Normen
ABGB §362;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
BauO Wr §138;
BauO Wr §60 Abs1 litb;
BauO Wr §62a Abs1 Z23;
BauO Wr §79 Abs6;
BauO Wr §86 Abs2;
BauO Wr §86 Abs3;
BauO Wr §86;
BauRallg;
ABGB §362;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
BauO Wr §138;
BauO Wr §60 Abs1 litb;
BauO Wr §62a Abs1 Z23;
BauO Wr §79 Abs6;
BauO Wr §86 Abs2;
BauO Wr §86 Abs3;
BauO Wr §86;
BauRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. 554/340 Baufläche (begrünt) der Liegenschaft EZ 1717, KG Pötzleinsdorf, mit einer Fläche von 944 m2 (lt. Grundbuchsauszug). Das Grundstück grenzt im Süden an die öffentliche Verkehrsfläche Franz-Barwig-Weg und hat die Straßennummer ON 16. Im Norden grenzt dieses über 14 m breite Grundstück an ein bis zur Pötzleinsdorfer Straße reichendes Baugrundstück. An der Baulinie (zum Franz-Barwig-Weg) liegt dieses Grundstück auf einer Höhe von 107,72 m (über Wiener Null (in der Folge beziehen sich Höhenangaben darauf); diese Höhenangabe ist im Einreichplan Parie C zu Schnitt 3-3 ausgewiesen). Der Franz-Barwig-Weg fällt auf Höhe dieses Grundstückes Richtung Osten ab (an der westlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück ON 18 ist plangemäß eine Höhe von 107,98 m angegeben; an der östlichen Grundstücksgrenze zu ON 14 eine Höhe von 107,36 m über Wiener Null ausgewiesen). Das gewachsene Gelände (altes Gelände, vorhandenes Gelände) fällt von der öffentlichen Verkehrsfläche Franz-Barwig-Weg Richtung Norden zur Pötzleinsdorfer Straße derart ab, dass es nach rund 21 m nach der Baulinie um 3,75 m tiefer liegt. Nach weiteren 6 m liegt das Gelände 5,07 m unter 107,72 m und erreicht 47 m von der Baulinie entfernt die Höhe von 97,21 m.
Auf Grund des hier maßgeblichen Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes, Plandokument (PD) 6195 sind als Baufluchtlinien für das beschwerdegegenständliche Grundstück festgesetzt: eine äußere Baufluchtlinie parallel zur Baulinie 10 m nördlich von dieser, beginnend von der östlichen Grundstücksgrenze bis 3,10 m von der westlichen Grundstücksgrenze entfernt, sowie eine innere Baufluchtlinie parallel zur Baulinie, 27 m von dieser entfernt; weiters ist eine Baufluchtlinie 3,10 m von der westlichen Grundstücksgrenze entfernt parallel zu dieser angeordnet. Für das Grundstück gelten folgende, im Beschwerdefall maßgebliche Bebauungsbestimmungen:
bei den innerhalb des Baulandes zur Errichtung gelangenden Gebäuden darf der höchste Punkt des Daches nicht höher als 4,5 m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe liegen;
soweit bei Errichtung von Gebäuden § 81 Abs. 2 der Bauordnung für Wien anzuwenden ist, wird für die Gliederung der Baumassen bestimmt, dass keine Front eine Fläche aufweisen darf, die größer ist als das Produkt aus der Länge dieser Front und der höchstzulässigen Gebäudehöhe. Der obere Abschluss der Gebäudefronten darf überdies an keiner Stelle höher als das um 1,5 m vermehrte Ausmaß der zulässigen Gebäudehöhe über dem anschließenden Gelände liegen;
nicht bebaute, jedoch bebaubare Baulandflächen sind gärtnerisch auszugestalten;
Einfriedungen an seitlichen und hinteren Grundgrenzen der Liegenschaften im Bauland, für die die gärtnerische Ausgestaltung unbebauter Grundflächen angeordnet ist, dürfen den freien Durchblick nicht hindern.
