VwGH 2005/13/0001

VwGH2005/13/000113.4.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Keidel LL.M., über die Beschwerde des Dkfm. Dr. TK in D, vertreten durch Dr. Alfred Pressl, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Hetzgasse 45, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom 23. November 2004, Zl. ABK - 556/04, betreffend Haftung nach §§ 7 und 54 WAO, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1 idF 1992/040;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1 idF 1992/040;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war vom 29. April 1999 bis zum 26. April 2000 als einer von zwei Geschäftsführern der T. GmbH im Firmenbuch eingetragen; der andere Geschäftsführer war gleichzeitig ihr Alleingesellschafter.

Nachdem der Beschwerdeführer vom Magistrat der Stadt Wien dazu eingeladen worden war, sich zu seiner beabsichtigten Heranziehung zur Haftung für Abgabenschulden der T. GmbH an Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe für den Zeitraum der Monate Jänner bis März 2000 samt Säumniszuschlag zu äußern, setzte er einer Inanspruchnahme seiner Person für die erst Mitte April fällig gewordenen Abgaben des Monates März 2000 den Umstand seiner mit Schreiben des Alleingesellschafters vom 29. März 2000 erfolgten Abberufung als Geschäftsführer entgegen und bestritt hinsichtlich der Mitte Februar und Mitte März fällig gewordenen Abgabenschulden der T. GmbH für die Monate Jänner und Februar 2000 ein Verschulden am Unterbleiben ihrer Entrichtung. Die personalbezogene Buchhaltung sei zur Vorbereitung an eine Wirtschaftstreuhandgesellschaft ausgelagert gewesen, von welcher die Abgabenbeträge errechnet worden seien. Unternehmensintern habe der Beschwerdeführer die zur Zahlung anstehenden Verbindlichkeiten und auch die Abgabenbeträge überprüft und dem Alleingesellschafter-Geschäftsführer zur Bezahlung vorbereitet. Auf die tatsächliche Bezahlung der Beträge durch den Alleingesellschafter-Geschäftsführer habe der - zur Veranlassung von Zahlungen nicht befugte - Beschwerdeführer keinen Einfluss gehabt. Nachdem er in der Zeit von Februar bis März 2000 das Unterbleiben der Bezahlung von Verbindlichkeiten bemerkt habe, sei er mehrmals an den Alleingesellschafter-Geschäftsführer mit der nachdrücklichen Aufforderung zur Einbringung der schon länger in Aussicht gestellten Kapitalzuschüsse herangetreten, was schließlich zu seiner Abberufung als Geschäftsführer geführt habe. Dass den Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang kein Verschulden treffe, habe auch der UVS in der Berufungsentscheidung im Verwaltungsstrafverfahren erkannt. Dieses sein Vorbringen untermauerte der Beschwerdeführer mit einer Reihe von Beweisanboten.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 21. Februar 2003 wurde der Beschwerdeführer für rückständige Abgabenschuldigkeiten der T. GmbH an Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe für den Zeitraum der Monate Jänner und Februar 2000 in Höhe von EUR 3.499,05 samt Säumniszuschlag in Höhe von EUR 69,98, somit im Umfang eines Gesamtbetrages von EUR 3.569,03 zur Haftung herangezogen. Die Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren entfalte für die Frage der Haftung keine Bindung, heißt es in der Begründung dieses Bescheides, und einer Behinderung in seinen Aufgaben als Geschäftsführer hätte der Beschwerdeführer im Rechtsweg entgegentreten oder seine Funktion niederlegen müssen.

