VwGH 2005/10/0125

VwGH2005/10/012517.10.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der GS in L, vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Auhofstraße 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 14. Februar 2005, Zl. ForstR-100586/26-2005- I/Le/Scw, betreffend Entschädigung für die Einräumung eines forstlichen Bringungsrechtes (mitbeteiligte Partei: MK in R), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §1;
AVG §66 Abs4;
ForstG 1975 §67 Abs2;
ForstG 1975 §67 Abs4;
ForstG 1975 §67 Abs5;
VwRallg;
AVG §1;
AVG §66 Abs4;
ForstG 1975 §67 Abs2;
ForstG 1975 §67 Abs4;
ForstG 1975 §67 Abs5;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 14. Februar 2005 die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land (BH) vom 23. August 2004 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die BH habe über Antrag der mitbeteiligten Partei gemäß § 67 Abs. 4 Forstgesetz entschieden, dass diese als Bringungsberechtigte an die beschwerdeführende Partei als Bringungsverpflichtete für den Einkauf in die Forststraße Sulzkogel sowie für die Jagdwertminderung einen einmaligen Betrag von EUR 19.209,-- zu leisten habe, dass der Erhaltungsanteil der mitbeteiligten Partei in Ansehung des vom Bringungsrecht betroffenen Teilstückes der Forststraße Sulzkogel mit 17 % und ihr Kostenanteil für die notwendigen Verbesserungsmaßnahmen an diesem Straßenteilstück mit 52,1 % festgesetzt würden. In ihrer Berufung habe die beschwerdeführende Partei zwar geltend gemacht, es hätte ein Einkaufsbetrag von zumindest EUR 53.700,-- und Erhaltungsbeiträge sowie Sanierungsanteile in der Höhe von zumindest 70 % festgelegt werden müssen. Allerdings erweise sich die erhobene Berufung als unzulässig, weil im § 67 Abs. 5 Forstgesetz 1975 an Stelle einer Berufungsmöglichkeit gegen einen Bescheid nach § 67 Abs. 4 Forstgesetz eine sukzessive Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts vorgesehen sei.

Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 6. Juni 2005, B 384/05, abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, der hierüber erwogen hat:

Gemäß § 67 Abs. 1 Forstgesetz 1975 hat der nach § 66 Forstgesetz Bringungsberechtigte nach der Bringung den früheren Zustand - soweit dies möglich ist - wieder herzustellen und den Eigentümer des verpflichteten Grundstückes für alle durch die Bringung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile zu entschädigen.

Wurde dem Bringungsberechtigten die Benützung einer fremden Bringungsanlage oder einer nichtöffentlichen Straße eingeräumt, so tritt gemäß § 67 Abs. 2 Forstgesetz an die Stelle der Entschädigung ein angemessener Beitrag zu den Kosten der Errichtung und Erhaltung der Bringungsanlage oder der nichtöffentlichen Straße.

Einigen sich die Parteien über die Entschädigung oder den Beitrag nicht, so hat gemäß § 67 Abs. 4 Forstgesetz die Behörde auf Antrag über den Grund und die Höhe des Anspruches zu entscheiden.

Gemäß § 67 Abs. 5 Forstgesetz kann innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft eines Bescheides gemäß § 67 Abs. 4 Forstgesetz jede der beiden Parteien die Festlegung der Entschädigung oder des Beitrages bei dem nach der Lage des Grundstückes zuständigen Bezirksgericht beantragen. Mit dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrages bei diesem Gericht tritt der gemäß § 67 Abs. 4 Forstgesetz erlassene Bescheid außer Kraft. Der Antrag kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgenommen werden.

Mit Bescheid der BH wurde ein der beschwerdeführenden Partei für die Benützung der Forststraße Sulzkogel zu entrichtender Beitrag zu den Kosten der Errichtung und Erhaltung dieser Forststraße in Form eines einmaligen Einkaufsbetrages und der Festsetzung eines prozentuellen Anteils an den Kosten der Erhaltung und Verbesserung festgelegt. Zufolge der in § 67 Abs. 5 Forstgesetz normierten sukzessiven Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts in Angelegenheiten der Festsetzung eines solchen Beitrages ist die Zuständigkeit einer Berufungsbehörde, in diesen Angelegenheiten in der Sache zu entscheiden, ausgeschlossen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. September 2001, Zl. 2001/10/0023, und die dort zitierte Vorjudikatur). Die Zurückweisung der von der beschwerdeführenden Partei erhobenen Berufung erfolgte daher zu Recht.

Die beschwerdeführende Partei wendet ein, ein Antrag bei Gericht im Sinn des § 67 Abs. 5 Forstgesetz 1975 könne erst "nach Rechtskraft" eines Bescheides gestellt werden, beginne also erst mit der rechtskräftigen Abweisung einer Berufung durch die Behörde zweiter Instanz zu laufen. Der Begriff der "Rechtskraft" hätte keinen Sinn, wäre damit nur gemeint, dass nach Erlassung des erstbehördlichen Bescheides die zweiwöchige Berufungsfrist abgewartet werden müsste.

Die beschwerdeführende Partei übersieht bei diesem Vorbringen, dass das Forstgesetz gegen Bescheide nach § 67 Abs. 4 Forstgesetz gerade keinen behördlichen Instanzenzug vorsieht, sondern die Anrufung des ordentlichen Gerichts; mit dem Einlangen des Antrages beim ordentlichen Gericht tritt der Bescheid außer Kraft.

Daran ändert die Regelung, wonach der Antrag bei Gericht "innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft" des Bescheides gestellt werden kann, nichts. Mit dieser Bestimmung wird nämlich lediglich die für die Antragstellung offen stehende Frist festgelegt. Diese Bestimmung weist aber keine Norm des Inhalts auf, es werde ungeachtet der vorgesehenen (sukzessiven) Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts die Möglichkeit eröffnet, gegen den Bescheid die Berufungsbehörde anzurufen.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 17. Oktober 2005

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