Normen
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
DVG 1984 §1;
DVG 1984 §10;
DVG 1984 §13;
GehG 1956 §12 Abs1 impl;
GehG 1956 §12 Abs10 impl;
GehG 1956 §12 Abs3 impl;
GehG 1956 §12 Abs9 impl;
GehG/Stmk 1974 §12 Abs1 idF 2000/040;
GehG/Stmk 1974 §12 Abs10;
GehG/Stmk 1974 §12 Abs3 idF 2000/040;
GehG/Stmk 1974 §12 Abs9;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1 idF 1984/033;
LBG Stmk 1974 §2 Abs3 idF 1989/087;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
DVG 1984 §1;
DVG 1984 §10;
DVG 1984 §13;
GehG 1956 §12 Abs1 impl;
GehG 1956 §12 Abs10 impl;
GehG 1956 §12 Abs3 impl;
GehG 1956 §12 Abs9 impl;
GehG/Stmk 1974 §12 Abs1 idF 2000/040;
GehG/Stmk 1974 §12 Abs10;
GehG/Stmk 1974 §12 Abs3 idF 2000/040;
GehG/Stmk 1974 §12 Abs9;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1 idF 1984/033;
LBG Stmk 1974 §2 Abs3 idF 1989/087;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin wurde mit 2. Jänner 1998, befristet bis 1. Jänner 2000, in der Folge unbefristet, als Ausbildungstechnikerin in ein Vertragsbedienstetenverhältnis zum Land Steiermark aufgenommen und der Landesbaudirektion - Fachabteilung 1a, Allgemeine Angelegenheiten der Technik und des Umweltschutzes, dienstzugeteilt. Nach ihrer Verwendung in verschiedenen Dienststellen im Rahmen der Ausbildung verrichtet sie seit 1. August 1999 ihren Dienst wieder in der Fachabteilung 1a.
Mit Dekret vom 29. Februar 2000 wurde mit Wirkung vom 1. April 2000 ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Steiermark begründet und die Beschwerdeführerin als "Provisorischer Kommissär" auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse IV, Dienstzweig "Höherer Baudienst", ernannt (mit 27. Februar 2002 erfolgte die Definitivstellung). Gleichzeitig mit der Ernennung wurde im Ernennungsdekret als Vorrückungsstichtag der 10. Mai 1995 (ohne nähere Begründung) festgesetzt. Es gebühre auf Grund der Ernennung ab 1. April 2000 das Gehalt in der Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 6. Als Zeitpunkt der nächsten Gehaltsvorrückung komme der 1. Juli 2001 in Betracht.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2001 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, ihr zweijähriges Aufbaustudium "Technischer Umweltschutz" (Anmerkung: nach § 11 des Bundesgesetzes über die technischen Studienrichtungen, BGBl. Nr. 373/1990) an der Technischen Universität Graz, das sie vom Wintersemester 1991 bis zum Sommersemester 1994 absolviert und 1999 mit einer Diplomarbeit abgeschlossen habe, im Sinne des § 12 Abs. 3 des gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes als Landesgesetz geltenden Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG/Stmk), bei der Ermittlung ihres Vorrückungsstichtages zur Gänze zu berücksichtigen.
Begründend führte sie aus, dass sie seit 2. Jänner 1998 als bautechnische Referentin und nunmehr auch als Sachverständige beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung tätig sei. In diesem Zusammenhang seien neben der Bearbeitung allgemeiner bautechnischer Fragen auch technische Themen zu behandeln, die fachübergreifend in zunehmendem Maße umweltrelevante Aspekte berührten. Für die Bearbeitung solcher Aufgabenstellungen seien ihre im Rahmen des genanten Aufbaustudiums erworbenen Kenntnisse, insbesondere jene der technisch-naturwissenschaftlichen Grundlagen auf den Gebieten Boden, Luft und Lärm, Wasser, Abwasser und Abfall sowie der Ökologie eine wesentliche Voraussetzung. Zur Untermauerung ihres Antrages wies die Beschwerdeführerin auf fünf (zeitlich nicht näher konkretisierte) Bearbeitungsbeispiele aus ihrem Tätigkeitsbereich hin.
