Normen
AbgVG Vlbg 1984 §119;
AbgVG Vlbg 1984 §123 Abs2;
BAO §276;
BAO §289;
B-VG Art119a Abs5;
KanalisationsG Vlbg 1989 §11;
KanalisationsG Vlbg 1989 §14 Abs2;
KanalisationsG Vlbg 1989 §14;
KanalisationsG Vlbg 1989 §15 Abs3;
KanalisationsG Vlbg 1989 §15;
KanalO Dornbirn 1992 §9 Abs4;
VwRallg;
AbgVG Vlbg 1984 §119;
AbgVG Vlbg 1984 §123 Abs2;
BAO §276;
BAO §289;
B-VG Art119a Abs5;
KanalisationsG Vlbg 1989 §11;
KanalisationsG Vlbg 1989 §14 Abs2;
KanalisationsG Vlbg 1989 §14;
KanalisationsG Vlbg 1989 §15 Abs3;
KanalisationsG Vlbg 1989 §15;
KanalO Dornbirn 1992 §9 Abs4;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadt vom 3. März 1988 wurde der beschwerdeführenden Partei als Eigentümerin des Bauwerkes und der befestigten Flächen in Dornbirn, S-Straße 18, aufgetragen, diese binnen einer sechsmonatigen Frist direkt an den Sammelkanal S-Straße nach dem Mischsystem anzuschließen. (In dem dem Bescheid angeschlossenen Lageplan ist auch das Bauwerk "Hochbau S" ausgewiesen.)
1.2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadt vom 11. März 1988 wurde der beschwerdeführenden Partei für die Liegenschaft "S-Straße 18" gemäß § 11 des Kanalisationsgesetzes, Vorarlberger LGBl. Nr. 33/1976, ein Anschlussbeitrag in der Höhe von S 826.667,10 + 10 % USt in der Höhe von S 82.666,71, somit insgesamt in der Höhe von S 909.334,-- vorgeschrieben. Dabei wurde der Berechnung eine gesamte Geschoßfläche (für alle auf der Liegenschaft befindlichen Bauten, von denen jedoch nur ein Teil in die Bemessungsgrundlage einbezogen wurde) von 2.145 m2, eine bebaute Fläche von 16.172 m2 und eine angeschlossene befestigte Fläche von 2.815 m2 zu Grunde gelegt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
1.3. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadt vom 6. Dezember 1994 wurde der beschwerdeführenden Partei für das auf derselben Liegenschaft gelegene Objekt "Hochbau S" im Zusammenhang mit einem Umbau des Objektes ein Anschlussbeitrag in der Höhe von S 317.221,92 zuzüglich 10 % USt, somit insgesamt gerundet in der Höhe von S 348.944,-- vorgeschrieben (für den Umbau der verschiedenen Geschoße des Objekts wurden Baubewilligungen vom 23. November 1993 und 29. Juni 1994 erteilt). Der Flächenberechnung wurde eine Geschoßfläche von 4.776 m2 zu Grunde gelegt.
Die beschwerdeführende Partei erhob Berufung, in der sie im Wesentlichen ausführte, die Vorschreibung eines zweiten Anschlussbeitrages sei gesetzlich nicht gedeckt. Darüber hinaus wäre die Berechtigung zur Vorschreibung eines Anschlussbeitrages im Hinblick auf die erfolgte Vorschreibung im Jahre 1988 bereits verjährt. Auch sei mittlerweile keine Erhöhung, sondern eine Verringerung der Schmutzwassermengen gegeben.
1.4. Mit Berufungsvorentscheidung vom 26. Jänner 1995 änderte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde den Bescheid vom 6. Dezember 1994 dahingehend ab, dass für das gegenständliche Objekt ein Ergänzungsbeitrag zum Anschlussbeitrag gemäß §§ 9 bis 11 der Kanalordnung der Stadt Dornbirn vom 26. Mai 1992 in Verbindung mit §§ 14 Abs. 6 und 15 des Gesetzes über öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen (Kanalisationsgesetz - KanalG), Anlage zur Neukundmachungsverordnung, Vorarlberger LGBl. Nr. 5/1989, (im Folgenden: Vlbg KanalG) in der Höhe von S 174.472,-- vorgeschrieben werde.
Weiters habe die beschwerdeführende Partei gemäß §§ 9 bis 11 der Kanalordnung der Stadt Dornbirn vom 26. Mai 1992 in Verbindung mit §§ 14 Abs. 6 und 20 Abs. 5 Vlbg KanalG ein geeichtes Messgerät zur Feststellung des tatsächlichen Schmutzwasserverbrauches an geeigneter Stelle bei dem gegenständlichen Objekt auf eigene Kosten binnen einer dreimonatigen Frist anbringen zu lassen. Nach der Montage dieses Messgerätes sei das Amt der Stadt Dornbirn zu benachrichtigen, damit eine entsprechende Ablesung erfolgen könne.
