VwGH 2004/16/0277

VwGH2004/16/027721.9.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, LL.M., über die Beschwerde der M GmbH in W, vertreten durch Jarolim/Specht Rechtsanwälte GmbH in 1020 Wien, Obere Donaustraße 63, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Zoll-Senat 1 (W), vom 10. November 2004, Zl. ZRV/0130-Z1W/04, betreffend verbindliche Zolltarifauskunft, zu Recht erkannt:

Normen

31992R2913 ZK 1992 Art12;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
BAO §289;
BAO §4;
VwRallg;
31992R2913 ZK 1992 Art12;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
BAO §289;
BAO §4;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin stellte am 2. Juli 2002 den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für die Ware "Schmieröl OMV Turb HTU 5". Als Einreihungsvorschlag wurde die Tarifposition 2710 19 81 angegeben.

Das eingereichte Muster wurde von der Technischen Untersuchungsanstalt der Bundesfinanzverwaltung (TUA) untersucht und folgendes Untersuchungsergebnis wurde der Partei des Verfahrens mit der Erledigung vom 6. September 2002 mitgeteilt:

"Destillationsverhalten (ASTM D86: 744Torr):

Destillationsbeginn: 266 Grad C

bis 287 Grad C: 50 RHT

bis 300 Grad C: 80 RHT

Siedeende: 339 Grad C

Dichte bei 15 Grad C (ASTM D4052): 0,8460g/cm3

in 85% iger Schwefelsäure: unlöslich (braun)

Flammpunkt (PM): über 100 Grad C Infrarotspektroskopie: aliphatische Kohlenwasserstoffe Schwefelgehalt (EN ISO 8754): 0,0004 GHT"

In der dazu eingebrachten Stellungnahme vom 24. September 2002 zog die Partei des Verfahrens das übermittelte Untersuchungsergebnis nicht in Zweifel. Sie kam jedoch zu anderen Schlussfolgerungen.

Der Bundesminister für Finanzen erteilte mit Bescheid vom 19. November 2002 die verbindliche Zolltarifauskunft und reihte die untersuchte Ware in die Position 2710 19 41 00 der Zoll-Nomenklatur ein. Als Warenbeschreibung wurde "Gasöl, gelbe, ölige Flüssigkeit" festgehalten. Die Begründung für die Einreihung stützte sich auf die Allgemeinen Vorschriften (AV) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) 1 und 6; Zusätzliche Anmerkungen 1 d und 1 e zu Kapitel 27; Erläuterungen zur KN zu Unterposition 2710 19 71 bis 2710 19 99, die Ware erfülle die Bedingungen der Zusätzlichen Anmerkung 1 e (Gasöl) zu Kapitel 27; Untersuchungszeugnis der TUA vom 1. August 2002.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde vorgebracht, gemäß Anhang I Teil 1 Titel 1 "Allgemeine Vorschriften A) 3) der unmittelbar anwendbaren Verordnung (EG) Nr. 2263/2000 der Kommission vom 13. Oktober 2000" gehe bei der Einreihung von Waren in die KN, sofern zwei oder mehr Positionen in Betracht kämen, die Position mit der genaueren Warenbezeichnung der mit der allgemeineren Warenbezeichnung vor. Gemäß der AV 6 sei für die Einreihung von Waren in die Unterposition auch sinngemäß die vorgenannte AV 3 anzuwenden. Da die Bezeichnung "Gasöl mit einem Schwefelgehalt von 0,05 GHT oder weniger" gegenüber "Motorenöle, Kompressorenöle, Turbinenöle" die allgemeinere Warenbezeichnung sei, wäre daher das Produkt unter der letztgenannten Unterposition einzuordnen gewesen. Darüber hinaus seien gemäß AV 3c) im Zweifel Waren der in der Nomenklatur zuletzt genannten Position zuzuweisen. Da "Motorenöle, Kompressorenöle, Turbinenöle" in der Unterposition nach den Gasölen genannt seien, wäre daher auch gemäß dieser Bestimmung das verfahrensgegenständliche Produkt unter die Position 2710 19 81 der KN einzuordnen. Auch gemäß den "(AV) zur Auslegung der Nomenklatur" (Taric) vom 30. April 2002 wäre das verfahrensgegenständliche Öl als Schmieröl einzuordnen. Hinsichtlich der für die Zuordnung wesentlichen Eigenschaften werde auf die Stellungnahme zum Untersuchungsergebnis der TUA verwiesen, das an sich nicht bestritten werde. Jedoch sei der für die Einordnung relevante Verwendungszweck als Schmieröl, der durch die charakterändernde Beimengung von Additiven erreicht werde, von der Behörde nicht beachtet worden. Festzuhalten sei, dass ein bloßes Gasöl gemäß Unterposition 2710 19 41 nicht als Schmieröl verwendet werden könne. Erst durch die weitere Mischung mit Additiven und der dadurch bewirkten Veredelung würden die für die Charakterisierung in Unterposition 2710 19 81 der KN erforderlichen Eigenschaften erreicht. Wie sich bereits aus der Auslegung der AV der vorerwähnten Verordnung der Kommission ergebe, sei für die Einreihung von Waren bei Mischungen (hier Grundöl mit Additiv) der Stoff wesentlich, der dem Produkt den wesentlichen Charakter verleihe. Im Beschwerdefall verleihe das Additiv dem Grundöl den wesentlichen Charakter, da dieses Grundvoraussetzung für die Veredlung sei.

