Normen
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §63 Abs1;
WRG 1959 §121;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §63 Abs1;
WRG 1959 §121;
Spruch:
Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird, insoweit mit ihm die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Partei beantragten am 20. September 1984 die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung der Wasserkraftanlage "Kleinkraftwerk S." in Form eines Ausleitungskraftwerkes mit Wasserfassungen am S-Bach und am Sch-Bach.
Zur Realisierung des Kraftwerksprojekts war eine Inanspruchnahme von Grundstücken im Eigentum des Beschwerdeführers notwendig. Die Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Partei schlossen diesbezüglich mit dem Beschwerdeführer folgenden, mit 12. September 1984 datierten
"Vertrag
über die Benutzung bzw. Duldung der Verlegung einer Druckrohrleitung und sonstiger erforderlicher Leitungen und des Baues einer Wehranlage (einschließlich aller Anlagenteile) zur Errichtung eines Kleinkraftwerkes (KKW), abgeschlossen zwischen Herrn H. (Beschwerdeführer) ... und den Konsenswerbern DI R. und DI W. ... .
Der Grundstückseigentümer der Grundstücke Nr. 1282/1, 1281, 1280, 1013/3, KG P., (Beschwerdeführer) gestattet den Konsenswerbern die Errichtung des geplanten Kleinkraftwerksprojekts. Zu diesem Zweck wird auf dem Grundstück 1282/1 die Wehranlage und auf den Grundstücken 1280, 1281, 1282/1 und 1013/3 die Druckrohrleitung verlegt. Weiters wird der bestehende Weg als Zufahrt zur Wehranlage benützt.
Der Grundstückseigentümer räumt für sich und seine Rechtsnachfolger den Konsenswerbern und deren Rechtsnachfolgern die Dienstbarkeit des Leitungsrechts, beinhaltend auch notwendige Instandsetzungsarbeiten und erforderliche technische Anpassungen im Bereich der Trasse, sowie das Geh- und Fahrrecht ein. Weiters gestattet der Grundstückseigentümer die Ablagerung von Aushubmaterial auf den Vertragsgrundstücken auf einem von ihm zu bestimmenden Platz.
..."
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark (LH) vom 20. Dezember 1985 wurde DI W. und Partner die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung der Wasserkraftanlage "Kleinkraftwerk S." in Form eines Ausleitungskraftwerks mit Wasserfassungen am S-Bach und am Sch-Bach mit einem Maß der Wasserbenutzung von insgesamt 660 l/s und mit einer Leistung von maximal 1.197 kW, zeitlich befristet bis 31. Dezember 2015, unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen und Bedingungen erteilt. Dem bewilligten Projekt lagen Pläne des DI F. vom 13. August 1984 zu Grunde. Nach diesen, mit dem Vidierungsvermerk versehenen Plänen bzw. nach dem technischen Bericht sollte die Wehranlage am S.-Bach unterhalb der Einmündungsstelle des W-Baches in den S-Bach errichtet werden.
Verschiedene Parteien des Bewilligungsverfahrens erhoben Berufung gegen diesen Bescheid.
Mit Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 26. Jänner 1990 wurde aus Anlass der Berufung der Partei P. (unter anderem) im Spruch des erstinstanzlichen Bescheids die Bezeichnung der Konsenswerber auf "DI W. und DI R." geändert. Auflage 1 des Bescheides erster Instanz wurde dahingehend ergänzt, dass "durch die Ausführung der Wasserfassung am S-Bach ... nur öffentliches Wassergut sowie die Parzelle Nr. 1282/1 (des Beschwerdeführers) in Anspruch genommen werden" dürfe. Weiters wurde die Bauvollendungsfrist mit 31. Dezember 1992 neu festgelegt und gemäß § 22 WRG 1959 das Wasserrecht mit dem Krafthaus verbunden.
Zwischenzeitig war ein Rechtsstreit zwischen dem Beschwerdeführer und den Rechtsvorgängern der mitbeteiligten Partei vom Obersten Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. Juli 1989, 1 Ob 17/89, zu Gunsten der Wirksamkeit des Vertrages vom 12. September 1984 entschieden worden. Inhalt dieses Rechtsstreites war die Frage des (weiteren) Bestandes dieser Vereinbarung, auf den Inhalt des Vertrages wurde nicht Bezug genommen.
Im ersten Rechtsgang dieses Prozesses (Beschluss vom 1. März 1989, 1 Ob 4/89) war vom Obersten Gerichtshof dargestellt worden, dass vor der Unterzeichnung der Übereinkunft DI W. und DI R. (als Kläger) mit dem Beschwerdeführer eingehende Einzelgespräche über das Projekt geführt hätten. DI R. sei mit dem Beschwerdeführer die vom Projekt betroffenen Grundflächen abgegangen und habe ihn über das Ausmaß der erforderlichen Grundbelastung aufgeklärt. Dies (auch) zu einem Zeitpunkt, als die Einreichpläne schon existent gewesen seien. Auch seien dem Beschwerdeführer die wesentlichen technischen Details des Projekts geläufig gewesen.