1.5. Mit Berufungsbescheid vom 11. April 1995 gab die Abgabenkommission der mitbeteiligten Stadt der Berufung teilweise Folge und änderte den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass der beschwerdeführenden Partei für das gegenständliche Objekt gemäß § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 und 6 sowie § 20 Abs. 5 Vlbg KanalG sowie den §§ 9 bis 11 der Kanalordnung der Stadt Dornbirn vom 26. Mai 1992 unter Zugrundelegung einer Geschoßfläche von 4.776 m2 und einem Beitragssatz von S 246,-- ein Ergänzungsbeitrag zum Anschlussbeitrag in Höhe von S 158.610,96 somit inklusive 10 % USt in Höhe von insgesamt S 174.472,-- mit der Maßgabe vorgeschrieben werde, dass beim gegenständlichen Objekt "Hochbau S" ein geeignetes Messgerät zur Feststellung des tatsächlichen Schmutzwasserverbrauches angebracht werde.
Der Anschlussbeitragsbescheid aus dem Jahr 1988 sei auf der Grundlage ergangen, dass im verfahrensgegenständlichen Objekt (ehemalige Weberei), das in den Akten mit "8a" bezeichnet werde, keine Schmutzwässer angefallen seien. Daher sei dieses Gebäude bei der Festsetzung der Beitragshöhe in Übereinstimmung mit § 14 Abs. 5 Vlbg KanalG 1976 hinsichtlich der Geschoßfläche nicht berücksichtigt worden. Anlässlich des Umbaues und der Änderung des Verwendungszweckes im Jahre 1993/1994 seien im Gebäude eine Küche und diverse Sanitärräume hinzugekommen; daher fielen nunmehr erstmals Schmutzwässer an. Dieser Umstand stelle hinsichtlich dieses Gebäudes eine wesentliche Änderung der Bewertungseinheit im Sinne des § 5 Vlbg KanalG dar. Daher sei ein Ergänzungsbeitrag vorzuschreiben.
Die Höhe errechne sich gemäß § 15 Abs. 3 leg. cit. aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem neuen und dem bereits geleisteten Anschlussbeitrag, wobei der bereits geleistete Anschlussbeitrag unter Anwendung des geltenden Beitragssatzes neu zu berechnen sei. Da bei der Berechnung des Anschlussbeitrages im Jahr 1988 die Gesamtgeschoßfläche des Gebäudes "8a" nicht berücksichtigt worden sei, sei für die Ermittlung der Höhe des Ergänzungsbeitrages die Gesamtgeschoßfläche erstmals heranzuziehen gewesen. Dies ändere aber nichts an der rechtlichen Qualifikation als Ergänzungsbeitrag. Der Abschluss der Umbauarbeiten und die damit verbundene wesentliche Änderung sei als maßgeblicher Zeitpunkt für die Entstehung des Anspruches auf den Ergänzungsbeitrag zu sehen. Eine Verjährung sei daher nicht eingetreten.
Dem Vorbringen, wonach im Objekt "Hochbau S" (Gebäude "8a") bereits immer Schmutzwässer angefallen seien und dies im Anschlussbeitragsbescheid aus dem Jahr 1988 berücksichtigt worden sei, müsse entgegengehalten werden, dass die in der Berufung genannten Trakte "8b" und "8c" als vom Gebäude "8a" unabhängige Teileinheiten bereits damals als Sanitäreinrichtungen berücksichtigt worden seien. Hingegen bildeten die neu hinzugekommenen Sanitärräume sowie die Küche im Gebäude "8a" eine wesentliche Änderung der Bewertungseinheit.
Die beschwerdeführende Partei erhob Vorstellung.
1.6. Mit Bescheid vom 23. Juni 1995 gab die Vorarlberger Landesregierung dieser Vorstellung Folge, hob den Abgabenberufungsbescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Stadt zurück. Nach der Begründung dieses Bescheides ergebe sich aus der Berechnungsweise des Anschlussbeitragsbescheides aus dem Jahr 1988, "dass, entgegen der Auffassung der Berufungsbehörde, bei der Berechnung des Anschlussbeitrages 1988 davon ausgegangen wurde, dass Schmutzwässer anfallen und daher die Geschoßfläche berücksichtigt wurde."
Da jedoch die Berufungsbehörde bei der Berechnung des Ergänzungsbeitrages den Anschlussbeitrag 1988 nicht entsprechend der Berechnungsweise des § 15 Abs. 4 Vlbg KanalG berücksichtigt habe, sei die beschwerdeführende Partei in ihren subjektiven Rechten verletzt worden.