Weiters ist innerhalb der Baufluchtlinien W I 7,5 o, gk (d.h. Wohngebiet, Bauklasse I, höchste zulässige Gebäudehöhe 7,5 m, offene und gekuppelte Bauweise), und nördlich der inneren Baufluchtlinie "G" (d.h. gärtnerische Ausgestaltung der so im Plan bezeichneten Flächen) angeordnet.
Das Grundstück liegt in einer Schutzzone.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2001 beantragte die Beschwerdeführerin die baubehördliche Bewilligung gemäß § 70 Bauordnung für Wien zur "Geländeveränderung und Grundstückseinfriedung" laut vorgelegten Plänen. Aus dem Plan ist ersichtlich, dass das Gelände an der Baulinie auf Höhe 107,72 m bis zu einer Tiefe des Grundstückes von 21 m angeschüttet werden soll, sodass es an diesem Punkt um 3,75 m höher als das gewachsene Gelände ist. Danach soll auf weiteren 6 m das Gelände auf eine Höhe von 106,18 m angeschüttet werden, sodass es nach 27 m von der Baulinie entfernt um über 3,50 m höher liegt als das gewachsene Gelände. Die Aufschüttung nimmt sodann verlaufend ab, bis nach weiteren 20 m das Niveau des gewachsenen Geländes erreicht wird. Die Geländeanschüttungen sollen - beginnend ca. 3 m von den östlichen und westlichen Grundstücksgrenzen entfernt - auf die ebenfalls projektierten Stützmauern an den Grundstücksgrenzen abgesenkt werden.
An den Grundstücksgrenzen sollen Stützmauern in einer Breite von rund 40 cm errichtet werden; an der Baulinie sollen sie am höchsten Punkt bei 107,87 m sein. Diese Höhe soll die Stützmauer bis 10 m nach der Baulinie beibehalten, sodass sich an dieser Stelle der höchste Punkt dieser Stützmauer 1,77 m über dem gewachsenen Gelände befindet. Sodann werden diese Stützmauern um 1,40 m auf 106,48 m abgesenkt und erreichen nach weiteren 11 m (21 m von der Baulinie entfernt) eine Höhe von 2,50 m über dem gewachsenen Gelände. An dieser Stelle ist als Abschluss zum anzuschüttenden Gelände parallel zur Baulinie eine Stützmauer von 1,25 m bis auf die Höhe von 107,72 m vorgesehen. Danach senkt sich die Stützmauer über 6 m auf 105,11 m ab und erreicht nach 27 m nach der Baulinie eine Höhe von 2,50 m, wobei parallel zur Baulinie wiederum bis auf Höhe von 106,18 m in der Höhe von 1,07 m eine Stützmauer zwecks Stützung des anzuschüttenden Geländes vorgesehen ist.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 16. April 2002 wurde die beantragte Bewilligung versagt. In der Begründung wurde hiezu im Wesentlichen ausgeführt, der vorhandene Geländeverlauf der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft weise eine Hanglage verlaufend vom Straßenniveau Franz-Barwig-Weg abfallend Richtung Pötzleinsdorfer Straße auf und entspreche großteils der Hanglage der beiden unmittelbar seitlich angrenzenden Liegenschaften. Der Franz-Barwig-Weg habe ein Gefälle von ON 18 in Richtung ON 14 mit einer Höhendifferenz von ca. 2,56 m auf einer Länge von ca. 49,40 m (ungefähr 5 %). Dies entspreche auch ungefähr der Hangneigung über die Breite der gegenständlichen Liegenschaft, die sich hangabwärts etwas abflache. Entlang der linken sowie der rechten Grundgrenze sei je eine ca. 47 m lange Stützmauer mit einer Höhe von bis zu 2,50 m geplant. Von diesen Stützmauern seien in Richtung Grundstückinneres Geländeanschüttungen bis zu 3,75 m Höhe sowie eine querliegende Stützmauer geplant. Diese Geländeanschüttungen seien somit großteils in jenem Bereich der Liegenschaft vorgesehen, der auf Grund der Bebauungsbestimmungen