Im Rahmen des Parteiengehörs forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Juli 2001 auf, ihren gesamten Aufgabenbereich als technische Sachverständige in der Fachabteilung 1a unter Vorlage der Arbeitsplatzbeschreibung darzulegen. Zugleich gab sie ihr bekannt, dass ihr Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde, weil sich der für die ursprüngliche Erledigung (im Ernennungsdekret) maßgebliche Sachverhalt seither nicht wesentlich geändert habe. Die Beschwerdeführerin werde überwiegend als technische Sachverständige verwendet. Für die Besorgung der Aufgaben eines technische Sachverständigen im herkömmlichen Sinn sei das Aufbaustudium "Technischer Umweltschutz" nach Ansicht der Dienstbehörde keine unbedingte Voraussetzung.
Die Beschwerdeführerin nahm hiezu am 31. Juli 2001 schriftlich Stellung und führte aus, aus der beigelegten Arbeitsplatzbeschreibung sei ersichtlich, dass die überwiegende Arbeitszeit (55 %) unter die Bezeichnung "Technischer Amtssachverständigendienst, allgemeine Angelegenheiten und Ausbildung der technischen Amtssachverständigen" falle. Dazu zähle auch das Verfassen von Informationsmaterial und Fachliteratur. Dabei handle es sich im Wesentlichen um die Bearbeitung fachübergreifender Themen, die unter die Querschnittsmaterie "Technischer Umweltschutz" zu subsumieren seien.
Anhand von fünf Beispielen aus den Themenbereichen Baustoffe, Energie, Betriebsanlagentechnik - Informationssystem, Betriebsanlagentechnik - Planer- und Sachverständigeninformation und anlagentechnische Sachverständigentätigkeit merkte die Beschwerdeführerin (neuerlich ohne zeitliche Zuordnung ihrer dabei entfalteten Tätigkeiten) an, dass ihr die Zusatzausbildung einerseits einen Überblick über die Querschnittsmaterie des technischen Umweltschutzes verschaffe und andererseits Spezialistentum mit vernetztem Umweltfachwissen ergänze. In ihrem Einsatzbereich greife sie laufend auf dieses in der Zusatzausbildung erworbene Fachwissen zurück und bringe es in ihre tägliche Arbeit ein, weshalb sie auch um Anrechnung gemäß § 12 Abs. 3 GehG/Stmk ersuche.
Im Behördenvorhalt vom 13. November 2001 vertrat die belangte Behörde neuerlich die Auffassung, der Antrag der Beschwerdeführerin sei auf Abänderung des im Ernennungsdekret rechtskräftig festgesetzten Vorrückungsstichtages gerichtet und werde daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Ein Fall nach § 12 Abs. 10 GehG/Stmk liege nicht vor.
In ihrer Stellungnahme vom 26. November 2001 bestritt die Beschwerdeführerin diese Auffassung (wird näher ausgeführt).
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 14. Februar 2001 zurück. Begründend führte sie nach Wiedergabe des Vorbringens und des dazu abgeführten Verwaltungsverfahrens aus, dass die Festsetzung des Vorrückungsstichtages im Ernennungsdekret vom 29. Februar 2000 erfolgt sei. Dieses sei im Sinne des § 10 DVG als Bescheid zu qualifizieren. Es sei somit abschließend und rechtskräftig über die Festsetzung des Vorrückungsstichtages abgesprochen worden. Anträge auf Abänderung eines formell rechtskräftigen Bescheides - und somit auf Abänderung des formell rechtskräftig festgestellten Vorrückungsstichtages - seien gemäß § 68 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 1 DVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Die Durchbrechung der Rechtskraft einer aus Anlass der Anstellung vorgenommenen Feststellung des Vorrückungsstichtages sei nur in den im § 12 Abs. 10 GehG/Stmk abschließend angeführten Fällen möglich. Andere Anlassfälle wie etwa eine Änderung der Verwendung oder der nachträgliche Abschluss eines Studiums könnten unter Berücksichtigung des § 12 Abs. 3 GehG/Stmk nicht zur Festsetzung eines günstigeren Vorrückungsstichtages führen. § 12 Abs. 10 GehG/Stmk sehe die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nur auf Grund einer Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe vor. Nach § 12 Abs. 9 GehG/Stmk sei der Vorrückungsstichtag mit Bescheid festzustellen. Die Feststellung solle möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Beamten vorgenommen werden. Das Gesetz schließe somit die Entscheidung über die Festsetzung des Vorrückungsstichtages zu einem späteren Zeitpunkt nicht aus.