1.7. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei die zur hg. Zl. 95/17/0385 protokollierte Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Mit dem gesamten Beschwerdevorbringen wurde geltend gemacht, die belangte Behörde sei bei Erlassung des Vorstellungsbescheides vom 20. Juni 1995 zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Vorschreibung des Ergänzungsbeitrages vorgelegen seien. In einem mängelfreien Verfahren hätte sich herausgestellt, dass im gegenständlichen Objekt, Trakt "8a", sehr wohl Schmutzwässer angefallen seien. Die Trakte "8b bis 8f" seien untergeordnete Nebengebäude des Hochbaus S "Trakt 8a". Daher hätte bereits im Jahre 1988 der Kanalanschlussbeitrag für den Hochbau S "Trakt 8a" vorgeschrieben werden müssen. Da diese Vorschreibung nicht erfolgt sei, sei "der Anschlussbeitrag diesbezüglich gem. § 207 BAO" verjährt. Auch könne der rechtskräftige Beitragsbescheid nicht ohne das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen "aufgehoben" werden. Für den Hochbau S "Trakt 8a" dürfe deshalb weder ein weiterer Anschlussbeitrag noch ein Ergänzungsbeitrag vorgeschrieben werden. Es sei bei der Bewertungseinheit zu keiner wesentlichen Änderung der seinerzeitigen Umstände gekommen.
1.8. Mit Beschluss vom 15. Mai 2000, Zl. 95/17/0385, wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde zurück und führte aus, dass die beschwerdeführende Partei sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach dem gesamten Beschwerdevorbringen nicht gegen die Richtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Aufhebung des Berufungsbescheides der Abgabenkommission der mitbeteiligten Stadt aus den im angefochtenen Bescheid genannten Gründen, mit denen die belangte Vorstellungsbehörde ihre Rechtsauffassung über eine unzutreffende Berechnung der Höhe des Ergänzungsbeitrages zum Ausdruck gebracht habe, gewendet habe. Sie habe vielmehr den angefochtenen Bescheid der Aufsichtsbehörde wegen der ihm zu Grunde liegenden Rechtsauffassung bekämpft, dass die vorgenommene Vorschreibung des Ergänzungsbeitrages dem Grunde nach zu Recht erfolgt sei, was auch in der Wendung des Bescheides zum Ausdruck komme, die Abgabenbehörde wäre seinerzeit im Jahr 1988 bei der Berechnung des Anschlussbeitrages davon ausgegangen, "dass Schmutzwässer anfallen".
Diese - ungeachtet des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei im Abgaben- und Vorstellungsverfahren - in keiner Weise näher explizit gemachte oder gar begründete Auffassung der Vorstellungsbehörde über die Pflicht der Beschwerdeführerin zur Leistung eines Ergänzungsbeitrages dem Grunde nach sei für die Aufhebung nicht tragend und vermöge somit keine Bindungswirkung für das fortzusetzende Abgabenverfahren zu entfalten. Aus diesem Grund habe die beschwerdeführende Partei durch den Vorstellungsbescheid vom 20. Juni 1995 nicht in ihren Rechten verletzt werden können.
1.9. Im fortgesetzten Verwaltungsverfahren schrieb die Abgabenberufungskommission der mitbeteiligten Stadt mit Bescheid vom 1. Juli 2002 der beschwerdeführenden Partei den neuberechneten Ergänzungsbeitrag in der Höhe von EUR 15.966,62 vor. Die Erhöhung des neuerrechneten Beitrages im Vergleich zu der im ersten Rechtsgang zur Vorschreibung gelangten Gebühr ergab sich daraus, dass die Abgabenberufungskommission nach Ermittlung des durchschnittlichen Schmutzwasseranfalls im gegenständlichen Objekt im Zeitraum Jänner 1995 bis Juni 2001 anstatt der halben Teileinheit 0,135 für die gegenständlichen Geschoßflächen die Teileinheit 0,17 in Ansatz brachte. Der Berechnung des neuen und des alten Anschlussbeitrages legte die Abgabenberufungskommission in Bezug auf die bereits im Bescheid vom 11. März 1988 mit
2.145 m2 in Ansatz gebrachte Teileinheit das 0,4-fache der berücksichtigten Geschoßfläche (wie im Vlbg KanalG 1976 für Geschoßflächen vorgesehen) zu Grunde.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Vorstellung.
1.10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. November 2002 wies die belangte Behörde die Vorstellung der beschwerdeführenden Partei als unbegründet ab.
Das gegenständliche Objekt sei vom Anschlussbescheid vom 3. März 1988 umfasst gewesen. Da es sich bei diesem Objekt um ein selbständiges Bauwerk gehandelt habe, sei bei der Vorschreibung des Anschlussbeitrages mit Bescheid vom 11. März 1988 die Geschoßfläche des gegenständlichen Objektes, Hochbau S, in welchem damals keine Schmutzwässer angefallen seien, nicht berücksichtigt worden.