Aus dem zitierten Beschluss geht weiter hervor, dass dem Beschwerdeführer von DI W. und DI R. auch das Angebot gemacht worden sei, einer erweiterten Inanspruchnahme seines Grundstücks (1282/1) gegenüber dem eingereichten Projekt gegen finanzielle Abgeltung zuzustimmen. Die damit einhergehende Projektsänderung - die Wasserfassung sollte danach nicht im Bachbett, sondern zur Gänze auf dem Grundstück des Beschwerdeführers errichtet werden, was die Bauführung günstiger gestalten würde - habe der Beschwerdeführer entschieden abgelehnt, sodass die Kläger ausdrücklich erklärt hätten, dass das eingereichte Projekt nicht geändert werde.
In der am 3. Mai 2000 im Rahmen des Kollaudierungsverfahrens erfolgten Überprüfungsverhandlung des LH führten die anwesenden Amtssachverständigen zur Wasserfassung S-Bach aus, dass diese im Bereich des Zusammenflusses des S-Baches und des W-Baches liege. Aus den zur Beurteilung der Lage beigeschafften Luftbildern aus dem Jahre 1986 bzw. 1996 gehe hervor, dass der W-Bach im Bereich der Wasserfassung im Meterbereich (ca. 2-5 m) zur Erzielung einer besseren Anströmung verschoben und eine entsprechende Ufersicherung linksufrig vorgenommen worden sei. Der Einlauf zum Tirolerwehr sei an die bachabwärtige Seite der Flügelmauer verlegt worden. Die Abmessungen des Einlaufes seien gleich geblieben. Das Entsanderbecken sei um ca. 4 m verlängert worden. Der Konsenswerber habe mitgeteilt, dass die Wasserkraftanlage leicht gedreht worden sei, um mit dem Entsander näher an den S-Bach zu kommen, was aus den vorliegenden Lageplänen nicht ersichtlich sei.
Mit Bescheid vom 10. Mai 2000 stellte der LH gemäß § 121 WRG 1959 fest, die ausgeführte Anlage stimme mit der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung, abgesehen von geringfügigen Abweichungen, die durch diesen Bescheid nachträglich genehmigt würden, überein. Zur Behebung der festgestellten Mängel wurden verschiedene Anordnungen getroffen, als Erfüllungsfrist wurde der 31. Oktober 2000 festgelegt.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung.
Mit Bescheid vom 9. Dezember 2000 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab; sie führte zusammengefasst aus, dass sich die (noch aufrechte) Zustimmung des Beschwerdeführers bezüglich des Grundstücks Nr. 1282/1 auf das geplante Projekt beziehe und dass keine Änderung der Lage der Wehranlage stattgefunden habe.
Zur Änderung der Wasserfassung wurde erläutert, dass eine einmal abgegebene Zustimmungserklärung als in jeder Lage des Verfahrens - wohl einschließlich des auf den Bewilligungsbescheid bezogenen Überprüfungsverfahrens - auch hinsichtlich des von der Abweichung betroffenen Grundstücks aufrecht zu erachten sei, wenn sie sich von vornherein auch auf dieses erstreckt hätte (lediglich Verschiebung/Drehung der Wasserfassung). Eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers könne nicht erblickt werden.
Im Falle des Vorliegens genehmigungsfähiger Projektsabweichungen bedürfe es des Abspruches der nachträglichen Genehmigung im Sinne des zweiten Satzes des § 121 Abs. 1 WRG 1959. Genehmigungsfähig erweise sich eine Abweichung bei - hier sachverständig dokumentierter - Geringfügigkeit sowie erteilter Zustimmung des Beschwerdeführers.
Dass jedoch die Verschiebung eine Verlegung oder Überschreitung in dem Sinne bedeutet habe, dass eine Inanspruchnahme eines Grundstücks hiefür erfolgt wäre, auf die sich die Zustimmung des Beschwerdeführers nicht erstreckt habe, habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Vielmehr habe er lediglich einen zusätzlichen Grundverlust von 200 m2 behauptet, wogegen die Inanspruchnahme einer zusätzlichen Grundparzelle nicht vorgetragen worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Mit Erkenntnis vom 21. November 2002, 2001/07/0032, behob dieser den Bescheid der belangten Behörde vom 9. Dezember 2000 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Unter anderem führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass sich die wasserrechtlich bewilligte Lage der Wasserfassung bzw. Wehranlage am S-Bach aus den dem Bescheid des LH von 20. Dezember 1985 zu Grunde gelegenen, vidierten Plänen des DI F. aus dem Jahr 1984 ergebe.
