Normen
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138;
WRG 1959 §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138;
WRG 1959 §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 794,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 2.288,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (LH) vom 3. September 2003 wurden die Beschwerdeführer gemäß § 138 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) verpflichtet, bis spätestens 3. Oktober 2003 auf dem Grundstück Nr. 681 der KG U, im engeren Schutzgebiet für das Wasserwerk H die durch die Errichtung eines Holzzaunes erfolgten Bodeneingriffe, die zu einer Abdeckung der Mutterbodenschicht führten, zu beseitigen und zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes folgende Maßnahmen durchzuführen:
- 1. Es sind die eingegrabenen Kanthölzer zu ziehen.
- 2. Der entstandene Hohlraum ist mit inertem Bodenmaterial zu verfüllen.
3. Im Bereich der Verfüllung ist eine Abdeckung aus humosem Oberboden herzustellen und ist diese zu begrünen.
In der Begründung heißt es, zum Schutz des Wasserwerkes H der mitbeteiligten Partei vor Verunreinigung und Beeinträchtigung seiner Ergiebigkeit sei mit Bescheid des Reichsstatthalters in O vom 28. September 1943 ein Schutzgebiet festgelegt worden, welches sich in ein engeres und ein weiteres Schutzgebiet gliedere. Im engeren Schutzgebiet sei unter anderem das Verbot von Eingriffen aller Art, die eine Abdeckung der Mutterbodenschicht mit sich bringen, festgelegt.
Die Beschwerdeführer seien gemeinsame Eigentümer des Grundstückes Nr. 681 der KG U, welches sich im engeren Schutzgebiet befinde.
Am 7. August 2003 sei festgestellt worden, dass auf dem angeführten Grundstück mit der Errichtung eines Holzzaunes begonnen worden sei.
Zum Zeitpunkt eines Lokalaugenscheines am 12. August 2003 durch einen Amtssachverständigen für Hydrologie sei das angeführte Grundstück großteils bereits eingezäunt gewesen. Es sei über eine Länge von ca. 1550 m ein Holzzaun errichtet worden, indem ca. alle 4 bis 5 m Löcher gebohrt und Kanthölzer mit einem Durchmesser von ca. 15 x 15 cm eingegraben worden seien. Durch diese Maßnahme sei jedenfalls der humose Oberboden im Bereich der Bohrlöcher abgegraben worden. Diese Maßnahme stehe daher im Widerspruch zu dem im Punkt II.1. des Bescheides des Reichsstatthalters in O vom 28. September 1943 enthaltenen Verbot von Eingriffen aller Art, die eine Abdeckung der Mutterbodenschicht mit sich bringen.
Die angeführte Maßnahme stelle somit eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG 1959 und eine Verletzung des öffentlichen Interesses an der Sicherung des Grundwassers vor Verunreinigung und Beeinträchtigung seiner Ergiebigkeit dar.
Die Beschwerdeführer hätten im Rahmen des Parteiengehörs die Auffassung vertreten, auf Grund der Schutzgebietsanordnungen sei im engeren Schutzgebiet eine Bearbeitung des Bodens im Rahmen einer landwirtschaftlichen Nutzung zulässig und es sei daher klar, dass mit dem Verbot der Abdeckung der Mutterbodenschicht nur massivere Eingriffe wie Fundierungsarbeiten, Ausheben von Baugruben und ähnliches, nicht jedoch die Errichtung eines Zaunes gemeint sei. Dazu käme, dass sich über dem grundwasserführenden Kies im gegenständlichen Bereich eine 4 m mächtige Lehmdecke befinde, die einen zusätzlichen Grundwasserschutz biete. Wenn im selben Bereich die Stadt L ein Krematorium errichten dürfe, müsse wohl auch die Errichtung eines Holzzaunes zulässig sein. Es dürfe nicht mit zweierlei Maß gemessen werden.