Durch den Umbau des Hochbaus S von einer Produktionshalle in ein Bürogebäude sei eine wesentliche Änderung der Bewertungseinheit erfolgt. Durch diesen Umbau fielen im gegenständlichen Objekt erstmals Schmutzwässer an.
Der gegenständlichen Abgabenvorschreibung stehe auch nicht die Verjährung des ihr zu Grunde liegenden Abgabenanspruches zu Grunde. Die Neuberechnung des gegenständlichen Ergänzungsbeitrages durch die Abgabenberufungskommission sei korrekt erfolgt.
Sollte der Verwaltungsgerichtshof im Zuge eines eventuellen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur Auffassung gelangen, dass ein Anschlussbescheid für das gegenständliche Objekt bisher nicht erlassen und ein Anschlussbeitrag bisher nicht vorgeschrieben worden sei, so wäre die Abgabenbehörde verpflichtet, der beschwerdeführenden Partei einen Anschlussbeitrag nach dem zum Zeitpunkt der Vorschreibung des Anschlussbeitrages geltenden Beitragssatzes vorzuschreiben. Die beschwerdeführende Partei müsste in diesem Fall damit rechnen, dass der ihr gegebenenfalls vorzuschreibende Anschlussbeitrag unter Anwendung des aktuellen Beitragssatzes wesentlich höher ausfallen würde als der im Beschwerdefall zur Vorschreibung gelangte Betrag.
1.11. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
1.12. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Vlbg KanalG, LGBl. Nr. 5/1989, lauten auszugsweise:
"§ 5
Anschlussbescheid
(1) Die Behörde hat dem Eigentümer des Bauwerks oder der befestigten Fläche (Anschlussnehmer) den Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlage und die Einleitung der Abwässer mit Bescheid vorzuschreiben.
...
4. Abschnitt
Kanalisationsbeiträge
§ 11
Allgemeines
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung der Gemeindevertretung im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes zur Deckung der ihnen durch die Errichtung der Abwasserbeseitigungsanlage erwachsenden Kosten Kanalisationsbeiträge zu erheben.
...
(3) Kanalisationsbeiträge sind der Erschließungsbeitrag, der Anschlussbeitrag, der Ergänzungsbeitrag und der Nachtragsbeitrag.
(4) Abgabenschuldner ist hinsichtlich des Erschließungsbeitrages der Grundstückseigentümer, hinsichtlich der übrigen Kanalisationsbeiträge der Anschlussnehmer.
...
(6) Das Beitragsausmaß ergibt sich aus dem mit der Bewertungseinheit vervielfachten Beitragssatz.
§ 12
Beitragssätze
(1) Die Gemeindevertretung hat durch Verordnung den Beitragssatz festzusetzen. Dieser darf 8 v.H. und, wenn eine gemeinsame Abwasserreinigungsanlage besteht, in die ungeklärte häusliche Schmutzwässer eingeleitet werden können, 12 v.H. jenes Betrages nicht überschreiten, der den Durchschnittskosten für die Herstellung eines Laufmeters Rohrkanal für die Abwasserbeseitigungsanlage im Durchmesser von 400 mm in einer Tiefe von 3 m entspricht.
(2) Wenn die Gemeindevertretung die Einhebung eines Nachtragsbeitrages nach § 17 Abs. 1 lit. a beschließt, ist hiefür ein eigener Beitragssatz festzusetzen. Dieser darf den Unterschied zwischen 12 v.H. des im Abs. 1 genannten Betrages und dem bei der Vorschreibung der Anschlussbeiträge herangezogenen Hundertsatz nicht übersteigen.
...
§ 14
Anschlussbeitrag
(1) Für den Anschluss von Bauwerken und befestigten Flächen an einen Sammelkanal kann ein Anschlussbeitrag erhoben werden.
(2) Die Bewertungseinheit hat sich aus folgenden, nach Quadratmetern zu berechnenden Teileinheiten zusammenzusetzen:
a) 27 v.H. der Geschoßfläche von Gebäuden oder der Grundfläche sonstiger Bauwerke,
- b) 20 v.H. der bebauten Fläche,
- c) 10 v.H. der angeschlossenen befestigten Fläche.
...
(5) Wenn von einem Bauwerk oder einem selbständigen Teil eines Bauwerkes nur Niederschlagswässer in die Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet werden, entfällt die Teileinheit nach Abs. 2 lit. a, wenn nur Schmutzwässer eingeleitet werden, die Teileinheiten nach Abs. 2 lit. b und c. Geschoßflächen von Garagen, die ein selbständiger Teil eines Bauwerkes sind, sind in jedem Fall in die Berechnung der Teileinheit nach Abs. 2 lit. a einzubeziehen.
