Normen
BAO §115 Abs1;
BAO §150;
BAO §167 Abs2;
BAO §288 Abs1 litd;
BAO §93 Abs3 lita;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
BAO §115 Abs1;
BAO §150;
BAO §167 Abs2;
BAO §288 Abs1 litd;
BAO §93 Abs3 lita;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Zuge einer beim Beschwerdeführer durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung traf der Prüfer folgende Feststellungen (Tz 15 bis 17 des Prüfungsberichtes gemäß § 151 Abs. 3 BAO vom 22. Juli 1996):
"(Der Beschwerdeführer) betrieb seit 1. Jänner 1992 in seinem Haus in E, E-Weg 1, ein Gastlokal, das vorwiegend von türkischen Staatsbürgern besucht wurde. In diesem Gastlokal wurden Speisen und Getränke verabreicht.
Die Gendarmerie E hat bei Kontrollen diese Feststellungen getroffen und diese mit ausführlicher Sachverhaltsdarstellung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft angezeigt. (Der Beschwerdeführer) hat die Verabreichung von Speisen und Getränken gegen Entgelt bei der Bezirkshauptmannschaft nicht bestritten. Ebenso wurde der Ausschank gegen Entgelt gegenüber der Finanzbehörde (Niederschrift vom 11. 4. 1994) nicht bestritten.
(Der Beschwerdeführer) hat die Umsätze und Erlöse aus dem Betrieb des Gastlokals dem Finanzamt nicht erklärt. Dem Finanzamt ... wurde die Vermietung des Gebäudes in E, E-Weg 1, angezeigt und die Steuererklärungen betreffend Vermietung eingereicht.
...
Belege und Aufzeichnungen über die Umsätze aus dem Gastlokal sind nicht vorhanden. Bei den beschlagtnahmten Unterlagen befand sich ein A4-Block. In diesem Block sind Namen und zu den jeweiligen Namen Beträge vermerkt. Mangels Auskunft des Abgabepflichtigen wurde angenommen, dass dies ein Schuldenblock sei in dem die nicht sofort bezahlten Konsumationen aufgeschrieben wurden und jeder Betrag eine Tageskonsumation darstellt. Die Beträge wurden für jede einzelne Person aufaddiert und durch die Anzahl der Beträge (=Tage) dividiert. Daraus ergab sich die durchschnittliche Konsumation in Schilling pro Gast. Die durchschnittliche Konsumation pro Gast wurde wiederum aufaddiert und durch die Anzahl der Gäste dividiert. Als Quotient ergibt sich eine repräsentative durchschnittliche Konsumation.
Am Wochenende waren durchschnittlich 15 Personen anwesend. Geschätzt wurden 47 Wochen.
Der durchschnittliche Wert der Konsumation betrug 347,-- Schilling. Weiters wurde geschätzt, dass Wochentags die Hälfte der Anzahl der Wochenendbesucher anwesend waren und der durchschnittliche Wert der Konsumation 150,-- Schilling betrug.
Daraus ergibt sich ein geschätzter Umsatz brutto von 600 000,-
- Schilling pro Jahr.
Um eine möglichst den Tatsachen entsprechenden Rohaufschlag und Umsatzaufteilung von 10%igen und 20%igen Umsätzen ermitteln zu können wurde ein äußerer Betriebsvergleich angestellt. Zum äußeren Betriebsvergleich wurden die Jahre 1990 - 1992 von 9 Betrieben herangezogen. Es wurde der Gesamtumsatz dem Wareneinsatz gegenübergestellt und daraus der Rohaufschlagskoefizient ermittelt. Weiters wurde der Gesamtumsatz den erklärten 10%igen und 20%igen Umsätzen gegenübergestellt. Die daraus ermittelte prozentuelle Aufteilung diente als Grundlage zur Aufteilung des geschätzten Umsatzes.
Umsatzzurechnung 1992 | 600.000,-- | ||
Brutto | Netto | ||
Umsatz 10 % | 209.624,-- | 190.567,-- | |
Umsatz 20 % | 390.376,-- | 325.313,-- " |
Den Gewinn für 1992 schätzte der Betriebsprüfer, indem er einerseits von Jahreseinnahmen von S 600.000,-- ausging und andererseits einen geschätzten Wareneinsatz von S 200.000,-- in Abzug brachte, mit S 400.000,--. Der Prüfer führte auch eine Geldverkehrsrechnung durch, welche für das Jahr 1992 eine Unterdeckung von S 490.929,-- und für 1993 eine solche von S 173.982,-- ergab. Die Bemessungsgrundlage für die Abgabe von alkoholischen Getränken des Jahres 1992 nahm der Prüfer mit S 50.000,-- an.
