Normen
SHG Slbg 1975 §6 Abs1;
SHG Slbg 1975 §8 Abs3;
SHG Slbg 1975 §8 Abs4;
VwRallg;
SHG Slbg 1975 §6 Abs1;
SHG Slbg 1975 §8 Abs3;
SHG Slbg 1975 §8 Abs4;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 1. August 2002 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See (BH) die Gewährung von Sozialhilfe durch "Übernahme der Kosten für die Psychiatrische Sonderpflege St. Veit". Dem Antrag war eine Bestätigung der Christian-Doppler-Landesnervenklinik vom 30. Juli 2002 angeschlossen, wonach sich die Beschwerdeführerin seit 8. Juni 2002 in stationärer Behandlung befinde. Grund für die Aufnahme sei ein akut psychotisches Zustandsbild bei bekannter paranoider Schizophrenie mit Selbst- und Fremdgefährdung. Die Patientin habe in ihrer Wohnung ein Feuer gelegt. Diese sei dadurch größtenteils zerstört worden. Eine Entlassung nach Hause sei aus ärztlicher Sicht nicht vorstellbar. Ein längerfristiger stationärer Aufenthalt zur Rehabilitierung in Grafenhof sei indiziert.
Der Antrag war nicht vom Sachwalter gefertigt. Dieser ist ausweislich der Bestellungsurkunde des Bezirksgerichtes Zell am See vom 21. August 1997 zur Vertretung der Beschwerdeführerin vor Gerichten, Behörden, Versicherungsanstalten und Kammern in allen erb-, vermögens- und familienrechtlichen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Familie und bei allen Rechtsgeschäften mit Familienmitgliedern bestellt.
Mit Schreiben vom 5. August 2002 übermittelte die BH dem Sachwalter eine Kopie des Antrages mit der "Bitte, diese zu unterschreiben und an mich zu retournieren. Dadurch sollen rechtliche Probleme von vornherein ausgeschlossen werden".
Mit Schreiben vom 21. August 2002 teilte der Sachwalter unter Hinweis auf den Umfang der Bestellung mit, dass die Berechtigung seiner Klientin zur Unterfertigung des Antrages auf Gewährung von Sozialhilfe weiterhin gegeben sei. Auf Grund der Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin habe er aber am 11. Juni 2002 beim Bezirksgericht den Antrag auf Erweiterung seines Wirkungskreises um die Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden und die Einkommens- und Vermögensverwaltung gestellt. Über diesen Antrag sei noch nicht entschieden. Soweit bekannt, beziehe die Beschwerdeführerin eine Invaliditätspension von monatlich EUR 830,--. Der gesamte Wohnungsaufwand in der S-Straße 3 werde von ihren Eltern bestritten. Nach ihren Mitteilungen sei sie auch Eigentümerin eines kleinen Baugrundstückes in der Sch- Straße in Zell am See.
Mit einem vom Sachwalter namens der Beschwerdeführerin und von der Landesnervenklinik gefertigten Eingabe vom 26. August 2002 wurde für die Beschwerdeführerin der "Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe durch Kostenübernahme ab 13. August 2002 in der Christian-Doppler-Klinik gemäß § 17 SSHG" gestellt.
In einem von der Landesnervenklinik gefertigten, die Beschwerdeführerin anführenden
"Aufnahmeanzeige/Kostenübernahmeantrag gemäß § 17 SSHG" wird als "Abrechnungsart" angeführt "Pflegefall CDK".
Nach einem Vorhalt der Behörde teilte der Sachwalter mit Schreiben vom 3. September 2002 mit, die behandelnde Ärztin habe als wichtige weitere therapeutische Maßnahme die vorübergehende Unterbringung in der Rehabilitationseinrichtung des Landes Salzburg, der Sonderpflege Grafenhof, empfohlen. Die Beschwerdeführerin sei auf Grund ihrer psychischen Befindlichkeit nicht in der Lage, in einer eigenen Wohnung zu leben, dies auch nicht mit entsprechenden Unterstützungsangeboten. Wenn nunmehr vom Sozialamt mitgeteilt werde, dass eine Finanzierung dieser wichtigen Rehabilitationsmaßnahme erst nach Verwertung des kleinen Grundstückes der Beschwerdeführerin möglich sei, so befremde dies einigermaßen. Niemand würde eine notwendige Rehabilitationsmaßnahme eines körperlich beeinträchtigten Menschen von der vorherigen Verwertung eines mit einer Mindestpension ersparten Grundstückes abhängig machen. Es werde darin eine massive Diskriminierung und Benachteiligung psychisch kranker Menschen gesehen. Es sei auch unverständlich, dass hilfsbedürftigen Mitbürgern der Zugang zu einer im Land Salzburg einzigartigen Rehabilitationseinrichtung verwehrt werde. Es werde nicht gelingen, Menschen zu einer Inanspruchnahme einer qualitativ hochwertigen Einrichtung zu bewegen, wenn diese Maßnahme die Verwertung des zumeist sehr bescheidenen Vermögens voraussetze.
