VwGH 2003/03/0203

VwGH2003/03/020331.3.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Berger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des JS in J, Tschechische Republik, vertreten durch Huainigg, Dellacher & Partner, Rechtsanwälte OEG in 9020 Klagenfurt, Dr.-Franz-Palla-Gasse 21, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 17. Juni 2003, Zl. KUVS-663/5/2003, betreffend eine Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

GütbefG 1995 §23 Abs1 Z3 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §23 Abs4 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §7 Abs1 idF 2001/I/106;
GütbefG 1995 §9 Abs1 idF 2001/I/032;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z3 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §23 Abs4 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §7 Abs1 idF 2001/I/106;
GütbefG 1995 §9 Abs1 idF 2001/I/032;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 12. Februar 2003 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ - handelsrechtlicher Geschäftsführer - der Firma JH T mit dem Standort in JH, Tschechien, als konzessioniertes Güterbeförderungsunternehmen zu verantworten, dass am 19. Juli 2002 gegen 14.45 Uhr mit dem Sattelkraftfahrzeug JHI ... (CZ), das von JP auf der Tauernautobahn (A 10) auf Höhe des Parkplatzes Kellerberg, Gemeinde Weißenstein, Bezirk Villach-Land, gelenkt worden sei, ein gewerbsmäßiger Güterbeförderungsverkehr über die Grenze von Italien kommend durch Österreich im Transit in Richtung Deutschland durchgeführt worden sei, ohne dass er als Verantwortlicher des Unternehmens dafür gesorgt hätte, dass bei dieser Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt eine gültige Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch und aus Österreich vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werde, da die verwendete Belohnungsgenehmigung Nr. 003174 wegen nur teilweiser erfolgter Entwertungen ungültig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 23 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 23 Abs. 4 und § 9 Abs. 1 GütbefG verletzt. Über den Beschwerdeführer wurde gemäß § 23 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 23 Abs. 4 GütbefG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.455,-- (67 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Der Beschwerdeführer erhob gegen das Straferkenntnis Berufung, in der er insbesondere vorbrachte, der Lenker des Lkw, sei vom "Dispatcher" ordnungsgemäß mit einer österreichischen Genehmigung ausgestattet und ausdrücklich angewiesen worden, diese Genehmigung bei der Fahrt auszufüllen, was der Lenker jedoch nicht getan habe. Die Firma JH T verfüge über 60 Lkws; jeder Fahrer werde bei der Einstellung mit den gesetzlichen Bestimmungen und allen Unterlagen bekannt gemacht und von erfahrenen Fahrern mit langjähriger Praxis eingeschult. Zumindest einmal jährlich finde eine Fahrerschulung über Änderungen und neue Bestimmungen im internationalen Transportverkehr statt. Stichprobenartig werde das Wissen der Fahrer auch vom Verantwortlichen der Firma überprüft. Die Fahrer würden von sieben erfahrenen Dispatchern geleitet, die gemeinsam mit den Geschäftsführern der Firma persönlich und telefonisch die Dienstreisen jedes der 80 Fahrer kontrollieren würden. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dem Gesetz könne nicht entnommen werden, unter welchen Voraussetzungen ein über eine in § 7 Abs. 1 GütbefG angeführte Berechtigung ausgestellter Nachweis entwertet mitgeführt bzw. für welche Berechtigung ein entwerteter Nachweis mitgeführt werden müsse, und von wem und auf welche Art und Weise diese Entwertung vorzunehmen sei. Die auf der Belohnungsgenehmigung unter der Überschrift "Grenzübertritt" abgebildeten Felder mit den Bezeichnungen (Hinfahrt/Rückfahrt bzw. Rückfahrt/Hinfahrt, Einfahrt 1/Ausfahrt 1, Einfahrt 2/ Ausfahrt 2) enthielten keinen Hinweis, dass diese vom Lenker auszufüllen und das Datum anzuführen sei. Dieser Teil sei nur in deutscher Sprache abgefasst und es ergebe sich auch aus dem auf der Rückseite zweisprachig abgefassten Text keine solche Verpflichtung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen. Die belangte Behörde stellte fest, vom Lenker sei unbestritten keine Bewilligung im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 3 GütbefG während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet im Kraftfahrzeug mitgeführt worden, weil die verwendete Belohnungsgenehmigung Nr. 003174 nur teilweise entwertet und daher ungültig gewesen sei. Diese sei der Firma JH T erteilt worden und weise in den Rubriken "Transiteinfahrt 1" eine Entwertung vom 3. Juli 2002 und in der Rubrik "Einfahrt 1 nur für Green Lorries" eine Entwertung vom 17. Juli 2002, jeweils in Kufstein, auf. Zulassungsbesitzer sei die JH T, zum fraglichen Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft gewesen. Ein sein Verschulden ausschließendes taugliches Kontrollsystem sei von ihm nicht dargelegt worden. Die gegenständliche Belohnungsgenehmigung sei in allen Teilen in deutscher und tschechischer Sprache ausgefertigt und enthalte in der Rubrik "Grenzübertritt" überdies einen Hinweis auf Ort und Datum. Die Frage, wann eine Bewilligung bei Antritt der Fahrt durch das Bundesgebiet zu entwerten sei, sei aus dem Umfang der Bewilligung zu lösen, wobei Dauer- und Belohnungsgenehmigungen zu unterscheiden seien und letztere zu zwei Richtungsfahrten berechtigen würden. Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, es sei die gesetzliche Mindeststrafe verhängt worden, außerordentliche Milderungsgründe bzw. geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen im Sinne des § 21 VStG seien nicht vorgelegen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