Dass für die zolltarifliche Einstufung auf den Verwendungszweck Bedacht zu nehmen sei, ergebe sich bereits aus Kapitel 27 der KN. So erfolge z.B. die zolltarifliche Einstufung bei Schmieröl Unterpositionen 2710 19 71 bis 2710 19 99 einzig nach dem vorgesehenen Verwendungszweck und unabhängig vom jeweiligen Destillationsverhalten. Aber auch aus dem zolltariflichen Regelungszweck lasse sich interpretativ erschließen, dass für die Tarifierung nicht das Destillationsverhalten allein ausschlaggebend sein könne, weil in diesem Fall bei Schmierölen mit Gasölcharakter der Drittlandszollsatz von 3,5 % für KN 2710 19 81 ff nicht zur Anwendung käme, sondern der Zollsatz von 0 % bzw. 3,5 % für Gasöle. Dies sei auch der Grund, warum gemäß Erlass des deutschen Bundesministeriums für Finanzen alle Schmieröle mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr den Unterpositionen 2710 0087 bis 2710 0097 zuzuweisen seien. Da dieser Erlass auf der EU-weit geltenden Verordnung betreffend die Einreihung von Waren in die KN beruhe, sei schon aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht eine EU-weit gleiche Zuordnung identer Produkte geboten.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 27. März 2003 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH (vgl. z.B. Urteil vom 26. September 2000, Rs C-42/99) sei im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung einer Ware grundsätzlich deren objektive Merkmale und Eigenschaften wie sie im Wortlaut der Position der KN festgelegt seien. Außerdem seien die bezüglich der KN von der Kommission und bezüglich des Harmonisierten Systems (HS) vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ausgearbeiteten Erläuterungen ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen.