Daraus könne aber nicht ein Recht auf Abänderung einer rechtskräftigen Feststellung des Vorrückungsstichtages infolge einer behaupteten nachträglichen Sachverhaltsänderung abgeleitet werden. Die maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen ließen vielmehr das Konzept erkennen, eine derartige Änderung nur in eigens geregelten Ausnahmefällen zuzulassen. Diese Ausnahmefälle seien aber abschließend in § 12 Abs. 10 GehG/Stmk angeführt. Da dessen Voraussetzungen im Falle der Beschwerdeführerin nicht vorgelegen seien, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin dessen kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974 in der Fassung der Landesbeamtengesetz-Novelle 1984, LGBl. Nr. 33 (im Folgenden: LBG Stmk), sind - soweit landesgesetzlich und in den einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlagen nichts anderes bestimmt ist - auf die Landesbeamten die für das Dienstrecht einschließlich des Besoldungs-, Disziplinar- und Pensionsrechtes der Bundesbeamten am Tag der Beschlussfassung dieses Gesetzes maßgeblichen Bundesgesetze als Landesgesetze anzuwenden. Gemäß § 2 Abs. 3 des LBG Stmk in der Fassung der Landesbeamtengesetznovelle 1989, LGBl. Nr. 87, stehen die in diesen Bundesgesetzen den obersten Organen der Vollziehung des Bundes hinsichtlich der Bundesbeamten zustehenden Befugnisse hinsichtlich der Landesbeamten der Landesregierung zu. Die Bestimmungen der Bundesgesetze, die Mitwirkungsrechte eines oder mehrerer Organe des Bundes bei der Anwendung dieser Bundesgesetze vorsehen, sind nicht anzuwenden.
Der Vorrückungsstichtag wird nach § 12 Abs. 1 des als Landesgesetz geltenden Gehaltsgesetzes 1956 (kurz GehG/Stmk), in der Fassung des (rückwirkend mit 17. Juni 1998 in Kraft getretenen) Art. I Z. 2 des LGBl. Nr. 40/2000, dadurch ermittelt, dass - unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absätze 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung näher bezeichnete Zeiten zur Hälfte oder zur Gänze vorangesetzt werden. Gemäß § 12 Abs. 9 des GehG/Stmk in der Fassung des als Landesgesetz geltenden Art. I Z. 4 der 19. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 198/1969, ist der Vorrückungsstichtag mit Bescheid festzustellen. Die Feststellung soll möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Beamten vorgenommen werden. § 12 Abs. 10 dieser Bestimmung sieht eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages für (im Beschwerdefall nicht vorliegende) Überstellungen in bestimmte Verwendungsgruppen vor.
§ 12 Abs. 3 GehG/Stmk in der Fassung des (rückwirkend mit 17. Juni 1998 in Kraft getretenen) Art. I Z. 6 des LGBl. Nr. 40/2000 sieht vor (soweit für den Beschwerdefall von Bedeutung), dass "sonstige Zeiten" (das sind jene, die nach Abs. 2 nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzusetzen sind) im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden können, als eine Tätigkeit oder ein Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist.
Die Beschwerdeführerin stützt sich zur Begründung ihrer Beschwerde in ihren Ausführungen sowohl hinsichtlich der Rüge der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch im Vorbringen hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Inhaltes im Wesentlichen auf die Bestimmung des § 12 Abs. 3 GehG/Stmk. Die Bescheidbegründung enthalte keinerlei Angaben oder Feststellungen dazu, was dem im Ernennungsdekret festgesetzten Vorrückungsstichtag unter dem Gesichtspunkt des § 12 Abs. 3 GehG/Stmk zu Grunde gelegt worden sei. Die belangte Behörde behaupte nicht einmal, dass auf die unter diese Bestimmung subsumierbaren Tatsachenelemente überhaupt Rücksicht genommen worden sei. Es fehlten Feststellungen darüber, welche Auswirkungen die Kenntnisse der Beschwerdeführerin auf ihre Dienstverrichtung gehabt hätten.
