VwGH 2002/07/0092

VwGH2002/07/009217.10.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des Sportvereins A in P, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, Landstraße 49, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 28. Mai 2002, Zl. 514.351/03-I 5/02, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde T, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §38;
AVG §56;
VwRallg;
WRG 1934 §31;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138;
WRG 1959 §34 Abs1;
AVG §38;
AVG §56;
VwRallg;
WRG 1934 §31;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138;
WRG 1959 §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Reichsstatthalters in Oberdonau vom 21. Mai 1941 wurde der Gemeinde T die wasserrechtliche Bewilligung zur Grundwasserentnahme auf der Parzelle 99 der KG P und zur Errichtung einer zentralen Wasserversorgungsanlage für die Ortschaften T-D-S erteilt. Zum Schutz dieser Wasserversorgungsanlage (Brunnen I) wurde ein Schutzgebiet festgelegt, für welches ein Dünge-, Weide- und Bauverbot sowie ein Verbot für Ablagerungen von Schmutzstoffen und für Aufgrabungen besteht.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (LH) vom 30. Jänner 1951 wurde die Wasserversorgungsanlage wasserrechtlich überprüft und ein zweiter Brunnen, welcher ebenfalls auf Parzelle 99 und im wasserrechtlich festgelegten Schutzgebiet situiert ist, nachträglich genehmigt. Ferner wurde mit diesem Bescheid die im Bescheid des Reichsstatthalters vom 21. Mai 1941 bestimmte nördliche Grenze des Schutzgebietes der Wasserversorgungsanlage auf Parzelle 99 um 50 m verschoben, sodass auch in nördlicher Richtung der Brunnen II durch eine 100 m breite Schutzzone geschützt ist. Für dieses Schutzgebiet gelten dieselben Vorschreibungen wie für das mit Bescheid vom 21. Mai 1941 festgelegte.

Der Gemeinde T wurde in weiterer Folge mit Bescheid des LH vom 17. November 1955 die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung des Brunnens III auf Parzelle 13 der KG P erteilt. Dabei wurde u.a. festgehalten, dass die Vorschreibungen, welche im Bescheid des Reichsstatthalters vom 21. Mai 1941 enthalten und im Bescheid des LH vom 30. Jänner 1951 wiederholt sind, auch hier einzuhalten sind. Der Brunnen III befindet sich innerhalb des Schutzgebietes für die Brunnen I und II. Eine Veränderung dieses Schutzgebietes wurde nicht für erforderlich erachtet, da das festgesetzte Schutzgebiet für die Brunnen I und II auch für den Brunnen III als ausreichend angesehen wurde.

Im Juli 2001 wurde der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebracht, dass von der beschwerdeführenden Partei im unmittelbaren südwestlichen Anschluss an die bestehenden Sport- und Freizeitanlagen in P umfangreiche Rodungstätigkeiten durchgeführt und im Schutzgebiet zwei Trainingsfußballfelder errichtet wurden. Dabei wurden Aufgrabungen vorgenommen und Schächte bzw. Schachtbauwerke und Sickerschlitze errichtet, in die Filterkies eingebaut wurde.

Der LH führte mehrere Ortsaugenscheine und eine mündliche Verhandlung durch.

Die mitbeteiligte Partei beantragte die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes.

Mit Bescheid vom 10. August 2001 erteilte der LH der beschwerdeführenden Partei einen auf die §§ 34, 99, 105 und 138 Abs. 1 und 6 WRG 1959 gestützten wasserpolizeilichen Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes.

Dieser Auftrag enthält im Wesentlichen die Anordnung, den gesamten, im Zuge der unbefugten Aufgrabungsarbeiten auf den Grundstücken Nr. 13, 14, 16/1, 16/2, 99, 97/2 und 60 der KG P im Wasserschutzgebiet für die Brunnen W I, II und III der Stadtgemeinde T in den dabei hergestellten Sickerschlitzen eingebauten Filterkies unverzüglich und vollständig zu entfernen, mengenmäßig zu erfassen und nachweislich aus dem Schutzgebiet zu entfernen sowie die versetzten Schächte auszuheben und aus dem Schutzgebiet zu entfernen sowie diese Bereiche mit Ursprungsmaterial wieder aufzufüllen.

Weiters wurde der beschwerdeführenden Partei der näher konkretisierte Auftrag erteilt, die auf den Grundstücken Nr. 13, 14, 16/1, 16/2, 99, 97/2 und 60 der KG P im Wasserschutzgebiet für die Brunnen W I, II und III der Stadtgemeinde T durch unbefugte Aufgrabungsarbeiten in ihrer natürlichen Funktion zerstörten Deckschichten in einem dem ursprünglichen Zustand hinsichtlich ihrer Durchlässigkeit, Mächtigkeit und Zusammensetzung entsprechenden und unbelasteten Zustand wieder herzustellen.

Der wasserpolizeiliche Auftrag enthält auch Aufträge zur Wiederaufforstung.

In der Begründung wird zunächst das Verwaltungsgeschehen, insbesondere die eingeholten Amtssachverständigengutachten wiedergegeben.