(6) Wenn bei einem Gebäude die anfallende Schmutzwassermenge pro m2 der Geschoßfläche weniger als 60 v.H. der in einem Haushalt durchschnittlich anfallenden Schmutzwassermenge pro m2 der Geschoßfläche beträgt, ist die Teileinheit nach Abs. 2 lit. a um ein Viertel, wenn die anfallende Schmutzwassermenge weniger als 40 v.H. beträgt, um drei Achtel, und wenn sie weniger als 20 v.H. beträgt, um die Hälfte zu verringern.
...
(8) Der Abgabenanspruch entsteht mit der Rechtskraft des Anschlussbescheides, frühestens jedoch mit dem im Anschlussbescheid festgesetzten Zeitpunkt des Anschlusses.
...
§ 15
Ergänzungsbeitrag
(1) Wenn sich die Bewertungseinheit für die Bemessung des Anschlussbeitrages wesentlich ändert, kann ein Ergänzungsbeitrag zum Anschlussbeitrag erhoben werden.
(2) Die erstmalige Umwidmung einer Wohnung in eine Ferienwohnung stellt jedenfalls eine wesentliche Änderung der Bewertungseinheit im Sinne des Abs. 1 dar.
(3) Die Höhe des Ergänzungsbeitrages errechnet sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem neuen und dem bereits geleisteten Anschlussbeitrag, wobei der bereits geleistete Anschlussbeitrag unter Anwendung des geltenden Beitragssatzes rechnerisch neu festzusetzen ist.
(4) Der Abgabenanspruch entsteht mit der Vollendung des Vorhabens, das eine wesentliche Änderung nach Abs. 1 bewirkt."
Die auf Grund des Beschlusses der Stadtvertretung der mitbeteiligten Stadt vom 26. Mai 1992 erlassene Kanalordnung der Stadt Dornbirn lautet auszugsweise:
"Aufgrund der §§ 3, 4, 6, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 18, 20 und 22 des Kanalisationsgesetzes, LGBl. Nr. 5/1989, sowie des § 7 Abs. 5 und § 8 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes sowie der § 14 Abs. 1 Z 14 und § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 1989 wird verordnet:
...
§ 3
Anschlusspflicht und Anschlussrecht
(1) Soweit nach § 4 Abs. 2 bis 8 des Kanalisationsgesetzes nicht von der Anschlusspflicht befreit wurde und soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind die Eigentümer von Bauwerken oder befestigten Flächen, die ganz oder überwiegend im Einzugsbereich eines Sammelkanals liegen (Anschlussnehmer), verpflichtet und berechtigt, diese nach Maßgabe des Anschlussbescheides über Anschlusskanäle an den Sammelkanal anzuschließen und die Abwässer in die Abwasserbeseitigungsanlage einzuleiten (Anschlusspflicht).
...
II. ABSCHNITT
KANALISATIONSBEITRÄGE
§ 9
Allgemeines
(1) Die Stadt Dornbirn erhebt nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes des Kanalisationsgesetzes folgende Kanalisationsbeiträge: Erschließungsbeitrag, Anschlussbeitrag, Ergänzungsbeitrag und Nachtragsbeitrag.
...
(3) Der Anschlussbeitrag wird erhoben für den Anschluss von Bauwerken und befestigten Flächen an einen Sammelkanal.
(4) Der Ergänzungsbeitrag wird bei einer wesentlichen Änderung der Bewertungseinheit für die Bemessung des Anschlussbeitrages erhoben.
...
§ 10
Beitragsausmaß und Beitragssatz
(1) Das Ausmaß der Kanalisationsbeiträge ergibt sich aus dem mit der Bewertungseinheit (§§ 13, 14 und 17 des Kanalisationsgesetzes) vervielfachten Beitragssatz.
(2) Der Beitragssatz wird von der Stadtvertretung durch Verordnung gesondert festgesetzt.
§ 11
Abgabenschuldner
(1) Abgabenschuldner ist hinsichtlich des Erschließungsbeitrages der Grundstückseigentümer, hinsichtlich der übrigen Kanalisationsbeiträge der Anschlussnehmer.
§ 19
Schlussbestimmung
(1) Für Bauwerke, befestigte Flächen und Grundstücke, für die nach bisher geltenden Vorschriften ein Kanalisationsbeitrag vorgeschrieben worden ist, sind die Übergangsbestimmungen der §§ 28 und 29 des Kanalisationsgesetzes anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt am 01.07.1992 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Kanalordnung der Stadt Dornbirn vom 17.02.1978, in der Fassung vom 29.05.1985, außer Kraft."
Der Beitragssatz wurde von der Stadtvertretung der mitbeteiligten Stadt mit S 246,-- festgesetzt.