Zudem sei die Annahme der belangten Behörde, es liege entschiedene Sache vor, verfehlt. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Ernennungsdekretes könne ein Entscheidungswille der belangten Behörde im Umfang des § 12 Abs. 3 GehG/Stmk nicht unterstellt werden, weil es an der erforderlichen Tatsachengrundlage gemangelt habe. Die spätere Verwendung der Beschwerdeführerin sei damals noch nicht ausreichend bestimmt festgestanden. Außerdem sei diese Gesetzesbestimmung überhaupt nicht Entscheidungsgegenstand des Ernennungsdekretes gewesen.
Diese Ausführungen vermögen der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen:
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Ernennungsdekret vom 29. Februar 2000 wurde nach dem klaren Entscheidungswillen zugleich der Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin durch Angabe des Datums bindend festgelegt. Unbestritten ist, dass die Zeit des zweijährigen Aufbaustudiums nur im Rahmen der Hälfteanrechnung nach § 12 Abs. 1 Z. 2 lit. b GehG/Stmk berücksichtigt wurde.
Der Umstand, dass über den Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin kein gesonderter Bescheid ergangen ist, der in der Begründung auch die Tätigkeit und ihren Erfolg in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses berücksichtigt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. November 2001, Zl. 99/12/0097, mit weiterem Nachweis der Vorjudikatur), sondern die Feststellung in dem unter den eingeschränkten Formerfordernissen des § 10 DVG ausgefertigten Ernennungsdekret erfolgte, entspricht nicht dem Gesetz. Dies ändert aber nichts daran, dass der Festsetzung des Vorrückungsstichtages im Ernennungsdekret Bescheidqualität zuzumessen ist und die Rechtkraft dieses Bescheides einer neuen Entscheidung der Sache entgegensteht. Die Beschwerdeführerin wäre daher unter dem Gesichtspunkt, dass gemäß § 12 Abs. 3 GehG/Stmk eine Vollanrechnung der Zeit ihres zweijährigen Aufbaustudiums "Technischer Umweltschutz" in Betracht käme, was jedoch erst nach dem sechsmonatigen Beobachtungszeitraum beurteilt werden könnte, gehalten gewesen, die verfrühte bescheidmäßige Festsetzung ihres Vorrückungsstichtages anzufechten. Da sie dies unterlassen hat, muss sie die Rechtskraft des Bescheids vom 29. Februar 2000 gegen sich gelten lassen.
Entgegen ihrer Auffassung liege daher auch in ihrer Verwendung während der ersten sechs Monate in ihrem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis keine vor dem Hintergrund der Rechtslage zu beurteilende maßgebliche Änderung des Sachverhalts vor, die zu einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages zu führen hätte.
Die maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen, des § 12 GehG/Stmk lassen nämlich das Konzept erkennen, eine Änderung des rechtskräftig festgelegten Vorrückungsstichtages nur in den eigens geregelten Ausnahmefällen (wie des § 12 Abs. 10 GehG/Stmk) zuzulassen. Andere Anlassfälle, wie etwa eine Änderung in der Verwendung des Beamten, können nicht dazu führen, unter Berücksichtigung des § 12 Abs. 3 GehG/Stmk einen günstigeren Vorrückungsstichtag als früher festzusetzen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 7. Juni 1978, Zl. 1116/78 = Slg. N.F. Nr. 9.583/A, und vom 18. Februar 1994, Zl. 93/12/0078, beide betreffend die nachträgliche Verringerung von Überstellungsverlusten wie etwa durch die spätere Absolvierung eines Studiums; ebenso das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1999, Zl. 98/12/0051, zur späteren Änderung der Rechtslage ohne explizite Übergangsbestimmungen). Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlasst, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, sodass die Beschwerdeführerin mangels für sie in Betracht kommender Ausnahmeregelungen (wie im § 12 Abs. 10 GehG/Stmk) keine nachträgliche Vollanrechnung ihrer Studienzeiten bewirken kann.
Die belangte Behörde hat demnach den Antrag der Beschwerdeführerin zu Recht gemäß den §§ 1 und 13 DVG i.V.m. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen, sodass die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 7. September 2005
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