Zur Einreihung der verfahrensgegenständlichen Ware sei daher unter Beachtung der ständigen Rechtsprechung des EuGH primär festzustellen, dass der Wortlaut der Position 2710 und in weiterer Folge der Gliederung jener der Unterposition 2710 3~ der KN (in Verbindung mit den Zusätzlichen Anmerkungen 1d) und 1e) zu Kapitel 27 der KN und unter Einbeziehung der Erläuterungen zu der KN zu den Unterpositionen 2710 19 71 bis 2710 19 99) klare und eindeutige Vorschriften und Auslegungen zur Einreihung der verfahrensgegenständlichen Ware auf Basis deren objektiver Beschaffenheit enthalte. Die KN unterschiede innerhalb der für die verfahrensgegenständliche Ware relevanten Unterposition "Schweröle" (Unterposition mit 3 Anstrichen), drei Unterpositionen mit 4 Anstrichen (das heiße drei Unterpositionen auf gleicher Gliederungsstufe) und zwar "Gasöl", "Heizöle" sowie "Schmieröle; andere Öle". Die Zusätzliche Anmerkung 1d) zum Kapitel 27 der KN definiere, dass im Sinne der Position 2710 der KN als "Schweröle" (Unterpositionen 2710 19 31 bis 2710 19 99) die Öle und Zubereitungen gelten, bei deren Destillation nach ASTM D 86 bis 250 Grad Celsius einschließlich der Destillationsverluste weniger als 65 RHT übergehen oder bei denen der Hundertsatz der Destillation bei 250 Grad Celsius nach dieser Methode nicht ermittelt werden könne; ferner definiere die Zusätzliche Anmerkung 1e), dass als "Gasöl" (Unterpositionen 2710 1931 bis 2710 19 49) die Schweröle nach Buchstabe d) gelten, bei deren Destillation nach ASTM D 86 bis 350 Grad Celsius einschließlich der Destillationsverluste mindestens 85 RHT übergehen. In den Erläuterungen zur KN zu den Unterpositionen 2710 19 71 bis 2710 19 99 (das seien die Unterpositionen für Schmieröle und andere Öle) werde, soweit die Ausführungen für die verfahrensgegenständliche Ware von Bedeutung seien, bestimmt, dass hierher die Schweröle im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 1e) zu Kapitel 27 gehörten, sofern sie nicht die Bedingungen der Zusätzlichen Anmerkung 1e) (Gasöl) oder 1 f) (Heizöl) zu Kapitel 27 erfüllten. Hierunter fielen somit Schweröle, bei deren Destillation nach ASTM D 86 - 67 (Reapproved 1972) bis 350 AV, einschließlich der Destillationsverluste, weniger als 85 RHT übergingen.

Bei der verfahrensgegenständlichen Ware handle es sich um eine Zubereitung mit einem Gehalt an Gasöl von 70 GHT oder mehr, in denen das Gasöl den Charakter der Ware bestimme und die anderweitig in der Nomenklatur weder genannt noch inbegriffen sei; solche Waren seien in die Position 2710 der KN einzureihen. Da keine Ölabfälle vorlägen, seien für die Einreihung der Ware nicht die Unterpositionen 2710 91 00 und 2710 99 00 der KN in Betracht zu ziehen, vielmehr sei die Einreihung in eine der verbliebenen Unterpositionen 2710 1~ der KN vorzunehmen, wofür die Bestimmungen in den Zusätzlichen Anmerkungen zum Kapitel 27 der KN heranzuziehen seien. Die maßgebende Zusätzliche Anmerkung 1e) bestimme, dass als "Gasöl" die Schweröle nach der zusätzlichen Anmerkung 1d), jedoch mit einem gegenüber den Schwerölen veränderten Destillationsverhalten, anzusehen seien; die Unterposition für Gasöl umfasse damit jedenfalls auch Zubereitungen, weil der Begriff "Schweröle" gemäß Anmerkung 1d) sowohl die Öle selbst als auch deren Zubereitungen umfasse und durch den Wortlaut der zusätzlichen Anmerkung 1e) diese Definition auch für Gasöle anzuwenden sei.

Die Einreihung der verfahrensgegenständlichen Ware käme auf Grund der namentlichen Anführung in einer der Unterpositionen 2710 19 81 bis 2710 19 99 in eine dieser Unterpositionen jedenfalls nur dann in Betracht, wenn sie nicht den Definitionen in den zusätzlichen Anmerkungen 1e) und 1f) entspreche - was jedoch nicht der Fall sei - folglich nicht in die Unterpositionen für Gasöl oder Heizöle eingereiht werden könnte und in weiterer Folge daher in die Unterposition "Schmieröle; andere Öle" einzureihen wäre.

Die Einreihung der verfahrensgegenständlichen Ware könne nicht unter Anwendung der AV3a für die Auslegung der KN (Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2b oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, ... die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor) erfolgen, da bei korrekter Anwendung der Einreihungsvorschriften der KN nämlich tatsächlich nur eine einzige Position bzw. Unterposition für die Einreihung in Betracht komme.

