Normen
CSG 1996 §13 Abs1 Z4;
CSG 1996 §9 Abs1;
VStG §5 Abs1;
CSG 1996 §13 Abs1 Z4;
CSG 1996 §9 Abs1;
VStG §5 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 4. Juli 2000 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Betriebsinhaber der G. Internationale Spedition mit Sitz in M entgegen § 9 Abs. 1 Containersicherheitsgesetz am 9. Dezember 1998 um ca. 11.00 Uhr mit einem nach den Kennzeichen bestimmten LKW-Zug in Innsbruck an einer näher bezeichneten Örtlichkeit einen dem § 1 Abs. 1 Containersicherheitsgesetz unterliegenden Container mit einer näher genannten Herstelleridentifikationsnummer befördert, wobei dieser Container anlässlich dieser Beförderung nachstehend beschriebene Mängel aufgewiesen habe:
- Der hintere, die Bodenplatte des Containers tragende Querträger sei durchgerostet und zum Teil nicht mehr vorhanden gewesen.
- Der vordere, die Bodenplatte des Containers tragende Querträger sei stark angerostet gewesen.
Die beschriebenen Mängel hätten auf Grund der durch sie bedingten fehlenden Stabilität des Containers (Wechselaufbaus) eine offensichtliche Gefahr für Personen, Sachen und die Umwelt dargestellt.
Der Beschwerdeführer habe dadurch als Betriebsinhaber eine Verwaltungsübertretung nach § 13 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Containersicherheitsgesetz, BGBl. Nr. 385/1996, begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von S 12.000,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 22. Feber 2001 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Sie gab zunächst das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers wieder, wonach er insbesondere geltend gemacht habe, ihn treffe kein Verschulden, weil er sich auf den zuverlässigen Lenker H. verlassen habe können, der für alle Formen von Gütertransporten geschult, ausgebildet und erfahren gewesen sei. Der Fahrer sei darüber hinaus sogar dienstvertraglich verpflichtet gewesen, die Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeuges, worunter der Container zu zählen sei, regelmäßig zu überprüfen und allfällige Beanstandungen unverzüglich mitzuteilen. Betreffend H. habe es hinsichtlich dieses Arbeitsvertragspunktes nie Beanstandungen gegeben, solche seien auch trotz entsprechender und regelmäßiger Überwachung und Stichprobenkontrolle bis 9. Dezember 1998 nie hervorgekommen. Die persönliche Überprüfung des ordentlichen Zustandes des Containers habe daher in dieser Form an den Kraftfahrer H. delegiert werden können, ohne sich der Fahrlässigkeit auszusetzen. H. habe sich vom Zustand des betreffenden Containers vor Fahrtantritt Kenntnis verschafft und es habe für ihn insbesondere im Hinblick auf die ausgesprochene aktuelle Kennzeichnung mit einem TÜV-Stempel keine Veranlassung bestanden, an der Verkehrssicherheit des betreffenden Containers zu zweifeln. Entsprechend den Ergebnissen der UVV-Inspektion vom 7. September 1998 habe sich ergeben, dass lediglich altersbedingte Rosterscheinungen festgestellt worden seien, die jedoch tragende Quer- und Längsträger nicht betroffen hätten. Die Stabilität des gesamten Koffers unter normalen Bedingungen sei nicht in Frage gestellt gewesen, Mängel im Sinn des § 9 Abs. 1 Containersicherheitsgesetz seien nicht vorgelegen. Die belangte Behörde folgte diesen Ausführungen nicht und setzte ihnen im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen entgegen, auf Grund des Ermittlungsverfahrens, in welchem insbesondere auch ein kraftfahrtechnisches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, stehe fest, dass die betroffenen Teile des Containers tragende Funktion gehabt hätten und der Beschwerdeführer als Inhaber des befördernden Unternehmens durch mangelnden Aufbau eines effizienten Kontrollsystems es zu vertreten hätte, dass der gegenständliche Container trotz grober Mängel an den Querträgern benützt worden sei. Es wäre mit dem vollständigen Durchbrechen der Querträger zu rechnen gewesen, damit hätte die daraufliegende Bodenplatte die Halterung verloren und es sei anzunehmen gewesen, dass Bestandteile auf die Fahrbahn hätten fallen können. Der Beschwerdeführer habe keine hinreichende Sorge für eine Überprüfung der Container auf ihre Verkehrssicherheit getroffen; er habe weder selbst noch durch einen geeigneten Beauftragten jemals eine Nachkontrolle bei dem Fahrer gemacht, ob dessen Kontrollen ausreichend seien. Ein derartiges strengeres Kontrollsystem hätte die Übertretung verhindert. Die verhängte Strafe sei dem Grad des Verschuldens und den Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers angemessen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die hier anzuwendenden Bestimmungen, § 9 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Z. 4 Containersicherheitsgesetz - CSG, BGBl. Nr. 385/1996, lauten wie folgt:
"Beförderung von Containern
§ 9. (1) Weist ein Container Mängel auf, die offensichtlich eine Gefahr für Personen, Sachen oder die Umwelt darstellen können, so darf er bis zur Behebung der Mängel nicht mehr befördert werden. Die Beförderung zur Reparatur ist jedoch zulässig, wenn entsprechende Sicherheitsmaßnahmen getroffen worden sind.