In diesem Zusammenhang heißt es, im Zuge der Verhandlung sei eine Stellungnahme des Vertreters des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes abgegeben worden. Dieser habe ausgeführt, dass die Gemeindewasserversorgungsanlage der Stadt T ca. 22.000 Einwohner versorge, wobei die Brunnen W ca. 10 % davon abdeckten. Mit dem im gegenständlichen Schutzgebietsbescheid verankerten Verbot von "Aufgrabungen" seien Aufgrabungen generell verboten worden, und nur ein generelles Verbot von Aufgrabungen (vorübergehende und bleibende Aufgrabungen) ergebe den bei der Schutzgebietsfestlegung beabsichtigten Schutz vor Eingriffen in die natürlichen Deckschichten. Der Erhalt der natürlichen Deckschichten (gewachsener Bodenaufbau) sei neben den Nutzungseinschränkungen ein wesentlicher Schutzfaktor. Nur in wenigen Bereichen Oberösterreichs stehe der durchlässige Kies so oberflächennah an wie im gegenständlichen Bereich. Unter nur wenigen Dezimetern Mutterboden und verlehmtem Schotter liege bereits der gut durchlässige Schotter, der keine nennenswerte Barriere mehr gegen einen Schadstoffeintrag darstelle. Die unbefugten Aufgrabungen umfassten großflächige Bodenabtragungen, lineare Aufgrabungen (Künetten) mit einer Tiefe von ca. 80 cm, Schachtbauwerke und Leitungseinbauten, wobei die Künetten als Sickerschlitze bis zum gut durchlässigen Kies ausgeführt worden seien und eine beschleunigte und ausreichende Abführung des Niederschlagswassers gewährleisten sollten. Da für die Nutzung als Sportplatz wesentlich sei, auch nach einem Starkregen die Niederschlagswässer rasch und ungehindert in den Untergrund abzuführen, würden Düngemittel, Spritzmittel und sonstige chemische Mittel langfristig bei der Nutzung als Sportplatz ausgewaschen. Insgesamt stünden die Ziele des Erhalts der Funktionsfähigkeit des Sportplatzes diametral den Erfordernissen eines besonderen Grundwasserschutzes (in engeren Schutzgebieten) gegenüber und es seien entsprechend den gültigen Schutzgebietsrichtlinien Sportanlagen im engeren Einzugsbereich von Trinkwasserversorgungsanlagen als erhebliche Gefährdungspotentiale unzulässig. Seitens des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes sei daher die rasche und unbedingte Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes gefordert worden, die auch die Wiederaufforstung der ursprünglichen Waldbereiche umfasse.

Die Amtssachverständigen hätten aus geohydrologischer, wasserwirtschaftlicher, hydrologischer und forstfachlicher Sicht die im Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen vorgeschlagen.

Besonders werde darauf hingewiesen, dass aus fachlicher Sicht der Amtssachverständigen für Geohydrologie, Wasserwirtschaft und Hydrologie gutachtlich auch festgehalten worden sei, dass infolge der unbefugten Aufgrabungsarbeiten vor allem mit der dadurch bedingten Verletzung der Deckschichten durch Aufgrabungsarbeiten einschließlich der Herstellung der Sickerschlitze eine unmittelbare Gefährdung für das Grundwasser und die Wasserversorgungsanlage bzw. das Schutzgebiet selbst bestehe, die natürlich vorhandenen und bei der Festlegung des Schutzgebietes berücksichtigten Deckschichten teilweise entfernt oder durch die unbefugten Aufgrabungsarbeiten zerstört oder durch die Herstellung von Sickerschlitzen in ihrer ursprünglichen Funktion nachhaltig gestört worden seien. Insbesondere sei gutachtlich Folgendes festgehalten worden:

Während vor der Durchführung der unbefugten Aufgrabungsarbeiten infolge des im Befund beschriebenen Bodenaufbaues der bakteriologische Schutz durch die intakten Deckschichten gegeben gewesen sei, sei durch die Zerstörung dieser Deckschichten, die Durchörterung der gering durchlässigen sandigschlufig-lehmigen obersten Schotterlage und den zusätzlichen Einbau der Sickerschlitze bis zum gut durchlässigen Schotter nunmehr davon auszugehen, dass bakteriologische Belastungen im Zuge der natürlichen vertikalen Sickervorgänge vor allem nach Starkregenereignissen und den im nunmehr nur mehr vorhandenen gut durchlässigen und daher mit geringer Filterwirkung ausgestatteten verbliebenen Schotterkörper über dem Grundwasser innerhalb der Schutzgebietsgrenze direkt in das Grundwasser gelangen könnten und damit eine unmittelbare Gefährdung für die Wasserversorgungsanlage und das Schutzgebiet selbst bestehe. Weiters sei ausgeführt worden, dass es sich beim ursprünglichen Bewuchs im Bereich der unbefugt durchgeführten Aufgrabungsarbeiten im Wesentlichen immer um Wald gehandelt habe und die Wiederherstellung des ursprünglichen Bewuchses aus fachlicher Sicht deshalb unumgänglich sei, dass keine intensive Nutzung in diesem Bereich stattfinde und damit eine qualitative Grundwassergefährdung durch erhöhten Nährstoffeintrag vermieden werde. Da es ein wesentliches wasserwirtschaftliches Ziel des Schutzgebietes sei, den bakteriologischen Schutz für die Trinkwassergewinnungsanlagen sicherzustellen, sei mit den ungesetzmäßigen Aufgrabungsarbeiten der nachhaltige bakteriologische Schutz der Trinkwassergewinnungsanlagen nicht mehr gewährleistet.