Der Umstand, dass in den Unterpositionen 2710 1981 bis 2710 19 99 bestimmte Waren namentlich angeführt seien, mache diese Unterpositionen nicht zu Positionen mit der genaueren Warenbezeichnung, weil für diese Wertung gemäß AV 6 nur Wortlaute der Unterpositionen gleicher Gliederungsstufe verglichen werden dürften. In den Erläuterungen zur KN zu AV 6 werde dazu ausgeführt, dass bei Abwägen der jeweiligen wesentlichen Gesichtspunkte von zwei oder mehr Unterpositionen mit einem Anstrich innerhalb einer Position bei Anwendung der AV 3a deren Genauigkeit im Hinblick auf eine bestimmte Ware allein auf der Grundlage der Texte der konkurrierenden Unterpositionen mit einem Anstrich zu beurteilen seien; erst wenn die Unterpositionen mit einem Anstrich mit der genauesten Warenbezeichnung gefunden und die betroffene Unterposition selbst unterteilt sei, dann, und nur dann, würden die Texte der Unterpositionen mit zwei Anstrichen innerhalb der untergeordneten Unterposition mit einem Anstrich in Betracht gezogen.

Der EuGH habe z.B. in seinem Urteil vom 28. März 2000, Rs C- 309/98, festgestellt, dass der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein könne, sofern er der Ware innewohne; ob Letzteres zutreffe müsse sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lassen. Da die für die Einreihung der verfahrensgegenständlichen Ware in Betracht gezogene Unterpositionen der KN "Schweröl" bzw. "Schmieröle; andere Öle" keine Verwendungs- oder Zweckpositionen seien, wie aus dem Wortlaut unschwer zu erkennen sei, komme es darauf an, wie die in ihnen enthaltenen Begriffe zu verstehen seien, was durch den Wortlaut der Unterpositionen, durch die Zusätzlichen Anmerkungen zu Kapitel 27 der KN und durch die Erläuterungen zur KN hinreichend bestimmt sei. Eine Einreihung der verfahrensgegenständlichen Ware nach dem Verwendungszweck sei daher nicht in Betracht zu ziehen.