Im Verwaltungsverfahren sei festgestellt worden, dass sich die Wehranlage zwar unterhalb der Einmündungsstelle des W-Baches in den S-Bach befinde, dass sich aber die Ausführung der Anlage von der Bewilligung in mehreren Punkten unterscheide. Die für den Beschwerdefall relevanten Abweichungen lägen in der zur Erzielung einer besseren Anströmung erfolgten Verschiebung des W-Baches im Bereich der Wasserfassung "im Meterbereich (2-5 m)" samt Errichtung einer linksufrigen Ufersicherung, in einer Drehung der Anlage und in einer Verlängerung des Entsanderbeckens um 4 m.
Diese Abweichungen vom bewilligten Projekt könnten nach § 121 WRG 1959 nur dann nachträglich genehmigt werden, wenn die Abweichungen geringfügig, weder öffentlichen Interessen noch fremden Rechten nachteilig seien oder wenn ihnen der Betroffene zustimme.
Die nachträgliche Genehmigung von Abweichungen wäre den Rechten des Beschwerdeführers dann nicht nachteilig, wenn dadurch keine über die erteilte Zustimmung hinausgehende Inanspruchnahme seines Grundeigentums erfolgt wäre. Eine solche über die erteilte Zustimmung hinausgehende Inanspruchnahme seines Grundeigentums läge dann vor, wenn die Anlage nicht auf der vereinbarten Fläche errichtet worden wäre oder wenn die Anlage zwar an der vereinbarten Stelle errichtet, aber mehr an Grundfläche in Anspruch genommen worden wäre.
Die Wasserrechtsbehörden seien davon ausgegangen, dass von den unbestritten vorliegenden Abweichungen jedenfalls die Verschiebung im Bereich der Wasserfassung dazu geführt habe, dass andere als die vereinbarten Flächen durch die Anlage in Anspruch genommen würden.
Die Ansicht der belangten Behörde, wonach die Projektsabweichungen den Rechten des Beschwerdeführers nur dann nachteilig sein könnten, wenn durch sie eine andere, im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Parzelle als Nr. 1282/1 beansprucht würde, sei zu weit gegriffen. Die Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers beziehe sich auf das damals (1984) "geplante" Kleinkraftwerksprojekt; der Beschwerdeführer habe (nach Gesprächen mit den damaligen Konsenswerbern) der projektsbedingten Inanspruchnahme bestimmter Teile seines Grundstückes zugestimmt. Damit habe die sich aus den damals erstellten Plänen ergebende und im technischen Bericht umschriebene räumliche Ausdehnung der Anlage bzw. die damit notwendig einhergehende Inanspruchnahme einer bestimmten Fläche der Parzelle Nr. 1282/1 zwischen den Vertragsparteien als vereinbart gegolten. Aus dem Vertrag könne aber weder abgeleitet werden, der Beschwerdeführer erteile damit die Zustimmung zur Errichtung der Anlage an jeder Stelle seines gesamten (weit größeren) Grundstückes, noch sei ihm zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei mit einer flächenmäßig umfangreicheren Grundinanspruchnahme einverstanden. Den Konsenswerbern sei damit (lediglich) die dem damals geplanten Projekt zu Grunde gelegene Inanspruchnahme von Fremdgrund gestattet worden; sowohl einer Errichtung des Projekts an anderer Stelle des Grundstückes als auch einer Mehrinanspruchnahme von Grund sei hingegen keine Zustimmung erteilt worden.
Dieses Verständnis ergebe sich auch daraus, dass - wie im oben dargestellten Zivilprozess insoweit unstrittig festgestellt worden sei - der Beschwerdeführer eine ihm von den Konsenswerbern gegen Entschädigungszahlung angetragene Mehrinanspruchnahme seiner Grundflächen, und zwar von (weiteren) Flächen des Grundstückes Nr. 1282/1, explizit abgelehnt habe. Auch darin zeige sich das von beiden Vertragsparteien an den Tag gelegte Verständnis des Inhaltes dieses Vertrages, dass Abweichungen oder Änderungen der vereinbarten, auf das geplante Projekt bezogenen Grundinanspruchnahme auch innerhalb dieses Grundstückes nicht als vereinbart gegolten hätten.