Mit Bescheid vom 25. September 2002 wies die BH die Anträge "vom 24.7.2002 und 21.8.2002 auf Kostentragung der Pflegegebühren in der CDK (Frau M. wurde ab 13.8.2002 von Krankheitsfall auf Pflegefall umgestellt) und auf Kostentragung der Unterbringung in der Psychiatrischen Sonderpflege St. Veit" gemäß § 8 Abs. 4 des Salzburger Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 19/1975 (SSHG), ab. Begründend wurde dargelegt, die Beschwerdeführerin sei Besitzerin einer am 6. August 1975 gekauften Liegenschaft mit Baugrundstück, die als verwertbares Vermögen anzusehen sei. Dieses Vermögen ermögliche der Beschwerdeführerin die Finanzierung der beantragten Hilfeleistung für einen längeren Zeitraum. Es sei bei einem Kaufpreis von EUR 18.168,-- im Jahre 1975 von einem heute weit über diesem Betrag liegenden Wert des Baugrundstückes auszugehen. Dieses liege im verbauten Gebiet im zentralen Bereich der Stadtgemeinde Zell am See.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Sie führte aus, nach Einschätzung sämtlicher Betreuungspersonen sei die vorübergehende Aufnahme in der Sonderpflege Grafenhof die psycho- und sozialtherapeutisch zielführendste Maßnahme. Eine möglicherweise kurzzeitige, jedenfalls zeitlich befristete Rehabilitationsmaßnahme von der Verwertung eines kleinen Baugrundstückes abhängig zu machen, erscheine nicht vertretbar. Wenn die Beschwerdeführerin nach der erfolgten Ablehnung der Kostentragung von der Christian-Doppler-Klinik entlassen werde, so bedeute dies die Gefahr der Obdachlosigkeit und der psychosozialen Verwahrlosung. Wenn jetzt keine entsprechende Hilfestellung erfolge, so werde zu einem späteren Zeitpunkt noch ein erheblich höherer materieller und betreuerischer Aufwand notwendig sein, um die Notlage zu beseitigen. Aus sachwalterlicher Sicht bedeute es eine besondere Härte im Sinne des § 8 Abs. 4 SSHG, wenn eine sehr wichtige psychische Rehabilitationsmaßnahme nur durch die Verwertung eines mit einer Mindestpension ersparten kleinen Grundstückes gesichert werden könne. Es sei allgemein bekannt, dass eine Veräußerung eines Grundstückes unter zeitlichem Druck zu einem wesentlich geringeren Verkaufserlös führen würde. Nach den bisherigen Erfahrungen des Vereines für Sachwalterschaft gelinge es nicht, psychisch kranke Menschen zur Inanspruchnahme einer qualitativ hochwertigen Rehabilitationseinrichtung zu bewegen, wenn diese Maßnahme die Verwertung des zumeist bescheidenen Vermögens voraussetze.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß den §§ 6, 8 Abs. 4 und 17 SSHG als unbegründet ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges legte sie begründend im Wesentlichen dar, die Dauer der der beantragten Hilfeleistung zu Grunde liegenden Maßnahme sei nicht absehbar. Umso mehr sei es nicht nur vertretbar, sondern sogar rechtlich geboten, dass die Beschwerdeführerin solange wie möglich die entstehenden Kosten aus vorhandenem und auch verwertbarem Vermögen trage. Rechtliche Gründe, die pflegschaftsbehördliche Genehmigung der Verwertung zu verweigern, lägen nicht vor. Das von der Berufung aufgezeigte Szenario der Gefahr der Entlassung, nachfolgenden Obdachlosigkeit und psychischen Verwahrlosung sei in keiner Weise schlüssig begründbar. Es sei daher die Behauptung, die Verwertung des Vermögens der Beschwerdeführerin werde deren Notlage verschärfen bzw. die Notlage werde von einer vorübergehenden zu einer dauernden werden, nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin könne weder aktuell noch in Zukunft mangels Möglichkeit der Unterkunftnahme auf dem unbebauten Grundstück einen Eigenbedarf geltend machen. Die Verwertung sei im Sinne des § 8 Abs. 4 SSHG somit rechtlich möglich und vor allem auch jederzeit zumutbar. Mangels gegenteiligem Vorbringen sei "vorerst rein zeitlich" davon auszugehen, dass die Verwertung des Grundstückes innerhalb einer ausreichenden Frist erfolgen könne. Ob überhaupt oder in welcher Höhe die Verwertung mit einem finanziellen Verlust einhergehe, sei im konkreten Fall weder allgemein noch allenfalls durch Einholung einer fachkundigen Beurteilung prognostizierbar. Dem gegenüber stehe dem Berufungsvorbringen nicht widersprechend als entscheidungsrelevant fest, dass selbst ein möglicher finanzieller Verlust nicht dazu geeignet wäre, den Verwertungserlös so niedrig zu halten, dass aus gegenwärtiger Sicht eine Selbstfinanzierung der beantragten Hilfeleistung nicht erfolgen könne. Schließlich seien auch die in der Berufung lediglich allgemein und vage umschriebenen bisherigen Erfahrungen des Vereines für Sachwalterschaft auf den konkreten Fall bezogen nicht geeignet, eine Änderung der Entscheidung herbeizuführen.