1. Bei der dem Beschwerdeführer (als zur Vertretung nach außen berufenem und daher gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch das betreffende Unternehmen verantwortlichen Geschäftsführer) angelasteten Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 23 Abs. 4 und § 9 Abs. 1 GütbefG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Gemäß § 9 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz (GütbefG), BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 32/2001, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.

§ 7 Abs. 1 GütbefG idF BGBl. I Nr. 106/2001 bestimmt:

"(1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 ,

2. Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973,

  1. 3. Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie

    für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,

    4. auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

Eine solche Berechtigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Abs. 4 ergangen ist."

Gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. ist eine Konzession nach § 2 oder die Anmeldung eines besonderen Gewerbes nicht erforderlich:

"1. für die Beförderung von Postsendungen; bei Beförderungen durch

andere Unternehmen als die Post nur dann, wenn befugte Beförderungsunternehmer nicht zur Verfügung stehen

2. für die Beförderung von Gütern auf Grund einer Berechtigung für Spediteure gemäß § 124 Z 19 GewO 1994;

  1. 3. für den Werkverkehr (§ 10);
  2. 4. für die Beförderung des Gepäcks der Fahrgäste durch Unternehmen für die Personenbeförderung;

    5. für die Beförderungstätigkeiten von Eisenbahnunternehmen ..."

Gemäß § 23 Abs. 1 Z 3 GütbefG idF BGBl. I Nr. 32/2002 begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche Bewilligung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält. Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Geldstrafe bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3 mindestens 1 453 Euro zu betragen.

2. Der Beschwerdeführer, der den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht bestreitet, hätte gemäß § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen müssen, dass ihn an einer Verletzung der angeführten Verwaltungsvorschriften (Ungehorsamsdelikt nach § 23 Abs. 1 Z 3 iVm § 23 Abs. 4 und § 9 Abs. 1 sowie § 7 Abs. 1 GütbefG) kein Verschulden treffe. In seiner Beschwerde wiederholt er im Wesentlichen das bereits im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen zu dem bei der JH T eingerichteten Kontrollsystem und rügt, die belangte Behörde habe dieses zu unrecht nicht berücksichtigt. Damit ist der Beschwerdeführer nicht im Recht.

Damit ein solches Kontrollsystem den Beschwerdeführer von seiner Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung hätte befreien können, hätte er konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 2004, Zl. 2001/03/0140, und vom 25. November 2004, Zl. 2004/03/0107).

Der Beschwerdeführer hat zwar die Modalitäten der Einschulung der Lkw-Lenker erläutert, zum Kontrollsystem selbst hat er aber lediglich ausgeführt, dass das Wissen der Fahrer stichprobenartig vom Verantwortlichen der Firma überprüft werde. Diese Darlegungen reichen für die Glaubhaftmachung eines effizient eingerichteten Kontrollsystems nicht aus und beziehen sich überdies nur auf die Überprüfung des Wissensstandes, nicht aber auch auf die Kontrolle der Einhaltung einschlägiger Vorschriften durch die Lkw-Lenker selbst. Auch mit dem Vorbringen, dass die Fahrer von mehreren erfahrenen "Dispatchern" geleitet würden, die gemeinsam mit den Geschäftsführern persönlich und telefonisch die Dienstreisen jedes der 80 Fahrer kontrollierten, hat der Beschwerdeführer nicht konkret dargetan, zu welchen Zeitpunkten, mit welcher Häufigkeit und auf welche Art und Weise Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um Verwaltungsübertretungen durch Lkw-Lenker hintanzuhalten. Der Beschwerdeführer hat somit nicht konkret dargelegt, dass er zur Umsetzung seiner gegenüber seinen Hilfsorganen bestehenden Kontrollpflicht ein wirksames begleitendes Kontrollsystem eingerichtet hat, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden konnte.

3. Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, dass die belangte Behörde unzutreffend davon ausgegangen sei, dass die mitgeführte Belohnungsgenehmigung zur Gänze in tschechischer Sprache verfasst gewesen sei. Die unter der Überschrift "Grenzübertritt" abgebildeten Felder seien nur in deutscher Sprache beschrieben gewesen und aus dem zweisprachigen Text auf der Rückseite des Dokuments habe sich keine Verpflichtung für den Lenker ergeben, eine Entwertung beim Grenzübertritt vorzunehmen. Dieses Vorbringen lässt erkennen, dass der Beschwerdeführer eben kein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat. Es wäre nämlich geboten und dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, dafür zu sorgen, dass allfällige Unklarheiten über die Entwertung einer Belohnungsgenehmigung beim Lenker hintangehalten werden.

4. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass er alle Maßnahmen getroffen hätte, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten hätten lassen. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 31. März 2005

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