Dazu werde festgestellt, dass seitens der Wasserrechtsbehörde das bestehende Verbot von Eingriffen aller Art in den Boden, die eine Abdeckung der Mutterbodenschicht mit sich bringen, immer so interpretiert worden sei, dass es sich dabei um ein generelles Aufgrabungsverbot handle, gegen welches verstoßen werde, sobald es zu einem Abtragen des gewachsenen Bodens durch die Beseitigung von Erdreich komme. Im gegenständlichen Fall sei die Errichtung des Zaunes, insbesondere die Einbringung der Kanthölzer, nicht durch das Einschlagen von Zaunstehern vorgenommen worden, sondern es seien über einen Bereich von ca. 1550 m alle 4 bis 5 m Löcher gebohrt und damit gewachsener Boden abgegraben worden. Im Bereich der Bohrlöcher sei ein Abtragen von Erdreich, insbesondere des humosen Oberbodens, dessen Erhaltung auf Grund seiner Filterwirkung für Schadstoffe im Fall einer Versickerung wesentliche Bedeutung zukomme, vorgenommen worden. Der Schutzzweck des engeren Schutzgebietes liege vor allem darin, dass im Nahbereich einer Wasserversorgungsanlage das Grundwasser vor bakteriologischen und physikalischen Veränderungen geschützt werde. Es komme daher in diesem Bereich der Erhaltung der Deckschichten bzw. des Mutterbodens, der die Eignung besitze, Schadstoffe durch eindringendes Oberflächenwasser zu filtern, wesentliche Bedeutung zu.
Ein Vergleich zwischen Ausgrabungen, bei denen Erdreich abgetragen werde, und der landwirtschaftlichen Bodennutzung z. B. in Form eines Ackers könne nicht zielführend sein, da bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung einerseits kein Abtragen von humosem Oberboden erfolge, sondern dieser erhalten bleibe und auch keine so tiefen Bodeneingriffe erfolgten wie im gegenständlichen Fall.
Für die getroffene Entscheidung sei maßgeblich gewesen, dass für die Errichtung des Zaunes, insbesondere der Zaunsteher, Grabungen bzw. Bohrungen erfolgt seien, durch welche Erdreich ausgehoben worden sei, sodass es zu einem Abtragen der Mutterbodenschicht gekommen sei. Diese Maßnahmen stünden daher jedenfalls im Widerspruch zu dem im Schutzgebietsbescheid aus dem Jahr 1943 enthaltenen Verbot von Eingriffen aller Art, die eine Abdeckung der Mutterbodenschicht nach sich ziehen.
Der Vollständigkeit halber werde ausgeführt, dass das im Jahr 1943 festgelegte Schutzgebiet nicht mehr den heutigen Anforderungen entspreche und daher überarbeitet worden sei. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass zur Sicherung eines ausreichenden Grundwasserschutzes das engere Schutzgebiet für das Wasserwerk H grundsätzlich in seiner bestehenden räumlichen Ausdehnung beizubehalten sei und damit das Grundstück Nr. 681 der KG U weiterhin im engeren Schutzgebiet liegen werde. Von den diesem Verfahren beigezogenen hydrologischen Amtssachverständigen sei gutachtlich dargelegt worden, dass die Durchführung von Ausgrabungen, Sprengungen, Bohrungen und Schürfungen aller Art den natürlichen Schutz des Grundwasserkörpers vermindere und deshalb Eingriffe in die natürlichen Deckschichten auch künftig zu begrenzen bzw. zu untersagen seien. Dementsprechend sei in dem in der Zwischenzeit erlassenen Bescheid des LH vom 8. August 2003, mit welchem das Schutzgebiet neu festgelegt und die Schutzanordnungen neu formuliert worden seien, auch künftig für das engere Schutzgebiet das Verbot von Ausgrabungen, Sprengungen, Bohrungen und Schürfungen aller Art, ausgenommen Maßnahmen zur Wartung, Instandhaltung oder Sanierung bestehender Anlagen und einer weiteren Ausnahme vorgesehen. Dieser Bescheid sei noch nicht in Rechtskraft erwachsen, das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe jedoch gezeigt, dass auch nach den durchgeführten Boden- bzw. Grundwasseruntersuchungen auf Grund der hydrologischen Gegebenheiten im Bereich des gegenständlichen Grundstückes die Erhaltung des Mutterbodens zur Sicherung des Schutzes des Grundwassers bzw. des Wasserwerkes H erforderlich sei.
