Normen
AgrBehG 1950 §5;
B-VG Art12 Abs2;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfGG §4 Abs6;
FlVfGG §4;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs8;
EMRK Art6 Abs1;
VwGG §39 Abs2 Z6;
AgrBehG 1950 §5;
B-VG Art12 Abs2;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfGG §4 Abs6;
FlVfGG §4;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs8;
EMRK Art6 Abs1;
VwGG §39 Abs2 Z6;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die NÖ Agrarbezirksbehörde (kurz: ABB) erließ im Zusammenlegungsverfahren G den Zusammenlegungsplan durch Auflage zur allgemeinen Einsicht in der Zeit vom 26. Mai bis 6. Juni 1997 (Verständigung vom 21. April 1997).
Gegen den Zusammenlegungsplan erhoben die Beschwerdeführer Berufung an den Landesagrarsenat beim Amt der NÖ Landesregierung (kurz: LAS).
Mit Bescheid vom 23. März 1999 gab der LAS unter Spruchpunkt
a) der Berufung der Beschwerdeführer, Eigentümer hinsichtlich der ONr. 145 (Erstbeschwerdeführer zu 3/4 Anteilen, Zweitbeschwerdeführerin zu 1/4 Anteil) gegen den Bescheid der NÖ ABB vom 21. April 1997 (Zusammenlegungsplan) teilweise statt und erkannte für die unvermeidbare, besonders ungünstige Form des Abfindungsgrundstückes 3805 einen Wertabschlag in der Höhe von
S 1.610.--, zahlbar innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides zu; im Übrigen wurde die Berufung hinsichtlich dieses Spruchpunktes als unbegründet abgewiesen. Ferner wurde verfügt, dass die angeschlossene Beilage einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilde.
Unter Spruchpunkt b) des Bescheides wurden die Berufungen der Beschwerdeführer je als Hälfteeigentümer der ONr. 147 sowie der Zweitbeschwerdeführerin als Alleineigentümerin der ONr. 146 gegen den Bescheid der NÖ ABB vom 21. April 1997 (Zusammenlegungsplan) als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2002, Zl. 99/07/0156, wurde die gegen den Bescheid des LAS vom 23. März 1999 erhobene Beschwerde der Beschwerdeführer, soweit sie sich gegen dessen Spruchteil a) richtete, mangels Erschöpfung des Instanzenzuges sowie hinsichtlich dessen Spruchteil b), soweit sie sich auf die Abfindung ONr. 146 bezog, mangels Beschwerdelegitimation des Erstbeschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Bezüglich der näheren Begründung wird auf das vorzitierte hg. Erkenntnis verwiesen.
Gegen den Spruchteil a) des Bescheides des LAS vom 23. September 1999 erhoben die beschwerdeführenden Parteien Berufung an die belangte Behörde. Sie rügten u.a. die zu geringe Höhe des vom LAS für die Abfindung ONr. 145 zuerkannten Wertabschlags "wegen unvermeidbar schlechter Form". Diese Ausgleichszahlung stelle kein annäherndes Äquivalent für die durch die Hang- und Querneigung in Kauf zu nehmende Bewirtschaftungserschwernis und das darüber hinaus bestehende Unfallrisiko dar. Der Schaden sei von den Beschwerdeführern nicht auf Grund der schlechten Feldform, sondern auch aus anderen Gründen geltend gemacht worden, die im Gutachten des von ihnen beauftragten Privatsachverständigen Dozent DI Dr. K. B. genau beschrieben und auch bewertet worden seien.
Für die Beurteilung eines Zusammenlegungserfolges sei von entscheidender Bedeutung, ob die Feldlängen verkürzt oder verlängert worden seien. Eine Verkürzung der Feldlänge bedeute stets eine Verringerung der Stundenleistung, eine Erhöhung des Arbeitserledigungsaufwandes und damit eine Kostensteigerung. In der Haupturkunde könne ein Überfahrtsrecht über die Bodenschutzanlage nur so geregelt sein, dass die Ausfahrt an die Grenze zwischen den Abfindungsgrundstücken 3805 und 3804 situiert werde. Dabei blieben alle vom Privatsachverständigen beschriebenen Nachteile aufrecht, zumal sich die Ausfahrt im Oberhang befinde. Für die Beurteilung des Zusammenlegungserfolges spiele eine wesentliche Rolle, dass die Beschwerdeführer Altflächen mit 11% Hangneigung im Bereich der Ried Sch. gehabt hätten. Die stark hängigen Flächen seien Fremdbesitz gewesen. Diesbezüglich sei das Argument des LAS, dass ein Wenden mit voll beladenen Erntemaschinen wegen der zusätzlichen Ausfahrt über die Bodenschutzanlage 3799 an dieser Seite nicht nötig sei, fachlich unzutreffend.