Eine Inanspruchnahme von Fremdgrund ohne Zustimmung des Eigentümers verletze aber dessen aus dem Grundeigentum erfließende Rechte. Eine solche Abweichung sei den Eigentumsrechten des Beschwerdeführers nachteilig, sodass auch im Fall ihrer Geringfügigkeit eine nachträgliche Bewilligung nach § 121 WRG 1959 nur im Fall der Zustimmung des Beschwerdeführers in Frage käme. Eine nachträgliche Genehmigung einer Abweichung sei bei fehlender Zustimmung des Betroffenen nämlich nicht möglich. Dass der Beschwerdeführer seine Zustimmung für eine solche Abänderung nicht erteilt habe, sei im Verfahren klar hervorgekommen. Für diesen von der Genehmigung abweichenden Teil der Kleinkraftwerksanlage hätte daher eine Bewilligung nach § 121 WRG 1959 nicht erteilt werden dürfen; die dennoch erteilte Bewilligung habe den Beschwerdeführer in seinen Eigentumsrechten verletzt.
Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2003 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser trug der belangten Behörde auf, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen.
Im fortgesetzten Verfahren zog die belangte Behörde ihren wasserbautechnischen Amtssachverständigen bei.
Dieser führte in seinen Stellungnahmen vom 13. August 2003 und 10. März 2004 im Wesentlichen aus, dass man bei der Überprüfung der exakten konsensgemäßen Lage der Wasserentnahme auf das Problem stoße, dass in den Einreichunterlagen kein eindeutiger Bezug der Lage der Wasserfassung im Grundriss zu Fixpunkten im Gelände hergestellt werde. Es könne zwar die wiederholt vom Beschwerdeführer behauptete Verschiebung der Wasserfassung im Grundriss um einige 10 m ausgeschlossen werden, die Übereinstimmung der Lage im Grundriss bleibe aber zwangsläufig mit einer Unschärfe von einigen Metern behaftet. Die Lage der Wasserfassung in den klausulierten Plänen - unmittelbar unterhalb der Einmündung des W-Baches - stimme mit der Überprobung bzw. auch den Lokalaugenscheinen im Zuge der Kollaudierung überein.
Auch wenn die Luftbildaufnahmen nicht vorlägen, könne aus dem Maßstab von 1:1000 und dem Fehlen eindeutiger Fixpunkte geschlossen werden, dass ein grafischer Vergleich mit einer Unschärfe von einigen Millimetern - das entspreche einigen Metern -
in der Natur behaftet sei. (Dementsprechend laute die ca.-Angabe der Vorinstanz auf 2-5 m Verschiebung). Weiters sei in den Luftbildern die Lage der bewilligten Wasserfassung nicht eingetragen und könne mangels exakter Bewilligungspläne auch nicht mit cm- oder dm-Genauigkeit eingetragen werden. Eine Verschiebung des Entnahmebauwerkes in Fließrichtung könne weder bewiesen noch widerlegt werden. Ebenso wenig könne aus den vorliegenden Unterlagen eine Verlegung des W-Baches um einige Meter verifiziert werden. Ob dies aus den Luftbildnahmen in Anbetracht der zuvor angeführten Unschärfen möglich sei, sei fraglich.
Die einzige, exakt feststellbare Abweichung der Grundinanspruchnahme des angeführten Projektes vom bewilligten Projekt betreffe die Länge und damit die Fläche des Sandfanges. Diese Länge sei im Einreichprojekt auf Plan Nr. 12 mit 17,00 m kotiert worden (Länge gemessen von der gerinneaufwärtigen Mauerflucht des Wehres bis zur gerinneabwärtigen Mauerflucht des Sandfanges) und damit übereinstimmend werde im technischen Bericht eine Gesamtdurchflusslänge von 15,40 m angegeben (ca. 1 m Mauerstärke oben, 0,60 m unten). Im Kollaudierungsplan werde die Länge ohne die obere Mauerstärke mit 19,40 m angegeben, wenn diese Mauerstärke von 1 m addiert werde, ergebe sich der maßgebliche Vergleichswert von 20,40 m bzw. eine Verlängerung um 3,40 m. Damit grundsätzlich übereinstimmend sei diese Verlängerung von der Vorinstanz mit ca. 4 m angegeben worden. Diese Länge könne und sollte durch eine aktuelle Messung in der Natur noch endgültig abgesichert werden. Die Breite des Sandfanges sei entsprechend der Bewilligung ausgeführt worden; laut technischem Bericht 2,0 m lichte Breite - übereinstimmend mit der Kote des Kollaudierungsplanes. Auch dieses Maß sollte noch in der Natur nachgeprüft werden. Die Gesamtbreite betrage 2,60 m (bei 2-mal 0,3 m Mauerstärke). Eine zusätzliche Grundinanspruchnahme sei damit erwiesen. Die Größe errechne sich entsprechend vorliegendem Akt mit 2,6 x 3,4 = 8,8 m2, wobei geringfügige Änderungen bei einer Nachmessung der relevanten Abmessungen denkbar seien.
