Normen
AVG §69 Abs1 Z2;
EheG §55a;
StbG 1985 §11a;
StbG 1985 §24;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §69 Abs1 Z2;
EheG §55a;
StbG 1985 §11a;
StbG 1985 §24;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,41 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, damals ein Staatsangehöriger von Ägypten, hatte am 25. Dezember 1999 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und befindet sich seit 13. Jänner 2001 mit ununterbrochenem Hauptwohnsitz in Österreich. Im Juli 2002 beantragte er die Verleihung der Staatsbürgerschaft. Anlässlich der - gemäß § 11a Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) erfolgten -
Verleihung der Staatsbürgerschaft am 28. Jänner 2004 wurde mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift aufgenommen, in der er ua. erklärte, dass seine Ehe immer noch aufrecht sei, er mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt lebe und kein Verfahren auf Ehescheidung anhängig sei.
Im Dezember 2004 wurde der belangten Behörde durch Mitteilung der Bundespolizeidirektion Linz zur Kenntnis gebracht, dass die Ehe des Beschwerdeführers mit Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 12. März 2004 gemäß § 55a EheG geschieden worden sei.
Mit Bescheid vom 31. Jänner 2005 nahm die belangte Behörde das Verfahren zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Beschwerdeführer von Amts wegen mit der Wirkung wieder auf, dass es sich in dem Stadium befinde, indem es sich vor Erlassung des Verleihungsbescheides vom 28. Jänner 2004 befunden habe (Spruchteil A). Unter einem wies sie den Verleihungsantrag gemäß § 11a StbG ab (Spruchteil B).
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - nach Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde - erwogen:
Die belangte Behörde hat die Wiederaufnahme des Verleihungsverfahrens auf § 69 Abs. 1 Z 2 AVG gestützt. Das ergibt sich ungeachtet dessen, dass diese Bestimmung im Spruchteil A ihres Bescheides keine Erwähnung findet, klar daraus, dass zu Beginn der Bescheidbegründung § 69 Abs. 1 Z 2 AVG zitiert und auch im Folgenden lediglich auf diesen Wiederaufnahmetatbestand Bezug genommen wird. Die Wiederaufnahme eines Verleihungsverfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darf freilich gemäß § 24 StbG nur verfügt werden, wenn der Betroffene hiedurch nicht staatenlos wird. Vor diesem Hintergrund ist es von entscheidender Bedeutung, dass in den Verwaltungsakten eine Kopie einer Mitteilung des ägyptischen Konsulates in Wien vom 12. November 2003 erliegt, womit dem Beschwerdeführer bestätigt wird, dass er mit Annahme der österreichischen Staatsbürgerschaft die ägyptische Staatsangehörigkeit verliere. Darüber hat sich die belangte Behörde in offenkundiger Verkennung der Rechtslage (vgl. dazu auch Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft II (1990) 278) kommentarlos hinweggesetzt. Schon im Hinblick darauf ist der bekämpfte Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf die Beschwerdeausführungen und die darauf replizierenden Erwägungen in der Gegenschrift näher eingegangen werden müsste. Der Vollständigkeit halber sei freilich darauf hingewiesen, dass der Ehescheidungsbeschluss vom 12. März 2004 bzw. die am 12. März 2004 vom Beschwerdeführer vor dem Bezirksgericht Linz abgegebene Erklärung, die eheliche Lebensgemeinschaft sei seit mindestens einem halben Jahr aufgelöst, Ermittlungen darüber, ob der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin am 28. Jänner 2004 im gemeinsamen Haushalt lebte, nicht schlechterdings entbehrlich machte (siehe in diesem Zusammenhang etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. Juni 2003, Zl. 2003/01/0305, und vom 23. März 2004, Zl. 2003/01/0594; in den diesen Erkenntnissen zu Grunde liegenden Fällen hatte die belangte Behörde - gleichfalls die Oberösterreichische Landesregierung - bei vergleichbarer Konstellation ergänzende Ermittlungen gepflogen).
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Dem Beschwerdeführer konnte freilich nur der von ihm ausdrücklich angesprochene Betrag zuerkannt werden.
Wien, am 22. November 2005
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