VwGH 96/03/0023

VwGH96/03/002310.12.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ungersböck, über die Beschwerde des C, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in Innsbruck, Franz Fischer-Straße 16, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 30. Mai 1995, Zl. 20/82-2/1995, betreffend Übertretung der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung, zu Recht erkannt:

Normen

PersonenbeförderungsbetriebsO Tir 1994 §16 Abs1;
PersonenbeförderungsbetriebsO Tir 1994 §8;
PersonenbeförderungsbetriebsO Tir 1994 §16 Abs1;
PersonenbeförderungsbetriebsO Tir 1994 §8;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. Mai 1995 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 6. Dezember 1994 um 14.41 Uhr in Innsbruck, Maria Theresien-Straße vor dem Hause Nr. 18, als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Taxifahrzeuges das Fahrzeug außerhalb eines für Taxifahrzeuge vorgesehenen Standplatzes zum Halten abgestellt und habe dadurch gegen § 16 Abs. 1 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung verstoßen, weshalb über ihn gemäß § 14 Abs. 1 Z. 6 Gelegenheitsverkehrsgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.500,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides ging die belangte Behörde nach Darstellung der Rechtslage im wesentlichen davon aus, daß sich auf Grund der Angaben des Meldungslegers ergeben habe, daß das vom Beschwerdeführer gelenkte Taxifahrzeug außerhalb eines für Taxi vorgesehenen Standplatzes aufgestellt gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei daher einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen worden. Erst während der Beanstandung habe sich die Kolonne (der davor auf dem Taxistandplatz aufgestellten anderen Taxifahrzeuge) in Bewegung gesetzt, und erst zu diesem Zeitpunkt sei es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, in den frei werdenden Taxistandplatz nachzufahren. Der gesamte Vorgang habe etwa drei Minuten gedauert. Selbst wenn man von den Angaben des Beschwerdeführers ausgehe, daß zwischen Annäherung zum Taxistandplatz und dem Auffahren auf diesen ein Zeitraum von höchstens einer Minute vergangen sei, stelle dieses Abwarten auf das Freiwerden eines Abstellplatzes ein Halten und kein Anhalten dar.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher ihre Behandlung mit Beschluß vom 4. Oktober 1995, B 2419/95-3, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeergänzung macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die von der belangten Behörde als Übertretungsnorm herangezogene Bestimmung des § 16 Abs. 1 der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 1994, LGBl. Nr. 31 (BO), hat folgenden Wortlaut:

"§ 16

Auffahren auf Standplätze

(1) Sind in einer Gemeinde Standplätze nach § 96 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 522/1993, festgesetzt worden, so dürfen Taxifahrzeuge nur auf diese Standplätze auffahren, es sei denn, es wäre auf Grund einer besonderen straßenpolizeilichen Anordnung oder in den Abs. 2 und 3 etwas anderes bestimmt."

Der Abs. 5 des § 16 lautet wie folgt:

"(5) Taxifahrzeuge sind auf den Standplätzen den vorhandenen Taxifahrzeugen anzureihen und nach Möglichkeit so aufzustellen, daß ohne Rückwärtsfahren und ohne Gefährdung des übrigen Straßenverkehrs aus der Reihe herausgefahren werden kann."

§ 8 BO lautet wie folgt:

"§ 8

Auffahrbeschränkungen

(1) Taxifahrzeuge dürfen nur innerhalb der Standortgemeinde bereitgehalten werden, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Taxifahrzeuge dürfen auch bei dem der Gemeinde nächstgelegenen Bahnhof (Eisenbahn-Haltestelle), ausgenommen in Gemeinden, für die ein Taxitarif festgelegt ist, bereitgehalten werden."

In § 18 BO werden darüber hinaus nähere Bestimmungen über das "Halten und Parken auf öffentlichen Verkehrsflächen" getroffen.

Die belangte Behörde bestätigte das Straferkenntnis erster Instanz, in dessen Spruch dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden war, das von ihm gelenkte Taxifahrzeug außerhalb eines vorgesehenen Standplatzes "zum Halten abgestellt" zu haben. Damit hat sie jedoch die Rechtslage insofern verkannt, als dieses Verhalten nicht unter die Norm des § 16 Abs. 1 BO subsumiert werden kann. Kern dieser Bestimmung ist die Regelung des "Auffahrens" auf Taxistandplätze. Was unter "Auffahren" zu verstehen ist, ergibt sich aus § 8 BO, nämlich das "Bereithalten" des Taxifahrzeuges. Ein derartiges Bereithalten wurde dem Beschwerdeführer jedoch nicht vorgeworfen, das von ihm gesetzte Verhalten kann daher entgegen der Auffassung der belangten Behörde nicht dem § 16 Abs. 1 BO unterstellt werden.

Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Diese ist daher hinsichtlich der wesentlichen, durch das Verhalten des Beschuldigten verwirklichten Tatbestandsmerkmale anzugeben (vgl. uva. die hg. Erkenntnisse vom 25. Mai 1983, Zl. 83/10/0020, und vom 20. März 1991, Zl. 90/02/0185).

Da der Spruch des angefochtenen Bescheides diese Voraussetzung nicht erfüllt, hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden mußte.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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