als unmittelbar bebaubare Fläche ausgewiesen sei. Auch in den seitlichen Abstandsflächen, auf denen die Errichtung von Nebengebäuden wie z.B. Kleingaragen zulässig sei, seien diese Geländeanschüttungen vorgesehen. Durch die beabsichtigten Geländeanschüttungen werde die Bemessungsgrundlage für die Gebäudehöhe einer möglichen Bebauung wesentlich verändert. Für die Festsetzung der Gebäudehöhe sei auf Grund des bestehenden Bebauungsplanes das gewachsene Gelände Grundlage, zumal im Plandokument 6195 gemäß § 5 Abs. 4 Bauordnung für Wien angeordnet worden sei, dass das Herausragen großer Bauvolumen über das örtliche Ausmaß hinaus wegen der Weitenwirkung unterbunden werden solle. Die geplanten Geländeanschüttungen im Ausmaß von bis zu 3,75 m seien mit dem Bebauungsplan nicht vereinbar, weil ein neues Gelände Basis für die zu bemessende Gebäudehöhe einer widmungsgemäßen Bebauung sei. Die seitlichen Stützmauern überstiegen deutlich das ortsübliche Ausmaß, und es werde dadurch die einheitliche Gestaltung des örtlichen Stadtbildes gestört. Die Geländeanschüttungen widersprächen daher § 67 Abs. 1 Bauordnung für Wien, die Stützmauern störten das örtliche Stadtbild gemäß § 85 Bauordnung für Wien.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich in ihrer Entscheidung auf das von ihr eingeholte Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen vom 28. März 2003 und das Gutachten der für Stadtbildfragen zuständigen Magistratsabteilung 19, welches sich auch mit dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Privatgutachten vom 24. Mai 2002 auseinandersetzte. Ausgehend davon führte die belangte Behörde im Wesentlichen in rechtlicher Hinsicht aus, dass durch das beantragte Bauvorhaben das ursprüngliche Gelände durch Erdanschüttungen, die punktuell bis zu 3,75 m erreichten, angehoben werden soll. Diese Anschüttungen reichten bis an die seitlichen Grundgrenzen, wodurch Stützmauern entlang der Grundgrenzen erforderlich würden. Durch das angehobene Terrain werde die Berechnungsebene für die Gebäudehöhe eines künftig geplanten bzw. zu errichtenden Gebäudes um das Maß der Geländeanschüttung angehoben. Im Vergleich zu den benachbarten Gebäuden (ortsübliches Ausmaß) würde ein künftiges Gebäude auf dieser Liegenschaft höher gesetzt werden, wodurch dieses Gebäude gegenüber den benachbarten Objekten höher in Erscheinung treten würde. Dieser Umstand würde eine Störung des örtlichen Stadtbildes bewirken. Unter Zugrundelegung des Gutachtens der Magistratsabteilung 19 vom 17. September 2002 sei davon auszugehen, dass die vorgesehene Erdaufschüttung und die dadurch erforderlichen Stützmauern den Zielsetzungen und Intentionen der Erhaltung des örtlichen Stadtbildes in der betreffenden Schutzzone Pötzleinsdorf widersprächen und eine Störung und Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes verursachten. Durch die geplante Geländeaufschüttung werde zwar nicht das Bauvolumen eines künftigen Baues vergrößert, aber die wahrnehmbare Gebäudehöhe bzw. der obere Abschluss eines beabsichtigten Gebäudes höher situiert. Die hohe Aufschüttung sei auch durch das bestehende Gelände nicht begründet. Das schon eingereichte Bauvorhaben passe sich nicht den örtlichen Gegebenheiten an, vielmehr werde eine natürliche Hanglage in eine ortsfremde Ebene verwandelt. Im nahen Umfeld seien weder auf den bebauten noch auf den unbebauten Liegenschaften vergleichbare