige Steuerbefreiungen") der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie vorgesehen.

Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner erwähnten Stellungnahme vom 21. Juni 2005 im Zusammenhang mit behaupteten Steuerbefreiungen anderer Steuerpflichtiger und von ihm dadurch erlittener Wettbewerbsnachteile auf die Urteile des EuGH vom 10. September 2002 in der Rs. C-141/00 (Ambulanter Pflegedienst Kügler GmbH) und vom 26. Mai 2005 in der Rs. C-498/03 (Kingscrest und Montecello).

Der EuGH hat im Urteil vom 10. September 2002 (Kügler) ausgesprochen, dass Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe g der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie hinreichend genau und unbedingt die Tätigkeiten aufzählt, die steuerfrei sind (Rn 53), weshalb sich ein Steuerpflichtiger vor einem nationalen Gericht auf diese Steuerbefreiung berufen kann, um sich einer nationalen Regelung zu widersetzen, die mit dieser Bestimmung unvereinbar ist (Rn 61). Den Mitgliedstaaten ist ein Ermessen in der Frage eingeräumt, ob sie bestimmten Einrichtungen sozialen Charakter zuerkennen (Rn 54).

Allerdings hat der EuGH im selben Urteil ausgesprochen (Rn 59), dass dem die in Art. 13 Teil A Abs. 2 der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie vorgesehene Möglichkeit nicht entgegensteht, die Gewährung der in Rede stehenden Befreiung von der Erfüllung einer oder mehrerer Bedingungen abhängig zu machen. Ein Mitgliedstaat, der es jedoch unterlassen hat, von dieser nur Eventualcharakter besitzenden Beschränkung Gebrauch zu machen, kann sich nicht auf sein eigenes Unterlassen berufen (Rn 60). Im nunmehr vorliegenden Beschwerdefall wurde aber von dieser Beschränkung durch § 6 Abs. 1 Z 25 zweiter Satz UStG 1994 ausdrücklich Gebrauch gemacht, sodass der vorliegende Beschwerdefall anders gelagert ist, als der dem EuGH-Urteil vom 10. September 2002 (Kügler) zu Grunde liegende.

Dem erwähnten Urteil vom 26. Mai 2005 (Kingscrest und Montecello) lag zu Grunde, dass die Umsätze aus Leistungen der Sozialfürsorge eines mit Gewinnerzielungszweck tätigen Steuerpflichtigen (siehe Rn 15 und 16) von den Abgabenbehörden als steuerbefreit behandelt wurden, wogegen sich der Steuerpflichtige (wegen des Rechtes auf Vorsteuerabzug) mit der Begründung wandte, er sei zu Unrecht als Einrichtung sozialer Art iSd Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe g der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie behandelt worden. Der EuGH sprach aus, es würde gegen den Grundsatz der Neutralität verstoßen, in den Fällen, in denen der nationale Gesetzgeber die Steuerbefreiung nicht von der Erfüllung der Bedingung des Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchstabe a erster Anstrich der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie abhängig gemacht hat, die in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe g der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie genannten Leistungen der Sozialfürsorge hinsichtlich der Mehrwertsteuer danach unterschiedlich zu behandeln, ob die sie erbringenden Einrichtungen Gewinnerzielung anstreben oder nicht (Rn 42).

Der EuGH hat seine Ausführungen zur Anerkennung einer Einrichtung als solche sozialen Charakters in beiden Urteilen (Kügler und Kingscrest) somit auf Fälle bezogen, in denen der jeweilige nationale Gesetzgeber von der Möglichkeit des Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchstabe a erster Anstrich der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie keinen Gebrauch gemacht hat. Gerade im vorliegenden Beschwerdefall hat aber der österreichische Gesetzgeber durch § 6 Abs. 1 Z 25 zweiter Satz UStG 1994 die in Rede stehende Steuerbefreiung von der Erfüllung der Bedingung des Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchstabe a erster Anstrich der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie abhängig gemacht.

Da es im Beschwerdefall hinsichtlich des Pflegeheims somit nicht entscheidend darauf ankommt, ob es sich beim Beschwerdeführer um eine Einrichtung sozialen Charakters im Sinne des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe g der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie handelt, sondern dass vom Beschwerdeführer die Tatbestandvoraussetzung des § 6 Abs. 1 Z 25 zweiter Satz UStG 1994 unstrittig erfüllt ist, die durch Art. 13 Teil A Abs. 2 der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie gedeckt ist, welche Bestimmung aus der Sicht des Beschwerdefalles keine Auslegungszweifel hervorruft, besteht kein Anlass für ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG.

Anders verhält es sich bei den vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Notrufzentrale erzielten Umsätzen. Zutreffend hat die belangte Behörde ausgeführt, dass die im Zusammenhang damit erbrachten Leistungen unter keinen der im § 6 Abs. 1 UStG 1994 normierten Befreiungstatbestände fallen. Sie hat jedoch die Rechtslage insoweit verkannt, als sie sich nicht mit dem Sachverhaltsvorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Notrufzentrale dahingehend auseinandergesetzt hat, dass bei dieser Tätigkeit - wie vom Beschwerdeführer schon im Verwaltungsverfahren ausdrücklich behauptet - eng mit der Sozialfürsorge und den sozialen Einrichtungen verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen erbracht würden und dass der Beschwerdeführer damit als eine Einrichtung sozialen Charakters anzuerkennen sei (Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe g der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie); hinsichtlich dieser von § 6 Abs. 1 UStG 1994 nicht erfassten Tätigkeiten wurde vom österreichischen Gesetzgeber auch keine Bedingung iSd Art. 13 Teil A Abs. 2 der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie normiert.

Im fortzusetzenden Verfahren wird die belangte Behörde gegebenenfalls auch Feststellungen zu treffen haben, inwieweit die vom Beschwerdeführer genannten, mit ihm konkurrierenden Einrichtungen im Streitzeitraum als solche sozialen Charakters anerkannt waren und für die vergleichbaren Leistungen Steuerfreiheit genossen haben. Erst aufgrund solcher Feststellungen ist der Gerichtshof in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob durch die Nichtanerkennung des Betriebes des Beschwerdeführers als Einrichtung sozialen Charakters der Grundsatz der steuerlichen Neutralität verletzt wäre.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 23. September 2005

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