Normen
AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem damals Notstandshilfe beziehenden Beschwerdeführer wurde am 3. September 2003 beim Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz eine Niederschrift aufgenommen, deren Gegenstand die "Rechtsbelehrung zur Teilnahme an der Maßnahme" bildete. In der Niederschrift wurde zunächst dargestellt, welche Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG einträten, wenn sich der Arbeitslose ohne wichtigem Grund weigerte, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, und sodann - offenbar als Angabe des Beschwerdeführers - wörtlich festgehalten:
"Mir wurde heute aufgetragen, an folgender Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen:
Einzelcoaching Beginn der Maßnahme ist am: 15.9.03".
Als Grund für die Zuweisung zu dieser Maßnahme wurden im Rahmen der Niederschrift in einem vorgedruckten Text folgende
Passagen angekreuzt: "Verbesserung und Optimierung der Arbeitssuchstrategie" sowie "Diese Maßnahme vermittelt Techniken zur Verbesserung bzw. Optimierung der Arbeitssuchstrategien". Abschließend wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass die Nichtteilnahme an dieser Maßnahme ohne wichtigen Grund bzw. die Vereitelung des Erfolges dieser Maßnahme den Verlust des Leistungsanspruches für zumindest sechs Wochen nach sich ziehe. Der Beschwerdeführer hat die Niederschrift nicht unterzeichnet.
In einem Aktenvermerk vom 3. September 2003, der offenbar von jenem Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice angefertigt worden ist, der die Niederschrift aufgenommen hat, heißt es:
"ELS f. Einzelcoaching 'Die Berater' ausgefolgt. Ersttermin für 15.9.03 vereinbart. § 10 Rechtsbelehrung aufgenommen. Kunde verweigert Unterschrift, daher wurde NS von Herrn M. unterschrieben".
Nach diesem Vermerk befindet sich im Verwaltungsakt ein als "Stellungnahme" bezeichnetes Schriftstück von "Die Berater", in dem es heißt:
"(Der Beschwerdeführer) erschien zum Erstgespräch des Einzelcoachings und forderte eine diesbezügliche Bestätigung für seinen AMS-Berater (Name). Diese wurde ihm von der Trainerin ausgehändigt.
Er lehnte es darauf hin ab aus Datenschutzgründen die erforderlichen Kursformulare auszufüllen. Der Kunde wurde von der Trainerin informiert, dass das Ausfüllen erwähnter Formulare eine Voraussetzung zur Durchführung der Maßnahme ist und eine Weigerung dessen eine Kursteilnahme verhindert.
(Der Beschwerdeführer) wurde auch darüber informiert, dass sein Verhalten Konsequenzen im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetz haben kann. ...
(Der Beschwerdeführer) wurde daher nicht in die Maßnahme aufgenommen."
In einer am 25. November 2003 beim Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift, die die "Vereitelung des Erfolges einer Wiedereingliederungsmaßnahme" zum Gegenstand hatte, wurde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer am 3. September 2003 der Auftrag zur Teilnahme an der genannten Wiedereingliederungsmaßnahme erteilt worden sei, weil seine persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Vermittlung am Arbeitsmarkt nicht ausgereicht hätten. Dazu habe der Beschwerdeführer erklärt, er habe die Maßnahme vorzeitig beendet, weil er die Kursformulare nicht habe ausfüllen wollen. Er sei zum Erstgespräch (am 15. September 2003) gekommen und habe erklärt, einzelne Punkte des Kursformulars aus Datenschutzgründen nicht ausfüllen zu wollen; um welche Punkte es sich dabei gehandelt habe, wisse der Beschwerdeführer nicht mehr genau. Er habe den Termin wahrgenommen, weshalb keine Weigerung oder Vereitelung vorliege.
Mit Bescheid vom 11. Dezember 2003 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz aus, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 15. September bis zum 26. Oktober 2003 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Nach der Begründung habe er eine Maßnahme zur Wiedereingliederung vereitelt, indem er sich geweigert habe, die Kursformulare auszufüllen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung rügte der Beschwerdeführer zusammengefasst das Fehlen von Feststellungen über seine Kenntnisse und Fähigkeiten und über die Notwendigkeit der zugewiesenen Maßnahme. Auf Grund der Teilnahme an mehreren Bewerbungskursen fehlten dem Beschwerdeführer keine Kenntnisse und er verfüge auch über Fähigkeiten für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung. Dies habe er auch bei der Erstberatung am 15. September 2003 mitgeteilt.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung keine Folge gegeben und ausgesprochen, dass keine Gründe für eine Nachsicht vorlägen.
