VwGH 2004/13/0130

VwGH2004/13/013011.5.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Keidel LL.M., in der Beschwerdesache des KK in W, vertreten durch Dkfm. Johann Springer, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 1060 Wien, Schadekgasse 6/24, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 11. August 2004, Zlen. RV/3126-W/02, RV/1380-W/03, betreffend eine Angelegenheit des Abgabenrechtes, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Verfügung vom 18. Jänner 2005, 2004/13/0130-2, forderte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer unter Zurückstellung des Beschwerdeschriftsatzes gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung folgender der Beschwerde anhaftenden Mängel auf:

1) Es sei der Sachverhalt in einer zeitlich geordneten Darstellung des Verwaltungsgeschehens wiederzugeben (§ 28 Abs. 1 Z. 3 VwGG).

2) Es sei das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen.

3) Es seien die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG).

4) Es sei eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen (§ 28 Abs. 5 VwGG).

Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass die zurückgestellte Beschwerde auch dann wieder vorzulegen sei, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht werden würde. Die Versäumung der Frist gelte als Zurückziehung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erstattete innerhalb der ihm gesetzten Frist ein Sachvorbringen, mit welchem er versuchte, den ihm erteilten Aufträgen zur zeitlich geordneten Darstellung des Verwaltungsgeschehens, zur bestimmten Bezeichnung der Beschwerdepunkte und zur Anführung der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu entsprechen. Eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides legte er allerdings nicht vor. Schon mit dieser Unterlassung ist der Beschwerdeführer dem ihm erteilten Auftrag, die Mängel seiner Beschwerde zu verbessern, jedenfalls nicht nachgekommen, was eine nähere Untersuchung des (fraglichen) Gelingens seiner sonstigen Versuche zur Mängelbehebung entbehrlich macht. Ein mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag ist der Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 31. Jänner 2002, 2001/15/0185, vom 19. Februar 2002, 2001/14/0185, und vom 27. März 2002, 2001/13/0292). Das Verfahren war daher auf Grund der gesetzlichen Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen.

Wien, am 11. Mai 2005

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