Normen
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Zu 1.: Der Beschwerdeführer bringt zu seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Beschwerdefrist vor, er habe die genannte Frist versäumt, weil ihm der angefochtene Bescheid am 20. Dezember 2004 zugestellt und mit Ablauf der Beschwerdefrist am 31. Jänner 2005 keine Bescheidbeschwerde "abgefertigt" worden sei. Mit der Abfassung und Abfertigung der Bescheidbeschwerde sei der Vertreter des Beschwerdeführers persönlich beauftragt gewesen. Dieser habe am 31. Jänner 2005 die Bescheidbeschwerde fertig gestellt und "sichergestellt", dass diese noch am selben Tage zur Post gebracht werde. Der weitere Ablauf habe sich derart gestaltet, dass der damit beauftragte Rechtsanwaltsanwärter Dr. B. am Abend des 31. Jänner 2005 mit allen Poststücken der Kanzlei gegen 22.15 Uhr zur Post in Wien 1., Fleischmarkt 19, gefahren sei. Das gegenständliche Poststück (die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde) sei jedoch während der Fahrt von der Rechtsanwaltskanzlei zur Post aus dem Poststoß herausgerutscht und in der bereits vorherrschenden Dunkelheit rechts neben dem Beifahrersitz des Autos des Rechtsanwaltsanwärters "verschwunden" und erst am Dienstag, dem 1. Februar 2005, vom Rechtsanwaltsanwärter entdeckt worden.
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei, die durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grand des Versehens handelt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Rechtsanwalt rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken ohne nähere Beaufsichtigung einer verlässlichen Kanzleikraft überlassen. Es ist ihm nicht zuzumuten, sich nach der Übergabe der Poststücke an die Kanzleikraft in jedem Fall noch von der tatsächlichen Durchführung der Expedierung der Sendung zu überzeugen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 1998, Zl. 98/02/0050). Gleiches hat für den vorliegenden Fall zu gelten:
Nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt wurde im vorliegenden Fall für die rechtzeitige Fertigstellung des Beschwerdeschriftsatzes gesorgt. Dass der Rechtsanwalt nicht auch noch die näheren Umstände der durch den nicht von vornherein als ungeeignet anzusehenden Rechtsanwaltsanwärter vorzunehmenden Postaufgabe überwachte, sodass es zur versehentlichen Nichtabfertigung der Beschwerde in der dargestellten Weise kam, vermag ein Verschulden des Rechtsanwaltes nicht zu begründen.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung war somit stattzugeben.
Zu 2.: Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit ihrem Bescheid vom 29. November 2004 legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Instanzenzug zur Last, er habe sich am 14. August 2003 um 4.40 Uhr an einem näher angeführten Ort in Wien geweigert, trotz Aufforderung durch besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er verdächtig gewesen sei, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand am 14. August 2003 vor 4.40 Uhr an einem näher angeführten Ort in Wien einen dem polizeilichen Kennzeichen nach bestimmten PKW gelenkt zu haben. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 5 Abs. 2 zweiter Satz Z. 1 StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Die belangte Behörde nahm dabei als erwiesen an, dass die einschreitenden Polizeibeamten am 14. August 2003 um 3.50 Uhr an einem näher bezeichneten Ort in Wien den PKW des Beschwerdeführers in ihrer Fahrtrichtung in zweiter Spur abgestellt vorfanden; in dem PKW saßen zwei männliche Personen. Der Meldungsleger Inspektor D. hielt den Streifenwagen auf Höhe des Fahrzeuges an und gab der auf dem Fahrersitz sitzenden Person (dem Beschwerdeführer) ein deutliches Handzeichen zum Wegfahren. Nachdem dieser mit dem Kopf genickt und so zu verstehen gegeben habe, dass der die Anordnung verstanden habe, setzte der Streifenwagen seine Fahrt fort. Als die Besatzung des Streifenwagens um 4.25 Uhr wiederum (aus der Gegenrichtung) an der Örtlichkeit vorbeikam, stellte sie fest, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers immer noch vorschriftswidrig abgestellt war. Der Meldungsleger hielt darauf den Streifenwagen auf Höhe des Fahrzeuges des Beschwerdeführers an. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer nicht weggefahren sei, obwohl er vorhin dazu aufgefordert worden sei, und ob er etwas getrunken habe, gab dieser "leicht lallend" zur Antwort, dass es ihm Leid tue und er sogleich wegfahren werde. Da der Meldungsleger im Zuge des Gespräches auch gerötete Augenbindehäute beim Beschwerdeführer feststellte und dieser den Anschein erweckte, sein Fahrzeug wegfahren zu wollen, indem er den Motor startete, forderte der Meldungsleger den Beschwerdeführer auf, anzuhalten. Im Zuge der danach vorgenommenen Lenker- und Fahrzeugkontrolle stellte der Meldungsleger beim Beschwerdeführer weitere Symptome, die auf eine Alkoholisierung hinwiesen, nämlich Geruch der Atemluft nach alkoholischen Getränken, einen schwankenden Gang sowie ein "enthemmtes Verhalten" fest. Der Beschwerdeführer wurde hierauf zur Durchführung einer Kontrolle der Atemluft auf Alkoholgehalt aufgefordert, die der Beschwerdeführer um 4.40 Uhr verweigerte, obwohl er durch den Meldungsleger über die Folgen einer Verweigerung aufgeklärt worden war. Eine weitere Aufforderung durch den Zeugen Revierinspektor N., der zunächst mit der Inbetriebnahme der Alkomaten beschäftigt gewesen war, verweigerte der Beschwerdeführer mit dem Bemerken, dass er nicht gefahren sei. Der Beschwerdeführer gab an, dass er "zwischenzeitlich Alkohol in Form von Wein" getrunken hätte.
Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht das Vorliegen von Alkoholisierungsmerkmalen. Er wendet sich ausschließlich gegen die Annahme eines Verdachtes, er habe (vor den geschilderten Ereignissen) ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO (in der Fassung der 19. StVO Novelle), dass eine Berechtigung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt bereits dann besteht, wenn eine Person bloß "verdächtig" ist, unter anderem ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das berechtigte Vorliegen eines derartigen Verdachtes schon daraus, dass er auf dem Lenkersitz angetroffen wurde (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 29. April 2003, Zl. 2002/02/0042 und vom 20. April 2004, Zl. 2001/02/0099), sodass die weitwendigen Ausführungen des Beschwerdeführers ins Leere gehen.
Im Übrigen sei zu dem vom Beschwerdeführer zugestandenen Starten des Motors auf das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2001, Zl. 96/02/0232, verwiesen.
Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 25. Februar 2005
Begründung
1. zur Zl. 2005/02/0031 den Beschluss gefasst:
Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattgegeben.
2. zur Zl. 2005/02/0030 zu Recht erkannt:
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