VwGH 2001/15/0149

VwGH2001/15/014922.11.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl sowie die Hofräte Dr. Karger und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zehetner, in der Beschwerdesache des G in S, vertreten durch Dr. Franz Gerald Hitzenbichler und Mag. Ludwig Vogl, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 1, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 5. Juli 2001 betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1987 bis 1990, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Verfügung vom 14. September 2001 forderte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer unter Zurückstellung der Beschwerde und des angefochtenen Bescheides iSd § 34 Abs 2 VwGG auf, in einem dreifach zu erstattenden Schriftsatz den angefochtenen Bescheid auch nach der Geschäftszahl zu bezeichnen, die Bevollmächtigung der Rechtsanwälte nachzuweisen oder die Beschwerde eigenhändig zu unterfertigen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass der urkundliche Nachweis der den Rechtsanwälten erteilten Vollmacht auch durch die ausdrückliche Berufung auf die erteilte Vollmacht ersetzt werden könne, sowie eine weitere Ausfertigung der Beschwerde für den Bundesminister für Finanzen beizubringen. Auf die Zurückziehungsfiktion des § 34 Abs 2 VwGG wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich aufmerksam gemacht.

Innerhalb offener Frist brachte der Beschwerdeführer auf dem Rubrum der Beschwerde "Vm ert." an und legte zwei weitere Ausfertigungen der Beschwerde vor. Er unterließ es jedoch, den angefochtenen Bescheid auch in der Urschrift nach der Geschäftszahl zu bezeichnen, sowie den angefochtenen Bescheid wieder vorzulegen.

Damit hat der Beschwerdeführer den Mängelbehebungsauftrag nur teilweise erfüllt. Die nur teilweise Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages sowie die unterlassene Wiedervorlage des angefochtenen Bescheides steht der gänzlichen Unterlassung einer Mängelbehebung gleich (vgl Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 523).

Die Beschwerde gilt daher gemäß § 34 Abs 2 VwGG als zurückgezogen.

Wien, am 22. November 2001

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