Unter der Annahme, dass das Ufer exakt so zurückverlegt worden sei, wie im wasserrechtlichen Bewilligungsplan eingetragen (was der Aktenlage nach aber weder zu beweisen noch zu widerlegen sei), ergebe sich folgender Flächenvergleich - jeweils Bauwerksaußenkante bis zur verlegten aktuell bestehenden Böschungskante:
"Ausführung: 110 m2
wasserrechtlich bewilligt: 17,5 x (3,0 + 10,0) / 2 = 113,75 m2"
Der Grundstreifen zwischen Sandfang und zurückversetzter Uferböschung habe laut Bewilligungsplan ca. die Form eines Dreiecks, während er im Ausführungszustand ca. die Form eines Rechtecks aufweise. Die Angabe der Konsensträger, dass das Bauwerk leicht gedreht worden sei, stimme mit diesem Planvergleich überein. Zu einer nachweislichen Reduktion der benötigten Fläche sei es hingegen nicht gekommen. lm Rahmen der Genauigkeit der vorliegenden Daten sei die Grundbeanspruchung entsprechend den o. a. Prämissen und Voraussetzungen als gleich zu beurteilen. Unterschiede von einigen Quadratmetern lägen unter der Genauigkeit der heute möglichen Auswertung.
Zusammenfassend hielt der Amtssachverständige fest, es sei kein schlüssiger Beweis vorgelegt worden, dass weniger Fremdgrund beansprucht worden sei als lt. wasserrechtlicher Bewilligung vorgesehen gewesen sei. Die Grundinanspruchnahme von der Bauwerksaußenseite bis zur wasserrechtlich bewilligten zurückverlegten Böschungskante sei ca. gleich, es dürfte aber zu einer leichten Verdrehung des Bauwerkes gekommen sein. Wenn als beanspruchter Grund nur die Grundfläche des Bauwerks betrachtet werde, sei auf Grund der Verlängerung des Sandfanges (bei Beibehaltung der Breite) eine vermehrte Grundinanspruchnahme von ca. 8,8 m2 festzustellen.
Im Hinblick auf die Berührung von Rechten Dritter (Grundinanspruchnahme) sei es aus wasserbautechnischer Sicht nur sinnvoll, die Anlage gesamtheitlich zu betrachten. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass mangels exakter Lokalisierung des wasserrechtlich bewilligten Bauwerks im Grundriss für keine gedachte Ist-Lage des Bauwerks die absolute lagemäßige Übereinstimmung nachweisbar sei. Es sei somit auch nicht möglich, z. B. zur exakten Herstellung der Lage eine Verschiebung oder Verdrehung um x Meter oder y Grad vorzuschreiben.
Mit Ersatzbescheid vom 31. März 2004 wies die belangte Behörde (unter anderem) die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der den genannten Bescheid mit Erkenntnis vom 8. Juli 2004, 2004/07/0095, wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufhob.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde in Spruchpunkt I die Berufung des Beschwerdeführers neuerlich als unbegründet ab.
Nach der Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens führt sie in ihrer rechtlichen Beurteilung aus, dem zwischen dem Beschwerdeführer und den Rechtsvorgängern der mitbeteiligten Partei geschlossenen Vertrag könne entnommen werden, dass durch die wasserrechtliche Bewilligung der Anlage eine Präzisierung der Grundbeanspruchung geschehen sollte. Der Kontrakt spreche ausdrücklich vom "geplanten Projekt". D.h. die Errichtung des geplanten Projektes sollte ermöglicht werden und somit müsse ein solcher Vertrag beinahe zwangsläufig einen gewissen Spielraum enthalten, damit bei einer geringfügigen Änderung des eingereichten Projektes, welche eventuell von der Behörde im öffentlichen Interesse verlangt werde, nicht ein neues Abkommen geschlossen werden müsse.
Die Änderungen vom errichteten Projekt zum geplanten und bewilligten Projekt seien unstrittig, weshalb zu klären sei, ob diese als geringfügig im Sinne des § 121 WRG einzustufen seien, ergo es zu keiner unerlaubten Fremdgrundbeanspruchung gekommen sei.
