VwGH 97/02/0505

VwGH97/02/050517.12.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Breunlich, über die Beschwerde des RN in M, vertreten durch Dr. Johann Korab, Rechtsanwalt in Wien I, Wollzeile 24, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 16. Juli 1997, Zl. UVS-03/P/11/02364/97, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §5 Abs2 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs4 idF 1994/518;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs2 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs4 idF 1994/518;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1994/518;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565.-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Juli 1997 wurde der Beschwerdeführer schuldig befunden, er habe sich am 13. Februar 1997, um 17.50 Uhr, an einem näher genannten Ort im 10. Wiener Gemeindebezirk als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeugs geweigert, seine Atemluft von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht auf Alkoholgehalt messen zu lassen, obwohl er hiezu rechtmäßig aufgefordert geworden sei.

Er habe dadurch die Rechtsvorschrift nach § 5 Abs. 2 StVO verletzt, weshalb über ihn nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000.-- (Ersatzfreiheitsstrafe:

2 Wochen) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde

an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, das hg.

Erkenntnis vom 28. Februar 1997, Zl. 97/02/0051, befasse sich mit einem Sachverhalt, bei welchem die Anhaltung etwa 100 Meter vor dem Gebäude der Bundespolizeidirektion Wr. Neustadt stattgefunden habe. Die Untersuchung sei auch in diesem (nächstgelegenen) Gebäude durchgeführt worden, jedoch nicht beim nächstgelegenen Alkomaten, sondern bei einem entfernteren. Bei dem seinerzeit zu beurteilenden Entfernungsunterschied handle es sich jedoch lediglich um einen von wenigen Metern, weil sich beide Alkomaten im selben Haus befunden hätten, jedoch in verschiedenen Stockwerken. In diesem Zusammenhang habe der Verwaltungsgerichtshof daher ausgesprochen, dass der Begriff der "nächstgelegenen" Dienststelle nicht wörtlich genommen und derart überspannt werden dürfe. Er habe jedoch auch ausgesprochen, dass einer Aufforderung im Sinne des § 5 Abs. 4 StVO dann nicht Folge geleistet werden müsse, wenn die Messung in einer erheblich weiter entfernten Dienststelle erfolgen solle. Es sei daher "im Sinne der Rechtsfortbildung" notwendig klarzustellen, welche Umwege bzw. Mehrwege der zu Untersuchende auf sich nehmen müsse, um nicht wegen Verweigerung einer Atemalkoholuntersuchung bestraft zu werden.

Wie aus dem (der Beschwerde) beigelegten Plan hervorgehe, befänden sich in ungefähr gleicher Entfernung vom Anhalteort (im 10. Wiener Gemeindebezirk) die Wachzimmer Holbeingasse 12 und Sibeliusgasse 8, wohingegen das Bezirkspolizeikommissariat (Favoriten) in der Van der Nüll-Gasse 11 (in Aussicht genommener Alkomat-Messort) weiter als jedes der beiden vorgenannten Wachzimmer entfernt sei. Die Behörde habe im durchgeführten Verfahren weder geprüft, ob diese beiden Wachzimmer näher als der in Aussicht genommene Ort der Messung gelegen sei, noch sei von Seiten der Behörde eingewendet worden, dass diese beiden Wachzimmer keine Alternative zum in Aussicht genommenen Messungsort dargestellt hätten. Ebenso wenig sei ein Beweisverfahren dahingehend durchgeführt worden, an welchem Ort die Messung in Aussicht genommen worden sei. Es wären daher die Beweisanträge des Beschwerdeführers zu beachten und ein entsprechendes Beweisverfahren durchzuführen gewesen, welches ergeben hätte, dass die beiden Wachzimmer, bei denen ebenfalls jeweils eine Alkomatmessung durchgeführt hätte werden können, näher zum Aufforderungsort gewesen wären und daher eines dieser Wachzimmer im Sinne des Gesetzes die nächstgelegene Dienststelle gewesen wäre, nicht aber der in Aussicht gestellte Messort. Es hätte daher festgestellt werden können, dass die Weigerung des Beschwerdeführers zur Teilnahme an der Fahrt zum in Aussicht gestellten Messort rechtmäßig gewesen sei, weil die Befolgung dieser Aufforderung eine unangemessene Entziehung der Freiheit, die für die zweckdienliche Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen sei, zur Folge gehabt hätte.