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die §§6, 8 und 17 des Salzburger Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 19/1975 idF LGBl. Nr. 10/2002 lauten (auszugsweise):
"Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes
Anspruch
§ 6
(1) Ein Hilfe Suchender, der sich im Lande Salzburg aufhält, hat Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, wenn er den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.
...
Einsatz der eigenen Mittel
§ 8
(1) Die Hilfe ist nur insoweit zu gewähren, als der Einsatz des Einkommens und des verwertbaren Vermögens des Hilfe Suchenden nicht ausreicht, um den Lebensbedarf (§ 10) zu sichern.
(2) Als nicht verwertbar gelten:
1. Gegenstände, die zur persönlichen Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit oder zur Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse dienen;
2. Vermögen bis zur Höhe des Zehnfachen des Richtsatzes für Alleinunterstützte (§ 12 Abs. 1 Z 1) zur Deckung von Bestattungskosten bei Hilfeempfängern ab dem vollendeten
65. Lebensjahr.
(3) Die Verwertung des Vermögens darf nicht verlangt werden, wenn dadurch die Notlage verschärft oder von einer vorübergehenden zu einer dauernden wird.
(4) Hat ein Hilfe Suchender Vermögen, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, sind Hilfeleistungen von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig zu machen, wenn hiemit nicht nach der Lage des einzelnen Falles für den Hilfe Suchenden oder seine Angehörigen eine besondere Härte verbunden wäre. Zu diesem Zweck hat die Behörde bei unbeweglichem Vermögen nach längstens zwölf Monaten ab Gewährung der Hilfe ein Pfandrecht in der Höhe der bis dahin erbrachten Leistungen im Grundbuch einverleiben zu lassen. Bei weiterer Gewährung der Sozialhilfe ist die Vorgangsweise zu wiederholen. Über den Ersatzanspruch ist zu entscheiden, sobald die Verwertung des Vermögens möglich und zumutbar geworden ist.
...
Unterbringung in Anstalten oder Heimen
§ 17
(1) Der Lebensbedarf kann mit Zustimmung des Hilfe Suchenden durch Unterbringung in Anstalten oder Heimen gesichert werden, wenn der Hilfe Suchende auf Grund seines körperlichen oder geistigseelischen Zustandes oder auf Grund der familiären und häuslichen Verhältnisse nicht im Stande ist, ein selbständiges und unabhängiges Leben zu führen oder wenn er besonderer Pflege bedarf. Unter den familiären und häuslichen Verhältnissen sind für diese Art der Hilfeleistung auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Angehörigen des Hilfe Suchenden mit zu berücksichtigen.
..."
Die Auffassung der Beschwerde geht dahin, die belangte Behörde hätte nicht die Gewährung von Sozialhilfe unter Berufung darauf verweigern dürfen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, ihren Lebensbedarf durch Einsatz ihres Vermögens zu sichern. Vielmehr hätte die belangte Behörde die beantragten Leistungen gewähren und dies mit der Sicherstellung des Ersatzanspruches gemäß § 8 Abs. 4 SSHG verbinden müssen. Über den Ersatzanspruch hätte die belangte Behörde erst entscheiden dürfen, "sobald die Verwertung des Vermögens möglich und zumutbar gewesen wäre". Das Grundstück der Beschwerdeführerin könne nicht so rasch verwertet werden, dass damit die Kosten einer unmittelbar notwendigen Rehabilitation finanziert werden könnte. Ein Verkauf sei nämlich immer vom Vorhandensein von Verkaufinteressenten abhängig, und es nehme schon die Vertragsabwicklung geraume Zeit in Anspruch.
