Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer nach durchgeführter mündlicher Verhandlung für schuldig erkannt, von Ende 1995 bis 29. Februar 1996 vorsätzlich insgesamt 263 Stangen Filterzigaretten verschiedener Marken im Gesamtwert von S 43.280,--, hinsichtlich derer durch namentlich unbekannte Personen die Finanzvergehen des Schmuggels und des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols begangen worden seien, durch Kauf an sich gebracht und dadurch die Finanzvergehen der Abgabenhehlerei gemäß § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG und der Monopolhehlerei gemäß § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben. Über ihn wurde eine Geldstrafe von EUR 5.813,83 (Ersatzfreiheitsstrafe 42 Tage) sowie Kostenersatz von EUR 363,-- verhängt und der Verfall der beschlagnahmten Tatgegenstände ausgesprochen.
Begründend wurde ausgeführt, auf Grund einer anonymen Anzeige seien am 29. Februar 1996 bei einer Nachschau auf dem Areal des von drei Parteien gewohnten Hauses P Nr. 37, Linz, sowohl die Räumlichkeiten des Hauses als auch sämtliche um das Haus abgestellte Fahrzeuge überprüft worden. Im nicht versperrbaren und frei zugänglichen Keller bzw. am Dachboden des Wohnhauses seien insgesamt acht schwarze Plastiksäcke mit 156 Stangen ausländischer Zigaretten entdeckt worden. Fünf der jeweils mit einer identen Nylonschnur verschlossenen Plastiksäcke seien dabei (unter Gerümpel bzw. unter einer Decke versteckt) in einem Kellerraum und drei in einem, nach Abnahme eines versteckten Deckels zugänglichen Dachbodenraum des Hauses vorgefunden worden. Der vor dem Haus abgestellte und (als einziger der abgestellten Fahrzeuge) vorerst nicht zugängliche, weil versperrte PKW der Marke Renault R5, der nach Angabe von bei der Amtshandlung anwesenden Hausbewohnern dem Beschwerdeführer gehört habe, sei von diesem mit dem Schlüssel geöffnet worden. Dabei seien in dessen Kofferraum drei weitere Säcke der gleichen Verpackungsart mit insgesamt 107 Stangen ausländischer Zigaretten vorgefunden worden.
Der mit dem Großteil der Hausbewohner persönlich gut bekannte Beschwerdeführer, der mit seiner Ehegattin und drei Kindern bis zum November 1995 selbst jahrelang an der genannten Anschrift gewohnt habe, habe auch nach seinem Auszug mit den Bewohnern des Hauses in laufendem Kontakt gestanden, und sei zuletzt eine Woche vor dem 29. Februar 1996 auf der Liegenschaft aufhältig gewesen. Das von ihm vor dem Haus abgestellte, nicht fahrbereite und sowohl den Angaben des Beschwerdeführers als auch den übrigen Erhebungsergebnissen zufolge stets abgesperrte und nicht verkehrstüchtige Fahrzeug - daneben verfüge der Beschwerdeführer über zwei weitere fahrbereite Fahrzeuge -, zu dem lediglich er einen Schlüssel besessen habe, sei vom Beschwerdeführer nach eigenen Angaben als Lager- bzw. Aufbewahrungsort genutzt worden. Weder das Tür- noch das Kofferraumschloss des PKW hätten beim Eintreffen der Erhebungsbeamten Spuren einer vorherigen unsachgemäßen, nicht mit dem Schlüssel erfolgten, Öffnung aufgewiesen.
Der ebenfalls dort wohnhafte B habe im Beisein des C (Vertrauensperson bzw. Dolmetsch) als Verdächtiger ursprünglich gegenüber dem Erhebungsbeamten angegeben, dass die sichergestellten Zigaretten dem Beschwerdeführer, von dem allgemein bekannt sei, dass er geschmuggelte Zigaretten besitze bzw. anbiete, gehörten. Er habe aber diese Aussage in weiterer Folge widerrufen bzw. bei weiteren Einvernahmen als Zeuge geltend gemacht, dass seine ursprüngliche Aussage falsch übersetzt bzw. unrichtig im Vernehmungsprotokoll festgehalten worden sei.
