Normen
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
BehindertenG Slbg 1968 §10 Abs1;
BehindertenG Slbg 1981 §10;
BehindertenG Slbg 1981 §18;
SHG Slbg 1975 §10;
SHG Slbg 1975 §14;
SHG Slbg 1975 §6;
SHG Slbg 1975 §8;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §63 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
BehindertenG Slbg 1968 §10 Abs1;
BehindertenG Slbg 1981 §10;
BehindertenG Slbg 1981 §18;
SHG Slbg 1975 §10;
SHG Slbg 1975 §14;
SHG Slbg 1975 §6;
SHG Slbg 1975 §8;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §63 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerden werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.
Ein Ersatz von Aufwendungen findet nicht statt.
Begründung
Mit dem erstangefochtenen, im Instanzenzug erlassenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Behindertenhilfe durch Übernahme der Kosten von Hausbesuchen einer Psychotherapeutin unter Hinweis auf die §§ 10 und 18 des Salzburger Behindertengesetzes 1981 abgewiesen.
Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtete sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß § 10 Abs. 1 Salzburger Behindertengesetz 1981 verletzt.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über Berufungen gegen sechs Bescheide des Bürgermeisters der Stadt Salzburg. Der Sache nach wurden im Instanzenzug Begehren des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten von Hausbesuchen der Psychotherapeutin, von Krankentransporten, für die Anschaffung von Schonbezügen, Handschuhen und Betteinlagen sowie eines Blutdruckmessgerätes unter Hinweis auf die §§ 6, 8, 10 und 14 Salzburger Sozialhilfegesetz abgewiesen.
Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtete sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz verletzt.
Mit dem drittangefochtenen Bescheid wurden Berufungen des Beschwerdeführers gegen drei Bescheide des Bürgermeisters der Stadt Salzburg erledigt. Der Sache nach ging es um Begehren des Beschwerdeführers, erhöhte Kosten für Strom, Lebensmittel, Post, Telefon, Heizung, Bekleidung, Krankenhilfe, sowie von Aufwendungen für Begleitpersonen, Transport und Pflege nach dem Salzburger Soziahilfegesetz zu tragen. Mit dem Bescheid der belangten Behörde wurde die Entscheidung des Bürgermeisters hinsichtlich erhöhter Kosten für Strom, Lebensmittel, Post und Telefon, Heizung und Bekleidung behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen. Hinsichtlich des Berufungspunktes Krankenhilfe wurde die Berufung als unzulässig zurückgewiesen, hinsichtlich der Berufungspunkte Begleitpersonen, Transport und Pflege abgewiesen. Ein Bescheid der ersten Instanz vom 19. Februar 2003, mit dem Geldleistungen eingestellt wurden, wurde ersatzlos aufgehoben. Der Bescheid der ersten Instanz vom 31. März 2003 betreffend Begehren des Beschwerdeführers auf Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe wurde behoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.
Mit der dagegen erhobenen Beschwerde erachtete sich der Beschwerdeführer im "Recht auf Durchführung eines mängelfreien Ermittlungsverfahrens und im Recht auf Erledigung einer anhängig gemachten Sache" verletzt.
Nach Ausweis der am 1. Februar 2005 vom Standesamtsverband Salzburg ausgestellten Sterbeurkunde Nr. 214/2005 ist der Beschwerdeführer am 29. Jänner 2005 verstorben.
Ein Beschwerdeverfahren ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen, wenn kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung besteht. Im vorliegenden Fall betreffen die angefochtenen Bescheide die Abweisung von Begehren des Beschwerdeführers auf Gewährung von Leistungen der Behinderten- und Sozialhilfe bzw. die Aufhebung solche Begehren abweisender Bescheide gemäß § 66 Abs. 2 AVG. Insoweit betrafen die Bescheide somit höchstpersönliche Rechte des Beschwerdeführers auf Gewährung von Sozialhilfe zur Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage bzw. von Behindertenhilfe zur sozialen Eingliederung des Beschwerdeführers nach dem Behindertengesetz. Eine Rechtsnachfolge in die durch die bezogenen gesetzlichen Vorschriften eingeräumte Rechtsposition kommt daher nicht in Betracht. Ersatzbescheide, mit denen die beantragten Leistungen der Sozial- und Behindertenhilfe gewährt würden, könnten zufolge des Todes des Beschwerdeführers nicht mehr erlassen werden (vgl. hiezu die hg. Beschlüsse vom 12. Dezember 2001, Zl. 98/03/0325, vom 22. März 2002, Zl. 2001/11/0378 und vom 28. Mai 2002, Zl. 2000/11/0077). Soweit mit einem der angefochtenen Bescheide ein Bescheid der ersten Instanz, mit dem die Einstellung von Leistungen der Sozialhilfe angeordnet wurde, ersatzlos behoben wird, kam eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers in Betracht; dieser Spruchpunkt des drittangefochtenen Bescheides ist auch nicht Gegenstand der Beschwerde.
Ein Fall, in dem Rechtsnachfolge im Sinne des § 32a Salzburger Sozialhilfegesetz eintreten könnte, liegt hier nicht vor.
Die Beschwerden sind daher mangels eines fortbestehenden rechtlichen Interesses an der Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerden gegenstandslos geworden. Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Ein Aufwandersatz war im Sinne des § 58 VwGG nicht zuzusprechen (vgl. auch hiezu die oben zitierten Beschlüsse vom 12. Dezember 2001 und vom 22. März und 28. Mai 2002).
Wien, am 28. Februar 2005
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