Normen
GelVerkG 1996 §1 Abs1;
GelVerkG 1996 §13 Abs4;
GelVerkG 1996 §15 Abs1 Z6 idF 2002/I/032;
LStG Slbg 1972 §1 Abs1;
LStG Slbg 1972 §3;
StVO 1960 §1 Abs1;
StVO 1960 §1;
StVO 1960 §96 Abs4;
Taxi- Mietwagen- GästewagenbetriebsO Slbg 1994 §1;
Taxi- Mietwagen- GästewagenbetriebsO Slbg 1994 §34 Abs1;
Taxi- Mietwagen- GästewagenbetriebsO Slbg 1994 §34 Abs2;
Taxi- Mietwagen- GästewagenbetriebsO Slbg 1994 §35 Abs1;
Verkehrsbeschränkungen Flughafen Salzburg 1996;
Verkehrsbeschränkungen Flughafen Salzburg 2002;
VStG §5 Abs2;
GelVerkG 1996 §1 Abs1;
GelVerkG 1996 §13 Abs4;
GelVerkG 1996 §15 Abs1 Z6 idF 2002/I/032;
LStG Slbg 1972 §1 Abs1;
LStG Slbg 1972 §3;
StVO 1960 §1 Abs1;
StVO 1960 §1;
StVO 1960 §96 Abs4;
Taxi- Mietwagen- GästewagenbetriebsO Slbg 1994 §1;
Taxi- Mietwagen- GästewagenbetriebsO Slbg 1994 §34 Abs1;
Taxi- Mietwagen- GästewagenbetriebsO Slbg 1994 §34 Abs2;
Taxi- Mietwagen- GästewagenbetriebsO Slbg 1994 §35 Abs1;
Verkehrsbeschränkungen Flughafen Salzburg 1996;
Verkehrsbeschränkungen Flughafen Salzburg 2002;
VStG §5 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung des § 15 Abs 1 Z 6 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 in Verbindung mit § 34 Abs 1 der Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagenbetriebsordnung für schuldig erkannt, da er am 8. Juni 2002 zu einem näher bestimmten Zeitpunkt in "Salzburg, Christian-Doppler-Platz, ehemaliger Taxistandplatz am Flughafen Salzburg, rechter Fahrstreifen entlang der Abfertigungshalle, hinter dem dort befindlichen Schranken" sein nach dem Kennzeichen bestimmtes Taxifahrzeug in einer Gemeinde, in der Standplätze für das Taxigewerbe festgelegt seien, "auf einen nicht festgelegten Standplatz aufgefahren" habe. Von der Verhängung einer Strafe wurde gemäß § 21 Abs 1 VStG abgesehen und dem Beschwerdeführer eine Ermahnung erteilt.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass für den tatörtlichen Bereich am 18. Dezember 1996 ein Halte- und Parkverbot mit dem Zusatz "ausgenommen Taxi" verordnet worden sei; dabei handle es sich um eine Festlegung von Standplätzen für Fahrzeuge des Taxigewerbes gemäß § 96 Abs 4 StVO. Diese Verordnung sei am 20. Dezember 1996 durch Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen ordnungsgemäß kundgemacht worden. Die belangte Behörde habe diese Verordnung auf Grund von Bedenken gegen ihre Gesetzmäßigkeit beim Verfassungsgerichtshof angefochten. Der Verfassungsgerichtshof habe mit Beschluss vom 28. Juni 2004, Zl. V 14/03, ausgesprochen, dass der Verordnung vom 18. Dezember 1996 durch Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 27. Mai 2002 derogiert worden sei. Mit der letztgenannten Verordnung sei die gesamte Verkehrssituation auf dem Flughafengelände abschließend neu geregelt worden. Die Verkehrszeichen "Halten und Parken verboten" mit den Zusatztafeln "ausgenommen Taxi - Anfang" und "ausgenommen Taxi - Ende" seien am 5. Juni 2002 entfernt worden.
Die Verordnung vom 27. Mai 2002 lege für den tatörtlichen Bereich keine Taxistandplätze fest. Zum Tatzeitpunkt, dem 8. Juni 2002, seien am Tatort keine Taxistandplätze verordnet gewesen und der Beschuldigte sei somit auf einen nicht festgelegten Standplatz aufgefahren.
Zu dem vom Beschwerdeführer in seiner Berufung geltend gemachten Verbotsirrtum führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in der Berufungsverhandlung angegeben habe, er habe sich nicht darum gekümmert, ob die Verkehrszeichen, welche zuvor den Taxistandplatz kundgemacht hätten, entfernt worden seien. Er habe gewusst, dass "von der Flughafengesellschaft mit der Parkraumbewirtschaftung und der Wirtschaftskammer" gemeinsam ein Vertrag ausgearbeitet worden sei, "und er habe darauf vertraut". Es sei jedoch von Anfang an unter den Taxilenkern zweifelhaft gewesen, ob diese Vorgangsweise rechtmäßig sei. Alle hätten gehofft, "dass das in Ordnung gehe".