Im Übrigen habe die mitbeteiligte Partei als Betreiberin des Wasserwerkes H mit Schreiben vom 13. August 2003 der Wasserrechtsbehörde Mitteilung über die Errichtung des Holzzaunes durch die Beschwerdeführer gemacht und die Wasserrechtsbehörde ersucht, gegen die Verletzung des Schutzgebietsbescheides vorzugehen.
Durch das Schutzgebietsverfahren sei bekannt, dass die Beschwerdeführer auf dem Grundstück Nr. 681 die Errichtung einer Golfanlage planten. Der Behörde sei in Gesprächen vom Erstbeschwerdeführer mitgeteilt worden, dass zu diesem Zweck auch eine Umzäunung des Grundstückes vorgesehen sei. Dem Erstbeschwerdeführer sei mitgeteilt worden, dass die Errichtung eines Zaunes, welcher durch Ausgrabungen erfolge, im Widerspruch zum Schutzgebietsbescheid stehe. Im Übrigen habe das durchgeführte Schutzgebietsverfahren ergeben, dass künftig im engeren Schutzgebiet ein Verbot der Errichtung von Freizeit- und Sportanlagen vorzusehen sei, sodass die Errichtung der geplanten Golfanlage künftig nicht mehr zulässig sei. Auch dies sei den Beschwerdeführern auf Grund ihrer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung bekannt gewesen.
Was den Hinweis der Beschwerdeführer auf die Errichtung eines Krematoriums im engeren Schutzgebiet betreffe, so sei festzuhalten, dass die mitbeteiligte Partei als Betreiberin des Urnenfriedhofs H, welcher sich im engeren Schutzgebiet befinde, um Gewährung einer Ausnahme vom Verbot von Eingriffen in den Boden, die eine Abdeckung der Mutterbodenschicht mit sich bringen, zum Zweck der Neuerrichtung eines Friedhofsgebäudes samt Nebenanlagen angesucht habe. In einem umfassenden Ermittlungsverfahren sei dieses Vorhaben auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundwasserschutz überprüft worden. Mit Bescheid des LH vom 14. August 2001 sei eine Ausnahme von dem Verbot für die vorgesehenen Anlagen unter zahlreichen Bedingungen und Auflagen gewährt worden. Bestandteil des Projekts sei unter anderem, dass zur Sicherung des Grundwassers unter das Friedhofsgebäude samt seinen Nebenanlagen eine Folie eingebracht werde, durch welche ein allfälliges Eindringen von Schadstoffen in das Grundwasser verhindert werden könne. Zudem sei eine Bauaufsicht bestellt worden, die die Einhaltung der mit der Ausnahmegenehmigung verbundenen Bedingungen und Auflagen überwache. Wesentlich für die Gewährung der Ausnahme sei auch gewesen, dass der Urnenfriedhof bereits zum Zeitpunkt der Einrichtung des Schutzgebietes im Jahre 1943 bestanden habe und zwar im unmittelbaren Nahbereich der Brunnenanlage. Nachdem das Krematorium nicht mehr dem Stand der Technik entspreche und sanierungsbedürftig sei, habe die mitbeteiligte Partei die Errichtung eines neuen Friedhofsgebäudes samt Krematorium am Rande des engeren Schutzgebietes geplant. Dadurch habe einerseits durch die größere Entfernung zwischen Wasserwerk und Friedhofsanlage und durch die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen betreffend die Errichtung und den Betrieb der Anlage eine Verbesserung gegenüber dem derzeitigen Zustand erreicht werden können und es sei die Wasserrechtsbehörde auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens, insbesondere der eingeholten Amtssachverständigengutachten, zu dem Ergebnis gekommen, dass der Bestand und der Betrieb der Friedhofsanlage bei Einhaltung bestimmter Bedingungen und Auflagen nicht im Widerspruch zum öffentlichen Interesse am Grundwasserschutz stehe. Aus dieser Tatsache könne jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass nun generell im engeren Schutzgebiet sonstige Maßnahmen, die vermeintlich geringere Eingriffe in den Untergrund oder ein geringeres Gefährdungspotential darstellten, zugelassen werden müssten. Gerade auf Grund der Tatsache, dass sich das gegenständliche Schutzgebiet im städtischen Bereich und somit in einem Gebiet mit hohem Nutzungsdruck befinde, sei es zur künftigen Sicherung der Trinkwasserqualität des Grundwassers erforderlich, Nutzungsintensivierungen im Nahbereich der Wasserversorgungsanlage, die ein Gefährdungspotential für das Grundwasser darstellten, zu vermeiden. Durch die Bodeneingriffe auf dem Grundstück Nr. 681, bei welchem es sich bisher um eine "unberührte" Wiesenfläche gehandelt habe, sei ein neues Gefährdungspotential, nämlich des Eindringens von Schadstoffen in das Grundwasser durch Beseitigung von Mutterboden, geschaffen worden.