Bezüglich des mappierten Weges werde darauf hingewiesen, dass die ABB diesen schon im Jahr 1986 aufgelöst und an die Grundgrenze verlegt habe. Der schwere agrarstrukturelle Mangel auf einer Teilfläche von rund 1.000 m2 habe daher bei Einleitung des Zusammenlegungsverfahren nicht mehr bestanden. Wiewohl ein Ertragsverlust entlang der Grenzfurchen von der Agrarbehörde zwar oft behauptet worden sei, sei dieser fachlich noch nie unter Beweis gestellt worden. In der Ried Sch. sei der Grundsatz der Abfindung mit Flächen möglichst gleicher Beschaffenheit (Bonität, Länge) exemplarisch verletzt worden. Der LAS habe selbst u. a. festgestellt , dass die ONr. 145 nur mit ungünstig geformten Grundstücken abgefunden worden sei. Sie sei damit gegenüber der Gesamtheit der anderen Teilnehmer am Zusammenlegungsverfahren grob benachteiligt. Unzutreffend und aktenwidrig sei das Argument des LAS, wonach der Nachteil für ungünstig geformte Grundstücke durch einen Zusammenlegungserfolg von 2:1, eine Verbesserung des Längen-Breiten-Verhältnisses und eine Verringerung der Grenzfurchen wettgemacht worden sei. Tatsächlich lägen auf dem Abfindungsgrundstück Nr. 3805 im Gegenteil Bewirtschaftungserschwernisse vor, die im alten Besitzstand nicht vorhanden gewesen seien. Zu den vom Privatgutachter durchgeführten Berechnungen über Rohertragsminderungen und Kostensteigerungen sowie zum Betriebserfolg sei nur peripher und allgemein Stellung genommen worden. Die Gutachten der Amtssachverständigen hätten zumindest auf der gleichen wissenschaftlichen Ebene wie die Privatsachverständigengutachten der Beschwerdeführer erstattet werden müssen. Die Behauptung des LAS, dass eine Betriebserfolgsminderung bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung durch die Beschwerdeführer nicht entstehe, sei bislang unbewiesen geblieben.
Im Zuge eines am 26. September 2000 von Mitgliedern der nunmehr belangten Behörde im Beisein der Beschwerdeführer und deren Rechtsvertreter durchgeführten Lokalaugenscheins wurde u. a. das Abfindungsgrundstück Nr. 3805 besichtigt. Dabei wurde insbesondere festgestellt, dass das Abfindungsgrundstück Nr. 3805 nicht bewirtschaftet werde. Das Abfindungsgrundstück weise daher einen dichten Unkrautbewuchs auf. Ebenso seien die Altflächen der Beschwerdeführer im Nahebereich des Abfindungsgrundstückes Nr. 3805 besichtigt worden. Der in der Berufung erwähnte mappierte Weg im Osten der Altgrundstücke sei bereits vor Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens in der Natur weggefallen. Es seien auch das Altgrundstück Nr. 995/3 und das Abfindungsgrundstück Nr. 3748 besichtigt worden. Aus landwirtschaftlicher Sicht sei festgestellt worden, dass das Abfindungsgrundstück Nr. 3748 ebenfalls nicht bewirtschaftet werde und daher einen Unkrautbestand aufweise. Es werde an beiden Stirnseiten durch einen Windschutzgürtel begrenzt.
In der technischen Stellungnahme fachkundiger Mitglieder der belangten Behörde vom 20. November 2001 wurde geprüft, ob in der Gesamtheit die Abfindung der Beschwerdeführer mit dem Stand der Entscheidung des LAS vom 23. März 1999 eine Schlechterstellung gegenüber dem in das Zusammenlegungsverfahren eingebrachten Stand ergebe und ob den Erfordernissen hinsichtlich Form, Größe, Erschließung und tunlichst gleicher Beschaffenheit entsprochen worden sei. Diese Untersuchung bezog sich nur auf die ONr. 145. Die technische Stellungnahme wurde den Beschwerdeführern in Wahrung ihres Parteiengehörs übermittelt.