In der Begründung gab die belangte Behörde den eben dargestellten Gang des erstinstanzlichen Verfahrens wieder und führte aus, der Beschwerdeführer sei seit 2. April 1993 mit einer kurzen Unterbrechung ohne Beschäftigung. Jene Kurse, auf Grund derer der Beschwerdeführer die Meinung vertrete, er besitze sämtliche für eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, hätten im Jahr 2001 stattgefunden. Bereits am 17. April und auch am 12. Juni 2003 sei dem Beschwerdeführer die Teilnahme an Wiedereingliederungsmaßnahmen bei "Die Berater" aufgetragen worden; diesen Aufträgen habe er keine Folge geleistet. Das Arbeitsmarktservice habe festgestellt, dass die in Rede stehende Maßnahme "Einzelcoaching" bei "Die Berater" der Verbesserung der Arbeitssuchstrategien des Beschwerdeführers dienten, weil dabei Techniken zur Verbesserung bzw. Optimierung von Arbeitssuchstrategien vermittelt würden. Darüber sei der Beschwerdeführer am 3. September 2003 niederschriftlich in Kenntnis gesetzt worden. Die Unterfertigung dieser Niederschrift habe er verweigert. In den Jahren 2002 und 2003 seien dem Beschwerdeführer acht Stellen angeboten worden; Dienstverhältnisse seien nicht zustande gekommen.
In rechtlicher Hinsicht beschäftigte sich die belangte Behörde zunächst mit der Weigerung des Beschwerdeführers, die Niederschrift vom 3. September 2003 zu unterschreiben, und sodann mit der Weigerung, "die zur Durchführung der Einzelcoaching-Maßnahme erforderlichen Formulare auszufüllen". Dies sei kein Mittel, dem Protest gegen die Sinnhaftigkeit der Maßnahme Ausdruck zu verleihen. Es handle sich durchwegs um datenschutzrechtlich unbedenkliche Formblätter, in denen persönliche Angaben zu machen gewesen wären, sowie eine Zustimmungserklärung an das Kursinstitut, das dieses berechtigt hätte, dem Arbeitsmarktservice vom Kurserfolg des Teilnehmers zu berichten. Zum Einwand des Beschwerdeführers, er verfügte ohnehin über die im besagten Kurs vermittelten Kenntnisse, führte die belangte Behörde aus, dass er zuletzt im Jahr 2001 eine vergleichbare Maßnahme besucht habe und in der Zwischenzeit mehrere Versuche, eine Beschäftigung zu vermitteln, gescheitert seien, sodass davon auszugehen gewesen sei, dass die damals möglicherweise erworbenen Kenntnisse des Beschwerdeführers den veränderten Bedingungen am Arbeitsmarkt nicht mehr genügt hätten. Der Beschwerdeführer strebe eine Stelle als Netzwerkadministrator an. Ein Arbeitsmarkt auf diesem Gebiet sei derzeit im Gegensatz zur Situation von vor zwei Jahren nur sehr eingeschränkt vorhanden. Die Maßnahme hätte den Beschwerdeführer somit nicht nur bei Arbeitssuchstrategien unterstützt, sondern ihm auch Alternativen zu seinen eher eingeschränkten Vorstellungen aufzeigen können. Die Maßnahme sei daher geeignet gewesen, dem Beschwerdeführer Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die ihm fehlten, um in den Arbeitsmarkt wieder eingegliedert werden zu können. Den Erfolg der Maßnahme habe der Beschwerdeführer durch seine Weigerung, die dafür erforderlichen Formblätter auszufüllen, vereitelt. Weil dies ohne wichtigem Grund erfolgt sei, habe er für die Dauer von sechs Wochen keine Leistung der Arbeitslosenversicherung erhalten. Gründe für eine Nachsicht gebe es keine.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer u.a. bereit ist, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- bzw. umschulen zu lassen oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.
§ 10 Abs. 1 AlVG bestimmt (u.a.), dass der Arbeitslose für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert, wenn er ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt.
Diese Bestimmungen sind nach § 38 AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, Zl. 99/03/0132) ausgeführt, es könne aus den §§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AlVG nicht abgeleitet werden, dass es im freien Belieben des Arbeitsmarktservice stünde, einem Arbeitslosen (auch einem Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder ihm eine Nach- oder Umschulung zuzuweisen. Eine solche Zuweisung vermöge sich insbesondere nicht auf die vom Arbeitslosen auch wiederholt an den Tag gelegte Unwilligkeit, eine ihm durch das Arbeitsmarktservice zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, zu stützen. Für eine solche Maßnahme sei vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend seien. Das Arbeitsmarktservice habe diese Voraussetzung zu ermitteln und das Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - zur Kenntnis zu bringen. Von einer den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld nach sich ziehenden ungerechtfertigten Weigerung des Arbeitslosen, an einer ihm zugewiesenen Nach- oder Umschulungsmaßnahme teilzunehmen, könne demgemäß nur dann gesprochen werden, wenn diese Zuweisung sich konkret auf eine solche Maßnahme beziehe und die Weigerung in objektiver Kenntnis des Inhaltes und der Zumutbarkeit sowie Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolge.