Auf Grund des im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegten hydrogeologischen Gutachtens des Dr. V sei vom Amtssachverständigen für Hydrologie, Geohydrologie und Wasserwirtschaft festgehalten worden, dass im konkreten Fall die Herstellung von Sickerschlitzen erfolgt sei, welche nicht mit lokalem Material, sondern mit Filterkies aufgefüllt worden seien, weshalb die fachlichen Aussagen im zitierten Gutachten für den Bereich der Sickerdrainagen nicht anwendbar seien. Zwar sei eine chemische Belastung des Filterkieses grundsätzlich nicht zu erwarten, und es sei sicher auch davon auszugehen, dass eine Düngung der künftigen Spielflächen mit Jauche und Festmist im Regelfall nicht stattfinde. Es sei aber davon auszugehen, dass eine dem Stand der Technik entsprechende Erhaltung der Rasenfläche einen nicht unerheblichen Dünger- und auch Unkrautbekämpfungsmitteleinsatz bedinge und bereits jetzt Vorkehrungen getroffen worden seien, die eine Bewässerung zusätzlich zum üblichen Niederschlag ermöglichten, was in der Folge einen erhöhten Nährstoffaustrag, Spritzmittelaustrag und auch eine erhöhte Keimbelastung infolge der zu erwartenden erhöhten Versickerung auch über die hergestellten Sickerschlitze mit geringer Filterwirkung bedeute.

Im Erwägungsteil führte der LH aus, die seitens der beschwerdeführenden Partei vorgenommenen Aufgrabungen im Schutzgebiet stellten zweifellos eigenmächtig vorgenommene Neuerungen dar. Das Argument, dass mit dem Verbot von Aufgrabungen lediglich das Eingraben von Schmutzstoffen gemeint sei, sei unhaltbar.

Beim Schutzgebietsbescheid des Reichsstatthalters in Oberdonau vom 21. Mai 1941 handle es sich nicht um eine Verordnung, sondern um einen Bescheid, der unverändert dem Rechtsbestand angehöre. Das Vorbringen, dieser Bescheid enthalte nationalsozialistisches Gedankengut, sei nicht nachvollziehbar.

Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, der Schutzgebietsbescheid sei im Hinblick auf die "Stilllegung" zweier Brunnen längst überholt und der Brunnen II liege seitlich von den Trainingswiesen im Grundwasserstrom und könne mit Sicherheit von diesen nicht beeinflusst werden, werde angemerkt, dass das Schutzgebiet grundsätzlich für die Brunnen I und II ausgelegt worden sei, beide Brunnen in einem betriebsfähigen Zustand seien und grundsätzlich Schutzgebiete zu beachten seien, auch wenn die zu schützenden bzw. geschützten Brunnen nicht in Verwendung stünden.

Nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Amtssachverständigen für Geohydrologie, Wasserwirtschaft und Hydrologie sowie Forsttechnik seien im öffentlichen Interesse die im Spruch angeführten Maßnahmen und Arbeiten auf Grund des Zuwiderhandelns gegen das Aufgrabungsverbot aufzutragen gewesen. Durch die Vorlage eines privaten hydrogeologischen Gutachtens vom 16. Juli 2001 hätten die entscheidungsrelevanten Feststellungen der beigezogenen Amtssachverständigen nicht widerlegt bzw. diesen nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnet werden können, da sich die Aussagen in diesem Privatgutachten im Zusammenhang mit den unbefugten Aufgrabungen bzw. der allfälligen Folgenutzung im Wesentlichen als nicht haltbar erwiesen, was sich aus den Amtssachverständigengutachten ergebe.

Auch sei auf Grund der schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen zu ersehen, dass durch die unbefugten Aufgrabungsarbeiten im Bereich des Schutzgebietes für die Brunnen W I, II und III der mitbeteiligten Partei vor allem mit der dadurch bedingten Verletzung der Deckschichten durch Aufgrabungsarbeiten einschließlich der Herstellung der Sickerschlitze eine unmittelbare Gefährdung für das Grundwasser und die Wasserversorgungsanlage bzw. das Schutzgebiet selbst bestehe und bakteriologische Belastungen im Zuge der natürlichen vertikalen Sickervorgänge vor allem nach Starkregenereignissen und den im nunmehr nur mehr vorhandenen gut durchlässigen und daher mit geringer Filterwirkung ausgestatteten verbliebenen Schotterkörper über dem Grundwasser bakteriologische Belastungen innerhalb der Schutzgebietsgrenze direkt in das Grundwasser gelangen könnten, womit eine unmittelbare Gefährdung für die Wasserversorgungsanlage und das Schutzgebiet bestehe.