In seiner dagegen erhobenen Berufung verwies der Beschwerdeführer auf sein bereits erstattetes Vorbringen und rügte die gänzliche Übergehung all seiner Beweisanträge. Das Fehlen seiner Befugnis zur Durchführung von Zahlungen für die Gesellschaft habe auf einer Weisung des Alleingesellschafter-Geschäftsführers beruht und der Umstand, dass Zahlungen tatsächlich nicht geleistet worden seien, sei dem Beschwerdeführer erst kurz vor seiner Abberufung bekannt geworden. Auf den Fall des Beschwerdeführers sei die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur eingeschränkten Haftung des mit der Besorgung der abgabenrechtlichen Angelegenheiten nicht betrauten Geschäftsführers anzuwenden. Im Erkenntnis vom 25. Juni 1990, 89/15/0159, habe der Verwaltungsgerichtshof zudem auf das Erkennen einer Behinderung in der Funktionsausübung eine Reaktion nach einem Zeitraum von nahezu drei Monaten noch als ausreichend angesehen.

Die belangte Behörde forderte den Alleingesellschafter-Geschäftsführer, den vormaligen Masseverwalter der T. GmbH und einen in einem Insolvenzstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer als Sachverständigen beigezogenen Wirtschaftsprüfer zur schriftlichen Beantwortung einiger Fragen zum Sachverhalt des Beschwerdefalles auf. Der Alleingesellschafter-Geschäftsführer bezeichnete den Beschwerdeführer als zeichnungsberechtigt und für Zahlungen zuständig und stellte das Vorbringen des Beschwerdeführers in Abrede, während der Masseverwalter und der befragte Wirtschaftsprüfer sich uninformiert zeigten.

Nachdem die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die schriftliche Stellungnahme des Alleingesellschafter-Geschäftsführers mit der Aufforderung zur Kenntnis gebracht hatte, die Behauptung des Fehlens seiner Zahlungsbefugnis unter Beweis zu stellen und den voraussichtlichen Erkenntnisgewinn aus einer bereits beantragten Vernehmung zweier Zeugen darzustellen, legte der Beschwerdeführer zum einen ein ihn vom Vergehen der fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen im gegebenen Zusammenhang freisprechendes Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien und zum anderen die Niederschrift über die Vernehmung einer Zeugin vor dem UVS Wien vor, deren Vernehmung er auch im Haftungsverfahren begehrt hatte. In der auftragsgemäß erstatteten Stellungnahme bezeichnete er die Bekundung des Alleingesellschafter-Geschäftsführers als unzutreffend und hielt seine Beweisanträge aufrecht.

Mit dem angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde den bekämpften Bescheid durch Reduktion des Haftungsbetrages von EUR 3.569,03 um den im Konkurs der Gesellschaft auf die rückständige Abgabenforderung entfallenen Verteilungsbetrag von EUR 89,22 auf die Haftungssumme von EUR 3.479,81 ab, während sie die Berufung im Übrigen als unbegründet abwies. Unbestritten sei, dass die im bekämpften Bescheid angeführten Abgabenforderungen entstanden seien und dass der Beschwerdeführer im Haftungszeitraum Geschäftsführer der T. GmbH gewesen sei, ferner stehe fest, dass über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet worden sei, in welchem nach seiner Aufhebung auf den Abgabenrückstand nur ein Betrag von EUR 89,22 entfallen sei, wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides eingangs ausgeführt. Die Pflichtverletzung durch den Beschwerdeführer ergebe sich aus der Missachtung der Vorschriften über den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben, wonach der Abgabepflichtige für jeden Monat längstens bis zum 15. des darauf folgenden Monats den Abgabenbetrag zu entrichten habe. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei zu entgegnen, dass ein an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Obliegenheiten gehinderter Geschäftsführer nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sofort die Behinderung - allenfalls im Rechtsweg - abstellen oder seine Funktion niederlegen müsse. In dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Strafurteil sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer "ab Ende Dezember 1999/Anfang Jänner 2000" auf Grund einer "internen Anweisung" nicht mehr in der Lage gewesen sei, selbst von den Firmenkonten Geld anzuweisen, sondern solche Anweisungen lediglich an den Alleingesellschafter-Geschäftsführer habe weitergeben können. Ein Vorbringen über eine Bemühung, eine solche Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit zu beseitigen, habe der Beschwerdeführer nicht erstattet. Sein Verschulden liege "selbst unter Zugrundelegung seiner Rechtfertigung" darin, dass er "in Kenntnis der Behinderung seiner Geschäftsführerfunktion" nicht unverzüglich die in der Judikatur genannten Schritte gesetzt habe. Es entspreche die Geltendmachung der Haftung auch den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Billigkeit, weil Geschäftsführer, die ihre Pflichten verletzten, nicht besser als solche gestellt werden dürften, die ihre Pflichten erfüllten. Bei der Übung des "Auswahlermessens" sei davon auszugehen gewesen, dass den Beschwerdeführer "keineswegs eine geringere Verantwortung als den zweiten Geschäftsführer" treffe, der ebenfalls zur Haftung herangezogen worden sei.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Erstattung einer Gegenschrift und Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde sowie einer Replik durch den Beschwerdeführer erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 1 WAO in der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung der Novelle LGBl. Nr. 40/1992 haften die in den §§ 54 ff bezeichneten Vertreter und sonstigen Verpflichteten neben den Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern und sonstigen Verpflichteten auferlegten Pflichten, sei es abgabenrechtlicher oder sonstiger Pflichten, bei den Abgabepflichtigen nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung.