Gegen die das Jahr 1992 betreffenden Bescheide, mit denen sich das Finanzamt der Ansicht des Betriebsprüfers anschloss, erhob der Beschwerdeführer Berufung. Über diese wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 20. Februar 1996 abgesprochen. Hinsichtlich Umsatzsteuer 1992 wurde die Berufung abgewiesen, weil der Beschwerdeführer nicht vorgebracht habe, warum die geschätzten Erlöse von S 600.000,-- nicht den tatsächlich erzielten Einnahmen entsprechen sollten, sein Vorbringen sich vielmehr darauf beschränke, dass die vorgenommene Schätzung des Gewinnes von S 400.000,-- bei einem Umsatz von S 600.000,-- realitätsfremd sei. Ebenfalls abgewiesen wurde die Berufung betreffend die Abgabe von alkoholischen Getränken für 1992. Hinsichtlich Einkommensteuer und Gewerbesteuer 1992 gab das Finanzamt der Berufung hingegen dahingehend teilweise Folge, dass es zusätzliche betriebliche Aufwendungen von S 70.000,-- anerkannte und sohin den Gewinn aus Gewerbebetrieb mit dem Betrag von S 330.000,-- annahm. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, im Zuge der Betriebsprüfung sei lediglich der Wareneinsatz als gewinnmindernde Position anerkannt worden. Nunmehr würden weiteren Aufwendungen in Höhe von S 70.000,-- anerkannt.
In der Berufungsvorentscheidung setzte sich das Finanzamt auch mit den Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die vom Betriebsprüfer angestellte Geldverkehrsrechnung auseinander und gelangte zum Ergebnis, dass die Unterdeckung (ohne Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers) lediglich S 5.124,55 für 1992 und S 71.390,33 für 1993 betragen hätten.
Der Beschwerdeführer beantragte die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
In der Folge erließ das Finanzamt Bescheide betreffend Umsatz- , Einkommen- und Gewerbesteuer 1993 (Ausfertigungsdatum 25. März 1996). Dabei nahm es den Umsatz und den Gewinn aus der gastgewerblichen Tätigkeit des Beschwerdeführers mit jenen Beträgen an, die der Berufungsvorentscheidung vom 20. Februar 1996 zu Grunde liegen.
Der Beschwerdeführer brachte auch gegen die das Jahr 1993 betreffenden Bescheide Berufung ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über die Berufungen gegen die das Jahr 1992 und 1993 betreffenden Abgabenbescheide abgesprochen. Hinsichtlich Umsatzsteuer 1992 und 1993 sowie Abgabe von alkoholischen Getränken 1992 wurden die Berufungen abgewiesen. Hinsichtlich Einkommensteuer und Gewerbesteuer 1992 und 1993 wurde den Berufungen teilweise Folge gegeben, in dem - der Vorgangsweise in der Berufungsvorentscheidung entsprechend - durch Anerkennung zusätzlicher Aufwendungen von S 70.000,-- der Gewinn mit S 330.000,-- geschätzt wurde. In der Bescheidbegründung führt die belangte Behörde aus, hinsichtlich des Sachverhaltes, nämlich der Tätigkeit des Beschwerdeführers in E, E-Weg 1, seien im Betriebsprüfungsbericht umfassende Feststellungen getroffen, die zum Bestandteil der Berufungsentscheidung erhoben würden.
Ergänzend werde noch auf folgende Erhebungen verwiesen:
"In den Anzeigen des Gendarmeriepostens E an die Bezirkshauptmannschaft ... wurde von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
a) Anzeige vom 14. Juni 1993
Im Ortsgebiet von ..., E-Weg 1, befindet sich die Pizzeria ..., welche von BS, wohnhaft in ..., E-Weg 1, betrieben wird. An das genannte Lokal grenzt ein Einfamilienhaus und eine Garage an. In der angeführten Garage betreibt der Berufungswerber einen 'türkischen Klub', wobei sich ab den Abendstunden (ca. 20.00 Uhr) oft 20 - 30 Personen, zumeist türkische Staatsbürger (Kurden), im Klub aufhalten. An Wochenenden und Feiertagen halten sich im Klub ca. 40 - 50 Personen auf.