Der Amtssachverständige habe in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass - wenn als beanspruchter Grund nur die Grundfläche des Bauwerks betrachtet werde - auf Grund der Verlängerung des Sandfanges (bei Beibehaltung der Breite) eine vermehrte Grundinanspruchnahme von ca. 8,8 m2 gegenüber der Bewilligung festzustellen sei. Dies stelle aber in Bezug auf die Gesamtgrundfläche (ca. 100 m2) einen kleinen Bruchteil dar. Es sei unwahrscheinlich, dass bei einer Begehung im Gelände zur Beschreibung der gegenständlichen Anlage, die Lage und Gestalt dieser so genau erörtert worden sei, dass jeder Zwischenraum und jede Einbuchtung des Kraftwerkes genau aufgezeigt werden konnte. Vor allem, da erst die Grundplanung des Kraftwerkes vorgelegen sei, man jedoch nicht gewusst habe, in welchem Ausmaß die Anlage bewilligt werden würde. Es sei anzunehmen, dass es für den belasteten Grundstückseigentümer wichtig sei, welche verbleibenden Grundflächen er weiterhin nutzen könne, was aber bei dem schmalen Streifen zwischen hypothetischer Uferlinie und Sandfang zu verneinen sei. Man werde den Vertragsparteien nicht unterstellen können, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses einerseits auf einen Planverweis verzichtet hätten, andererseits der objektive Erklärungswert dieses bewusst allgemein gehaltenen Vertrages eine Genauigkeit im m2-Bereich aufweisen solle.
Weiters habe der Sachverständige ausgeführt, dass die Fremdgrundinanspruchnahme durch die gesamte Anlage, nicht nur durch den Sandfang als solchen, der nur ein unselbstständiger Bestandteil des Kraftwerkes sei, im Vergleich geplantes Projekt zum errichteten Projekt gleich groß sei, wenn der Grundstückstreifen zwischen Sandfang und Uferlinie, die jedoch idealisiert sei, da es bei Wildbächen zu enormen Flusslaufverwerfungen kommen könne, mit hinein genommen werde; dies resultiere aus der Verdrehung der Anlage zum Bachufer hin.
In einem Kollaudierungsverfahren sei der Terminus "Geringfügige Abweichungen" auf die Gesamtanlage und nicht auf einzelne Anlagenteile zu beziehen. Schließlich könnten einzelne Teile komplett anders ausgeführt oder sogar weggelassen werden, ohne dass in der Gesamtbetrachtung eine mehr als geringfügige Änderung vorliege. Folge man dieser Argumentation, komme es zu keiner Mehrbeanspruchung von Fremdgrund durch das errichtete Projekt.
Somit liege keine widerrechtliche Fremdgrundbeanspruchung vor und die anderen Anlagenänderungen seien vom Amtssachverständigen schlüssig als geringfügig Sinne des § 121 WRG 1959 eingestuft worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die mitbeteiligte Partei brachte ebenfalls eine Gegenschrift ein und beantragte darin die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer und die mitbeteiligte Partei replizierten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt in erster Linie vor, die belangte Behörde setze sich über die bindende Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Vorerkenntnis vom 21. November 2002, 2001/07/0032, hinweg.
Dieses Vorbringen ist im Ergebnis zielführend.
Die Behörde ist gemäß § 63 Abs. 1 VwGG bei Erlassung des Ersatzbescheides an die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes im aufhebenden Erkenntnis gebunden. Die Bindung ist jedoch nicht mehr aufrecht, wenn der Sachverhalt in einer für die Entscheidung erheblichen Weise von jenem abweicht, den der Verwaltungsgerichtshof zunächst rechtlich beurteilt hat, oder wenn sich die Rechtslage durch das Inkrafttreten eines neuen Gesetzes geändert hat und das Gesetz rückwirkend zu beachten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 2004, Zl. 2003/05/0137, mwN).
Die Rechtslage hat sich nicht geändert. Eine von der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes abweichende rechtliche Beurteilung der belangten Behörde könnte im vorliegenden Fall daher nur durch eine Änderung der Sachlage im fortgesetzten Verfahren gerechtfertigt sein.
Eine solche Änderung ist jedoch nicht erkennbar.
Im Erkenntnis vom 21. November 2002 äußerte sich der Verwaltungsgerichtshof zum Inhalt und Umfang der Zustimmungserklärung dahingehend, dass der Beschwerdeführer lediglich der projektsbedingten Inanspruchnahme bestimmter Teile seines Grundstückes zugestimmt habe, womit nur die sich aus den damals erstellten Plänen ergebende und im technischen Bericht umschriebene räumliche Ausdehnung der Anlage bzw. die damit notwendig einhergehende Inanspruchnahme einer bestimmten Fläche der Parzelle Nr. 1282/1 zwischen den Vertragparteien als vereinbart gegolten habe. Einer Errichtung des Projekts an anderer Stelle seines Grundstückes als auch einer Mehrinanspruchnahme von Grund habe er hingegen keine Zustimmung erteilt.