Nach § 54 Abs. 1 WAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten nicht entsprochen habe, insbesondere nicht habe Sorge tragen können, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (siehe etwa die hg. Erkenntnisse vom 19. Jänner 2005, 2004/13/0156, vom 24. September 2003, 2001/13/0286, und vom 22. März 2000, 97/13/0080, mwN, sowie die zur Bestimmung des § 9 Abs. 1 BAO ergangenen hg. Erkenntnisse vom 21. Jänner 2004, 2002/13/0218, und vom 17. Dezember 2003, 99/13/0032, mwN).

Die qualifizierte Mitwirkungspflicht des Geschäftsführers bedeutet nicht, dass die Behörde von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre; entspricht der Geschäftsführer nämlich seiner Obliegenheit, das Nötige an Behauptung und Beweisanbot zu seiner Entlastung darzutun, dann liegt es an der Behörde, erforderlichenfalls Präzisierungen und Beweise vom Geschäftsführer abzufordern, jedenfalls aber konkrete Feststellungen über die von ihm angebotenen Entlastungsbehauptungen zu treffen (siehe etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2003, 2000/15/0119, sowie das zur Bestimmung des § 9 Abs. 1 BAO ergangene hg. Erkenntnis vom 28. November 2002, 2002/13/0151, mwN, und das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 18. Oktober 1995, 91/13/0037, 0038, Slg. N.F. Nr. 7.038/F).

Ein Verschulden des Beschwerdeführers am Unterbleiben der rechtzeitigen Abgabenentrichtung hat die belangte Behörde im Beschwerdefall darin gesehen, dass sich der Beschwerdeführer nicht gegen die Beschränkung seiner Handlungsbefugnis durch den Alleingesellschafter-Geschäftsführer der T. GmbH zur Wehr gesetzt habe.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet es ein zur Haftung führendes Verschulden auch, wenn ein Geschäftsführer sich eine Hinderung an der Erfüllung seiner Obliegenheiten durch Gesellschafter oder Dritte gefallen lässt, indem er es unterlässt, entweder auf dem Rechtswege die unbehinderte Ausübung der Geschäftführerfunktion zu erzwingen oder diese Funktion niederzulegen (siehe das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 2005, 2001/13/0168, ebenso wie die zur gleichartigen Rechtslage nach § 9 Abs. 1 BAO hiezu ergangenen Erkenntnisse etwa vom 24. Februar 2004, 99/14/0278, vom 22. Jänner 2004, 2003/14/0097, vom 2. Juli 2002, 96/14/0076, und vom 19. Februar 2002, 2001/14/0205, je mwN).