b) Anzeige vom 30.7.1993
In einer ehemaligen Garage wird ein Gastlokal 'Türkenklub' für türkische Staatsbürger mit mindestens fünf Tischen, den erforderlichen Bänken und Stühlen betrieben. Am 18.7.1993 (Sonntag) um 20.45 Uhr sind anlässlich einer Fremdenkontrolle einschließlich des Berufungswerbers 19 türkische Staatsbürger angetroffen worden.
c) Fremdenkontrolle am 1.8.1993
Bei der Fremdenkontrolle am 1.8.1993 (Sonntag) von 20.15 bis 20.45 Uhr sind 14 türkische Staatsbürger angetroffen worden. Es
waren sieben Tische aufgestellt.
d) Hauserhebung am 29.11.1993
Bei der Hauserhebung am 29.11.1993 (Montag) um 1.50 Uhr waren
sieben türkische Personen anwesend.
e) Einwendung vom 30.3.1992
Frau BS, E, E-Weg 1, hat durch ihren Vertreter Rechtsanwalt Dr.... Einwendungen gegen die Aufkündigung eines Bestandsvertrages, datiert mit 30.3.1992, beim Bezirksgericht ... eingebracht. Darin werde ausgeführt, dass der Berufungswerber nach dem Liegenschaftskauf mit ca. 20 anderen türkischen Staatsbürgern begonnen habe, die Garage des Hauses, die das Lokal mit Lagerräumen und dem Heizraum verbinde, in einen Klub umzubauen. Der Klub wurde Ende Sommer 1991 eröffnet und es befinden sich in der Garage täglich bis zu 60 Klubbesucher.
f) Niederschriften vom 17.7.1995 Herr DS habe angegeben, dass an Wochenenden maximal
15 Personen anwesend waren (bei Fußballspielen), es könnten auch mehr gewesen sein. Herr SH hat angegeben, dass an Wochenenden (Freitag, Samstag, Sonntag) täglich zwischen 30 - 40 Personen anwesend waren. Das Lokal war ausgestattet mit TV-Satellitenanlage, drei bis vier Tischen, Kühlschrank, Teeherd und einer kleinen Nische für die Kebab-Erzeugung. ...
Ergebnisse der Schätzung der Betriebsprüfung:
Lokalbetrieb:
Die Einrichtung des Klublokales bestand aus rd. fünf Tischen und Sesseln, einem Fernseher, Kühlschrank und kleinem Herd zum Teekochen, zumindestens zeitweise waren auch ein Toaster und ein Gerät zur Erzeugung von Kebab vorhanden. Die Gäste sahen fern, unterhielten sich oder spielten Karten. Für Getränke wurden ca. folgende Preise verlangt: Tee S 5,--, Cola, Fanta, Cappy S 10,--, Flaschenbier S 15,-- und Whisky S 20,--. Für zeitweilig im Lokal erzeugtes Kebab wurde rd. S 50,-- bis S 65,-- und für Toast S 10,--
bezahlt. Der Ausschank von Speisen und Getränken gegen Entgelt wurde im Berufungszeitraum beibehalten. Es gab keinen geschlossenen Besucherkreis. Nicht zuletzt wurde das Lokal in der gleichen Form nunmehr mit Gewerbeberechtigung weiterbetrieben. Auf Grund des sich erschließenden Erscheinungsbildes des 'Klublokales' ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Verdacht keinesfalls von vornherein von der Hand zu weisen, der Beschwerdeführer habe eine auf Gewinnerzielung gerichtete Gastwirtschaft betrieben, ohne dies der zuständigen Abgabenbehörde anzuzeigen, und die daraus ihm erfließenden Gewinne gegenüber dem Fiskus nicht offen gelegt. Aus diesem Grunde wurde auch das Finanzstrafverfahren gegen den Berufungswerber eingeleitet.
Von der Betriebsprüfung wurde angenommen, dass am Wochenende 15 Personen anwesend waren. Am 18.7.1993 waren lt.