Geländeanschüttungen durchgeführt worden. Die Schaffung eines Plateaus ausgehend vom Niveau des Franz-Barwig-Weges sei für die Errichtung eines geplanten Gebäudes sowie von Kleingaragen nicht unbedingt erforderlich, weshalb die Geländeanschüttungen von bis zu 3,75 m nicht gerechtfertigt seien. Schon eine Neigung von ca. 10 % erlaube es, Garagen um 1,5 m tiefer zu setzen. Die geplante Geländeanpassung sei für die Verbauung der Liegenschaft weder zweckmäßig noch erforderlich; das örtliche Stadtbild und drohende Beeinträchtigungen von Nachbargrundstücken rechtfertigten es nicht, eine niveaugleiche Zufahrt zu möglichen Kleingaragen über 15 m Länge zu schaffen und durch die Herstellung eines Plateaus auf dem Niveau des Franz-Barwig-Weges eine Geländeanschüttung bis zu 3,75 m vorzunehmen. Alleine die geplante Erdaufschüttung erzwinge eine Stützmauer bzw. Einfriedungshöhe, die den Intentionen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes im Hinblick auf die besondere Bestimmung, wonach Einfriedungen an seitlichen und hinteren Grundgrenzen der Liegenschaften im Bauland, für die die gärtnerische Ausgestaltung unbebauter Grundflächen angeordnet sei, den freien Durchblick nicht hindern dürfe, widerspräche. Sowohl eine Stützmauer ("im unbedingt erforderlichen Ausmaß") als auch eine Einfriedung ("darf den freien Durchblick nicht hindern") in der geplanten Dimension und Situierung bewirke eine Beeinträchtigung des beabsichtigten örtlichen Stadtbildes. Die geplante Dimension überschreite das ortsübliche Ausmaß; das geplante Mauerwerk wäre auch vom öffentlichen Raum aus einsehbar. Der Verordnungsgeber habe bei Festsetzung der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne nur das gewachsene - allenfalls geringfügig adaptierte - Gelände als Grundlage für die Festsetzung der höchstzulässigen Gebäudehöhe heranziehen können; derart massive - in diesem Ausmaß nicht erforderliche - Geländeanschüttungen entsprächen daher nicht den Zielsetzungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes. Die Höhe der als Einfriedung geplanten Stützmauern sei auf die extrem hoch geplanten Geländeanschüttungen zurückzuführen. Nach den Bebauungsvorschriften dürften Einfriedungen an seitlichen und hinteren Grundgrenzen der Liegenschaften im Bauland, für die die gärtnerische Ausgestaltung unbebauter Grundflächen angeordnet sei, den freien Durchblick nicht hindern. Die als Einfriedung geplanten Stützmauern stünden sohin auch mit der dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan zu Grunde liegenden Intention nicht im Einklang.
Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 22. September 2003, B 865/03-3, abgelehnt und die Beschwerde mit Beschluss vom 16. Oktober 2003, B 865/03-5, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin ihrem gesamten Vorbringen zufolge durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Erteilung der Baubewilligung verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin replizierte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Dem Beschwerdefall liegt ein Ansuchen der Beschwerdeführerin um Erteilung der Baubewilligung für die Vornahme von Geländeveränderungen und der damit verbundenen Errichtung von Stützmauern zu Grunde. Die Geländeanschüttung ist nur möglich, wenn auch die Stützmauern errichtet werden. Die Bewilligung der Geländeanschüttungen setzt daher die Bewilligung der geplanten Stützmauern voraus.