Dem Beschuldigten sei zumindest Fahrlässigkeit anzulasten, da er es unterlassen habe, Erkundigungen darüber einzuholen, ob die vom ihm vertretene Rechtsansicht zutreffe. Das Vertrauen auf eine Vereinbarung der Interessenvertretung (gemeint: mit dem Flugplatzhalter) könne ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht ausschließen. Dem Beschuldigten sei jedoch zuzugestehen, dass es sich bei der Beurteilung der Frage, ob er auf einen rechtmäßig verordneten Standplatz aufgefahren sei oder nicht, um eine schwierige Rechtsfrage handle, sodass keine Rechtswidrigkeit zu erkennen sei, wenn die erstinstanzliche Behörde das Verschulden des Beschwerdeführers als geringfügig und die Folgen der Übertretung als unbedeutend beurteilt und daher von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte auf die Gegenschrift der belangten Behörde; die belangte Behörde brachte hiezu eine weitere Gegenschrift ein, zu der sich der Beschwerdeführer wiederum äußerte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 15 Abs 1 Z 6 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (GelverkG), BGBl Nr 112/1996 idF BGBl I Nr 32/2002, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 EUR zu ahnden ist, wer andere als die in Z 1 bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.
Gemäß § 34 Abs 1 der auf der Grundlage des GelverkG erlassenen Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung (im Folgenden: BO), LGBl Nr 56/1994, dürfen in Gemeinden, in denen Standplätze für das Taxigewerbe festgelegt sind (§ 96 Abs 4 StVO 1960) Taxifahrzeuge nur auf diesen Plätzen auffahren, sofern besondere straßenpolizeiliche Anordnungen nicht anderes bestimmen.
Auf Grund der Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 27. Mai 2002, durch die - wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 28. Juni 2004,V 14/03, ausgesprochen hat - "die gesamte Verkehrssituation auf dem Flughafengelände abschließend neu geregelt" wurde, steht fest, dass an dem Ort, an dem der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat, kein Standplatz im Sinne des § 96 Abs 4 StVO festgelegt ist.
2. § 34 BO beschränkt - unter der im vorliegenden Fall unstrittig gegebenen Voraussetzung, dass in der jeweiligen Gemeinde Taxistandplätze im Sinne des § 96 Abs 4 StVO 1960 festgelegt sind - das Auffahren von Taxifahrzeugen. Ein derartiges Bereitstellen des Fahrzeugs zur Aufnahme von Fahrgästen (vgl das zur Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung ergangene hg Erkenntnis vom 10. Dezember 1997, Zl. 96/03/0023) darf demnach, abgesehen von im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden besonderen straßenpolizeilichen Anordnungen sowie anlässlich von Großveranstaltungen, nur auf den festgelegten Standplätzen erfolgen.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann auch die in § 34 Abs 2 BO für den Fall der Abhaltung von Großveranstaltungen vorgesehene Ausnahme von der Verpflichtung, ausschließlich auf Standplätze aufzufahren, im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen. Ziel dieser Bestimmung ist es, einem vorübergehend gegebenen besonders hohen Bedarf an Taxifahrzeugen auf Grund einer Großveranstaltung ohne Erlassung einer - typischerweise für einen längeren Zeitraum geltenden - Standplatzverordnung entsprechen zu können, und dazu den Taxilenkern auch das Auffahren außerhalb von Standplätzen zu ermöglichen. Der reguläre Betrieb eines Flughafens - für den, wie auch der dem vorliegenden Beschwerdefall zugrundeliegende Sachverhalt zeigt, umfassende auf längere Dauer angelegte Verkehrsorganisationsmaßnahmen sowohl in straßenpolizeilicher Hinsicht als auch durch Maßnahmen des Flugplatzhalters und Liegenschaftseigentümers getroffen werden - kann daher nicht als eine Großveranstaltung im Sinn des § 34 Abs 2 BO angesehen werden. Dass zum konkreten Tatzeitpunkt auf dem Flughafen eine Großveranstaltung - etwa eine Flugshow - stattgefunden hätte, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet und geht auch aus den vorgelegten Verwaltungsakten nicht hervor.
3. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass § 34 Abs 1 BO (nur) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gemäß § 1 Abs 1 StVO anzuwenden sei. Der "Bereich nach dem Schranken" (in dem der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat) könne aber nur von jenen Taxifahrern angefahren werden, die auf Grund einer Gestattungsvereinbarung über ein Ein- und Ausfahrtsticket verfügten. Es handle es sich beim tatörtlichen Bereich nicht um eine öffentliche Straße, sondern um Privatgrund, der im Eigentum der Salzburger Flughafen GmbH stehe. Die Rechtmäßigkeit des Auffahrens auf diesem Grund richte sich "ausschließlich nach Zivilrecht". Da der Beschwerdeführer über ein Ticket, mit welchem die Schrankenanlage bedient werde, verfüge, sei der er zum Auffahren berechtigt gewesen.
Diesem Vorbringen ist zunächst entgegen zu halten, dass gemäß § 1 BO diese Verordnung für die Ausübung des Taxigewerbes und des Mietwagen- und Gästewagengewerbes mit Personenkraftwagen im Land Salzburg gilt; eine Einschränkung des Geltungsbereiches auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (im Sinne der StVO), auf öffentliche Straßen (im Sinne der straßenrechtlichen Vorschriften) oder auf Verkehrsflächen, die im öffentlichen Eigentum stehen, ist der Verordnung nicht zu entnehmen. Auch das GelverkG selbst regelt die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen ohne Unterscheidung danach, auf welchen Verkehrsflächen die Beförderung erfolgt.
Daran können auch die Ausführungen des Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf die Verweise auf die StVO in "§ 10 Abs. 2 Gelegenheitsverkehrsgesetz in der Fassung 1. 5. 1994" (nunmehr § 13 Abs 4 GelverkG) und § 34 Abs 1 BO sowie auf den Begriff der "öffentlichen Verkehrsflächen" in § 35 Abs 1 BO nichts ändern. Dass Standplätze im Sinne des § 96 Abs 4 StVO aufgrund des Anwendungsbereiches der StVO nur auf Straßen mit öffentlichem Verkehr festgelegt werden können, impliziert nicht, dass im Falle einer Beschränkung des Auffahrens auf Standplätze durch Verordnung des Landeshauptmannes gemäß § 13 Abs 4 GelverkG ein unbeschränktes Auffahren auf Verkehrsflächen ohne öffentlichen Verkehr zulässig wäre. Für eine derartige Ansicht findet sich nicht nur kein Anhaltspunkt im GelverkG und der BO, sie würde zudem auch dem Ziel einer Beschränkung des Auffahrens, für eine geordnete Gewerbeausübung zu sorgen, entgegenlaufen, da damit eine einfache Umgehungsmöglichkeit durch die Errichtung von "Privat-Standplätzen" eröffnet würde.
Die Bestimmung des § 35 Abs 1 BO wiederum, die das Parken und Aufstellen von Taxifahrzeugen "auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Standplätze" regelt, betrifft nicht das Auffahren von Taxifahrzeugen. Die Zulässigkeit des Auffahrens auf "private Taxistandplätze" und damit eine Einschränkung der in § 34 Abs 1 BO getroffenen Regelung lässt sich aus dieser Bestimmung nicht ableiten.
4. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob es sich bei der gegenständlichen Verkehrsfläche tatsächlich, wie der Beschwerdeführer meint, um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr im Sinne des § 1 Abs 1 StVO handelt, zumal die Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 27. Mai 2002 Vorschriftszeichen und Bodenmarkierungen "für die öffentlichen Verkehrsflächen des Salzburg Airport" vorsieht und dabei auch Regelungen für die gegenständliche Verkehrsfläche trifft. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob eine öffentliche Straße im Sinne des Salzburger Landesstraßengesetzes vorliegt und ob der Eigentümer durch die vorgenommene Abschrankung allenfalls zulässigerweise den bis dahin bestehenden Gemeingebrauch beseitigt hat. Selbst wenn der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat auf einer nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Verkehrsfläche bzw auf einer Straße ohne öffentlichen Verkehr begangen hat, ändert dies nichts daran, dass er dabei das Gebot des § 34 BO, ausschließlich auf festgelegte Standplätze aufzufahren, missachtet hat.
5. Für die Ansicht des Beschwerdeführers, "Taxistandplätze" auf Privatgrund würden der Beschränkung des § 34 BO nicht unterliegen - womit er offenbar zum Ausdruck bringen möchte, dass ein Auffahren an anderen Orten als den durch Verordnung festgelegten Taxistandplätzen dann zulässig sei, wenn sich diese auf Privatgrund befänden -, findet sich in der BO kein Anhaltspunkt. Auch die Ansicht des Beschwerdeführers, auf Privatgrund könne kein Taxistandplatz im Sinne des § 96 Abs 4 StVO eingerichtet werden, ist schon im Hinblick darauf, dass auch auf Privatstraßen öffentlicher Verkehr bestehen kann, unzutreffend; dies zeigt sich auch im vorliegenden Fall, in dem bis zur Kundmachung der Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 27. Mai 2002 durch die Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 18. Dezember 1996 auf den gegenständlichen Flächen, die nach der im Verwaltungsakt erliegenden Kopie des Verordnungsaktes bereits damals im Eigentum des Flugplatzhalters standen, ein Taxistandplatz festgelegt war. Auch nach der nunmehr in Kraft befindlichen Verordnung ist ein Taxistandplatz auf Privatgrund des Flugplatzhalters, jedoch außerhalb des abgeschrankten Bereichs, festgelegt.