Als eine Behinderung in der Ausübung der Geschäftsführerfunktion hat die belangte Behörde die dem Beschwerdeführer seinem Vorbringen nach vom Alleingesellschafter-Geschäftsführer erteilte Weisung beurteilt, die Vornahme von Zahlungen dem Alleingesellschafter-Geschäftsführer vorzubehalten. Diese rechtliche Beurteilung teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht. Die einem Geschäftsführer durch (die oder den) Gesellschafter erteilte Weisung, die Durchführung von Zahlungen einem anderen Geschäftsführer vorzubehalten, ist nicht als Behinderung in der Ausübung der Geschäftsführerfunktion, sondern als ein Akt der von Gesellschafterseite vorgenommenen Verteilung der Agenden zwischen mehreren Geschäftsführern anzusehen, mit welchem von Gesellschafterseite ein Sachverhalt geschaffen wird, auf den die Grundsätze der Rechtsprechung zur Haftung des für die abgabenrechtlichen Angelegenheiten der Gesellschaft nicht zuständigen Geschäftsführers anzuwenden sind, wie der Beschwerdeführer dies zutreffend verlangt.

Nach dieser Rechtsprechung ist der mit den abgabenrechtlichen Angelegenheiten nicht befasste Vertreter der Gesellschaft nur dann zur Haftung heranzuziehen, wenn er trotz zumutbarer Wahrnehmbarkeit von Unzulänglichkeiten im Agendenbereich des zuständigen Vertreters nichts unternimmt, um Abhilfe zu schaffen (siehe neben dem hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1993, 91/15/0136, etwa auch die zur Bestimmung des § 9 Abs. 1 BAO ergangenen hg. Erkenntnisse vom 17. August 1994, 94/15/0016, vom 25. November 2002, 99/14/0121, und vom 3. Juli 2003, 2000/15/0043, neben den Aussagen des bereits zitierten Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom 18. Oktober 1995, 91/13/0037, 0038, Slg. N.F. Nr. 7.038/F).

In Anwendung dieser Rechtsprechung auf den Beschwerdefall hätte ein dem Beschwerdeführer anzulastendes Verschulden am Unterbleiben rechtzeitiger Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben vorausgesetzt, dass er in Kenntnis der Unterlassung einer Entrichtung jener Abgabenbeträge, die er für den Alleingesellschafter-Geschäftsführer zur Zahlung vorbereitet hatte, zumutbare Abhilfemaßnahmen unterlassen hätte. Dass der Beschwerdeführer der Enthebung von seiner Funktion durch den Alleingesellschafter-Geschäftsführer am 29. März 2000 nicht seinerseits durch die Niederlegung seiner Geschäftsführerfunktion zuvorgekommen ist, könnte als haftungsbegründendes Verschulden nur dann angesehen werden, wenn seit dem Zeitpunkt der erstmaligen Wahrnehmung des Beschwerdeführers, dass der Alleingesellschafter-Geschäftsführer die für ihn vorbereiteten Zahlungen an die Abgabenbehörde nicht durchführe, ein solcher Zeitraum verstrichen wäre, der die Ergebnislosigkeit anderer Abhilfemaßnahmen objektiv schon geraume Zeit vor der Enthebung als Geschäftsführer erkennbar gemacht hätte (siehe hiezu etwa auch das vom Beschwerdeführer zitierte hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1990, 89/15/0159).

Da die belangte Behörde das diesbezügliche Entlastungsvorbringen des Beschwerdeführers in Verkennung der Rechtslage nicht geprüft hat, war der angefochtene Bescheid schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, sodass es einer Untersuchung der durch die Abgabenbehörden vorgenommenen Ermessensübung auf ihre - auf den ersten Blick nicht ohne Weiteres erkennbare - Vereinbarkeit mit dem Gesetz im Beschwerdefall nicht mehr bedurfte.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003; die Abweisung des Kostenmehrbegehrens gründet sich auf die Geltendmachung gesonderter Kosten für die Replik, weil der in § 48 Abs. 1 Z. 2 VwGG normierte Anspruch auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes nur für die Beschwerdeschrift gebührt.

Wien, am 13. April 2005

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