Die als weitere Begründung angesprochenen Erlässe des deutschen Bundesministeriums der Finanzen seien auf Grund des Umstandes, dass es sich nicht um Erlässe nach der österreichischen Rechtsordnung handle und weiters auf Grund des Umstandes, dass die darin getroffenen Aussagen sowohl der KN als auch den Einreihungsvorschriften zur KN widersprächen, nicht geeignet, eine andere Sachlage als die bisher dargestellte zu ergeben. Auf Grund dieser Faktenlage habe der Berufung nicht gefolgt werden können.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat. In ihrer Berufung vom 18. Dezember 2002 habe sie dargelegt, dass sich die Ware aus Gasöl und aus Zusatzstoffen (Additiven) zusammensetze, sodass das Gasöl durch die Beigabe von Additiven eine Wertsteigerung erfahre und Eigenschaften enthalte, die deren Verwendung als Schmieröl ermöglichten. Zur Veränderung der objektiven Eigenschaften des Gasöls durch die Additivierung seien in der Berufungsvorentscheidung keine Feststellungen getroffen worden. Richtigerweise wäre festzustellen gewesen, dass das herangezogene Destillationsverfahren nicht ausreichend gewesen sei, um die Ware auf Grund ihrer objektiven Beschaffenheiten einzuordnen, da dieses für die durch das Additivierungsverfahren bewirkten objektiven Veränderungen der Warenbeschaffenheit blind sei. Weiters wäre festzustellen gewesen, dass durch die Beigabe das Grundöl derart verändert worden sei, dass es nunmehr als Schmierstoff einsetzbar sei, während die vor Durchführung des Additivierungsverfahrens wirtschaftlich realistische Verwendung des Grundöls als Heizstoff oder etwa Dieselkraftstoff zwar noch theoretisch möglich gewesen, aber schon alleine auf Grund der Wertsteigerung wirtschaftlich in hohem Maße unwahrscheinlich sei. Als Beispiele für die durch die Beigabe von Additiven bewirkten Veränderungen seien die Viskosität, Oxidationsbeständigkeit, Korrosionsschutz etc. zu nennen. Das Unterlassen entsprechender Erhebungen zur objektiven Beschaffenheit der Ware beruhe auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der AV zur KN, insbesondere im Zusammenhang mit der Berücksichtigung des Verwendungszweckes des einzuordnenden Produkts. Wichtigstes Einordnungskriterium seien die objektiven Merkmale und Eigenschaften einer Ware. Auch der Verwendungszweck einer Ware stelle ein objektives Merkmal dar, wenn er der Ware selbst innewohne. Die Verwendung als Schmieröl stelle auf Grund der objektiven Beschaffenheit der Ware, insbesondere auf Grund der durch das Additivierungsverfahren herbeigeführten Eigenschaften die einzige wirtschaftlich realistische Verwendung dar. Die Ansicht, aus dem Wortlaut der Unterpositionen "Gasöl", "Heizöl", "Schmieröle; andere Öle" folge die Irrelevanz des Verwendungszweckes für die Einordnung, sei rechtswidrig. Insbesondere der Begriff "Schmieröl" weise auf die Verwendung des durch diesen Begriff beschriebenen Öls hin. Nur durch den Verweis auf die Verwendung werde durch den Begriff "Schmieröl" dieses von anderen Arten von Ölen unterschieden. Auch der Wortlaut der fünf- und mehrstelligen Unterpositionen (2710 19 71 bis 2710 19 99) spreche für die Berücksichtigung des Verwendungszweckes. Auf diesen Ebenen werde ausschließlich nach der intendierten Verwendung der einzuordnenden Ware unterschieden. Zwar sei der Wortlaut einer Unterposition erst für die Einordnung der Ware auf der jeweiligen Ebene dieser Unterposition ausschlaggebend, im Rahmen einer systematischen Interpretation sei er jedoch auch bei der Zuordnung auf der darüberliegenden Ebene zu berücksichtigen. Da die Verwendung der Ware auf Grund der objektiven Beschaffenheit als Gas- oder Heizöl wirtschaftlich in hohem Maße unwahrscheinlich und die Verwendung als Schmieröl wirtschaftlich in hohem Maße nahe liegend, der Verwendungszweck sohin objektiv sei und der Wortlaut der in Frage kommenden Unterposition "Schmieröle" den Verwendungszweck beinhalte, wäre der Verwendungszweck als relevantes Einordnungskriterium zu berücksichtigen gewesen. Nach den AV für die Auslegung der KN wäre die Ware als "Schmieröl" einzuordnen gewesen. Für diese Einordnung spreche auch die in der Literatur vertretene Ansicht, dass, wenn Positionen in Betracht zu ziehen seien, die eine Ware sowohl nach ihrer stofflichen Beschaffenheit als auch nach ihrem Verwendungszweck bezeichneten, in der Regel die den Verwendungszweck bezeichnende Position genauer sei. Unabhängig von den gemeinschaftsrechtlichen Auslegungsregeln entspreche die Einordnung von Waren unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes dem abgabenrechtlichen Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Gemäß der Rechtsprechung des VwGH und des VfGH sei kein Abgabenrechtsgebiet von vornherein aus der wirtschaftlichen Betrachtungsweise ausgeschlossen. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise sei auch nicht als einseitig fiskalisch orientiertes Instrument aufzufassen; die Abgabenbehörde sei dazu verhalten, auf das tatsächliche Geschehen abzustellen, gleichgültig ob der zwingend gebotene Durchgriff fiskalisch günstig oder ungünstig sei. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise sei Ausfluss des Gleichheitssatzes, der unsachliche Differenzierungen verbiete, sodass schon eine verfassungskonforme Interpretation die Berücksichtigung des wirtschaftlichen Sachverhaltes, sohin auch der objektiven Beschaffenheiten und des Verwendungszweckes der Ware neben den in einem bestimmten Verfahren auftretenden chemischen Reaktionen erfordere.

Mit Bescheid vom 24. Juni 2004 wies die belangte Behörde die Administrativbeschwerde an den UFS als unbegründet ab.

Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 30. September 2004 die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unzulässig zurück, weil der angefochtene Bescheid nicht an die Beschwerdeführerin ergangen ist.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10. November 2004 wies die belangte Behörde die Beschwerde an den UFS als unbegründet ab. In der Begründung heißt es, strittig sei, ob die verfahrensgegenständliche Ware als Gasöl oder als Schmieröl in den Zolltarif einzureihen sei. Mit der Verordnung (EG) Nr. 231/2004 vom 10. Februar 2004 habe die Kommission gemäß Art. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif bestimmt, dass die nachstehend angeführten Waren in die Unterposition 2710 19 41 der KN einzureihen seien:

"Gelbe ölige flüssige Zubereitung mit einem Gehalt an Erdöl von 70 GHT oder mehr und mit Zusatz von Additiven. Das Erzeugnis hat folgende Eigenschaften:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist die tarifliche Einreihung der Ware "OMV Turb HTU 5" strittig. Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, die zutreffende Position der KN laute 2710 19 81 00. Die belangte Behörde reihte mit der verbindlichen Zolltarifauskunft die Ware in die Position 2710 19 41 ein.

Die maßgebenden Positionen der KN lauten:

 

--- Schweröle

 

---- Gasöl

2710 19 31

----- zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren

2710 19 35

----- zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 19 31

 

----- zu anderer Verwendung

2710 19 41

------ mit einem Schwefelgehalt von 0,05 GHT oder weniger

2710 19 45

------ mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,05 GHT bis 0,2 GHT

2710 19 49

------ mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,2 GHT

2710 19 51

---- Heizöle:

 

...

 

---- Schmieröle; andere Öle:

2710 19 71

----- zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren

2710 19 75

----- zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 19 71

 

----- zu anderer Verwendung

2710 19 81

------ Motoröle, Kompressorenöle, Turbinenöle

2710 19 83

------ Hydrauliköle

2710 19 85

------ Weißöle, Paraffinum liquidum

2710 19 87

------ Getriebeöle

2710 19 91

------ Metallbearbeitungsöle, Formöle, Korrosionsschutzöle

2710 19 93

------ Elektroisolieröle

2710 19 99

------ andere Schmieröle und andere Öle

Die zusätzlichen Anmerkungen 1d) und 1e) zu Kapitel 27 KN

lauten:

"Im Sinne der Position 2710 gelten als:

...

d) 'Schweröle' (Unterpositionen 2710 1931 bis 2710 1999) die Öle und Zubereitungen, bei deren Destillation nach ASTM D 86 bis 250 Grad C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 65 RHT übergehen oder bei denen der Hundertsatz der Destillation bei 250 Grad C nach dieser Methode nicht ermittelt werden kann;

e) 'Gasöl' (Unterpositionen 2710 1931 bis 2710 1949) die Schweröle nach Buchstabe d, bei deren Destillation nach ASTM D 86 bis 350 Grad C einschließlich der Destillationsverluste mindestens 85 RHT übergehen;"

Nach den Erläuterungen zur KN gehören zu den Unterpositionen 2710 1971 bis 2710 1999:

"Hierher gehören die Schweröle im Sinn der Zusätzlichen Anmerkung 1d zu Kapitel 27, sofern sie nicht die Bedingungen der zusätzlichen Anmerkung 1e (Gasöl) oder 1f (Heizöl) zu Kapitel 27 erfüllen.

Hierunter fallen somit Schweröle, bei deren Destillation nach ASTM D 86-67 (Reapproved 1972) bis 350 Grad C, einschließlich der Destillationsverluste, weniger als 85 RHT übergehen:..""

Mit der Verordnung (EG) Nr. 231/2004 vom 10. Februar 2004 hat die Kommission gemäß Art. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif bestimmt, dass die nachstehend angeführten Waren in die Unterposition 2710 19 41 der KN einzureihen sind:

"Gelbe ölige flüssige Zubereitung mit einem Gehalt an Erdöl von 70 GHT oder mehr und mit Zusatz von Additiven. Das Erzeugnis hat folgende Eigenschaften:

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte