VwGH 2001/10/0023

VwGH2001/10/00233.9.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde 1.) des Walter L, 2.) der Wiltraut L und 3.) des Christoph L, alle in S und vertreten durch Dr. Franz P. Oberlercher, Rechtsanwalt in 9800 Spittal/Drau, Bernhardtgasse 4/1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 12. Dezember 2000, Zl. -11-FOB- 6/11-2000, betreffend Festsetzung eines Kostenbeitrages nach § 67 Abs. 2 ForstG (mitbeteiligte Parteien: 1. Franz Siegfried G, 2. Alois G, und 3. Ernst G, alle in F), zu Recht erkannt:

Normen

ForstG 1975 §67 Abs2;
ForstG 1975 §67 Abs4;
ForstG 1975 §67 Abs5;
ForstG 1975 §67 Abs2;
ForstG 1975 §67 Abs4;
ForstG 1975 §67 Abs5;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 12. Dezember 2000 wurde der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach (BH) vom 13. August 1999, mit dem die Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 2 und 4 ForstG als zur Benützung der Forststraße "Erlachberg" Berechtigte zu gleichen Teilen zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten der Errichtung und Erhaltung dieser Forststraße an die mitbeteiligten Parteien in Höhe von insgesamt S 677.573,-- verpflichtet worden waren, teilweise Folge gegeben und der von den Beschwerdeführern zu leistende Beitrag zu den Kosten der Errichtung und Erhaltung dieser Forststraße von S 677.573,-- auf S 290.075,-- herabgesetzt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte; die mitbeteiligten Parteien beteiligten sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 67 Abs. 2 ForstG tritt, wenn dem Bringungsberechtigten die Benützung einer fremden Bringungsanlage oder einer nicht öffentlichen Straße eingeräumt wurde, an die Stelle einer Entschädigung (nach Abs. 3) ein angemessener Beitrag zu den Kosten der Errichtung und Erhaltung der Bringungsanlage oder der nicht öffentlichen Straße.

Einigen sich die Parteien über die Entschädigung oder den Beitrag nicht, so hat die Behörde gemäß § 67 Abs. 4 ForstG auf Antrag über den Grund und die Höhe des Anspruches zu entscheiden. Die Entschädigung ist nach den Vorschriften der §§ 4 bis 9 Abs. 1 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, zu bemessen. Ist nur die Höhe des Beitrages (Abs. 2) strittig, so darf mit der Bringung über die fremde Bringungsanlage oder nicht öffentliche Straße begonnen werden, wenn der Bringungsberechtigte einen Betrag in der im Bescheid der Behörde festgesetzten Höhe des Beitrages bei dem Erhalter der Bringungsanlage oder Straße erlegt.

Innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft eines Bescheides gemäß Abs. 4 kann gemäß § 67 Abs. 5 ForstG jede der beiden Parteien die Festlegung der Entschädigung oder des Beitrages bei dem nach der Lage des Grundstückes zuständigen Bezirksgericht beantragen. Mit dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrages bei diesem Gericht tritt der gemäß Abs. 4 erlassene Bescheid außer Kraft. Der Antrag kann nur mit Zustimmung des Antraggegners zurückgenommen werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein von den Beschwerdeführern für die ihnen eingeräumte Benützung der Forststraße "Erlachberg" zu entrichtender Beitrag zu den Kosten der Errichtung und Erhaltung dieser Forststraße im Instanzenzug festgelegt. Da gemäß § 67 Abs. 5 ForstG in Angelegenheiten der Festlegung dieses Beitrages jedoch die sukzessive Kompetenz der ordentlichen Gerichte besteht und insoweit eine behördliche Zuständigkeit, in diesen Angelegenheiten als Berufungsbehörde in der Sache zu entscheiden ausgeschlossen ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2001, Zl. 98/10/0333), hätte die belangte Behörde die angefochtene Sachentscheidung nicht treffen dürfen, sondern hätte die Berufung zurückweisen müssen.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen der - von Amts wegen wahrzunehmenden - Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben, ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 3. September 2001

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