6. Auch soweit der Beschwerdeführer meint, dass das subjektive Tatbild der Übertretung nach § 34 Abs 1 BO nicht vorliege, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie die belangte Behörde festgestellt hat, hat der Beschwerdeführer ausdrücklich angegeben, dass er sich zum Tatzeitpunkt nicht darum gekümmert hat, ob die Verkehrszeichen, welche zuvor den Taxistandplatz kundgemacht hatten, entfernt worden seien. Er hat damit ungeachtet des von ihm eingestandenen Umstandes, dass "unter den Taxilenkern" - somit auch bei ihm - zweifelhaft gewesen sei, ob diese Vorgangsweise rechtmäßig sei, der Beschilderung keine Aufmerksamkeit geschenkt und sich auch nicht bei der zuständigen Behörde erkundigt, ob er am Tatort auffahren dürfe; gerade der Umstand, dass Zweifel über die Rechtslage bestanden, hätte den Beschwerdeführer veranlassen müssen, Erkundigungen einzuholen, ob die von ihm vertretene Rechtsansicht zutrifft. Dass er aber vor Begehung der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung derartige Erkundigungen eingeholt hat, hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht behauptet. Erstmals in der Gegenäußerung zur Gegenschrift der belangten Behörde behauptet der Beschwerdeführer ohne nähere Konkretisierung, dass er "Erkundigungen eingeholt" habe; diese Vorbringen ist schon auf Grund des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestehenden Neuerungsverbotes unbeachtlich. Es ist dem Beschwerdeführer damit der Nachweis, dass ihn an der Unkenntnis der Rechtsvorschrift kein Verschulden trifft, nicht gelungen, sodass das Vorliegen der subjektiven Tatseite von der belangten Behörde ohne Rechtsirrtum angenommen werden durfte.
7. Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers zur subjektiven Tatseite in der Beschwerde bezieht sich in diesem Zusammenhang auf Unterlagen, die erst nach der verfahrensgegenständlichen Übertretung erstellt wurden (Stellungnahmen der Abteilung 5 des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 16. September 2002 und der Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe der Wirtschaftskammer Salzburg vom 7. Oktober 2002, sowie ein undatiertes, aber auf eine Verhandlung am 20. November 2002 Bezug nehmendes Rundschreiben der Salzburger Flughafen GmbH). Dass nach Begehung der Verwaltungsübertretung durch den Beschwerdeführer die für die Gewerbeausübung zuständige Behörde und die Interessenvertretung des Beschwerdeführers unterschiedliche Rechtsmeinungen vertreten, ist für die Beurteilung des Verschuldens des Beschwerdeführers an der Verwaltungsübertretung ohne Relevanz. Auch die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angestellten Spekulationen, was geschehen wäre, hätte er vor dem Zeitpunkt der Tatbegehung bei der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz rückgefragt, sind für die Beurteilung seines Verschuldens nach § 5 VStG ohne Bedeutung, da feststeht, dass er gerade nicht nachgefragt hat. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die Gewerbebehörde - auf Anfrage der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz - in weiterer Folge (zu einem Zeitpunkt nach Begehung der gegenständlichen Übertretung) die auch vom Verwaltungsgerichtshof geteilte Rechtsmeinung bekannt gegeben hat; es liegt kein Grund zur Annahme vor, dass die Behörde - sowohl die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz als auch die Gewerbebehörde - dem Beschwerdeführer diese Auskunft nicht gegeben hätten, hätte dieser rechtzeitig nachgefragt.
8. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, Feststellungen dahingehend zu treffen, dass das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug im Sinn des § 35 Abs 1 Z 2 BO im Tatzeitpunkt als "bestellt" gekennzeichnet gewesen sei, ist ihm entgegen zu halten, dass er ein derartiges Vorbringen im Verwaltungsverfahren nicht erstattet hat, sodass es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs 1 VwGG unbeachtliche Neuerung handelt, die überdies im Widerspruch zur Aussage des Beschwerdeführers steht, er habe am Tatort auf Kunden gewartet.
9. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333. Das für die "Gegenschrift zur Gegenäußerung" gestellte Kostenbegehren war abzuweisen, da gemäß § 49 Abs 2 VwGG der geltend gemachte Pauschbetrag nur einmal zu ersetzen ist.
Wien, am 6. September 2005
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