Diese Aussage über das Verständnis der Zustimmungserklärung versucht die belangte Behörde mit dem Hinweis darauf abzuschwächen, dass der Vertrag beinahe zwangsläufig einen gewissen Spielraum enthalten müsse, damit nicht bei einer geringfügigen Änderung des eingereichten Projektes ein neues Abkommen geschlossen werden müsse. Zudem sei es unwahrscheinlich, dass bei einer Begehung im Gelände zur Beschreibung der gegenständlichen Anlage deren Lage und Gestalt so genau erörtert worden sei, dass jeder Zwischenraum und jede Einbuchtung des Kraftwerkes genau aufgezeigt habe werden können. Es sei damals ja nur die Grundplanung des Kraftwerkes vorgelegen. Es sei den Vertragsparteien nicht zu unterstellen, einen Planverweis zwar unterlassen zu haben, dass andererseits aber der objektive Erklärungswert dieses bewusst allgemein gehaltenen Vertrages eine Genauigkeit im m2-Bereich aufweisen habe sollen.
Damit weicht die belangte Behörde aber von dem vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten Inhalt der Zustimmungserklärung insofern ab, als sie ihr nur einen generellen Charakter zumisst und eine Bezugnahme auf das (damals bereits vorliegende) konkrete Projekt verneint. Dass eine Änderung oder neue Erkenntnisse über den damals vorgelegenen Sachverhalt ein solches anderes Verständnis der Zustimmungserklärung nach sich zöge, wird nicht behauptet.
Mit diesem weiten Verständnis der Zustimmungserklärung setzt sich die belangte Behörde daher mit der im Vorerkenntnis geäußerten Ansicht zum Inhalt der Zustimmungserklärung in Widerspruch. Es sei in diesem Zusammenhang wiederholt, dass sich der Verwaltungsgerichtshof damals hinsichtlich der erfolgten Aufklärung des Beschwerdeführers über das Ausmaß des vom Projekt beanspruchten Grundes auf die Feststellungen im Zivilprozess stützte. Diesen lässt sich nun entnehmen, dass gerade im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer auch an Ort und Stelle das Ausmaß des künftigen Kraftwerkes erklärt worden ist, dass er daraufhin den Vertrag unterschrieben hat und dass ihm auch die wesentlichen technischen Einzelheiten des Projektes geläufig gewesen sind. Eine geplante Projektsänderung durch eine Mehrbelastung des Grundes des Beschwerdeführers scheiterte in weiterer Folge an seinem Widerstand. Im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung bestand also zwischen den Verfahrensparteien offenbar Klarheit über das genaue Ausmaß der von der Zustimmungserklärung betroffenen Flächen, von einem vereinbarten "Spielraum" gegenüber der projektierten Anlage kann hier nicht ausgegangen werden.
Mit der Zustimmungserklärung sollte ausschließlich die Errichtung der sich aus den damals erstellten Plänen ergebenden und im technischen Bericht umschriebenen Anlage ermöglicht werden. Eine über das wasserrechtlich bewilligte Projekt hinausgehende Inanspruchnahme einer bestimmten Fläche der Parzelle 1281/1 galt daher nicht als vereinbart. Spätestens durch die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das Kraftwerk wurde die allgemein (und nicht durch Angaben von m2 oder Fixpunkten im Gelände) formulierte Zustimmung insofern konkretisiert, als - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Vorerkenntnis auch ausgeführt hat - sie sich eben nur auf das der wasserrechtlichen Bewilligung zu Grunde liegende Projekt bezieht.
Der Verwaltungsgerichtshof führte im Vorerkenntnis unter Bezugnahme auf § 121 WRG 1959 aus, dass die nachträgliche Genehmigung von Abweichungen den Rechten des Beschwerdeführers nur dann nicht nachteilig wäre, wenn dadurch keine über die erteilte Zustimmung hinausgehende Inanspruchnahme seines Grundeigentums erfolgt wäre. Eine solche läge entweder dann vor, wenn die Anlage nicht auf der vereinbarten Fläche errichtet worden wäre oder wenn die Anlage zwar an der vereinbarten Stelle errichtet worden, aber mehr an Grundfläche in Anspruch genommen worden wäre.
Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass unstrittig Änderungen zwischen dem bewilligten und dem errichteten Projekt vorliegen. Diese Änderungen werden in der Begründung des angefochtenen Bescheids nicht näher dargestellt; es ist aber davon auszugehen, dass damit ebenfalls die drei bereits im Vorerkenntnis genannten Abweichungen (Verschiebung des W-Baches im Bereich der Wasserfassung "im Meterbereich (2-5 m)" samt Errichtung einer linksufrigen Ufersicherung, Drehung der Anlage und Verlängerung des Entsanderbeckens) gemeint sind. Im Vorerkenntnis vertrat der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich die Ansicht, dass jedenfalls die Verschiebung im Bereich der Wasserfassung zu einer nicht vereinbarten, dem Beschwerdeführer nachteiligen Beanspruchung seines Grundstückes geführt hat.