§ 119 Vorarlberger Abgabenverfahrensgesetz, LGBl. Nr. 23/1984 in der Fassung LGBl. Nr. 58/2001, (im Folgenden: Vlbg AbgVerfG) lautet:
"§ 119
Berufungsvorentscheidung
(1) Liegt ein Anlass zur Zurückweisung (§ 117) nicht vor und sind etwaige Formgebrechen und inhaltliche Mängel behoben (§ 118), so kann die Behörde erster Instanz die Berufung nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen durch Berufungsvorentscheidung erledigen und hiebei den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern oder aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen. Gegen einen solchen Bescheid, der wie eine Entscheidung über die Berufung wirkt, kann innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Behörde zweiter Instanz gestellt werden. Zur Einbringung eines solchen Antrages ist der Berufungswerber und ferner jeder befugt, dem gegenüber die Berufungsvorentscheidung wirkt. Wird der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Behörde zweiter Instanz durch einen anderen hiezu Befugten als den Berufungswerber gestellt, so ist der Berufungswerber hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Wird ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Behörde zweiter Instanz rechtzeitig eingebracht, so gilt ungeachtet des Umstandes, dass die Wirksamkeit der Berufungsvorentscheidung dadurch nicht berührt wird, die Berufung von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Bei wirksamer Zurücknahme des Antrages gilt die Berufung wieder als durch die Berufungsvorentscheidung erledigt. Dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der wirksamen Zurücknahme aller dieser Anträge. Auf das Recht zur Stellung des Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Behörde zweiter Instanz ist in der Berufungsvorentscheidung aufmerksam zu machen. Der § 27 Abs. 4 bis 6, der § 109 Abs. 2, 3, 5 und 6 sowie der § 115 sind sinngemäß anzuwenden. Ein verspätet eingebrachter Antrag ist von der Behörde erster Instanz durch Bescheid zurückzuweisen.
(2) Die Behörde erster Instanz hat die Berufung, über die eine Berufungsvorentscheidung nicht erlassen wurde oder über die infolge eines zeitgerechten Antrages (Abs. 1) von der Behörde zweiter Instanz zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ungesäumt der Behörde zweiter Instanz vorzulegen."
2.3. Die beschwerdeführende Partei bestreitet die Zulässigkeit der Vorschreibung einer Ergänzungsgebühr schon dem Grunde nach.
Dieser Einwand der beschwerdeführenden Partei besteht gegenüber der Vorschreibung eines Ergänzungsbeitrages im zweitinstanzlichen Bescheid aus folgenden (verfahrensrechtlichen) Gründen im Ergebnis zu Recht:
2.3.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadt vom 6. Dezember 1994 wurde der beschwerdeführenden Partei für das gegenständliche Objekt aus Anlass der durchgeführten Umbauarbeiten ein Anschlussbeitrag vorgeschrieben.
Die Abgabenberufungskommission der mitbeteiligten Stadt änderte mit Bescheid vom 11. April 1995 den erstinstanzlichen Bescheid vom 6. Dezember 1994 dahingehend ab, dass der beschwerdeführenden Partei für das gegenständliche Objekt anstatt des Anschlussbeitrages ein Ergänzungsbeitrag vorgeschrieben werde.
Der Bescheid der Abgabenberufungskommission vom 11. April 1995 wurde zwar von der belangten Behörde mit der Vorstellungsentscheidung vom 20. Juni 1995 behoben, doch schrieb die Abgabenberufungskommission im zweiten Rechtsgang in ihrer Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadt vom 6. Dezember 1994 der beschwerdeführenden Partei abermals einen Ergänzungsbeitrag vor.
Hiezu ist Folgendes auszuführen:
2.3.2. Gemäß § 123 Abs. 2 Vlbg AbgVerfG hat die Behörde zweiter Instanz immer in der Sache selbst zu entscheiden.
Die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde ist insofern durch die Sache begrenzt (vgl. zur inhaltsgleichen Bestimmung der OÖ LAO das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 1995, Zl. 92/17/0294, sowie zur vergleichbaren Regelung der BAO Stoll, BAO-Kommentar, Bd 3, 2719 ff).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 28. Februar 2002, Zl. 2000/16/0317, und vom 23. April 1993, Zl. 91/17/0066) darf die Abgabenbehörde zweiter Instanz in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelbehörde in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, nicht einen Sachbescheid im Ergebnis erstmals erlassen. Sie darf beispielsweise nicht erstmals eine Abgabe überhaupt oder eine andere Abgabe an Stelle der festgesetzten Abgabe vorschreiben oder jemanden erstmals in eine Schuldnerposition verweisen. Nimmt die Rechtsmittelbehörde diese Befugnis für sich in Anspruch, dann ist dies ein Eingriff in die sachliche Zuständigkeit der Behörde erster Instanz (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2002, Zl. 2000/16/0317).