Was die von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführten bereits von Anderen durchgeführten Aufgrabungen im Schutzgebiet betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes keine Verletzung des Gleichheitssatzes vorliege, wenn tatbestandsmäßige Besonderheiten des Einzelfalles die Behörde zu einer Entscheidung führten, die von der Erledigung anderer, tatbestandsmäßig verschieden gelagerter Fälle abweiche; dies auch dann, wenn die Entscheidung allenfalls unrichtig sei. Auch werde darauf hingewiesen, dass hinsichtlich verschiedener aufgezeigter Aufgrabungen bereits ein Ermittlungsverfahren zur (allfälligen) Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes vor längerer Zeit von Amts wegen anhängig gemacht worden sei.

Im Zusammenhang mit der von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten Unkenntnis des Vorliegens eines Schutzgebietes werde darauf hingewiesen, dass eine derartige Unkenntnis keinen Einfluss auf die wasserrechtlich relevante Lagerung des Falles haben könne.

Was die fehlende Eintragung im Wasserbuch betreffe, so werde unabhängig davon, ob tatsächlich eine Eintragung erfolgt sei, aus rechtlicher Sicht angemerkt, dass derartigen Eintragungen keine konstitutive Wirkung zukomme. Auch sei die Argumentation, dass auf Grund der Nichteinhaltung der Bescheidauflagen des Schutzgebietsbescheides dieser außer Kraft getreten sein solle bzw. auf Grund der Stilllegung der Brunnen erloschen sei, nicht nachvollziehbar.

Abschließend werde im Zusammenhang mit dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Aussetzung des Verfahrens angemerkt, dass eine solche nur bei einer Vorfrage möglich sei. Die Wasserrechtsbehörde sei aber durch keine Vorschrift dazu verhalten, mit der Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages bis zur allfälligen Neubestimmung des Schutzgebietes zuzuwarten.

Die beschwerdeführende Partei berief.

Sie brachte vor, der LH sei nicht zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zuständig gewesen, weil es sich nicht um eine Wasserversorgung für mindestens 15.000 Einwohner handle. Die beschwerdeführende Partei könne nicht zur Durchführung der angeordneten Maßnahmen herangezogen werden, weil sie das WRG 1959 nicht übertreten habe. Der erstinstanzliche Bescheid sei nicht ausreichend begründet. Der Bescheid des Reichsstatthalters vom 21. Mai 1941 gehöre als nationalsozialistisches Gedankengut nicht dem Rechtsbestand an. Zudem sei er überholt, weil zwei Brunnen für die Trinkwasserversorgung bereits still gelegt worden seien. Bei der Herstellung der beiden Trainingsplätze handle es sich weder um einen Bau noch um eine Aufgrabung. Aus dem hydrogeologischen Gutachten des Dozenten Dr. V sei deutlich erkennbar, dass Errichtung und Betrieb der Trainingswiesen aus hydrogeologischer Sicht unbedenklich seien. Der einzige noch in Betrieb stehende Brunnen W II liege im Grundwasserstrom seitlich dieser Trainingswiesen und könne mit Sicherheit von diesen nicht beeinflusst werden. Zudem handle es sich nicht um eine bleibende Aufgrabung. Die verwendeten Materialien führten zu keiner Beeinträchtigung. Im Schutzgebiet gebe es nachweislich mehrere Aufgrabungen wie z.B. Straßen, etc. Auf Grund der Stilllegung der Brunnen liege ein Erlöschen des Schutzgebietes vor. Mehrere Auflagen des Bescheides vom 21. Mai 1941 seien nicht eingehalten worden, weshalb der Bescheid außer Kraft getreten sei. Die Behörde hätte gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959 eine Frist zur Einholung der wasserrechtlichen Bewilligung setzen müssen, wenn sie der Meinung gewesen sei, eine solche Bewilligung wäre notwendig.

Die belangte Behörde holte eine Stellungnahme eines Amtssachverständigen für Grundwasserfragen darüber ein,

1. ob durch Bestand und Betrieb der geplanten Anlage (Trainingsfelder) gegen die Schutzgebietsverbote von Aufgrabungen und Bautätigkeiten verstoßen werde und

2. ob durch den Bestand und Betrieb der Anlage eine Gefährdung des Grundwassers nicht ausgeschlossen werden könne.

