VwGH 2001/11/0378

VwGH2001/11/037822.3.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, in der Beschwerdesache der (am 1. Februar 2002) verstorbenen O, zuletzt wohnhaft in S, vertreten gewesen durch Dr. Johann Buchner und Mag. Ingeborg Haller, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 9, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 16. Oktober 2001, Zl. 3/01-S/27.691/25-2001, betreffend Sozialhilfe, den Beschluss gefasst:

Normen

SHG Slbg 1975 §17;
SHG Slbg 1975 §32a;
SHG Slbg 1975 §6;
SHG Slbg 1975 §8;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §63 Abs1;
SHG Slbg 1975 §17;
SHG Slbg 1975 §32a;
SHG Slbg 1975 §6;
SHG Slbg 1975 §8;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §63 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die (im Devolutionsweg zuständig gewordene) belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 20. Juni 2000 auf Gewährung von Sozialhilfe durch Übernahme der Kosten für die Unterbringung in einem Altenheim ab 1. Juli 2000 gemäß den §§ 6, 8 und 17 Salzburger Sozialhilfegesetz - SSHG ab.

Dagegen richtet sich die am 5. Dezember 2001 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde.

Nach Erstattung der Gegenschrift und Aktenvorlage teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 4. Februar 2002 mit, dass die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2002 verstorben sei. Die Erhebungen des Verwaltungsgerichtshofes (Einholung einer Sterbeurkunde) haben ergeben, dass dies richtig ist.

Ein Beschwerdeverfahren ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen, wenn kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung besteht. Im vorliegenden Fall ist Sache des angefochtenen Bescheides die Abweisung einer von der Beschwerdeführerin begehrten Sozialhilfeleistung. Aus einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides wäre auf Beschwerdeseite nichts gewonnen, weil ein Ersatzbescheid, mit dem die beantragte Sozialhilfeleistung gewährt wird, zufolge des Todes der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich ist (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 12. Dezember 2001, Zl. 98/03/0325).

Den Eintritt eines Rechtsnachfolgers in ein Verfahren nach dem SSHG sieht dieses Gesetz nicht vor. Ist im Zeitpunkt des Todes des Hilfe Suchenden ein Verfahren auf Gewährung von Leistungen gemäß § 17 SSHG noch nicht abgeschlossen, sind die Erbringer derartiger Leistungen gemäß § 32a leg. cit. zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens ist binnen vier Wochen nach dem Tod des Hilfe Suchenden schriftlich einzubringen.

Das Verfahren war im Beschwerdefall durch die Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtskräftig abgeschlossen, sodass eine Fortsetzung des Verfahrens nach § 32a SSHG nicht mehr in Betracht kam. Selbst wenn man diese Gesetzesstelle analog auf die beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren anwendete, würde dies im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis führen, weil die Frist für den Antrag gemäß § 32a SSHG bereits verstrichen wäre.

Die Beschwerde ist mangels eines fortbestehenden rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde gegenstandslos geworden. Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Ein Aufwandersatz war im Sinne des § 58 VwGG nicht zuzusprechen, weil es an einer obsiegenden bzw. unterlegenen Partei nach § 47 ff VwGG auf Beschwerdeseite mangelt (siehe auch dazu den zuvor zitierten hg. Beschluss vom 12. Dezember 2001, mwN).

Wien, am 22. März 2002

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