Schließlich führte die belangte Behörde am 5. Dezember 2001 eine mündliche Verhandlung durch. Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. Dezember 2001 wurde über die Berufung der Beschwerdeführer gegen Spruchteil a) des Bescheides des LAS von 23. März 1999 wie folgt entschieden:
"I. Auf Grund der Berufung wird gemäß § 1 AgrVG 1950 i.V.m.
§ 66 Abs. 4 AVG und §§ 17 Abs. 8, 19 Abs. 2 des Niederösterreichischen Flurverfassungs- Landesgesetz 1975, LGBl. 6650-4 i.d.g.F., Spruchpunkt a) des LAS - Erkenntnisses von 23. März 1999, Zl. ....., abgeändert, sodass es nunmehr zu lauten hat wie folgt:
1. Für die unvermeidbare, besonders ungünstige Form des Abfindungsgrundstückes Nr. 3805 wird ein Wertabschlag von S 26.169 (2119,79 EUR) zuerkannt."
Unter Punkt 2 wurde § 3 der Haupturkunde hinsichtlich näher bezeichneter Rechte, auf Bodenschutzanlagen zu gehen und mit landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten zu fahren, abgeändert. Unter Punkt 3 und 4 des Bescheides wurden zusätzliche Grunddienstbarkeiten eingeräumt. Unter Punkt 5 wurde verfügt, dass die beiden zuliegenden Planskizzen einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden.
Mit Spruchpunkt II. wurde die Berufung gemäß § 1 AgrVG 1950 i. V.m. § 66 Abs. 4 AVG im Übrigen als unbegründet abgewiesen.
Zur rechnerischen Gesetzmäßigkeit der Abfindung wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides u.a. ausgeführt, dass die Beschwerdeführer Grund im Gesamtausmaß von 4,6111 ha mit einem Vergleichswert von 11469,51 Punkten in das Verfahren eingebracht hätten. Unter Abzug des anteiligen Beitrages zu den Gemeinsamen Anlagen von 591,58 Punkten betrage der Abfindungsanspruch 10877,93 Wertpunkte. Demgegenüber seien die Beschwerdeführer mit Grundstücken im Gesamtausmaß von 4,4981 ha mit einem Vergleichswert von 10880,43 Punkten abgefunden worden. Gesetzliche Vorgabe sei, dass der Wert der Grundabfindung und der Abfindungsanspruch mit angemessener Genauigkeit übereinstimmten. Die diesbezügliche Abweichung betrage im gegenständlichen Fall 2,50 Wertpunkte (10880,43 abzüglich 10877,93) und liege innerhalb der Zulässigkeitsgrenzen gemäß § 19 Abs. 9 FLG von +/- 573,48 Wertpunkten. Weitere gesetzliche Vorgabe sei, dass das Verhältnis zwischen Fläche und Wert der Grundabfindung dem entsprechenden Verhältnis der einbezogenen Grundstücke möglichst entspreche. Dieses Verhältnis der Grundabfindung betrage im gegenständlichen Fall 4,13 m2/Wertpunkt und liege innerhalb der Zulässigkeitsgrenzen gemäß § 17 Abs. 8 FLG von 3,62 und 4,42 m2/Wertpunkt. Somit seien die im Gesetz festgelegten rechnerischen Grenzen eingehalten worden.
Betreffend "Besitzkonzentration und Formverbesserung" führte die belangte Behörde u.a. aus, dass der Altstand aus drei landwirtschaftlichen Besitzkomplexen, nämlich in der Ried Sch. die Altflächen Gst. Nrn. 1440 (1,4 ha), 1441/3 (0,89 ha), 1442/2 (0,05 ha), in der Ried G. die Altflächen Gst. Nr. 966/1 (2,16 ha) und in der Ried R. die Altfläche Gst. Nr. 995/3 (0,11 ha) bestanden habe. Die vorgenommene Zählweise trage dem Einwand der Beschwerdeführer Rechnung, wonach die Altflächen in der Ried Sch. bei der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens als einheitlicher Komplex hätten bewirtschaftet werden können und nicht als zwei Komplexe. Das ursprüngliche Trennstück sei nämlich durch die Verlegung eines im Ostteil querenden Weges schon zuvor faktisch beseitigt worden. Dieser Besitz sei im Wege des Zusammenlegungsverfahrens auf zwei Besitzkomplexe vereinigt worden: Abfindung Gst. Nr. 3805 (1,79 ha) und Abfindung Gst. Nr. 3748 (2,71 ha). Der Wegfall des isoliert gelegenen Kleinstkomplexes Gst. Nr. 995/3 von 11 Ar sei wirtschaftlich vorteilhaft. Die Konzentration des landwirtschaftlichen Besitzes finde auch in der Verkürzung der Grenzlänge um 0,8 km (von 2,6 km im Altstand auf 1,8 km im Neustand) ihren Niederschlag. Was die Form betreffe, sei im Neuland gegenüber dem Altstand der Beschwerdeführer insgesamt keine grundlegende Verbesserung ersichtlich, allerdings auch keine Verschlechterung, wie eine Gegenüberstellung ergebe:
Sowohl die Altfläche Gst. Nr. 966/1 als auch die Teilabfindung Gst. Nr. 3748 wiesen eine in Bezug auf die Bewirtschaftung nachteilige L-Form auf. Dabei sei zwar im Neustand die Mehrzuteilung gegenüber dem Altstand im Bereich des kurzen Balkens von ca. 15 Ar nachteilig (weil eigenständig bzw. aufwändiger zu bewirtschaften), nicht aber die umfangreichere Mehrzuteilung in Ackerlängsrichtung bzw. beim Grundstücksschaft von ca. 40 Ar.
Der Altkomplex Gst. Nrn. 1440 und 1441/3 habe ebenfalls einen ungünstig verspringenden Grenzverlauf im Westteil gehabt und sei lang gestreckt gewesen. Der Grenzverlauf sei in der Teilabfindung Gst. Nr. 3805 bereinigt worden, wodurch eine kompakte Grundstücksform mit einem Verhältnis Breite : Länge = 1:6 gegenüber 1:17 im Altstand entstanden sei. Allerdings seien die Grundgrenzen nicht längsparallel. Die Altfläche Gst. Nr. 995/3 habe die wirtschaftlich nachteilige Breite von nur rund 8 m gehabt, während die Teilabfindungen der Beschwerdeführer günstigere Breiten aufweisen würden. In Summe gesehen sei unter dem Gesichtspunkt der Besitzkonzentration und Formverbesserung verglichen mit dem Altstand eine etwas rationellere Bewirtschaftung der Gesamtabfindung der Beschwerdeführer möglich.
Zu den Neigungs- und Böschungsverhältnissen werde festgestellt, dass das Gelände allgemein stärker kupiert und verschiedentlich geböscht sei. Die Ackerlängsneigungen seien im Fall der Beschwerdeführer sowohl im Altstand als auch im Neustand so niedrig, dass keine wesentliche wirtschaftliche Beeinträchtigung vorliege. Demgegenüber seien die Ackerquerneigungen im Fall der Beschwerdeführer so beträchtlich, dass diese Flächen im Technischen Operat des Verfahrens im Wesentlichen um eine Bonitätsklasse auf Grund von Flächen mit 8 bis 11% Querneigung hätten abgewertet werden müssen. Dabei seien jedoch die Querneigungsverhältnisse im Neustand gegenüber dem Altstand insgesamt nur unmaßgeblich verschlechtert. Auch die wirtschaftliche Beeinträchtigung durch Böschungen sei im Alt- und Neustand der Beschwerdeführer ungefähr gleich. Die Änderungen seien somit eng begrenzt bzw. unter dem Gesichtspunkt der tunlichst gleichen Beschaffenheit von Altstand und Neustand unbedenklich.
Zu den Bonitätsverhältnissen wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides nach einer tabellarischen Gegenüberstellung der Bonitäten, welche die Verhältnisse im alten und im neuen Besitzstand größenordnungsmäßig zeigt, ausgeführt, dass zufolge dieser bonitätsmäßigen Verschiebungen der gesetzliche Spielraum beim Fläche/Wert-Verhältnis (der die höchstzulässige Änderung der Durchschnittsbonität der Abfindung gegenüber dem Altstand der Beschwerdeführer widerspiegle) nicht ausgeschöpft sei. Davon abgesehen seien die bonitätsmäßigen Verschiebungen innerhalb der drei besten von insgesamt sieben Ackerklassen geblieben. Die Verschiebungen seien somit eng begrenzt bzw. unter dem Gesichtspunkt der tunlichst gleichen Beschaffenheit von Altstand und Neustand vertretbar.