Das der Beschwerde als rechtmäßig vorschwebende Vorgehen, nämlich die Gewährung von Sozialhilfe unter Sicherstellung des Ersatzanspruches an Stelle der Verweigerung der Sozialhilfe im Hinblick auf die Sicherung des Lebensbedarfes des Antragstellers durch vorhandenes Vermögen, setzt nach § 8 Abs. 4 SSHG voraus, dass dem Antragsteller die Verwertung seines Vermögens vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist (vgl. z. B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Jänner 2001, Zl. 2000/11/0261). Der Standpunkt der Beschwerdeführerin wäre somit (nur) zutreffend, wenn das in Rede stehende Vermögen - ein (offenbar unbebautes) "Baugrundstück" - zum so genannten "Schonvermögen" zählte. Der Maßstab der Zugehörigkeit eines Vermögensgegenstandes zum Schonvermögen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 SSHG; die Verwertung des Vermögens darf nicht verlangt -
und die Gewährung von Sozialhilfe somit nicht unter Hinweis auf die Sicherung des Lebensbedarfes durch eigene Mittel verweigert - werden, wenn die Vermögensverwertung die Notlage verschärfen oder von einer vorübergehenden zu einer dauernden machen würde. Ebenso ist im Hinblick darauf, dass nach § 8 Abs. 4 erster Satz SSHG die Sicherstellung des Ersatzanspruches dann unzulässig ist, wenn "hiemit" nach der Lage des einzelnen Falles für den Hilfe Suchenden und seine Angehörigen eine besondere Härte verbunden wäre, davon auszugehen, dass das Vorliegen dieses "Härtetatbestandes" auch der Verweigerung der Sozialhilfe wegen des Vorhandenseins von Vermögen entgegensteht.
Die Beschwerde behauptet keinen konkreten Sachverhalt, der einem der soeben genannten Gründe zu subsumieren wäre. Mit ihrer Behauptung, die Liegenschaft könne nicht "rasch" veräußert werden, weil "ein Verkauf immer vom Vorhandensein von Kaufinteressenten abhängig" sei, wird weder aufgezeigt, dass die Verwertung nicht möglich, noch, dass sie im soeben dargelegten Sinne unzumutbar wäre. Der Gesetzgeber bezieht sich mit dem Begriff "Vermögen" nicht allein auf Barmittel, sondern ebenso auf solche Vermögensgegenstände, die nicht unmittelbar, sondern erst nach ihrer "Verwertung" (Veräußerung, Einräumung entgeltlicher Nutzungsrechte, Belastung) im Wege der aus solchen Rechtsgeschäften zufließenden Barmittel zur Deckung des Lebensbedarfes herangezogen werden können. Davon ausgehend kann dem Gesetz nicht entnommen werden, dass - im Hinblick auf eine ansonsten eintretende "Verschärfung der Notlage" im Sinne des § 8 Abs. 3 SSHG - immer dann nach § 8 Abs. 4 SSHG (im Sinne der Gewährung von Sozialhilfe bei gleichzeitiger Sicherstellung des Ersatzanspruches) vorzugehen wäre, wenn das "Vermögen" nicht aus unmittelbar liquiden Barmitteln besteht, sondern aus anderen, erst nach ihrer - regelmäßig eine gewisse Zeit in Anspruch nehmenden - Verwertung dem Einsatz zur Deckung des Lebensbedarfes zugänglichen Sachen. Desgleichen ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass schon in der Notwendigkeit, Vermögensgegenstände zu verwerten, für sich alleine eine "besondere Härte" gesehen würde. Besondere Umstände des Einzelfalles, aus denen sich ergäbe, dass die Veräußerung oder andere Formen der Verwertung der Liegenschaft (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 30. September 1994, Zl. 93/08/0036) zum gegebenen Zeitpunkt zu einer Verschärfung der Notlage der Beschwerdeführerin geführt oder eine besondere Härte dargestellt hätten (vgl. hiezu Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, 406), konnten dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren (und selbst in der Beschwerde) nicht entnommen werden.
Die geltend gemachte Rechtswidrigkeit liegt somit nicht vor; die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den § 47 ff VwGG iVm mit der VwGH - AufwandersatzVO 2003.
Wien, am 17. Oktober 2005
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