Die Beschwerdeführer beriefen.
Sie machten im Wesentlichen geltend, der Bescheid des LH beruhe auf unrichtigen Annahmen. Es treffe nicht zu, dass gewachsener Boden abgegraben und im Bereich der Bohrlöcher Erdreich abgetragen und ausgehoben worden sei. Bei der Errichtung des Zaunes sei nämlich ein sogenannter Verdrängungsbohrer verwendet worden, der das Erdreich in einer Tiefe zwischen 30 bis 40 cm aufgelockert, dieses Erdreich aber nur verdrängt habe. In das aufgelockerte Erdreich sei der jeweilige Zaunsteher gesetzt worden. Es handle sich nicht um einen Eingriff, der eine Abdeckung der Mutterbodenschicht mit sich bringe. Es handle sich um keine Gefährdung des Wasserschutzgebietes, da sich in diesem Bereich oberhalb des Grundwassers eine 4 m mächtige wasserundurchlässige Lehmdecke befinde. Weiters sei die vorgenommene Maßnahme einer üblichen landwirtschaftlichen Nutzung gleichzusetzen, da es beispielsweise bei Tieflockerungsarbeiten mit einem entsprechenden Pflug zu tieferen Bodeneingriffen käme.
Die Beschwerdeführer beantragten die Durchführung eines Ortsaugenscheines.
Weiters legten sie eine Stellungnahme der oberösterreichischen Landwirtschaftskammer und ein Gutachten eines Zivilingenieurbüros vor.
In der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer heißt es, in der Literatur finde sich kein Hinweis auf das Wort "Mutterboden". Heute spreche man von Horizonten. Der A-Horizont sei der oberste mineralische mit organischer Substanz vermischte Horizont. Er werde auch als Oberboden bezeichnet. Der B-Horizont sei der mineralische Horizont unter dem A-Horizont. Er sei mit organischer Substanz angereichert und werde auch Unterboden genannt. Der C-Horizont sei das Ausgangsgestein, aus dem der Boden entstanden sei. Man nenne ihn Untergrund. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass der Mutterboden ein jeder dieser drei Horizonte sein könne. Es sei also keineswegs sicher, dass es sich beim Mutterboden um den A-Horizont handle, wie der LH meine. Der Mutterboden könnte vielmehr der C-Horizont sein. Dieser Mutterboden solle nicht freigelegt werden, da er alleine keinen ausreichenden Schutz gewähren könne.
Im Gutachten des Zivilingenieurs wird die Auffassung vertreten, die von den Beschwerdeführern vorgenommenen Maßnahmen führten zu keiner Gefährdung des Grundwassers.
Die belangte Behörde ersuchte einen Amtssachverständigen für Grundwasserfragen um Beantwortung der Fragen, ob
1. die Errichtung des gegenständlichen Zaunes aus Sicht des Grundwasserschutzes erlaubt sei,
2. die Maßnahme zu den Eingriffen gezählt werden könne, die zu einer Abdeckung der Mutterbodenschicht führten und
3. es sich daher um eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 WRG 1959 handle.
Der Amtssachverständige führte dazu in seinem Gutachten vom 4. März 2004 aus:
"Der Begriff Mutterbodenschichte wurde im Bescheid aus 1943 nicht näher definiert. Da im Berufungsvorbringen der Unbestimmtheit des genannten Begriffes breiter Raum eingeräumt wurde, war es aus fachlicher Sicht erforderlich, vor Beantwortung der im Votum gestellten Fragen zu klären, was unter dem heute nicht mehr gebräuchlichen Begriff seinerzeit zu verstehen war.