Zu Bodenschutz und Wasserrückhalt sei festzuhalten, dass im Zusammenlegungsgebiet systematisch Bodenschutzpflanzungen und Wasserrückhaltebecken angeordnet seien. Angesichtes der Lage der Teilabfindungen der Beschwerdeführer im Schutzbereich seien Vorteile zu erwarten, wie Schutz vor Winderosion, Verbesserung des Kleinklimas, der Bodenfruchtbarkeit und des biologischen Gleichgewichtes. Die unvermeidbare Ertragsminderung im Nahbereich der Bodenschutzanlagen sei infolge der Länge der Abfindungsgrundstücke im anlageferneren Bereich in wirtschaftlicher Hinsicht überkompensiert. Unbeschadet dessen sei dem wirtschaftlichen Nachteil, der auf den Nahebereich der Schutzpflanzungen begrenzt sei, im Technischen Operat des Verfahrens mittels Wertabschlägen eigens Rechnung getragen. Insgesamt sei von einem Vorteil für die Beschwerdeführer auszugehen.
Die Grundstücksvermessung und Vermarkung sei durch das Zusammenlegungsverfahren vorteilhaft. Die Erschließung der Abfindungsgrundstücke sei über das gegenüber dem Altstand maßgeblich verbesserte öffentliche Wegenetz sowie über Servitute zur Querung von zwischenliegenden Bodenschutzanlagen vorgesehen. Allerdings seien alle drei zu Gunsten der Beschwerdeführer rechtlich verfügten und in der Haupturkunde über das Zusammenlegungsverfahren G. lagemäßig festgelegten Dienstbarkeiten derzeit nicht in die Natur umgesetzt bzw. teilweise auch gar nicht mehr sinnvoll umsetzbar. Daher sei die Forderung nach ausreichender Erschließung derzeit nicht erfüllt.
Zu den Erschließungsmängeln und den Behebungsmaßnahmen wird ausgeführt, dass die östliche Grundstücksausfahrt der Teilabfindung Gst. Nr. 3748 hin zum öffentlichen Weg Gst. Nr. 3755 bzw. die Ausübung der Dienstbarkeit über die zwischenliegende Bodenschutzanlage Gst. Nr. 3750 auf der derzeit eingeräumten Trasse gar nicht mehr sinnvoll umsetzbar sei. Es sei nämlich auf der querenden Servitutstrasse durch die Bodenschutzanlage bereits ein Wasserrückhaltebecken in der Natur angelegt. Als Behebungsmaßnahmen seien im Bescheid ein Geh- und Fahrrecht mit landwirtschaftlichen Maschinen über die Bodenschutzanlage Gst. Nr. 3750 zu Gunsten der Teilabfindung Gst. Nr. 3748, und zwar in der Breite 5 m und mit der Achse 25 m entfernt vom nordöstlichen Grundstückseck, vorgesehen.
Die westliche Grundstücksausfahrt der Teilabfindung Gst. Nr. 3748 hin zum öffentlichen Weg Gst. Nr. 3742 bzw. die Ausübung der Dienstbarkeit über die Bodenschutzanlage Gst. Nr. 3743 auf der derzeit eingeräumten Trasse sei gar nicht mehr sinnvoll umsetzbar. Es sei nämlich auf der querenden Servitutstrasse durch die Bodenschutzanlage bereits ein Wasserrückhaltebecken in der Natur angelegt. Als Behebungsmaßnahmen seien ein Geh- und Fahrrecht mit landwirtschaftlichen Maschinen über die Bodenschutzanlage Gst. Nr. 3743 zu Gunsten der Teilabfindung Gst. Nr. 3748, und zwar in der Breite 5 m und mit der Achse 25 m entfernt vom nordwestlichen Grundstückseck vorgesehen. Die nordwestliche Grundstücksausfahrt der Teilabfindung Gst. Nr. 3805 hin zum öffentlichen Weg Gst. Nr. 3798 sei in der Verlängerung der Grundgrenze Gst. Nrn. 3805 und 3804 eingeräumt. Die Ausübung der Dienstbarkeit sei aber derzeit nicht möglich, weil die Bepflanzung der Bodenschutzanlage Gst. Nr. 3799 geschlossen bzw. ohne Durchfahrtslücke ausgeführt worden sei. Die Herstellung sei aber mit geringem Aufwand möglich. Als Behebungsmaßnahme sei die