Anzeige mindestens fünf Tische = 20 Plätze und am 1.8.1993 sieben
Tische = 28 Plätze vorhanden. Die Behauptung, dass das Raumangebot
für die lt. Betriebsprüfung angenommene Anzahl von Personen, die sich im Klublokal aufgehalten hätten, gar nicht gegeben gewesen wäre, ist durch die am 18.7.1993 durchgeführte Fremdenkontrolle widerlegt, bei der 19 türkische Staatsbürger angetroffen wurden. Es ist richtig, dass das Gastgewerbelokal und der Klubraum nebeneinander bestanden.
Die Schätzung der Betriebsprüfung ist nach Ansicht des Berufungssenates zum einen durch einen äußeren Betriebsvergleich (insgesamt wurden neun Betriebe im Zeitraum 1992 und 1993 überprüft), durch die durchschnittliche Konsumation und durch die Ermittlung einer durchschnittlichen Anzahl von Besuchern an Wochentagen und an Wochenenden sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach begründet.
Die Betriebsprüfung ist von folgender begründeter und
angemessener Schätzungshöhe ausgegangen:
Wochenendbetrieb:
15 Personen an Wochenenden (Durchschnitt It.Erhebungen)
/Annahme pro Jahr:
47 Wochen (=94 Tage)
94 Tage x 15 Personen= | 1410 |
x durchschnittlicher Konsumation am Wochenende: | S 347.-- . |
Umsatz | S 489.270, |
Betrieb während der Woche:
Drei Tage pro Woche x 47 Wochen/Jahr) | 141 Tage |
x durchschnittliche Anzahl von Personen 7 = | 987 |
x durchschnittliche Konsumation = | S 150,-- |
Umsatz von | S 148.050,--. |
Diese beiden Beträge zusammengerechnet ergaben einen Umsatz von über S 600.000,--. Diese Umsatzzuschätzung wurde für den Berufungszeitraum ( 1992 und 1993 ) angenommen.
Basis dieser Schätzung war der anlässlich der Hausdurchsuchung vorgefundene Schuldenblock A4. Weiters wurde die Schätzung durch eine Geldverkehrsrechnung untermauert."
Der Beschwerdeführer habe in der Berufung auch behauptet, dass er kein Gastgewerbelokal geführt habe. Dass die Behauptung unzutreffend sei, zeige sich schon allein aus der Aktenlage, insbesondere der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft A (im dortigen Verfahren sei vom Beschwerdeführer ein Geständnis abgegeben worden). Der belangten Behörde sei unklar, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer jetzt im Nachhinein derartige Behauptungen aufstelle. Unmaßgeblich sei, ob der Beschwerdeführer selbst im Klublokal Getränke ausgeschenkt habe. Faktum sei, dass Speisen im Klublokal gegen Entgelt abgegeben worden seien und auch Getränke gegen Entgelt konsumiert worden seien. Nach den Feststellungen der Beamten des Gendarmeriepostens E seien beispielsweise an Getränken Bier und Tee konsumiert worden. Der Gendarmerie gegenüber habe der Beschwerdeführer angegeben, der Preis für eine Flasche Bier habe S 16,--, für ein Glas Tee S 5,-- und für einen kleinen Whisky S 20,-- betragen. Von den Gästen sei angegeben worden, dass fallweise auch türkische Speisen (um ca. S 65,--) verkauft worden seien. Im Anschluss an die Strafverfügung sei die Y-GmbH gegründet worden, welche seit 1994 den gastgewerblichen Betrieb mit Konzession führe. Anlässlich der Hausdurchsuchung sei festgestellt worden, dass jene Beträge, die der Beschwerdeführer im "A4 Block" verzeichnet habe, aus Konsumationen resultierten, welche die Kunden nicht sofort beglichen hätten. In diesem Block schienen 70 Personen auf, die in der überwiegenden Zahl zwischen S 147,-- und S 367,-- schuldig geblieben seien. Weiters seien "Zettel" gefunden worden, auf denen konsumierte Speisen ("Kebab, Suppe um S 40,--, Fisch") vermerkt worden seien. Nach Ansicht der belangten Behörde sei der Vorwurf einer realitätsfremden Zuschätzung unberechtigt. Zum einen habe sich aus dem beschlagnahmten "A4-Block" ergeben, dass konsumiert worden sei; so habe der Verlierer beim Kartenspiel jeweils die Zeche zahlen müssen, wobei die entsprechenden Summen im "A4-Block" vermerkt seien. Zum anderen seien von der Betriebsprüfung die Bemessungsgrundlagen auf Grund einer durchschnittlichen Zahl von Kunden (wochentags bzw. am Wochenende) sowie einer durchschnittlichen Tages-Konsumation ermittelt worden. Die dabei ermittelten