Normen
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5b;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5b;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. Dezember 2001 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 10. November 2000 um 22.40 Uhr an einem näher umschriebenen Ort die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert, obwohl er verdächtig gewesen sei, ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 und Abs. 4 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. b StVO begangen; über ihn wurde gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO eine Geldstrafe von S 22.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 744 Stunden) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Nach der seit dem Erkenntnis vom 23. Februar 1996, Zl. 95/02/0567, ständigen hg. Rechtsprechung zu § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO besteht eine Berechtigung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt bereits dann, wenn eine Person bloß "verdächtig" ist, u.a. ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Dass die Weigerung der so "verdächtigten" Person, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, eine Verwaltungsübertretung bildet, ergibt sich im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 99 Abs. 1 lit. b StVO, wobei der objektive Tatbestand bereits mit der Weigerung, sich dem Test zu unterziehen, vollendet ist. Daraus folgt - wie in diesem Erkenntnis weiter dargelegt wurde - dass es rechtlich unerheblich ist, ob im Zuge des darauf folgenden Verwaltungsstrafverfahrens der Beweis erbracht werden kann, ob der Beschuldigte tatsächlich ein Fahrzeug gelenkt hat. Im Übrigen kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die weitere Begründung des angeführten hg. Erkenntnisses verwiesen werden. Die vom Beschwerdeführer dazu vorgetragenen Ausführungen geben keinen Anlass, von dieser Auffassung abzugehen. So wie die jederzeitige Atemalkoholprüfung von Lenkern von Fahrzeugen zum Schutz der Gesundheit, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte anderer als grundrechtlich unbedenklich zu beurteilen ist, bestehen auch gegen die Möglichkeit der Atemalkoholprüfung in dem Fall, dass nur ein Verdacht besteht, dass ein Kraftfahrzeug in einem solchen Zustand gelenkt wurde, im Hinblick auf die genannten Schutzgüter keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 2001, Zl. 2001/03/0111).
Auch hat der Gerichtshof im Erkenntnis vom 30. Juni 1999, Zl. 99/03/0188, auf die Kritik des zitierten hg. Erkenntnisses vom 23. Februar 1996 von Messiner in ZVR 1996/82 Bezug genommen und dessen Auffassung (neuerlich) abgelehnt. Dass dann, wenn die Alkoholisierung des Verdächtigen bereits feststehe, die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO nicht gegeben seien - so offenbar die Ansicht des Beschwerdeführers - ist geradezu abwegig.
Dass der Beschwerdeführer verdächtig gewesen sei, das Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben (der Beschwerdeführer wurde nach den Feststellungen der belangten Behörde von den einschreitenden Gendarmeriebeamten schlafend auf dem Lenkersitz angetroffen und war offenbar alkoholisiert) ist im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zustehenden Kontrolle der Beweiswürdigung (vgl. näher das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht als rechtswidrig zu erkennen. Der Schuldspruch ist daher frei von Rechtsirrtum.
Aber auch die Strafbemessung begegnet keinen Bedenken: Die ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde ohnedies berücksichtigt. Dass aber gegen den Bescheid, betreffend die einschlägige Vorstrafe, eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, ändert an deren Berücksichtigung bei der gegenständlichen Strafbemessung nichts.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 501/2001.
Wien, am 29. April 2003
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