Auch in diesem Zusammenhang ist nicht erkennbar, dass eine gegenüber dem Vorerkenntnis geänderte Sachlage eingetreten wäre. In der Begründung des angefochtenen Bescheides findet sich diesbezüglich keine gegenteilige Feststellung. Insbesondere wird kein Bezug zu den diesbezüglichen Angaben des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen ("geringe Verschiebungen oder Verdrehungen des Objektes mit Abweichungen von einigen Metern könnten nach der Aktenlage 'weder bewiesen noch widerlegt' werden") genommen und diese auch nicht den anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2000 erstatteten sachverständigen Feststellungen der Amtssachverständigen des LH ("Verschiebung im Bereich der Wasserfassung "um 2 bis 5 m") in beweiswürdigender Weise gegenüber gestellt. In diesem Zusammenhang ist daher von keiner Änderung der Sachlage gegenüber dem Vorerkenntnis auszugehen, sodass eine gegenüber dem Vorerkenntnis andere rechtliche Betrachtung hinsichtlich dieser Abweichung vom genehmigten Projekt nicht geboten ist.
Es genügt somit der Hinweis darauf, dass die - im fortgesetzten Verfahren nicht widerlegte - Verschiebung im Bereich der Wasserfassung zu einer dem Beschwerdeführer nachteiligen, nicht genehmigungsfähigen Inanspruchnahme einer anderen als der vereinbarten Stelle seines Grundstückes geführt hat und dass schon aus den im Vorerkenntnis genannten Gründen deshalb eine Feststellung nach § 121 WRG 1959 den Beschwerdeführer in Rechten verletzte.
Ergänzend wird bemerkt, dass die belangte Behörde, wenn sie die unstrittige Verlängerung des Sandfanges in den Mittelpunkt ihrer Überlegungen stellte und meinte, dieser sei nur ein unselbstständiger Bestandteil des Kraftwerkes und die Fremdgrundbeanspruchung bleibe insgesamt (durch die Verdrehung der Anlage zum Bach hin) gleich groß, weshalb die Verlängerung des Sandfanges nur eine geringfügige und von der Zustimmung gedeckte Abweichung darstelle, auch in diesem Punkt die Rechtslage verkennt.
Darauf, ob die Fremdgrundinanspruchnahme insgesamt gleich bleibt, oder nicht, kommt es hier nämlich nicht an. Entscheidend ist, welche Grundfläche durch die Ausführung im Vergleich mit dem bewilligten Projekt in Anspruch genommen wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Vorerkenntnis ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass eine über die erteilte Zustimmung hinausgehende Inanspruchnahme des Grundeigentums des Beschwerdeführers schon dann vorliegt, wenn die Anlage nicht auf der vereinbarten Fläche errichtet wurde. Sollte die Anlage hingegen an der vereinbarten Stelle errichtet, aber mehr an Grundfläche in Anspruch genommen worden sein, läge ebenfalls eine von der Zustimmung nicht gedeckte (Mehr)beanspruchung von Flächen vor. Ein Gegenschluss dahingehend, dass es bei einer Gleich- oder Minderbelastung von Fremdgrund unerheblich wäre, an welcher Stelle er von der errichteten Anlage in Anspruch genommen werde, ist daraus aber nicht zu ziehen. Daher kommt dem Umstand, dass die Fremdgrundinanspruchnahme insgesamt gleich groß sein dürfte, hier keine entscheidende Bedeutung zu.
Auf Grund der Ergebnisse des fortgesetzten Ermittlungsverfahrens ist daher auch die Verlängerung des Sandfanges als dem Beschwerdeführer nachteilige Änderung im Sinne des § 121 Abs. 1 WRG 1959 zu beurteilen. Hatten doch auch diese Änderungen - abgesehen von der Mehrgrundinanspruchnahme von 8,8 m2 - jedenfalls zur Folge, dass andere als die vereinbarten Stellen des Grundstückes des Beschwerdeführers beansprucht werden.
Da die gegenwärtige Inanspruchnahme des Grundstückes des Beschwerdeführers ohne dessen Zustimmung erfolgte und darüber hinaus dessen Eigentumsrechten nachteilig ist, hätte die belangte Behörde die Abweichungen vom Bewilligungsprojekt nicht nach § 121 WRG 1959 genehmigen dürfen.
Aus diesen Gründen war Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides, soweit mit ihm die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben,
Angesichts dessen erübrigte sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II Nr. 333/2003.
Wien, am 24. November 2005
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