Unabhängig von der Wertung der zuletzt angeführten Aussage könne aber bereits aus den zuvor geschilderten Fakten mit der im Strafverfahren erforderlichen Gewissheit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer tatbildmäßig iSd §§ 37 Abs. 1 lit. a bzw. 46 Abs. 1 lit. a FinStrG gehandelt habe. Unbestritten sei, dass ein Teil der streitverfangenen Waren im verschlossenen PKW des Beschwerdeführers und ein weiterer, ident verpackter Teil in dem frei zugänglichen Keller- bzw. Dachbodenräumen jenes Hauses vorgefunden worden sei, in dem der Beschwerdeführer jahrelang gewohnt habe. Dies reiche angesichts der übrigen Begleitumstände (eine bereits getilgte Vorverurteilung aus dem Jahre 1994 wegen Abgaben- und Monopolhehlerei, kein Hinweis auf die Täterschaft bzw. eine gewaltsame Öffnung des Fahrzeuges durch einen unbekannten Dritten, ausreichende Ortskenntnis und bis zuletzt fortdauerndes Naheverhältnis des Beschwerdeführers zum Fundort und Eigennutzung des Fahrzeuges als Aufbewahrungsort) für die Annahme aus, der Beschwerdeführer selbst habe die gegenständlichen Tatobjekte an den genannten Orten versteckt und um die durch keinerlei Fakten bzw. konkrete Argumente erhärtete Darstellung des Beschwerdeführers, ein unbekannter Dritter habe ihm die Zigaretten ins Auto gelegt, als nicht zutreffende Schutzbehauptung zu qualifizieren. Es erscheine nämlich als gänzlich außerhalb jeder Lebenserfahrung gelegen, dass ein potenzieller Täter, wenn noch dazu das unmittelbare Umfeld des Fundortes eine Reihe von "einfacheren" und näher liegenden Lagermöglichkeiten, beispielsweise in dem auch ihm frei zugänglichen Hausinneren bzw. in den beim Haus abgestellten unversperrten Fahrzeugen, biete, die auch tatsächlich für einen Großteil der Waren in Anspruch genommen worden seien, extra ein versperrtes, vor einem bewohnten Haus abgestelltes Auto aufbreche (und auch wieder ordnungsgemäß verschließe), um dort einen Teil der inkriminierten Ware zu lagern, weil durch eine derartige Handlungsweise das Risiko einer Entdeckung bzw. eines Verlustes der einen nicht unerheblichen Wert repräsentierenden Waren exorbitant vergrößert werde. Selbst der Beschwerdeführer gestehe zu, dafür keine Erklärung zu haben. Vielmehr sei es wesentlich wahrscheinlicher, ja angesichts aller anderen Möglichkeiten geradezu nahe liegend, dass der Beschwerdeführer, in dessen Wohnung bereits einmal geschmuggelte Zigaretten gefunden worden seien, die genannten Waren selbst ua in seinem eigenen Fahrzeug eingelagert habe. Da die Lagerkapazität wegen des ebenfalls im Auto gelagerten Holzes für die Gesamtmenge offenbar nicht ausreichend gewesen sei, seien die übrigen Zigaretten von ihm in dem ihm noch von früher bestens bekannten frei zugänglichen Räumlichkeiten des Hauses gelagert bzw. versteckt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, entgegen den Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes nicht bestraft zu werden bzw. "auf fehlerfreie Handhabung des bei der Festlegung der Strafe auszuübenden Ermessens" verletzt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird im Wesentlichen die Beweiswürdigung der belangten Behörde bekämpft.
Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle eines angefochtenen Bescheides beinhaltet u.a. die Aufgabe, zu prüfen, ob die bei der Beweiswürdigung angestellten Überlegungen der belangten Behörde schlüssig sind, d.h. ob sie u.a. den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Der Verwaltungsgerichtshof prüft die Beweiswürdigung der Behörde nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Schlüssigkeit. Für eine schlüssige Beweiswürdigung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Es obliegt dem Verwaltungsgerichtshof in den Fällen, in denen die Behörde in Ausübung der freien Beweiswürdigung zu ihrer Erledigung gelangte, insbesondere zu prüfen, ob die Tatsachenfeststellungen auf aktenwidrigen Annahmen oder auf logisch unhaltbaren Schlüssen beruhen oder in einem mangelhaften Verfahren zu Stande gekommen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 1996, Zl. 95/16/0244).
Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde ihre Überzeugung, dass dem Beschwerdeführer das Verwahren bzw. Verstecken der bei der Nachschau am 29. Februar 1996 beschlagnahmten Zigaretten zuzurechnen sei, logisch nachvollziehbar begründet. Sie konnte sich dabei insbesondere auf die - unbestritten gebliebenen - Feststellungen stützen, nämlich dass diese Zigaretten sich in dessen versperrten PKW bzw. in den frei zugänglichen Keller- und Dachbodenräumen des Hauses, in dem der Beschwerdeführer auch nach seinem Auszug regelmäßig anzutreffen war, aufgefunden worden waren, dass der Beschwerdeführer bereits einmal wegen dieses Finanzvergehens verurteilt worden war und dass Hinweise darauf, dass das Fahrzeug durch Dritte gewaltsam geöffnet worden wäre, fehlten.
Dass die beschlagnahmten Säcke keine Fingerabdrücke des Beschwerdeführers aufgewiesen haben, vermag an der Schlüssigkeit dieser Beweiswürdigung ebenso wenig Zweifel erwecken wie der Umstand, dass in der Wohnung des Beschwerdeführers keine ausländischen Zigaretten aufgefunden wurden. Angesichts der vom Beschwerdeführer selbst zugestandenen häufigen Besuche auf der Liegenschaft und den dort gepflogenen freundschaftlichen Kontakten zu deren Bewohnern kann auch keine Rede davon sein, dass das dort abgestellte Fahrzeug ständig unbeaufsichtigt gewesen sei.
Auch wenn einer der Vorbesitzer des Fahrzeuges mit einem Schlüssel oder eine andere Person gewaltsam das Fahrzeug hätte öffnen und die Zigaretten dort lagern können, so kann es nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn die belangte Behörde das diesbezügliche - nicht näher konkretisierte - Vorbringen des Beschwerdeführers mit der Begründung als Schutzbehauptung gewertet hat, dass es der Lebensfahrung widerspreche, dass ein solcher Dritter das Risiko der Entdeckung bzw. des Verlusts der versteckten Ware durch den Besitzer des Fahrzeuges auf sich genommen hätte.
Hinsichtlich der Rüge, die beiden Zeugen B und C seien ohne Beiziehung eines Dolmetschs vernommen worden, ist darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Bescheid sich nicht - anders als das erstinstanzliche Straferkenntnis - auf deren Aussagen, wie sie am 29. Februar 1996 protokolliert worden waren, gestützt hat.
Zur Strafbemessung enthält die Beschwerde kein Vorbringen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 23. November 2005
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