VwGH 2003/02/0098

VwGH2003/02/009812.5.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des JP in K, vertreten durch Rechtsanwaltspartnerschaft (OEG) Dr. Karl Claus & Mag. Dieter Berthold in 2130 Mistelbach, Hauptplatz 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Mistelbach, vom 3. März 2003, Zl. Senat-MI-03-2103, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §1 Abs1;
StVO 1960 §1;
StVO 1960 §5 Abs2 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs4 idF 1994/518;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1994/518;
StVO 1960 §1 Abs1;
StVO 1960 §1;
StVO 1960 §5 Abs2 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs4 idF 1994/518;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1994/518;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. März 2003 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 8. Juni 2002 um 0.30 Uhr an einem näher umschriebenen Ort die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert, obwohl er ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug in Betrieb genommen habe und vermutet habe werden können, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinde. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 und 4 sowie § 99 Abs. 1 lit. b StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Was zunächst die Behauptung des Beschwerdeführers anlangt, beim in Rede stehenden Tatort, einem "Feldweg", handle es sich um keine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO, so genügt es, auf das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2002, Zl. 2001/03/0308, zu verweisen; dass ein Sachverhalt vorliegt, der entgegen der dort dargestellten Rechtsansicht die Annahme einer Straße einer öffentlichem Verkehr verbietet, ist nicht erkennbar.

Im Beschwerdefall ging die belangte Behörde u.a. davon aus, dass der Beschwerdeführer vor der durch die eingeschrittenen Gendarmeriebeamten K. und B. durchgeführten Kontrolle im Fahrzeug geschlafen habe; diese Beamten hätten sich durch Klopfen an der Scheibe bemerkbar gemacht, worauf der Beschwerdeführer - davon überrascht - das Fahrzeug gestartet habe. Da sich der Beschwerdeführer zunächst in "schlaftrunkenem" Zustand befunden habe, stimme die vom Zeugen K. geschilderte langsame Reaktion des Beschwerdeführers auf ein Öffnen der Fahrertür und das Abziehen des Schlüssels durch diesen Zeugen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens überein, zumal eine Sperre, die dieses Abziehen verhindert hätte, bei Inaugenscheinnahme dieses Fahrzeuges durch die belangte Behörde nicht habe festgestellt werden können.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag der Verwaltungsgerichtshof diese Feststellungen der belangten Behörde im Rahmen der ihm zustehenden Kontrolle der Beweiswürdigung (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht als rechtswidrig zu erkennen. Dass es dem Verhandlungsleiter der belangten Behörde anlässlich der erwähnten Besichtigung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers erst dann gelungen sei, den Motor durch Drehen des Schlüssels zum Stillstand zu bringen, nachdem er auf dem Lenkersitz Platz genommen habe, schließt nicht aus, dass es dem einschreitenden Gendarmeriebeamten K. anlässlich der Amtshandlung doch - wie von ihm angegeben - möglich war, dies zu bewerkstelligen; dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung Gegenteiliges ausgesagt hat, ist eine Frage der - nicht zu beanstandenden - Beweiswürdigung durch die belangte Behörde.

In diesem Zusammenhang sei klargestellt, dass die weitwendigen Ausführungen in der Beschwerde, betreffend eine "feindliche Gesinnung" des Gendarmeriebeamten B. gegenüber dem Beschwerdeführer ins Leere gehen, weil sich die belangte Behörde im Wesentlichen ohnedies (auch) auf die Aussagen des bei der Amtshandlung anwesenden Gendarmeriebeamten K. stützen konnte. Dieser hat als Zeuge auch angegeben, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug gestartet und aus dem Mund nach Alkohol gerochen habe, was die belangte Behörde - ungeachtet des Umstandes, dass der "Jagdkollege" H. keinen Alkoholkonsum durch den Beschwerdeführer gesehen und dieser ihm auch keinen "betrunkenen Eindruck" gemacht habe - als glaubwürdig erachten konnte.

Von daher gesehen lag ein Fall vor, der Gegenstand der im hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2001, Zl. 96/02/0232, dargelegten Rechtsanschauung war, wonach dann, wenn vermutet werden kann, dass sich eine Person in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet und sie ein Fahrzeug in Betrieb genommen hat, die Strafbestimmung des § 99 Abs. 1 lit. b StVO anzuwenden ist, wonach jemand eine Verwaltungsübertretung begeht, der sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht (vgl. näher die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses). Wieso die belangte Behörde aber für das Starten des Motors durch den Beschwerdeführer einen "Willensmangel, Putativnotstand oder Notstand" anzunehmen gehabt hätte, ist nicht erkennbar, zumal der Beschwerdeführer diese Tätigkeit ja dezidiert bestreitet.

Auch die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei zur Ablegung der Atemluftprobe aufgefordert worden, habe diese auch verstanden und sodann den Alkotest verweigert, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen:

Dazu hatte der Zeuge K. ausgesagt, dass er selbst die Aufforderung zum Alkotest ausgesprochen, allerdings - aus näheren Gründen - ein weiteres Dienstfahrzeug angefordert habe. Als der Beschwerdeführer in das Fahrzeug eingestiegen sei (ein Alkomat sei nicht an Ort und Stelle vorhanden gewesen), habe dieser Zeuge gehört, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, nicht "blasen" zu wollen. Selbst wenn daher der Zeuge B. zum Zeugen K. gesagt hat, der Beschwerdeführer habe den Alkotest verweigert, so ist auf Grund der obigen Darstellung des Sachverhaltes durch den Zeugen K. der Tatbestand der Verweigerung der Atemluftprobe erfüllt gewesen, unabhängig davon, ob der Zeuge B. diese Verweigerung des Beschwerdeführers wiederholt hat. Dass aber der Beschwerdeführer keineswegs so "schlaftrunken" gewesen sei, um die Aufforderung nicht verstanden zu haben, begegnet im Lichte der Ausführungen der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe zunächst über Aufforderung, die Fahrzeugpapiere herauszugeben, den Beamten die Dokumententasche übergeben, keinen Bedenken.

Es ist richtig, dass der Verwaltungsgerichtshof der Zeitspanne zwischen dem Lenken (hier: der Inbetriebnahme) eines Fahrzeuges und der Atemluftprobe auf Alkoholgehalt im Hinblick auf ein noch "verwertbares Ergebnis" Bedeutung beigemessen hat, doch kann sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verbringung zum Gendarmerieposten B. zwecks Ablegung des Alkotests ohnedies - weil kein solcher Fall vorliegt -

nicht darauf berufen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juni 2004, Zl. 2004/02/0073, wo auf einen solchen Zeitraum von ca. 10 Stunden verwiesen wurde). Dass dem Beschwerdeführer aber diese Verbringung "unzumutbar" gewesen wäre (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 17. November 1999, Zl. 97/02/0505), ist nicht erkennbar.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr.333.

Wien, am 12. Mai 2005

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