Der Amtssachverständige beantwortete die Fragen dahingehend, dass Bestand und Betrieb der geplanten bzw. bereits errichteten Anlage (Trainingsfelder) aus fachlicher Sicht klar gegen die in dem Schutzgebiet bezüglich Aufgrabungen und Bautätigkeiten normierten Verbote verstießen. Den Ausführungen des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes werde vollinhaltlich zugestimmt. Ein generelles Aufgrabungsverbot, das sowohl vorübergehende als auch bleibende Aufgrabungen umfasse, sei aus fachlicher Sicht grundsätzlich erforderlich und zielführend, weil dadurch verhindert werde, dass die das Grundwasser schützende Deckschicht entfernt bzw. deren Mächtigkeit vermindert werde. Die in der Deckschichte (belebte Bodenschicht, ungesättigte Zone) ablaufenden Reaktions-, Sorptions- und Abbauvorgänge seien geeignet, den Eintrag von Schadstoffen in das Grundwasser zu verhindern, zumindest aber wesentlich zu verringern. Die hohe Filterwirkung der Deckschichten resultiere aus der Tatsache, dass der Schadstofftransport entsprechend der Wasserbewegung in der ungesättigten Zone in vertikaler Richtung der Schwerkraft folgend sehr langsam erfolge. Eine intakte Deckschichte biete darüber hinaus den Vorteil, dass selbst in einem Störfall ausgebrachte flüssige Schadstoffe noch vor Erreichen der Grundwasseroberfläche entfernt werden könnten. Im Unterschied dazu könnten bereits in das Grundwasser oder nahe der Grundwasseroberfläche eingebrachte Schadstoffe nicht mehr oder nur mit überaus großem Aufwand entfernt werden. Wie den Ausführungen des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes entnommen werden könne, gebe es nur wenige Bereiche in Oberösterreich, wo der durchlässige Kies so oberflächennah anstehe wie im gegenständlichen Bereich. Unter nur wenigen Dezimetern Mutterboden und verlehmtem Schotter liege bereits der sehr gut durchlässige Schotter. In diesem fänden keine oder nur in sehr geringem Ausmaß den Schadstoffabbau oder - rückhalt begünstigenden Prozesse statt. Die Nutzung einer Rasenfläche als Sportplatz mache einen über das in der Landwirtschaft übliche Ausmaß hinausgehenden Einsatz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln erforderlich. Das durch den Einbau von Quarzsand künstlich verringerte Wasserhaltevermögen des Bodens im Bereich der Rasenfläche und die Anlage von Sickerschlitzen zur rascheren Abfuhr des anfallenden Niederschlagswassers förderten in einem aus wasserwirtschaftlicher Sicht nicht vertretbaren Ausmaß den Eintrag von Stoffen in das Grundwasser. Dieser Umstand sei der Grund dafür, warum z.B. in den Richtlinien W 72 "Schutz- und Schongebiete" der ÖVGW die Anlage und der Betrieb von Sportplätzen im engeren Einzugsgebiet von Wasserfassungsanlagen als unzulässig beurteilt würden. Durch die von der beschwerdeführenden Partei durchgeführten Maßnahmen würde die Schutzfunktion der das Grundwasser überlagernden Deckschichten zerstört und gleichzeitig die Voraussetzung geschaffen, dass Schadstoffe, die zu einer Gefährdung der Trinkwasserversorgung führten, leichter und rascher in das Grundwasser gelangen könnten.

Durch den Bestand und den Betrieb der Anlage könne ebenfalls eine Gefährdung des Grundwassers nicht ausgeschlossen werden. Werde der Rasen fachgerecht gepflegt, das heißt beregnet, gedüngt und mit Pflanzenschutzmitteln behandelt, so sei eine Beeinträchtigung des Grundwassers mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.

Zu diesem Gutachten nahm die beschwerdeführende Partei Stellung.

Sie wies darauf hin, dass bei der Errichtung der Bundesstraße B 39, Baulos D, die wasserrechtliche Bewilligung für die Oberflächenwasserbeseitigung und Maßnahmen im Schutzgebiet des Wasserwerkes W der mitbeteiligten Partei im Gemeindegebiet von P unter verschiedenen Auflagen erteilt worden sei. Im Zuge des Verfahrens sei vom Amtssachverständigen für Hydrogeologie ausgeführt worden, das Schutzgebiet liege zur Gänze auf der so genannten Niederterrasse des linksufrigen T-Tals. Diese Niederterrasse bestehe aus eiszeitlichem Flussschotter, die weder in vertikaler noch horizontaler Richtung eine nennenswerte Filterwirkung für Treibstoff und andere Flüssigkeiten besäßen. Die Deckschichten bestünden aus wenigen Dezimetern Acker- und Waldboden und böten keinerlei Schutz gegen Verunreinigungen von der Oberfläche her.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 28. Mai 2002 wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den erstinstanzlichen Bescheid ab und setzte die Erfüllungsfrist neu fest.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die beschwerdeführende Partei bringt vor, die Bescheid erlassende Behörde sei unzuständig. Es sei nicht nachgewiesen, dass es sich um eine Angelegenheit der Wasserversorgung eines Versorgungsgebietes von mehr als 15.000 Einwohnern handle.

Nach § 99 Abs. 1 lit. c WRG 1959 ist der Landeshauptmann, sofern nicht § 100 Anwendung findet, in erster Instanz zuständig für Wasserversorgungsanlagen, wenn die höchst mögliche Wasserentnahme aus Grundwasser oder Quellen 300 l/min, oder aus anderen Gewässern 1.000 l/min übersteigt, sowie für Angelegenheiten der Wasserversorgung eines Versorgungsgebietes von mehr als 15.000 Einwohnern.