Gemäß § 62 a Abs. 1 Z. 21 Bauordnung für Wien (BO) ist die Errichtung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2,50 m, soweit sie nicht gegen öffentliche Verkehrsflächen, Friedhöfe oder Grundflächen für öffentliche Zwecke gerichtet sind, bewilligungsfrei. Gemäß § 62 a Abs. 1 Z. 23 BO sind die Errichtung von Stützmauern, die auf Grund der Neigungsverhältnisse des Geländes erforderlich sind, mit einem Abstand von mindestens 3 m von der Grundgrenze bis zu einer Höhe von 1,50 m über dem Gelände, ebenso die damit verbundenen Geländeveränderungen, soweit diese nicht von Einfluss auf bestehende bauliche Anlagen auf eigenen oder benachbarten Grundflächen sind, auch wenn sie von Einfluss auf widmungsgemäße Verwendung der Grundflächen sind, bewilligungsfrei. Soweit nicht die §§ 62, 62 a und 70 a BO zur Anwendung kommen ist, gemäß § 60 Abs. 1 lit. b BO baubewilligungspflichtig
"die Errichtung aller sonstigen baulichen Anlagen über und unter der Erde, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine kraftschlüssige Verbindung gebracht werden und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet sind, öffentliche Rücksichten zu berühren. Öffentliche Rücksichten werden jedenfalls berührt, wenn Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen, Friedhöfe und Grundflächen für öffentliche Zwecke errichtet werden."
Eine Stützmauer ist als bauliche Anlage nach § 60 Abs. 1 lit. b der Bauordnung für Wien genehmigungspflichtig, weil für diese die dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen (Erforderlichkeit eines wesentlichen Maßes bautechnischer Kenntnisse, kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden, Berührung öffentlicher Interessen) vorliegen. Gleiches gilt für eine Kombination von Stützmauern und Einfriedungsmauern (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 1. April 1963, Zl. 1497/62, VwSlg. Nr. 6007/A). Bewilligungsfrei wäre sie nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 62a Abs. 1 lit. 23 BO vorlägen.
Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Bauvorhaben zur Errichtung der oben näher beschriebenen Stützmauer, die teilweise auch als Einfriedungsmauer ausgebildet werden soll, ist bewilligungspflichtig gemäß § 60 Abs. 1 lit. b BO, weil sie neben ihrer Funktion als Stützmauer auch weitgehend über 1,50 m hoch ist.
Verläuft eine Stützmauer - wie im Beschwerdefall - an der Grundgrenze, sind in diesem Bereich für die Bewilligungsfähigkeit die Kriterien für Einfriedungen, insbesondere § 86 BO (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 7. November 1995, Zl. 95/05/0227) und die diesbezüglichen Bestimmungen des Bebauungsplanes, heranzuziehen.
Einfriedungen müssen gemäß § 86 Abs. 2 BO so ausgestaltet werden, dass sie das örtliche Stadtbild nicht beeinträchtigen. Sie dürfen, sofern der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt, den Boden der höher gelegenen anschließenden Grundfläche um nicht mehr als 2,50 m überragen.
Gemäß Abs. 3 dieses Paragraphen dürfen Einfriedungen von Vorgärten gegen die Verkehrsfläche und an den seitlichen Grundgrenzen auf die Tiefe des Vorgartens, sofern der Bebauungsplan nichts anderes zulässt, den freien Durchblick nicht hindern. Abweichungen hievon sind zulässig, wenn dadurch das örtliche Stadtbild nicht beeinträchtigt wird. Sonstige Grundgrenzen dürfen, wenn der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt, durch volle Wände abgeschlossen werden.
Bezüglich Einfriedungen bestimmt der hier anzuwendende Bebauungsplan, PD 6195, dass diese an seitlichen und hinteren Grundgrenzen der Liegenschaften im Bauland, für die die gärtnerische Ausgestaltung unbebauter Grundflächen angeordnet ist, den Durchblick nicht hindern dürfen. Nicht bebaute, jedoch bebaubare Baulandflächen sind gärtnerisch auszugestalten.