Entgegen den Ausführungen der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich vom 23.09.2003 finden sich in der Literatur sehr wohl Hinweise auf die Bedeutung des Begriffes 'Mutterboden'.
Der zweibändige Brockhaus, Ausgabe 1952, definiert den Begriff 'Muttererde', der nach Ansicht des Sachbearbeiters, dem des 'Mutterbodens' gleichgesetzt werden kann, als die humushaltige fruchtbare Ackerkrume.
Die DIN 4047 neu - Begriffe - Allgemeine Bodenkunde definiert den Oberboden (Mutterboden) als humosen, belebten oberen Teil des Mineralbodens, der sich meist durch dunklere Farbe vom Unterboden abhebt; in der Regel Ah, Aa oder Ap-Horizont.
In dem von L. Bendel verfassten Handbuch Ingenieurgeologie, Wien 1944, findet sich folgende Definition: der Mutterboden ist im Verlauf sehr langer Zeit aus der Verwitterungsrinde des Untergrundes einerseits, aus lebender und toter, niederer und höherer Tier- und Pflanzenwelt andererseits, entstanden. Mutterboden ist die durchwurzelte und durchlüftete oberste Erdschichte.
Im Taschenbuch der Wasserwirtschaft, 5. Auflage, Verlag Wasser und Boden, Axel Lindow und Co, Hamburg 1971, wird unter Punkt 1.3.2.1 die oberste Schichte eines Bodens als Bodenkrume oder als Mutterboden bezeichnet.
Im Hydrogeologischen Wörterbuch, Enke Verlag, Stuttgart und New York 2000, steht der Begriff Mutterboden (auch Oberboden) als Synonym für den Ah- (Humus-) oder Ap- (Ackerpflanzen-) Horizont eines Bodenprofils. Demgemäß besitzt der Mutterboden eine besondere Bedeutung für die Sorption von Stoffen durch den erhöhten Anteil organischer Substanz als Speicher von Schwermetallen und Metalloiden.
Anhand dieser Definitionen lässt sich aus Sicht des Sachbearbeiters klar erkennen, dass mit dem Begriff Mutterboden ganz eindeutig nur der A-Horizont, also der humose Oberboden gemeint sein konnte. Der dem gewässerpolizeilichen Auftrag des LH von OÖ zugrunde liegenden Interpretation des Begriffes 'Mutterboden' ist daher vollinhaltlich zu folgen.
Die Vermutung der Landwirtschaftskammer Oberösterreich, dass es sich beim Mutterboden auch um den C-Horizont (Ausgangsgestein) handeln könnte, entbehrt aus Sicht des Sachbearbeiters der fachlichen Grundlage.
Der Begriff 'Abdeckung' wurde hinsichtlich eines zu- bzw. nichtzulässigen flächenhaften Ausmaßes nicht näher definiert. Es ist nach Ansicht des ho. Sachbearbeiters davon auszugehen, dass von dem im Spruchabschnitt II, Punkt 1 des Bescheides aus 1943 normierten Verbot, soweit dort nicht näher bestimmt, jegliche mit einem Eingriff in die Mutterbodenschichte verbundenen Tätigkeiten umfasst sind.
Auf Grundlage dieser Festlegungen wird zu den im Votum
gestellten Fragen wie folgt Stellung genommen.
ad 1 und 2
Mit der Errichtung des gegenständlichen Zaunes sind aus Sicht des Sachbearbeiters Eingriffe verbunden, die eine Abdeckung des Mutterbodens mit sich bringen. Demnach fällt die Errichtung des berufungsgegenständlichen Zaunes unter das im Spruchabschnitt II unter Punkt 1 des Bescheides vom 28.09.1943 normierte Verbot. Auf die in der Begründung des Bescheides des LH von OÖ enthaltene Beurteilung der Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auf das Grundwasser wird hingewiesen.
ad 3
Aus fachlicher Sicht handelt es sich bei der Errichtung des Zaunes um eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 WRG.
