Normen
WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §8 Abs6;
WaffG 1996 §8 Abs7;
WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §8 Abs6;
WaffG 1996 §8 Abs7;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Dem Beschwerdeführer war auf Grund seines Antrages vom 4. Oktober 1994 am 17. Oktober 1994 ein Waffenpass für zwei Faustfeuerwaffen ausgestellt worden. Mit Mandatsbescheid vom 4. September 2000 entzog die Bundespolizeidirektion Linz dem Beschwerdeführer den Waffenschein. Dem lag eine Anzeige wegen Sachbeschädigung, gefährlicher Drohung und Körperverletzung zu Grunde, wonach der Beschwerdeführer am 22. August 2000 im Zuge eines Streites Lebensmittel aus dem Kühlschrank in der Ehewohnung auf den Boden geworfen, zwei Fernsehgeräte und ein Radiogerät zerstört, seinen Stiefsohn im Zuge einer Rauferei verletzt und Angehörige gefährlich bedroht habe. Das daraus abzuleitende erhöhte Maß zu Gewaltbereitschaft schließe die waffenrechtliche Verlässlichkeit aus.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gab diese der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz, mit dem diese - nach der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Mandatsbescheid vom 4. September 2000 - den Mandatsbescheid aufrecht erhalten und dem Beschwerdeführer den Waffenpass entzogen hatte, nicht Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, dass er sich auf die Bestimmungen der §§ 25 Abs 3 und 8 Abs 6 des Waffengesetzes 1996 (WaffG) zu stützen habe.
Nach einer Wiedergabe des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer habe in der Wohnung seiner Ehegattin, mit der er in Scheidung gelebt habe, aus Kühlschränken Lebensmittel geworfen und zwei Fernseher sowie ein Radiogerät - im Zuge einer nachfolgenden Auseinandersetzung - demoliert. Des weiteren habe seine Ehegattin als Zeugin ausgesagt, er hätte gedroht, seine Pistole zu holen, und er sei, wenn er Alkohol getrunken habe, auch aggressiv. Davon ausgehend bestünden zumindest Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer könnte dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Zu Recht sei daher vom Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs 2 iVm § 8 Abs 7 WaffG gefordert worden, ein psychologisches Gutachten darüber beizubringen, ob er dazu neige, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Da der Beschwerdeführer es abgelehnt habe, ein solches Gutachten beizubringen, sei aus in seiner Person liegenden Gründen die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich. Deshalb gelte er nach der Rechtsvermutung des § 8 Abs 6 WaffG als nicht verlässlich, weshalb ihm gemäß § 25 Abs 3 WaffG die waffenrechtliche Urkunde zu entziehen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, die er mit einem Eventualantrag auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof sowie - für den Abtretungsfall - mit dem an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides verband.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde - nach deren Ablehnung und Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. September 2001, B 1222/01, sowie Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde - erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, BGBl I Nr 12/1997 idF BGBl I Nr 57/2001, (WaffG) lauten:
"Verläßlichkeit
§ 8. (1) Ein Mensch ist verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er
- 1. Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
- 2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
...
(6) Schließlich gilt ein Mensch als nicht verläßlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verläßlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anläßlich der Überprüfung seiner Verläßlichkeit weigert, der Behörde
1. Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;
2. die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, daß er die Waffen sicher verwahrt.
(7) Bei erstmaliger Prüfung der Verläßlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verläßlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, solche Gutachten dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend zu erstellen.
...
Überprüfung der Verläßlichkeit
§ 25. (1) Die Behörde hat die Verläßlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.
(2) Die Behörde hat außerdem die Verläßlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe oder darauf beziehen, daß der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß § 8 Abs. 7 ermächtigt.
(3) Ergibt sich, daß der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen.
..."