Aus dieser Rechtslage folgt, dass die als Stützmauern vorgesehenen Begrenzungsmauern den im Bebauungsplan vorgeschriebenen Ausgestaltungen entsprechen müssen. Als Stützmauern wie sie im eingereichten Bauvorhaben vorgesehen sind, gewähren sie aber nicht den freien Durchblick; da die Ausnahmemöglichkeit nach § 86 Abs. 3 2. Satz BO durch den Bebauungsplan ausgeschlossen ist, sind sie schon deshalb nicht bewilligungsfähig. Für die parallel zur Baulinie vorgesehenen Stützmauern wiederum gilt die Anordnung des § 79 Abs. 6 BO, wonach in gärtnerisch auszugestaltenden Flächen Stützmauern nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig sind. Für die Möglichkeit einer widmungskonformen Nutzung der Liegenschaft bzw. zulässiger baulicher Anlagen auf dieser Liegenschaft sind die Stützmauern aber nicht unbedingt erforderlich, sodass sich der angefochtene Bescheid schon aus diesen Gründen als frei von Rechtsirrtum erweist.
Mit dem Hinweis auf die Baufreiheit verkennt die Beschwerdeführerin, dass diese bezüglich Einfriedungs- und Stützmauern durch die gesetzliche Regelung und den bestehenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan eindeutig beschränkt ist. Nur im Falle des Fehlens gesetzlicher Beschränkungen und von Zweifeln bei Auslegung bestehender gesetzlicher Beschränkungen ist im Sinne einer Hintanhaltung einer unverhältnismäßigen und überschießenden Eigentumsbeschränkung von einer Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit den bestehenden gesetzlichen Regelungen und dem Flächenwidmungsplan auszugehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1995, Zl. 94/05/0172).
Ob eine Geländeanschüttung für das beschwerdegegenständliche Grundstück jedenfalls unzulässig ist und von welchem Gelände (gewachsenes oder angeschüttetes Gelände) die Gebäudehöhe eines auf diesem Grundstück zu errichtenden Gebäudes zu berechnen ist, kann im Beschwerdefall dahinstehen, weil das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist bei dem die Zulässigkeit des Bauvorhabens auf Grund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist; Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt (siehe beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2005, Zl. 2002/05/1519, mwN). Es war daher im Beschwerdefall von dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Bauvorhaben, welches ausschließlich auf die baubehördliche Bewilligung einer Geländeanschüttung verbunden mit der damit erforderlichen Errichtung von teilweise als Einfriedungsmauern ausgebildeten Stützmauern gerichtet war, auszugehen. Dieses Vorhaben erweist sich als unteilbar.
Auf Grund der dargestellten Rechtslage ist es für die Beurteilung des Beschwerdefalls nicht von entscheidender Bedeutung, ob das von der belangten Behörde eingeholte Ortsbildgutachten schlüssig und nachvollziehbar ist und die belangte Behörde zu Unrecht die Befangenheit des Gutachters nicht wahrgenommen hat, weil das eingereichte Bauvorhaben - wie ausgeführt - der hier maßgeblichen Rechtslage widerspricht.
Mit dem Hinweis darauf, dass aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervorgeht, wer bzw. in welcher Zusammensetzung die Bauoberbehörde entschieden hat, vermag die Beschwerdeführerin auch nicht aufzuzeigen, dass die Bauoberbehörde bei der Beschlussfassung des angefochtenen Bescheides nicht richtig zusammengesetzt gewesen sei. In welcher Zusammensetzung die Bauoberbehörde entschieden hat, muss aus der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides nicht erkennbar sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 2005, Zl. 2004/05/0118).
Da, wie aufgezeigt, die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen für das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens nicht entscheidungserheblich waren, vermag die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorwurf, die belangte Behörde hätte sich mit dem von ihr vorgelegten Gutachten des Privatsachverständigen nicht auseinandergesetzt, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen, weil auch die in diesem Gutachten enthaltenen Ausführungen für die von der belangten Behörde zu lösende Rechtsfrage nicht maßgeblich sind.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 20. September 2005
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)