Zur Forderung nach Durchführung eines Lokalaugenscheines wird bemerkt:
Dem bereits genannten Schreiben der L- AG vom 13.08.2003 ist eine Fotodokumentation angeschlossen, die Art und Umfang der mit der Zaunerrichtung verbundenen Eingriffe in die Abdeckung der Mutterbodenschichte und den fertig gestellten Zaun zeigte. Da davon auszugehen ist, dass im Rahmen einer Besichtigung keine zusätzlichen Erkenntnisse gewonnen werden können, wird aus fachlicher Sicht, auch um Kosten und Zeit zu sparen, die Durchführung eines Lokalaugenscheines für entbehrlich erachtet."
Dieses Gutachten wurde den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit gegeben, hiezu Stellung zu nehmen, wovon sie auch Gebrauch machten.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 21. Juni 2004 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer ab und setzte die Frist für die Durchführung der aufgetragenen Maßnahme mit 1. August 2004 neu fest.
In der Begründung heißt es, wie aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Grundwasser hervorgehe, seien mit der Errichtung des Zaunes Eingriffe verbunden, die eine Abdeckung des Mutterbodens mit sich bringen. Die Frage der Definition des Mutterbodens sei vom Amtssachverständigen klar und eindeutig beantwortet worden. Als Mutterboden werde die oberste Schicht eines Bodens oder auch die durchwurzelte und durchlüftete oberste Erdschicht, auch A-Horizont genannt, bezeichnet.
Der Auslegung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, dass es sich beim Mutterboden auch um den C-Horizont (Ausgangsgestein), somit um eine tiefere Bodenschichte handeln könnte, könne nicht gefolgt werden.
Die Errichtung des Zaunes falle daher unter das im Spruchabschnitt II unter Punkt 1 des Bescheides vom 28. September 1943 normierte Verbot. Die Beschwerdeführer hätten sich in einer vertraglichen Vereinbarung mit der ehemaligen SBL, Sbetriebe L- GmbH, aus dem Jahre 1995 verpflichtet, auf jegliche landwirtschaftliche Nutzung der Fläche zu verzichten und Grünbrache zu belassen. Dieser Vertrag habe bis zum Jahr 2020 Gültigkeit. Somit sei durch diese Privatvereinbarung eine landwirtschaftliche Nutzung verboten.
Weiters gehe aus den Verwaltungsakten hervor, dass die Beschwerdeführer wiederholt darauf hingewiesen worden seien, dass die Errichtung eines Zaunes im Widerspruch zum Verbot von Eingriffen aller Art stehe. Somit könne dem Argument der Beschwerdeführer, dass die Errichtung des Zaunes im Rahmen der üblichen landwirtschaftlichen Nutzung erfolge, um Unbefugten den Zutritt zu verwehren, nicht gefolgt werden. Aus den Akten gehe weiters hervor, dass die Beschwerdeführer beabsichtigten, eine Golfanlage zu errichten, und aus diesem Grund das Gebiet umzäunt hätten. Üblicherweise würden außerdem im Zuge der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung nicht derart massive Zäune verwendet. Bei der Errichtung des gegenständlichen Zaunes seien massive Zaunsteher verwendet worden, die Grabungen bzw. Bohrungen seien daher nicht unerheblich gewesen. Durch die Bodeneingriffe sei ein neues Gefährdungspotential für das Eindringen von Schadstoffen in das Grundwasser geschaffen worden. Diese Eingriffe seien auch unter dem Aspekt der Summationseffekte zu sehen.
Es liege eine eigenmächtige Neuerung vor, die nicht bewilligungsfähig und daher zu beseitigen sei.
Zur beantragten Durchführung eines Lokalaugenscheines sei anzumerken, dass sowohl aus der den Akten angeschlossenen Fotodokumentation als auch aus der Sachverhaltsdarstellung ausreichende Erkenntnisse gewonnen worden seien. Durch die im Akt befindlichen Fotos werde eindeutig dokumentiert, dass Bohrlöcher in einer Tiefe von 80 cm im Durchmesser von 30 bis 40 cm ausgehoben worden seien. Die Durchführung eines Lokalaugenscheines sei daher entbehrlich gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
Dieser lehnte mit Beschluss vom 16. Oktober 2004, B 1023/04- 7, ihre Behandlung ab und trat sie mit Beschluss vom 14. Dezember 2004, B 1023/04-9, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bringen die Beschwerdeführer vor, sie hätten nicht gegen den Schutzgebietsbescheid verstoßen. Bescheidauflagen dürften nicht stur und zusammenhanglos bloß nach dem Wortlaut ausgelegt werden; vielmehr seien sie nach ihrem Zweck im Zusammenhang mit dem Gesamtbild des Schutzgebietsbescheides zu beurteilen. Zweck der in Rede stehenden Bescheidauflage sei es, solche Veränderungen des Mutterbodens zu untersagen, die geeignet seien, einen Eingriff in das Grundwasser herbeizuführen. Dies sei aber hier nicht der Fall.