2.3.3. Im Beschwerdefall hat die Abgabenberufungskommission auch im zweiten Rechtsgang unter Überschreitung der Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde, die nach dem Vorgesagten auf die Sache des Bescheides der Behörde erster Instanz beschränkt ist, einen Ergänzungsbeitrag anstelle des von der ersten Instanz vorgeschriebenen Anschlussbeitrages festgesetzt.
Sache des Berufungsverfahrens war jedoch gemäß § 119 Vlbg AbgVerfG die von der Behörde erster Instanz in ihrer erstinstanzlichen Erledigung entschiedene Sache. Auch die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung, in der im vorliegenden Fall ein Ergänzungsbeitrag vorgeschrieben worden war, ändert daran nichts. Wie sich aus § 119 Vlbg AbgVerfG ergibt, gilt mit der Einbringung eines Antrags auf Entscheidung durch die Behörde zweiter Instanz ungeachtet des Umstandes, dass die Wirksamkeit der Berufungsvorentscheidung dadurch nicht berührt wird, die Berufung wiederum als unerledigt. Zu entscheiden ist somit über die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid und nicht über ein Rechtsmittel gegen die Berufungsvorentscheidung (vgl. wiederum Stoll, BAO-Kommentar, Bd 3, 2719 ff, und auch das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2002, Zl. 2000/16/0317, in dem die Beschränkung auf die Sache der mit Berufung bekämpften Entscheidung auch für eine Berufungsvorentscheidung nach den zollrechtlichen Vorschriften angenommen wurde).
Die belangte Behörde hat somit im Sinne der zitierten Rechtsprechung ihre Zuständigkeit überschritten, weil es sich bei der Vorschreibung des Ergänzungsbeitrages um die erstmalige Vorschreibung einer anderen Abgabe gehandelt hat (vgl. zur Vorschreibung eines Kanalanschlussbeitrages nach dem Bgld Kanalabgabegesetz das hg. Erkenntnis vom 23. April 1993, Zl. 91/17/0066) und somit im Ergebnis durch die Berufungsbehörde ein Sachbescheid erstmals erlassen wurde.
2.3.4. Daran ändert im Beschwerdefall auch die Vorstellungsentscheidung der belangten Behörde vom 20. Juni 1995 nichts.
Zur Bindungswirkung dieser Vorstellungsentscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 15. Mai 2000, Zl. 95/17/0385, ausgeführt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Bindung an die - einem kassatorischen aufsichtsbehördlichen Vorstellungsbescheid beigegebene - Begründung nur insoweit bestehe, als die darin ausdrücklich geäußerte Rechtsauffassung für die Aufhebung des mit Vorstellung bekämpften gemeindebehördlichen Bescheides tragend ist.
Die Teile der Begründung, die darlegten, in welchen Punkten und aus welchen Gründen nach Auffassung der Aufsichtsbehörde Rechte des Vorstellungswerbers nicht verletzt worden seien, lösten keinerlei bindende Wirkung aus. Derartige Begründungselemente, die (ohne das Hinzutreten von Aufhebungsgründen hinsichtlich anderer Begründungselemente) zu einer Abweisung der Vorstellung führen hätten müssen, stellten keinen tragenden Grund für die Aufhebung des gemeindebehördlichen Bescheides dar.
Die in der Vorstellungsentscheidung vom 20. Juni 1995 in keiner Weise näher explizit gemachte oder gar begründete Auffassung der Vorstellungsbehörde über die Pflicht der Beschwerdeführerin zur Leistung eines Ergänzungsbeitrages dem Grunde nach sei für die Aufhebung des Bescheides der Abgabenberufungskommission vom 11. April 1995 nicht tragend gewesen und vermöge somit keine Bindungswirkung für das fortzusetzende (beschwerdegegenständliche) Abgabenverfahren zu entfalten.
Daraus folgt, dass im fortgesetzten Verfahren (verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren) durch die Vorstellungsentscheidung vom 20. Juni 1995 keine Bindung in der Frage der Zulässigkeit der Vorschreibung eines Ergänzungsbeitrages dem Grunde nach bestand und besteht.
Ohne Verletzung der sich aus der Vorstellungsentscheidung vom 20. Juni 1995 ergebenden Bindungswirkung konnte und musste daher im beschwerdegegenständlichen Verfahren die im Hinblick auf die Ausführungen zu Punkt 2.3.3. gegebene Rechtswidrigkeit des Austausches des Verfahrensgegenstandes durch die Behörde zweiter Instanz vom Verwaltungsgerichtshof aufgegriffen werden.