Das Trinkwasser aus den gegenständlichen Brunnen wird in die Gemeindewasserversorgungsanlage der Stadt T eingespeist. Die Brunnen und deren Schutzgebiet sind Teile der Wasserversorgungsanlage von T. Die Stadtgemeinde T hat ca. 22.000 Einwohner. Es handelt sich daher um eine Angelegenheit der Wasserversorgung eines Versorgungsgebietes von mehr als 15.000 Einwohnern. Die Einwendung der Unzuständigkeit des LH erfolgte zu Unrecht.

Die beschwerdeführende Partei bemängelt, der angefochtene Bescheid enthalte in seinem Spruch die angewendeten Gesetzesbestimmungen nicht.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den erstinstanzlichen Bescheid abgewiesen und damit der erstinstanzliche Bescheid zum Inhalt des angefochtenen Bescheides gemacht. Der erstinstanzliche Bescheid nennt aber die ihn tragenden Rechtsgrundlagen, die damit auch die tragenden Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides sind.

Die beschwerdeführende Partei sieht sich dadurch in ihren Rechten verletzt, dass die belangte Behörde nicht über den Antrag der beschwerdeführenden Partei entschieden habe, das Berufungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen Antrag auf Abänderung des Wasserschutzgebietes auszusetzen.

Die beschwerdeführende Partei hat einen Antrag auf Verfahrensaussetzung gestellt und dies damit begründet, sie sei in Verhandlungen mit der Stadtgemeinde T wegen einer Abänderung des Schutzgebietes und es werde ein entsprechender Bewilligungsantrag gestellt werden.

Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde nach § 38 AVG berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Die Frage, ob für eine Schutzgebietsabänderung eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wird, ist keine Vorfrage für die Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages. Die Voraussetzungen für eine Verfahrensaussetzung waren daher nicht gegeben.

Ein Verfahrensmangel ist nach Meinung der beschwerdeführenden Partei darin gelegen, dass keine Auseinandersetzung mit dem Umstand stattgefunden habe, dass die von der Erstbehörde und der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen zu völlig anderen Ergebnissen hinsichtlich der Wirkung der Deckschichten gekommen seien als der Amtssachverständige im Verfahren zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Bundesstraße B 39, Baulos D, und der von der beschwerdeführenden Partei beigezogene Privatsachverständige.

Nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.

Eine eigenmächtige Neuerung liegt auch dann vor, wenn gegen die Bestimmungen eines Wasserschutzgebietsbescheides verstoßen wird.

Der Bescheid des Reichsstatthalters in Oberdonau vom 21. Mai 1941 weist für das Schutzgebiet folgende Anordnung auf:

"Für das Schutzgebiet besteht ein Dünge-, Weide- und Bauverbot. Weiters das Verbot für Ablagerungen von Schmutzstoffen und Aufgrabungen."

Für die Auslegung dieses Verbotes durch die beschwerdeführende Partei, dass vom Aufgrabungsverbot nur solche Aufgrabungen erfasst seien, die der Ablagerung von Schmutzstoffen dienten, fehlt jeglicher Anhaltspunkt (vgl. das den gegenständlichen Fall betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 2002, 2001/07/0124).

Wenn die beschwerdeführende Partei darauf hinweist, dass im Schutzgebiet auch schon andere Maßnahmen durchgeführt worden seien und daher die Anordnungen des angefochtenen Bescheides unter dem Aspekt des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht haltbar seien, so ist ihr zu erwidern, dass selbst bei Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen für die beschwerdeführende Partei nichts zu gewinnen ist, weil es nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eine "Gleichheit im Unrecht" nicht gibt (vgl. die bei Walter-Mayer, Bundesverfassungsrecht9, 566, angeführte Rechtsprechung).

Unzutreffend ist die Auffassung der beschwerdeführenden Partei, der Schutzgebietsbescheid sei außer Kraft getreten, weil seine Auflagen nicht eingehalten worden seien. Die Nichteinhaltung der Auflagen eines Bescheides führt nicht zum Außerkrafttreten des Bescheides (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 2002, 2001/07/0124).

§ 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 verlangt für einen wasserpolizeilichen Auftrag zwei Voraussetzungen, nämlich das Vorliegen einer eigenmächtigen Neuerung und das Verlangen eines Betroffenen nach deren Beseitigung (oder ein öffentliches Interesse an der Beseitigung).

Dass die beschwerdeführende Partei Aufgrabungen getätigt hat, ist unbestritten. Diese Aufgrabungen (und die mit ihnen zusammenhängenden Vorkehrungen) widersprechen dem Schutzgebietsbescheid, sodass bereits die bloße Vornahme dieser Maßnahmen den Tatbestand der eigenmächtigen Neuerung im Sinne des § 138 WRG 1959 verwirklicht, ohne dass es für die Einstufung als eigenmächtige Neuerung noch darauf ankäme, welche Auswirkungen mit diesen Maßnahmen verbunden sind.

