Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. September 2004 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie habe es als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche der juristischen Person E. in Klagenfurt, diese wiederum als Zulassungsbesitzerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws unterlassen, nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides der Bundespolizeidirektion Klagenfurt über die Aufhebung der Zulassung (seit 25. Februar 2003) den Zulassungsschein und die Kennzeichen unverzüglich bei dieser Behörde abzuliefern. Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 44 Abs. 4 KFG begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
§ 44a Z. 1 VStG bestimmt, dass der Spruch des Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat. In der Tatumschreibung muss zum Ausdruck kommen, ob ein bestimmter Beschuldigter die Tat in eigener Verantwortung oder als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift etwa durch eine juristische Person strafrechtlich Verantwortliche begangen hat (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 16. Jänner 1987, Slg. Nr. 12375/A).
Im Beschwerdefall wurde diesem Gebot nicht entsprochen, weil im Spruch des Bescheides nicht zum Ausdruck kommt, für welche Art von "juristischer Person" die Beschwerdeführerin die ihr angelastete Tat als die für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift strafrechtlich Verantwortliche begangen haben soll, obwohl der Spruch insoweit das die Verantwortlichkeit des Täters konstituierende Merkmal richtig und vollständig wieder zu geben hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1993, Zl. 92/18/0440). Weiters lässt die Umschreibung der Tätereigenschaft als "Verantwortliche" nicht die Merkmale erkennen, aus denen sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin für die erwähnte "juristische Person" im Sinne des § 9 VStG ergibt (vgl. auch dazu das soeben zitierte hg. Erkenntnis).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass in das Beschwerdevorbringen näher einzugehen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auch die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 25. Februar 2005
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