2.4. Dadurch, dass die belangte Behörde diese Rechtswidrigkeit des bekämpften Berufungsbescheides nicht wahrgenommen hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
2.5. Für das fortgesetzte Verfahren ist zur Berechnung des Ergänzungsbeitrages (sofern ein solcher von den Abgabenbehörden nach Aufhebung des zweitinstanzlichen Abgabenbescheides und allfälliger Aufhebung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides, mit dem ein Anschlussbeitrag vorgeschrieben worden ist, vorgeschrieben werden sollte) auf Folgendes hinzuweisen:
Bei der Berechnung des "neuen Anschlussbeitrages" im Sinne des § 15 Abs. 3 Vlbg KanalG ist jener Anschlussbeitrag zu ermitteln, der sich ergäbe, wenn der Anschlussbeitrag für die Bewertungseinheit zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf den Ergänzungsbeitrag zu entrichten wäre. Daraus folgt, dass sowohl bei der Berechnung der Teileinheiten als auch für den Beitragssatz die zum Zeitpunkt des Entstehens des Ergänzungsanspruches geltende Rechtslage anzuwenden ist. Die von der belangten Behörde angewendete Berechnungsmethode, für die seinerzeit berücksichtigte Geschoßfläche von 2.145 m2 die Teileinheit mit 0,40 der Geschoßfläche (und damit mit jenem Wert, der zum Zeitpunkt des seinerzeitigen Entstehens der Anschlussbeitragspflicht gegolten hat) anzusetzen, entspricht daher nicht dem Gesetz. Die Teileinheit wäre auf Grund des Satzes, der zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf den Ergänzungsbeitrag gegolten hat, zu ermitteln.
Zu bemerken ist auch, dass - ungeachtet der Frage, um welchen Betrag die Teileinheit gemäß § 14 Abs. 6 Vlbg KanalG auf Grund des tatsächlichen (gegenüber dem durchschnittlichen Haushalt geringeren) Anfalls an Schmutzwassermenge herabzusetzen ist - im Fall der Herabsetzung um 3 Achtel (wie sie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid auf Grund ihrer Sachverhaltsannahmen vorgenommen wurde) eine Rundung des sich ergebenden Betrages von 0,16875 auf zwei Dezimalstellen (wie sie in der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Berechnung erfolgte) einer ausdrücklichen Grundlage bedürfte.
2.6. Zur grundsätzlichen Frage, wann die Vorschreibung eines Ergänzungsbeitrages zulässig ist, ist des Weiteren auf Folgendes hinzuweisen:
Gemäß § 15 Abs. 1 Vlbg KanalG kann ein Ergänzungsbeitrag zum Anschlussbeitrag erhoben werden, wenn sich die Bewertungseinheit für die Bemessung des Anschlussbeitrages wesentlich ändert. Nach § 15 Abs. 2 Vlbg KanalG stellt die erstmalige Umwidmung einer Wohnung in eine Ferienwohnung jedenfalls eine wesentliche Änderung der Bewertungseinheit im Sinne des § 15 Abs. 1 leg. cit. dar.
Gemäß § 9 Abs. 4 der Kanalordnung der Stadt Dornbirn vom 26. Mai 1992 wird der Ergänzungsbeitrag "bei einer wesentlichen Änderung der Bewertungseinheit für die Bemessung des Anschlussbeitrages" erhoben. Nähere Regelungen darüber, wann eine derartige wesentliche Änderung vorliegt, enthält die Verordnung der Stadtvertretung über die Kanalordnung nicht. Es ist daher davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber den Begriff der "wesentlichen Änderung der Bewertungseinheit" im Sinne des § 15 Abs. 1 Vlbg KanalG verstanden wissen wollte. Da die Bewertungseinheit sich gemäß § 14 Abs. 2 Vlbg KanalG aus den dort in den lit. a), b) und c) genannten und nach den dort enthaltenen näheren Regelungen zu berechnenden Teileinheiten zusammensetzt, bezieht sich die Tatbestandsvoraussetzung "wesentliche Änderung der Bewertungseinheit" auf diese Summe von Teileinheiten. Inwieweit die den Anlass für die gegenständliche Abgabenvorschreibung bildenden Umbauten im sogenannten "Hochbau 8a", zu dem es nach der der seinerzeitigen Abgabenvorschreibung zu Grunde liegenden Flächenaufstellung zum Zeitpunkt der damaligen Vorschreibung einen "Anbau" 8b mit der Verwendung "WC" gegeben hat und offenbar auch (mit 8c bezeichnete) Sanitärräume vorhanden waren, eine wesentliche Änderung der Bewertungseinheit (die nach der genannten Flächenaufstellung insgesamt eine Geschoßfläche von 16.172 m2 aufweist, wobei der Hochbau 8a seinerzeit eine Geschoßfläche von 3.004 m2 aufwies) darstellen (und damit den Tatbestand des § 9 Abs. 4 der Kanalordnung der Stadt Dornbirn auslösen), bedürfte in diesem Sinne einer näheren Begründung. Es kommt nach der zitierten Verordnungsbestimmung auf eine wesentliche Änderung der Bewertungseinheit und nicht einer der Teileinheiten an.
2.7. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
2.8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am 25. Mai 2005
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