Die mitbeteiligte Partei als Inhaberin des Wasserrechtes hat die Wiederherstellung des vorigen Zustandes gefordert. Somit waren die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 erfüllt, ohne dass es einer gesonderten Prüfung bedurft hätte, welche Auswirkungen diese Aufgrabungen im Einzelnen auf das Grundwasser haben. Die von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführten Sachverständigenaussagen, die bestätigen sollen, dass aus hydrologischer Sicht die Trainingsfelder im Schutzgebiet Bestand haben könnten, sind daher belanglos. Abgesehen davon haben die von den Wasserrechtsbehörden beider Rechtsstufen beigezogenen Amtssachverständigen klar gelegt, dass durch die Zerstörung der Deckschichte und die sonstigen von der beschwerdeführenden Partei vorgenommenen Maßnahmen eine Gefahr für das Grundwasser und damit für die Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Partei ausgeht. Dass das Gutachten des Privatsachverständigen der beschwerdeführenden Partei die Gegebenheiten des vorliegenden Falls nicht berücksichtigt und daher unbrauchbar ist, hat bereits die Erstbehörde, gestützt auf die Aussagen ihrer Amtssachverständigen, dargelegt. Die laut beschwerdeführender Partei getätigte Aussage eines Amtssachverständigen im Verfahren zur wasserrechtlichen Bewilligung von Straßenbaumaßnahmen im Schutzgebiet ist - jedenfalls in der Form, wie die beschwerdeführende Partei sie wiedergegeben hat - eine bloße Behauptung, die sich überdies auf einen anderen Teil des Schutzgebietes bezieht und die daher die konkret auf den gegenständlichen Fall bezogenen und entsprechend untermauerten Gutachten der Amtssachverständigen beider Rechtsstufen nicht zu erschüttern vermag.

Aus den genannten Gründen zeigt die beschwerdeführende Partei auch mit ihrem Vorbringen, die belangte Behörde habe sich nicht mit der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei zu dem von der belangten Behörde eingeholten Amtssachverständigengutachten befasst, keinen relevanten Verfahrensmangel auf, da diese Stellungnahme auf der behaupteten Aussage eines Amtssachverständigen über die Eignung des Schutzgebietes zum Schutz des Grundwassers aufbaute.

Die beschwerdeführende Partei meint, beim Bescheid des Reichsstatthalters vom 21. Mai 1941 handle es sich inhaltlich um eine Verordnung, die nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden sei und der beschwerdeführenden Partei daher nicht entgegen gehalten werden könne. Es liege auch keine örtliche Darstellung des Wasserschutzgebietes an Ort und Stelle vor, aus der die beschwerdeführende Partei hätte entnehmen können, dass ein Wasserschutzgebiet vorliege.

Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei handelt es sich bei der Festlegung des Schutzgebietes im Jahr 1941 um einen Bescheid und nicht um eine Verordnung. Das WRG 1934, auf Grund dessen der Bescheid des Reichsstatthalters vom 21. Mai 1941 erlassen wurde, sah in seinem § 31 für besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken zum Schutze von Trink- und Nutzwasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit (Quellschutzgebiet) die Form des Bescheides vor.

Das Fehlen einer Kennzeichnung des Schutzgebietes ändert nichts an dessen Bestand. Auf ein Verschulden der beschwerdeführenden Partei an der Verletzung der Schutzgebietsbestimmungen kommt es für die Zulässigkeit eines wasserpolizeilichen Auftrages nicht an.

Die beschwerdeführende Partei bringt weiters vor, beim verwendeten Füllmaterial für die Drainagen handle es sich um Kies aus einer nahe liegenden Kiesgrube, die mineralisch völlig identes Material liefere, aus dem lediglich der Sandanteil gesiebt worden sei.

Sollte mit diesem Vorbringen gemeint sein, dass der Auftrag zur Entfernung dieses Füllmateriales unzulässig sei, so genügt es, darauf hinzuweisen, dass die von den Wasserrechtsbehörden beigezogenen Amtssachverständigen die Notwendigkeit der Beseitigung dieses Materials damit begründet haben, dass es keine Filterwirkung entfalte.

Die beschwerdeführende Partei meint, die eigentlich durchwurzelte und belebte Deckschicht werde durch die Anlage einer Trainingswiese nicht entfernt, sondern nur verändert. Statt des dichten Buschwerkes und des Baumbestandes, die neben dem Absatz von Wildtierfäkalien auch zu illegalen Ablagerung von teurem Sondermüll und zur Entleerung von Fahrzeugen der Senkgrubenentsorgung einladen würden, entstehe eine einheitliche und übersichtliche Rasenfläche. Auch Rasen benötige Bodenmaterial für sein Wachstum, sodass damit zu rechnen sei, dass in Kürze eine neue, gut durchwurzelte Deckschicht aufgebaut werde. Erfahrungsgemäß würden solche Rasenflächen nicht mit Jauche oder Festmist, sondern mit praktisch keimfreiem Kunstdünger behandelt. Auch aus dem Betrieb der Trainingsfelder sei kein Eintrag von pathogenen Keimen zu erwarten.