Der Beschwerdeführer steht - abgesehen vom Vorbringen, er sei durch den angefochtenen Bescheid in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden, wofür der Verwaltungsgerichtshof wegen Art 133 Z 1 B-VG nicht zuständig ist -
auf dem Standpunkt, der Vorfall vom 22. August 2000 stelle einen Ausnahmefall dar, der auf verständliche Entrüstung und Erregung zurückzuführen gewesen sei. Für seinen - jahrzehntelang ausgeübten - Beruf als Rechtsanwalt sei eine besondere Verlässlichkeit Voraussetzung; seine grundsätzliche Verlässlichkeit sei durch einen einmaligen Vorfall nicht in Frage zu stellen.
Dieses Vorbringen ist nicht zielführend: Die belangte Behörde hat den Vorfall vom 22. August 2000 als Anhaltspunkt im Sinne des § 25 Abs 2 WaffG gewertet, weshalb sie entsprechend § 25 Abs 2 letzter Satz WaffG vom Beschwerdeführer die Beibringung eines Gutachtens im Sinne des § 8 Abs 7 zweiter Satz WaffG forderte, was vom Beschwerdeführer abgelehnt wurde.
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer das von ihm geforderte Gutachten im Sinne des § 8 Abs 7 zweiter Satz WaffG nicht beigebracht hat. Zu prüfen bleibt daher, ob ausreichende Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Beschwerdeführer "dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden", sodass der Auftrag zur Beibringung des Gutachtens gerechtfertigt war.
Auszugehen ist davon, dass bei Prüfung der Verlässlichkeit angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl das hg Erkenntnis vom 1. April 2004, Zl 2001/20/0397, mwN). Deshalb sind für die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens zwecks Überprüfung der Verlässlichkeit keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl die hg Erkenntnisse vom 17. Oktober 2002, Zl 99/20/0053, und vom 12. September 2002, Zl 2000/20/0213). Auch ein einziger Vorfall kann daher einen ausreichenden Anhaltspunkt dafür liefern, dass der Betroffene keine hinreichende Gewähr dafür bieten könnte, dass er von Waffen keinen missbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch machen werde (vgl das hg Erkenntnis vom 22. Juli 2004, Zl 2001/20/0637) und damit dessen Verpflichtung, ein Gutachten im Sinne des § 8 Abs 7 zweiter Satz WaffG beizubringen, auslösen.
Auf dem Boden dieser Rechtslage erweist sich die Annahme der belangten Behörde, vorliegend hätten ausreichende "Anhaltspunkte im Sinne des § 25 Abs 2 Waffengesetz" bestanden, nicht als rechtswidrig: Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer im Zuge eines Streites nicht nur Lebensmittel aus Kühlschränken geworfen, sondern auch zwei Fernsehgeräte und ein Radiogerät demoliert hat. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt dabei dem Eigentum an den zerstörten Gegenständen, die sich in der (vormaligen) Ehewohnung befunden haben und die dem Gebrauch von Angehörigen des Beschwerdeführers dienten, keine entscheidende Bedeutung zu. Diese vorsätzliche Zerstörung von Gegenständen im Zuge eines Streites deutet zumindest auf einen erheblichen Mangel an Selbstbeherrschung, den die belangte Behörde als Anhaltspunkt im Sinne des § 25 Abs 2 WaffG werten durfte, sodass es nicht mehr darauf ankommt, dass die belangte Behörde keine Feststellungen darüber getroffen hat, ob auch die von der Ehefrau des Beschwerdeführers darüber hinaus behaupteten Verhaltensweisen vorlagen.
Davon ausgehend wurde der Beschwerdeführer zu Recht zur Beibringung eines Gutachtens im Sinne des § 8 Abs 7 zweiter Satz WaffG aufgefordert (vgl das bereits zitierte Erkenntnis vom 12. September 2002). Die Nichtbeibringung eines solchen Gutachtens ließ die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes aus in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen nicht zu, sodass dieser gemäß § 8 Abs 6 erster Satz WaffG als nicht verlässlich gilt. Zutreffend hat daher die belangte Behörde den Waffenpass entzogen.
Die Beschwerde war daher - ohne dass es eines näheren Eingehens auf den völlig unspezifizierten Antrag auf Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens gemäß Art 234 EG bedurft hätte - gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 333/2003.
Wien, am 26. April 2005
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