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung durch ein Organ der Straßenaufsicht zum Tatzeitpunkt die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt verweigerte. Er hat daher objektiv gegen die sich aus § 5 Abs. 2 letzter Satz StVO ergebende Verpflichtung, sich einer solchen Untersuchung zu unterziehen, verstoßen.

Der Verfahrensrüge der unterlassenen Ermittlungen der nächstgelegenen Dienststelle (vgl. § 5 Abs. 4 StVO), bei der eine Alkomatuntersuchung durchgeführt werden hätte können, kommt aber schon deshalb keine Wesentlichkeit zu, weil der Beschwerdeführer die zuletzt genannte Bestimmung in einer nicht dem Gesetz entsprechenden Weise auslegt.

Es trifft zu, dass sich der Beschwerdefall insofern von jenem unterscheidet, der dem vom Beschwerdeführer zitierten hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1997, Zl. 97/02/0051, zugrunde lag, als die Distanzunterschiede vom Tatort zu den einzelnen vom Beschwerdeführer genannten Dienststellen der Bundespolizeidirektion Wien mehr als nur einige Meter betragen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat u.a. auch in seinem Erkenntnis vom 26. November 1997, Zl. 97/03/0194, in dem es insbesondere um die Zulässigkeit der Verweigerung der Atemalkoholuntersuchung durch den seinerzeitigen Beschwerdeführer ging, der zu einer anderen Dienststelle, die in einer vom Anhalteort verschiedenen Gemeinde lag, gebracht wurde, zu § 5 Abs. 4 StVO ausgeführt, dass einer Aufforderung im Sinne dieser Bestimmung nur dann nicht Folge geleistet werden darf, wenn die Aufforderung "in Ansehung einer erheblich weiter entfernten Dienststelle" erfolgt.

Ferner kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die zur Ablegung eines Alkotestes aufgeforderte Person nicht bestimmen, wo die Untersuchung stattfinden soll. Dies ist vielmehr Sache der Straßenaufsichtsorgane. Sie haben die betreffende Person so rasch wie möglich der Untersuchung zuzuführen, um Verfälschungen und Verschleierungen tunlichst hintanzuhalten. Den Anordnungen der Straßenaufsichtsorgane ist daher zumindest im Rahmen der Zumutbarkeit Folge zu leisten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Jänner 1998, Zl. 97/02/0136).

Selbst wenn die Behauptung des Beschwerdeführers zutreffen sollte, dass er von den Straßenaufsichtsorganen aufgefordert worden sei, die Atemalkoholuntersuchung im Bezirkspolizeikommissariat Favoriten - und nicht in einer anderen, allenfalls näher zum Tatort gelegenen Dienststelle - durchführen zu lassen, läge keine die Verweigerung dieser Untersuchung rechtfertigende Aufforderung vor, zumal sämtliche vom Beschwerdeführer genannten Dienststellen in relativer räumlicher Nähe zum Tatort liegen und somit in Bezug auf das Bezirkspolizeikommissariat keineswegs von einer "erheblich weiter entfernten Dienststelle" gesprochen werden kann. Es wäre daher dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar gewesen, der Aufforderung zur Untersuchung des Alkoholgehalts seiner Atemluft auf dem Bezirkspolizeikommissariat Favoriten Folge zu leisten, ohne dass dadurch eine "unangemessene Entziehung der Freiheit" stattgefunden hätte.

Zur Klarstellung sei gesagt, dass sich die Frage der "nächstgelegenen Dienststelle" im Sinne des § 5 Abs. 4 StVO dann gar nicht stellt, wenn die zur Untersuchung der Atemluft aufgeforderte Person dies von vornherein (ohne dass der Ort der Messung insoweit in Diskussion steht) verweigert. Im Hinblick auf die obigen Darlegungen kann aber dahinstehen, ob solches im Beschwerdefall in Betracht gezogen hätte werden können.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 17. Dezember 1999

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