Beträge und Personenanzahlen stimmten mit den im Verfahren getätigten Erhebungen überein. Die Höhe der Schätzung sei schlüssig und nachvollziehbar. "Zudem wurde sie durch eine umfangreiche, nunmehr berichtigte Geldverkehrsrechnung untermauert". Die Behauptung des Beschwerdeführers, es gebe keine Schätzungsbefugnis wegen Vermögensunterdeckung, sei nach Ansicht der belangten Behörde unrichtig. Auf Grund der Aktenlage sei eindeutig erwiesen, dass der Beschwerdeführer ein Lokal in der beschriebenen Form geführt habe und die daraus resultierenden Einnahmen dem Finanzamt nicht erklärt habe. Die Schätzungsbefugnis sei daher gegeben. Ausgewerteter Schuldenblock, äußerer Betriebsvergleich, Geldverkehrsrechnung, der Akt der Bezirkshauptmannschaft und die Strafverfügung hinsichtlich der Ausübung eines gastgewerblichen Betriebes ohne Konzession stellten geeignete taugliche Beweismittel dar, die letztlich zu den in der Berufungsvorentscheidung angeführten Bemessungsgrundlagen führten.
Im angefochtenen Bescheid setzt sich die belangte Behörde im Einzelnen auch mit den Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die vom Finanzamt erstellte Geldverkehrsrechnung auseinander. Dabei errechnete sie für 1992 unter Berücksichtigung von Lebenshaltungskosten von S 73.178,-- eine Unterdeckung von S 18.302,--; für 1993 ergab sich ohne Berücksichtigung von Lebenshaltungskosten eine Unterdeckung von S 71.390,33. Die belangte Behörde führt hiezu im angefochtenen Bescheid aus, selbst nach der berichtigten Geldverkehrsrechnung ergebe sich (für 1992 unter Berücksichtigung von geschätzten Lebenshaltungskosten) eine Vermögensunterdeckung, sodass eine Schätzungsbefugnis wegen ungeklärten Vermögenszuwachses gegeben sei. "Dabei wird bemerkt, dass die Geldverkehrsrechnung nur hilfsweise herangezogen wurde."
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:
In der Beschwerde wird zunächst vorgebracht, die Begründung eines Bescheides müsse erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt habe. Der angefochtene Bescheid entspreche diesem Erfordernis nicht. Er lege nicht den Sachverhalt dar, welcher Grundlage für die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde sei. Die bloße Wiedergabe einzelner Beweismittel bzw die Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens vermögen die erforderliche Tatsachenfeststellung nicht zu ersetzen. Insbesondere sei zu rügen, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgebracht habe, er habe das Lokal bzw den Gewerbebetrieb gar nicht betrieben, der angefochtene Bescheid hiezu aber lediglich ausführe, es sei aufgrund der Aktenlage erwiesen, dass ein Lokal in der beschriebenen Form geführt worden sei. Es liege keine zusammenhängende Sachverhaltsdarstellung vor, wenn sich die Behörde darauf beschränke, auf einzelnes Aktenmaterial hinzuweisen.
Der Beschwerdeführer geht zutreffend davon aus, dass der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG nicht zur Prüfung von "Aktenmaterial", sondern zur Prüfung des letztinstanzlichen Bescheides berufen ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Begründung eines Abgabenbescheides erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1997, 94/13/0200).
Von zentraler Bedeutung für die Tragfähigkeit der Begründung eines Bescheides im Sinne ihrer Eignung, dem Verwaltungsgerichtshof die ihm aufgetragene Gesetzmäßigkeitskontrolle zu ermöglichen, ist die zusammenhängende Darstellung des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes. Mit dieser ist nicht die Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens einschließlich des Vorbringens des Abgabepflichtigen und der Bekundungen von Prüfungsorganen gemeint. Ebenso wenig ist damit die Wiedergabe des Inhaltes von Aussagen, Urkunden oder gegebenenfalls Sachverständigengutachten gemeint. Gemeint ist mit der zusammenhängenden Sachverhaltsdarstellung als dem zentralen Begründungselement eines Bescheides die Anführung jenes Sachverhaltes, den die belangte Behörde als Ergebnis ihrer Überlegungen zur Beweiswürdigung als erwiesen annimmt.