...
Strafbestimmungen
§ 13. (1) Wer
.....
4. entgegen den Bestimmungen des § 9 einen Container befördert,
...
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen."
Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, dass sich im bekämpften Straferkenntnis keine begründenden Ausführungen finden würden, warum die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den mangelnden Aufbau eines effizienten Kontrollsystems vorwerfe und insbesondere, welche im Hinblick auf die Besonderheiten und Eigenheiten des vom Beschwerdeführer betriebenen Unternehmens möglichen und zumutbaren Kontrollschritte über die vom Beschwerdeführer durchgeführten regelmäßigen stichprobenartigen Kontrollen hinaus von diesem unterlassen worden seien. Es habe der Beschwerdeführer Ausbildungs- und Schulungsmaßnahmen der Mitarbeiter gesetzt, er könne jedoch nicht "alle bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer persönlich begleiten und kontrollieren". Im Übrigen sei auch zu berücksichtigen, dass die in Rede stehende Wechselbrücke vom Absender bzw. Verlader beigestellt worden sei, mit welchem eine ständige "friktionsfreie" Geschäftsbeziehung bestehe und welcher die Wartung durchzuführen hätte und auch durchgeführt habe, wobei sich aus dem Überprüfungsbericht die Verkehrssicherheit des Containers ergeben habe. Der Beschwerdeführer habe auch die Einhaltung der Betriebssicherheit des Fahrzeuges dienender Maßnahmen in den Dienstverträgen verankert; Mitarbeiter, die dagegen handeln würden, hätten mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu rechnen. Hätte die belangte Behörde die angebotenen Zeugen, nämlich den Lenker und den Vertreter des Absenders vernommen, hätte sich erwiesen, dass der Beschwerdeführer alle ihm obliegenden Schritte gesetzt habe.
Damit zeigt der Beschwerdeführer jedoch eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf.
In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, dass jeder Fahrer vertragsmäßig dazu angehalten sei, die Verkehrssicherheit der ihm anvertrauten Kraftfahrzeuge und Wechselaufbauten zu überprüfen, soweit es ihm möglich sei. Der Fahrer habe auch sämtliche Vorschriften der deutschen Straßenverkehrsordnung und der deutschen Gefahrengutvorschriften zu beachten. Um diese Materien genau überprüfen zu können, würden die Fahrer mit einer besonderen Gefahrengutschulung beauftragt. Dies Schulung würde alle drei Jahre wiederkehrend stattfinden. Sowohl die Mitarbeiter des Beschwerdeführers wie er selbst würden in München und Mittenwald Stichproben hinsichtlich Arbeitszeit und sonstiger Vorschriften des Verkehrsrechtes machen. Er setze nur sehr zuverlässige Fahrer ein. Der Fahrer habe auch den gegenständlichen vom Absender beigestellten Wechselaufbau und die TÜV-Plakette überprüft.
Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass die von ihm gesetzten Maßnahmen als sinnvoll für die Transporttätigkeit seines Unternehmens angesehen werden können; dennoch hat er damit nicht dargetan, dass er auch ein wirksames und hinreichendes Kontrollsystem eingerichtet hat, wonach die Überwachung aller erforderlichen Anweisungen und Überprüfungen zur Vermeidung derartiger Verstöße gegen das Containersicherheitsgesetz sichergestellt wird. Der Beschwerdeführer verkennt zunächst, dass nicht Verletzungen von Gefahrgutbeförderungsvorschriften Gegenstand des angefochtenen Bescheides sind, sondern solche des Containersicherheitsgesetzes, sodass die Besonderheiten der Sicherheit der Beförderung von Containern - und damit vor allem auch deren technische Sicherheit - im Vordergrund stehen. Aber auch zu den Vorschriften des (österreichischen) Gefahrgutbeförderungsgesetzes hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkannt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. November 2003, Zl. 2001/03/0322, mit weiterem Hinweis), dass bei Ungehorsamsdelikten gemäß § 5 Abs. 1 VStG - wie auch das vorliegende eines darstellt - Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen ist, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dann der Fall, wenn der Beschuldigte im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte. Nur ein solches, durch den Beschuldigten eingerichtetes Kontrollsystem hätte daher exkulpierende Wirkung. Ein solches liegt aber nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes aller im Betrieb eingesetzter Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann. Bezogen auf die Sicherheit des mit dem Kraftfahrzeug verwendeten Containers kann nichts Anderes gelten.
Der Einwand des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte die Maßnahmen nennen müssen, die er zu treffen verabsäumt hat, ist nicht zielführend, weil der Beschwerdeführer selbst bei dem hier in Rede stehenden Ungehorsamsdelikt initiativ alles darzulegen hätte, womit er ein wirksames Kontrollsystem errichtet und wie er es durchgeführt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen wiederholt ausgesprochen, dass eine stichprobenweise Überprüfung im Rahmen eines effizient einzurichtenden Kontrollsystems nicht ausreicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 2001, Zl. 99/11/0227). Auch die Anweisung an den Lenker, Mängel zu melden, ändert an diesem Ergebnis nichts (vgl. das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 18. November 2003). Des gleichen lassen dienstvertragliche Weisungen zur Einhaltung der Betriebssicherheit, bis hin zur Androhung der Beendigung des Dienstverhältnisses, für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts gewinnen, wenn nicht dargelegt wird, wie die Kontrolle der Anweisungen sichergestellt wird. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er könne nicht selbst alle Lenker überprüfen, ist zu entgegnen, dass er, wenn er selbst nicht in der Lage ist, dafür zu sorgen, dass den maßgeblichen Vorschriften entsprochen wird, andere Personen zu beauftragen hat, die für die Einhaltung dieser Vorschriften Sorge zu tragen haben.
Es war auch nicht ausreichend, auf die Wartungsobliegenheit des Eigentümers des Containers und einen Prüfbericht einer Untersuchung, die bereits zwei Monate zurücklag, zu vertrauen, weil solches nicht ausschließt, dass der Container dennoch schadhaft geworden ist. Auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Absender darf kein minder strenger Maßstab bei der Einhaltung von der Sicherheit dienenden Vorschriften angelegt werden.
Der Beschwerdeführer hat somit nicht ausreichend darlegen können, wie die Wirksamkeit des Kontrollsystems sichergestellt wurde, sodass die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe schuldhaft die angelastete Übertretung begangen, nicht als rechtswidrig erkannt werden kann. Die vom Beschwerdeführer gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist gleichfalls nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil der Beschwerdeführer die Relevanz der Zeugenaussagen nicht im Konkreten darlegt.
Schließlich sind auch keine Anhaltspunkte dafür zu gewinnen, die belangte Behörde habe bei Bemessung der über den Beschwerdeführer verhängten Strafe - unter Bedachtnahme auf den Strafrahmen und den nicht unerheblichen Schuldgehalt der Tat - ihr Ermessen nur mangelhaft ausgeübt.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs.1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl II Nr. 333/2003.
Wien, am 27. Mai 2004
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