Diese Subsidiarität gilt - angesichts des nach wie vor bestehenden Vorranges der Eingliederung bzw. Vermittlung einer dem Arbeitslosen zumutbaren Beschäftigung durch seine eigenen, von ihm zu entfaltenden Bemühungen oder durch das Arbeitsmarktservice - in entsprechender Weise auch im Verhältnis zu einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Demgemäß liegt eine ungerechtfertigte Weigerung eines Arbeitslosen, an einer solchen Maßnahme teilzunehmen, nur dann vor, wenn feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es daher solcher Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf, und wenn schließlich das Arbeitsmarktservice das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - zur Kenntnis gebracht hat und der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an dieser Maßnahme ablehnt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung die Erkenntnisse vom 3. Juli 2002, Zl. 2002/08/0036, und vom 19. März 2003, Zl. 2000/08/0087).
Ein Arbeitsloser ist zwar grundsätzlich verpflichtet, jedes Verhalten zu unterlassen, dass objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln, dies gilt jedoch nicht, wenn sich die Zuweisung zur Maßnahme als rechtswidrig erweist (vgl. das Erkenntnis vom 21. April 2004, Zl. 2001/08/0224).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage wäre es für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides erforderlich gewesen, dass hinsichtlich der objektiven Notwendigkeit der gegenständlichen Maßnahme dem Beschwerdeführer - wie er in der Beschwerde zutreffend ausführt - vor der Zuweisung das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Ansehung seiner fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes und der Notwendigkeit gerade dieser Maßnahme zur Wiedereingliederung dargelegt worden wäre. Versäumnisse anlässlich der Zuweisung, hier die Frage der dem Beschwerdeführer angeblich fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten, sowie die Erörterung der Sinnhaftigkeit der in Aussicht genommenen Maßnahmen, können nach Beginn der Maßnahme nicht mehr nachgeholt werden (vgl. das schon zitierte Erkenntnis vom 19. März 2003, Zl. 2000/08/0087, mwN).
Der bloße anlässlich der Aufnahme der Niederschrift vom 3. September 2003 dem Beschwerdeführer gegebene Hinweis auf die Vermittlung von Techniken zur Verbesserung und Optimierung von Arbeitssuchstrategien ist in dieser Allgemeinheit für die Rechtmäßigkeit der Zuweisung nicht ausreichend. Insbesondere wurde mit dem Beschwerdeführer vor der Zuweisung nicht erörtert, auf Grund welcher Defizite er an der Maßnahme hätte teilnehmen sollen.
Der angefochtene Bescheid und die vorgelegten Akten lassen nicht erkennen, dass dem Beschwerdeführer im Sinne der dargestellten Rechtsprechung bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten gefehlt hätten, die ihm durch die Maßnahme, deren Erfolg er vereitelt haben soll, vermittelt worden wären, und ihm das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hierüber vor den ihm angelasteten Vereitelungshandlungen unter Hinweis auf die Rechtsfolge eines solchen Verhaltens zur Kenntnis gebracht worden wären. War dies nicht geschehen, so konnte sich der Beschwerdeführer weigern, an der Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, ohne dass dies die Rechtsfolgen des § 10 Abs. 1 AlVG ausgelöst hätte (vgl. das Erkenntnis vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0246).
Soweit die belangte Behörde eine Verteilung des Erfolges der Maßnahme durch den Beschwerdeführer deshalb angenommen hat, weil dieser das Kursformular nicht ausfüllen wollte, ließ sie offen, inwiefern das Kursformular für den Erfolg der Maßnahme unerlässlich gewesen sei und weshalb die Weigerung des Beschwerdeführers die Trainerin des Kurses berechtigte, ihn von der Teilnahme am Kurs auszuschließen. Feststellungen, die den von der belangten Behörde gezogenen Schluss tragen könnten, hat sie nicht getroffen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Der Ersatz von "Bareinzahlungsentgelt" für die Überweisung zusätzlich zu der gemäß § 48 Abs. 1 Z. 1 VwGG zu ersetzenden Beschwerdegebühr ist im Gesetz nicht vorgesehen, weshalb der darauf gerichtete Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen war.
Wien, am 15. März 2005
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