Was die beschwerdeführende Partei mit diesem Vorbringen beweisen will, ist unklar.

Sollte damit gemeint sein, dass der Auftrag zur Wiederherstellung des vorigen Zustandes unnötig gewesen sei, so ist darauf zu verweisen, dass ein Verstoß gegen die Schutzgebietsanordnungen vorliegt, der auf Verlangen des Betroffenen, nämlich der Stadtgemeinde T, zu beseitigen war. Zudem haben die Sachverständigen dargestellt, dass durch die Aufgrabungsarbeiten im Bereich des Schutzgebietes und die dadurch bedingte Verletzung der Deckschichten eine unmittelbare Gefährdung für das Grundwasser und die Wasserversorgungsanlage besteht, sodass die von den Sachverständigen vorgeschlagenen Wiederherstellungsmaßnahmen erforderlich sind. Weiters haben die Sachverständigen dargelegt, dass zwar eine chemische Belastung des Filterkieses grundsätzlich nicht zu erwarten sei und auch nicht mit einer Düngung der Spielflächen mit Jauche und Festmist zu rechnen sei, aber davon auszugehen ist, dass eine dem Stand der Technik entsprechende Erhaltung der Rasenfläche einen nicht unerheblichen Dünger- und auch Unkrautbekämpfungsmitteleinsatz bedingt, was in der Folge einen erhöhten Nährstoffaustrag, Spritzmittelaustrag und auch eine erhöhte Keimbelastung infolge der zu erwartenden erhöhten Versickerung bedeutet.

Die beschwerdeführende Partei weist darauf hin, dass sie verschiedene Beweismittel vorgelegt habe, aus denen sich ergebe, dass keine wie immer geartete Gefährdung der Wasserversorgungsanlage gegeben sei. Sie nennt eine Stellungnahme der Firma S Sportanlagenbau vom 17. Juli 2001 über die Durchführung der Arbeiten, "Analysenergebnisse des Quarzsandwerkes" über den verwendeten Sand und ein Schreiben der Firma W vom 16. Juli 2001 über den verwendeten Schotter.

Abgesehen davon, dass mit diesen Unterlagen die gegenteiligen Amtssachverständigengutachten nicht entkräftet werden können, sind diese Unterlagen auch irrelevant. Es ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass eine unbefugte Aufgrabung stattgefunden hat, die wieder zu beseitigen war, ohne dass es noch auf konkrete Auswirkungen auf das Grundwasser ankommt.

Die beschwerdeführende Partei meint, da die Brunnen bereits still gelegt seien, sei das Schutzgebiet gemäß § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 erloschen.

Nach § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 erlöschen Wasserbenutzungsrechte durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleich zu halten ist.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, kommt § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 schon deswegen nicht zur Anwendung, weil die Stilllegung von Brunnen nicht gleich zu setzen ist mit einem Wegfall der Anlage. Überdies sind nicht alle Brunnen stillgelegt; einer ist noch in Betrieb.

Warum das Wasserbenutzungsrecht erloschen sein sollte, weil die bewilligte Anlage nicht fristgerecht hergestellt worden sei, wie in der Beschwerde ausgeführt wird, bleibt unerfindlich.

Die allenfalls mangelnde Eintragung des Wasserbenutzungsrechtes im Wasserbuch, die von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführt wird, hat auf den Bestand des Wasserbenutzungsrechtes und auf den Bestand des Schutzgebietes keinen Einfluss.

Wenn die beschwerdeführende Partei meint, die Wasserrechtsbehörde hätte ihr gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959 eine Frist zur Einholung einer wasserrechtlichen Bewilligung setzen müssen, dann ist ihr zu erwidern, dass § 138 Abs. 2 WRG 1959 im Beschwerdefall schon deswegen nicht zur Anwendung kommen konnte, weil ein Begehren des Betroffenen, nämlich der Stadtgemeinde T, auf Beseitigung der eigenmächtigen Neuerung vorliegt und in diesem Fall § 138 Abs. 2 WRG 1959 von vornherein ausscheidet.

Schließlich meint die beschwerdeführende Partei, § 138 WRG 1959 verlange keine Wiederaufforstung. Der gesetzmäßige Zustand hätte auch auf andere Weise hergestellt werden können.

Spruchabschnitt I/C des Bescheides des Reichsstatthalters vom 21. Mai 1941 sieht vor, dass "auf Grund der bodenkundlichen, klimatischen und besonders pflanzengeographischen Verhältnisse und mit Bedachtnahme auf die möglichst günstige Beeinflussung des Grundwassers und des Filtriereffektes des Bodens" das Quellschutzgebiet mit forstlichem Bewuchs zu bepflanzen ist. Die Entfernung des vorhandenen forstlichen Bewuchses widersprach daher dem erwähnten Bescheid und war somit Teil der eigenmächtigen Neuerung. Die Beseitigung dieses Teils der eigenmächtigen Neuerung besteht in der Wiederaufforstung. Diese findet daher in § 138 WRG 1959 Deckung.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 17. Oktober 2002

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