Die zusammenhängende Darstellung des von der belangten Behörde im Ergebnis ihrer Beweiswürdigung festgestellten Sachverhaltes kann durch den bloßen Hinweis auf irgendwelches dem Abgabepflichtigen bekanntes "Aktenmaterial" nicht ersetzt werden kann (vgl nochmals das hg Erkenntnis 94/13/0200). Vom Hinweis auf Aktenmaterial ist es aber zu unterscheiden, wenn die Begründung eines Bescheides auf den Inhalt einer anderen Erledigung verweist und diese übernimmt. Es ist nicht rechtswidrig, in der Begründung eines Bescheides auf die eines anderen, der Partei bekannten Bescheides zu verweisen (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 25. Juni 1998, 97/15/0061). Auch ein Verweis auf die Ausführungen des der Partei bekannten Betriebsprüfungsberichtes ist zulässig (vgl das hg Erkenntnis vom 27. Mai 1998, 95/13/0282, 0283).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellt der angefochtene Bescheid - zum Teil auch durch Verweis auf den Bericht über die abgabenbehördliche Prüfung - den von der belangten Behörde im Ergebnis ihrer Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt hinreichend klar dar: Den Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides zufolge habe der Beschwerdeführer in E ein Gastgewerbelokal (auf eigene Rechnung) betrieben, in welchem er gegen Entgelt Getränke und Speisen abgegeben habe. Aus einer im angefochtenen Bescheid dargestellten Besucherfrequenz und durchschnittlichen Konsumation pro Besucher werden für die Jahre 1992 und 1993 Bruttoeinnahmen von jeweils 600.000 S errechnet (aus denen konkret dargestellte, dem Umsatzsteuersatz von 20% bzw dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10% zugeordnete Umsätze abgeleitet werden). Weiters ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid, dass sowohl für das Jahr 1992 als auch für das Jahr 1993 aus den Bruttoeinnahmen von 600.000 S durch Abzug des Wareneinsatzes von 200.000 S und sonstiger Betriebsausgaben von 70.000 S ein Jahresgewinn von 330.000 S errechnet wird. Der angefochtene Bescheid stellt auch dar, aus welchen Gründen (zB aufgrund der Beweismittel "A4-Block", Verwaltungsakt und Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft, Zeugenaussagen, Erhebungen der Gendarmerie, etc) die belangte Behörde diesen Sachverhalt als erwiesen angenommen hat.
Den beschriebenen Sachverhaltsfeststellungen, aus denen die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht das Entstehen der Abgabenschulden, die mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug festgesetzt worden sind, ableiten konnte, wird in der Beschwerde in keiner Weise konkret entgegengetreten. Damit ist das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden. Im Mittelpunkt der Beschwerde stehen Einwendungen gegen die von der belangten Behörde angestellte Geldverkehrsrechnung, und zwar insbesondere hinsichtlich des Kaufes eines Kfz der Marke Ford Taunus, des Kfz-Aufwandes und der Geldzuwendungen, welche der Beschwerdeführer von Verwandten erhalten hat. Hinsichtlich dieses Beschwerdevorbringens ist darauf zu verweisen, dass - was die belangte Behörde zutreffend in ihrer Gegenschrift aufzeigt - der angefochtene Bescheid klar zum Ausdruck bringt, dass die Geldverkehrsrechnung lediglich "hilfsweise", gleichsam als zusätzliche Begründung für das Vorliegen der Schätzungsbefugnis, angestellt worden ist. Unabhängig von der Geldverkehrsrechnung hat die belangte Behörde die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Abgabenbemessungsgrundlagen aus - in der Beschwerde nicht konkret bekämpften - Umständen abgeleitet, nämlich der durchschnittlichen Anzahl von Gästen und der durchschnittlichen Konsumation pro Gast unter Berücksichtigung von nach Erfahrungssätzen angenommenen Betriebsausgaben, insbesondere für den Wareneinsatz. Da sich aus der Beschwerde kein Hinweis darauf ergibt, dass diese Feststellungen den angefochtenen Bescheid nicht zu tragen vermöchten, braucht auf die Beschwerdeausführungen betreffend die Geldverkehrsrechnung nicht eingegangen zu werden.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II 333/2003.
Wien, am 20. Jänner 2005
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