VwGH 2001/15/0185

VwGH2001/15/018531.1.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. U. Zehetner, in der Beschwerdesache der W Gesellschaft m.b.H. in S, vertreten durch Dr. Herbert Troyer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Kaigasse 27, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 24. Juli 2001, Zl. RV-364/1- 8/01, betreffend Kapitalertragsteuer für 1990 bis 1992 und 1994, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art131;
VwGG §28 Abs1 Z3;
VwGG §38 Abs2;
B-VG Art131;
VwGG §28 Abs1 Z3;
VwGG §38 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Berichterverfügung vom 18. Oktober 2001 forderte der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerdeführerin unter Zurückstellung der Beschwerde und des angefochtenen Bescheides iSd § 34 Abs. 2 VwGG auf, verschiedene, ihrer Beschwerde anhaftende Mängel zu beheben, und u.a. den Sachverhalt in einer zeitlich geordneten Darstellung des Verwaltungsgeschehens wiederzugeben (§ 28 Abs. 1 Z. 3 VwGG). Der Gerichtshof setzte für die Behebung der Mängel eine Frist von drei Wochen und wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt.

Während die Beschwerdeführerin innerhalb der gesetzten Frist dem Verbesserungsauftrag sonst nachgekommen ist, hat sie dem Auftrag, den Sachverhalt anzugeben, nicht entsprochen.

In der Beschwerde wird an Stelle eines Sachverhaltes lediglich einzelnen Punkten der Beweiswürdigung in einem Bescheid, auf welchen die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid verweist, durch Behauptungen und Hinweise - u.a. auf bisherige Beweisergebnisse - entgegengetreten. Zur Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages erschöpft sich die Beschwerdeführerin abermals in einer losen Aneinanderreihung von Behauptungen, welche die zur Nichtanerkennung von Zahlungen durch Dritte an die Beschwerdeführerin führende Beweiswürdigung der belangten Behörde entkräften sollen. Damit kann aber nicht davon gesprochen werden, dass der Sachverhalt in einer zeitlich geordneten Darstellung des Verwaltungsgeschehens wiedergegeben ist. Unter "Sachverhalt" ist bei Beschwerden nach Art. 131 B-VG die Darstellung jener Umstände zu verstehen, die dem Verwaltungsgerichtshof einen ausreichenden Überblick über das der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorausgegangene Verwaltungsverfahren verschaffen und den Gerichtshof in die Lage versetzen, gegebenenfalls auf Grund der den Sachverhalt betreffenden Behauptungen des Beschwerdeführers gemäß § 38 Abs. 2 VwGG zu erkennen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 26. Jänner 1995, 94/06/0234, und vom 20. Oktober 1992, 92/11/0150, sowie die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 41f, wiedergegebene hg. Rechtsprechung, weiters Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Anmerkung 3 zu § 28 VwGG, S. 37, und Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 107).

Damit hat die Beschwerdeführerin den Mängelbehebungsauftrag nur teilweise erfüllt. Die nur teilweise Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages steht nach der ständigen hg. Rechtsprechung der gänzlichen Unterlassung einer Mängelbehebung gleich (vgl. jüngst etwa den hg. Beschluss vom 22. November 2001, 2001/15/0149).

Daher waren die Beschwerde nach § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Wien, am 31. Jänner 2002

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