Die Auflage im Schutzgebietsbescheid beziehe sich auf landwirtschaftlich genutztes Gebiet der Beschwerdeführer. Es könne kein Zweifel bestehen, dass übliche landwirtschaftliche Nutzungen durch die Beschwerdeführer, wie etwa das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern, das Pflügen und Eggen von Feldern etc. keine Verletzung der Bescheidauflage darstelle. Derartige Veränderungen bewirkten einen viel intensiveren Eingriff in den "Mutterboden" als die Zaunerrichtung. Es habe auch niemand daran Anstoß genommen, dass in unmittelbarer Nähe der Liegenschaft der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei ein Bauwerk größten Ausmaßes zur Errichtung eines Krematoriums errichtet habe. Auch dies stelle zweifellos einen massiven Eingriff in den Mutterboden dar.
Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen könne kein Zweifel bestehen, dass durch die Errichtung des gegenständlichen Holzzaunes kein Eingriff in den Mutterboden und damit keine Verletzung der Bescheidauflage bewirkt worden sei. Jede andere Auslegung würde den Beschwerdeführern eine Ausübung der Landwirtschaft und eine übliche landwirtschaftliche Benützung ihrer Liegenschaften unmöglich machen.
Die belangte Behörde stütze sich bei der Beurteilung des Falles auf ein technisches Sachverständigengutachten. Die Auslegung einer Bescheidauflage sei aber nicht Sache eines Technikers, sondern eine juristische Aufgabe.
Ein öffentliches Interesse im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 an der Wiederherstellung des vorigen Zustandes bestehe nicht, weil durch die Zaunerrichtung keine Gefahr für die Grundwassersituation eingetreten sei.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 lautet:
"Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes.
§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen."
Unter einer eigenmächtigen Neuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG 1959 ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1999, 99/07/0007 u.v.a.).
Mit Bescheid des Reichsstatthalters in O vom 28. September 1943 wurde der Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1934 die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung ihrer Wasserversorgungsanlage erteilt (Spruchabschnitt I).
Unter Spruchabschnitt II wurde zum Schutz dieser Wasserversorgungsanlage gegen Verunreinigung und gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit ein engeres und ein weiteres Schutzgebiet für die Wasserversorgungsanlage festgesetzt.
Im engeren Schutzgebiet befindet sich auch das Grundstück Nr. 681.
Über die Bewirtschaftung und sonstige Benutzung der im engeren Schutzgebiet gelegenen Grundstücke wird im Spruchabschnitt II/b/1 folgende Bestimmung getroffen:
"Eingriffe aller Art, die eine Abdeckung der Mutterbodenschichte mit sich bringen, sind verboten."
Der Amtssachverständige und ihm folgend die belangte Behörde sind davon ausgegangen, dass als "Mutterbodenschicht" die oberste Bodenschicht anzusehen ist.
Gegen diesen durch Rückgriff auf Lexika und Regelwerke gewonnenen Inhalt des Begriffes "Mutterbodenschicht" bestehen keine Bedenken.
Dem Einwand der Beschwerdeführer, die belangte Behörde hätte sich bei der Auslegung des Spruchabschnittes II/b/1 des Bescheides des Reichsstatthalters nicht auf die Ausführungen des Amtssachverständigen stützen dürfen, ist entgegen zu halten, dass es nicht unzulässig ist, wenn ein Amtssachverständiger der Behörde Hinweise auf Unterlagen (wie im Beschwerdefall Lexika und Regelwerke) liefert, an Hand deren der Inhalt eines Begriffes ermittelt werden kann.
Wie sowohl aus den Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid als auch aus dem Amtssachverständigengutachten und den im Akt erliegenden Fotos hervorgeht, stellt die Zaunerrichtung einen Eingriff dar, der eine Abdeckung der Mutterbodenschicht mit sich brachte. Die gegenteiligen Behauptungen der Beschwerdeführer haben keine Grundlage.
Die von den Beschwerdeführern gesetzten Maßnahmen widersprechen daher dem Schutzgebietsbescheid, sodass bereits ihre bloße Vornahme den Tatbestand der eigenmächtigen Neuerung im Sinne des § 138 WRG 1959 verwirklicht, ohne dass es noch darauf ankäme, welche Auswirkungen mit diesen Maßnahmen verbunden sind. Ob mit dieser Zaunerrichtung Auswirkungen auf das Grundwasser verbunden sind, braucht daher nicht geprüft werden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 2002, 2002/07/0092).
Bei der Schutzgebietsfestsetzung erfolgt eine generelle Überprüfung, welche Maßnahmen mit einer Gefährdung des Grundwassers verbunden sein könnten. Der Schutzgebietsbescheid dient daher auch dazu, dass nicht in jedem Einzelfall ermittelt werden muss, ob eine Maßnahme mit dem Grundwasserschutz vereinbar ist. Die in einem Schutzgebietsbescheid getroffenen Anordnungen sind - sofern nicht eine Ausnahmebewilligung vorliegt - einzuhalten, ohne dass noch geprüft werden müsste, ob und welche Auswirkungen Maßnahmen, die einer solchen Anordnung zuwiderlaufen, nach sich ziehen könnten.
§ 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 verlangt für einen wasserpolizeilichen Auftrag zwei Voraussetzungen, nämlich das Vorliegen einer eigenmächtigen Neuerung und das Verlangen eines Betroffenen nach deren Beseitigung (oder ein öffentliches Interesse an der Beseitigung).
Dass eine eigenmächtige Neuerung vorliegt, wurde bereits dargelegt.
Die mitbeteiligte Partei als Inhaberin des Wasserrechtes hat die Wiederherstellung des vorigen Zustandes gefordert. Somit waren die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 erfüllt.
Der Hinweis der Beschwerdeführer auf eine Beeinträchtigung der üblichen landwirtschaftlichen Bodennutzung verfängt aus mehreren Gründen nicht.
Zum einen liegt es in der Natur eines Schutzgebietsbescheides, dass er die Möglichkeiten der Bodennutzung einschränkt.
Zum anderen handelt es sich bei der Errichtung des in Rede stehenden Zaunes nicht um eine Maßnahme der üblichen landwirtschaftlichen Bodennutzung.
Wenn die Beschwerdeführer die Errichtung eines Krematoriums im Schutzgebiet durch die mitbeteiligte Partei ins Treffen führen, so genügt es, auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid zu verweisen. Danach liegt für diese Baumaßnahme eine Bewilligung der Wasserrechtsbehörde vor, so dass von einer eigenmächtigen Neuerung keine Rede sein kann. In dieser Bewilligung wurden die erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um nachteilige Auswirkungen der Baumaßnahme zu verhindern.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Die mitbeteiligte Partei hat zusätzlich zum pauschalierten Schriftsatzaufwand auch noch die gesonderte Abgeltung der Umsatzsteuer begehrt. Da diese bereits im Schriftsatzaufwand enthalten ist, war dieses Mehrbegehren abzuweisen.
Weiters hat die mitbeteiligte Partei die Zuerkennung des Verpflegskostenpauschales in Höhe von EUR 23,60 begehrt.
Nach § 2 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003 gebührt das volle Verpflegskostenpauschale in Höhe von EUR 23,60 nur dann, wenn die Dauer des Aufenthaltes am Sitz des Verwaltungsgerichtshofes einschließlich der Dauer der Reise acht Stunden überschreitet. Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall nicht gegeben. Der mitbeteiligten Partei gebührt daher gemäß § 2 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003 das Verpflegskostenpauschale nur in halber Höhe (EUR 11,80). Das darüber hinausgehende Mehrbegehren war ebenfalls abzuweisen.
Wien, am 7. Juli 2005
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)