VwGH 94/06/0234

VwGH94/06/023426.1.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Müller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, in der Beschwerdesache der R GesmbH, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 21. April 1994, A 17 - K - 2.350/1987 - 14, A 17 - K - 2.351/1987 - 14, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z3;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z3;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. April 1994 wurde der zweitmitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Bewilligung für die plan- und beschreibungsgemäße Errichtung verschiedener Umbauten auf der Liegenschaft Graz, G-Straße Nr. 8, Grundstücksnummer 1849/1, 1850, 1851/3, EZ 609, KG III X, unter mehreren Auflagen erteilt. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin wurden als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, worin sie ausführte, daß der Bescheid "aus mehreren Gründen verfassungswidrig" sei. So sei "die Rechtsauffassung im angefochtenen Bescheid, wonach im Hinblick auf den ursprünglichen Devolutionsantrag auch nach Aufhebung des ursprünglichen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit der Gemeinderat ... für die Entscheidung zuständig sei" vollkommen unhaltbar (dies wird näher ausgeführt). Es wäre vielmehr die Verwaltungsbehörde erster Instanz zur Entscheidung zuständig gewesen. Die Beschwerdeführerin sei jedoch auch in ihren Grundrechten dadurch verletzt, daß im angefochtenen Bescheid ein "ernsthafter Standpunkt" vertreten wird, daß die nunmehr durch die Gesetzgebung vorgenommene Besserstellung der Rechte der Nachbarn noch nicht auf das gegenständliche Baubewilligungsverfahren anwendbar seien". Mit Beschluß vom 27. September 1994 hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Mit Berichterverfügung vom 10. November 1994 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Beschwerde zur Behebung der ihr anhaftenden Mängel wie folgt zu ergänzen:

"Es ist das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG).

Es sind die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG).

Es ist ein der Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGG entsprechendes bestimmtes Begehren zu stellen (§ 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG).

Es ist der Sachverhalt zeitlich geordnet darzustellen."

Zur Behebung dieser Mängel wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von zwei Wochen eingeräumt und darauf hingewiesen, daß die Versäumung dieser Frist als Zurückziehung der Beschwerde gelte.

Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 1994 erklärte die Beschwerdeführerin, in ihrem Recht "auf Durchführung eines gesetzmäßigen Verfahrens vor der zur Entscheidung befugten Behörde", ferner "in ihrem Recht, daß die zum Zeitpunkt der Entscheidung anzuwendenden Gesetze angewendet werden" sowie "in ihrem Recht, auf Prüfung der Einwendungen hinsichtlich der Verkehrsbelastung, da eine solche Prüfung nicht durchgeführt wurde" verletzt zu sein. Danach führt die Beschwerdeführerin die Gründe an, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und beantragt schließlich, den angefochtenen Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Sachverhalt in zeitlicher Ordnung wird hingegen auch im Ergänzungsschriftsatz nicht dargestellt, sodaß der Beschwerde die Darstellung jener Umstände fehlt, die dem Verwaltungsgerichtshof einen ausreichenden Überblick über das der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorausgegangene Verwaltungsverfahren verschaffen sollen (vgl. dazu Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Anmerkung 3 zu § 28 Abs. 1 Z. 3 VwGG).

Der Mängelbehebungsauftrag ist daher nicht zur Gänze erfüllt worden. Auch ein nur mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag ist der Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen (vgl. die bei Dolp, aaO, 523 zitierte hg. Rechtsprechung). Dies hat die Zurückziehungsfiktion des § 34 Abs. 2 letzter Halbsatz VwGG zur Folge, weshalb die Beschwerde gemäß § 33 Abs. 1 letzter Satz VwGG für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen war.

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