Fahrbarmachung der bereits im Technischen Operat eingeräumten Dienstbarkeitstrasse über die Bodenschutzanlage Gst. Nr. 3799 durch Beseitigung der Bodenschutzanlage auf der Dienstbarkeitstrasse genannt. Die nordwestliche Grundstücksausfahrt der Teilabfindung Gst. Nr. 3805 liege im Oberhang. Auf Grund der kleinräumigen Neigungsverhältnisse im südwestlichen Grundstücksbereich sei aber für die Bewirtschaftung eine Grundstücksein- und -ausfahrt auch im Tiefpunkt des südwestlichen Grundstücksteiles notwendig. Damit könne beispielsweise mit beladenen Erntemaschinen ohne Wendemanöver ausgefahren werden. Als Maßnahme werde die Einräumung eines Geh- und Fahrrechtes mit landwirtschaftlichen Maschinen über die Bodenschutzanlage Gst. Nr. 3799 hin zum öffentlichen Weg Gst. Nr. 3798 zu Gunsten der Teilabfindung Gst. Nr. 3805, und zwar in der Breite 5 m ausgehend vom südwestlichen Grundstückseck verfügt.
Eine Verkürzung von Feldlängen sei ein Teilaspekt, welcher unter einem mit der Form und Größe von Grundstücken zu beurteilen sei und nicht losgelöst davon. Die Form und Größe entsprächen den technischen Erfordernissen hinreichend und wie aus den Ergebnissen zu den die Besitzkonzentration und Formverbesserung betreffenden Feststellungen hervorgehe, liege im Fall der Beschwerdeführer insgesamt kein Nachteil vor. Davon abgesehen betrügen die Längen der beiden Abfindungsgrundstücke der Beschwerdeführer im Wesentlichen rund 300 und 400 m und seien damit in einem für die Ackerbewirtschaftung günstigen Bereich. Daher treffe der seitens der Beschwerdeführer geltend gemachte Nachteil bzw. finanzielle Schaden nicht zu. Was die Lage an den Bodenschutzpflanzungen der Beschwerdeführer betreffe, lägen günstige Verhältnisse vor: Die Teilabfindungen der Beschwerdeführer wiesen Ackerlängen über 300 m auf, verliefen in Richtung West/Ost und lägen optimal zu den Nord/Süd verlaufenden Schutzpflanzungen bzw. in deren Vorteilsbereich. Der seitens der Beschwerdeführer eingewendete wirtschaftliche Nachteil sei nicht ersichtlich.
Die Frage einer "feldinternen Anwand", gemeint sei offensichtlich eine spezielle Nachteilsfläche im unteren Teil der Bodenschutzpflanzungen, sei bereits erörtert worden. Weiters könne allgemein und auch im Fall der Teilabfindung Gst. Nr. 3805 der Beschwerdeführer an die Bodenschutzanlage herangearbeitet werden, ohne Abfindungsanteile unbewirtschaftet zu belassen. Daher treffe der seitens der Beschwerdeführer geltend gemachte Nachteil bzw. finanzielle Schaden nicht zu. Was die Bewirtschaftungserschwernis und das Unfallrisiko zufolge der Hangneigung im südwestlichen Bereich der Teilabfindung Gst. Nr. 3805 betreffe, seien die Maschineneinsatzgrenzen für den Anbau der ortsüblichen Fruchtarten nicht erreicht. Die Hangquerneigung betrage im südwestlichen Grundstücksteil bis ca. 11% auf einer Fläche von größenordnungsmäßig 13 Ar. Dabei habe eine vergleichbare Hangquerneigung bereits im dortigen Altstand der Beschwerdeführer bestanden, und zwar ca. 8 Ar, sodass die flächenmäßige Mehrzuteilung gegenüber dem dortigen Altstand größenordnungsmäßig 5 Ar betrage. Der wirtschaftlichen Erschwernis zufolge der Hangquerneigung sei im Technischen Operat des Verfahrens bzw. im Rahmen der Bodenbewertung mittels Abwertung eigens Rechnung getragen worden. Der geltend gemachte finanzielle Schaden zufolge "erschwerten Anwands" sei auf Grund der verfügten Ein- und Ausfahrtsmöglichkeit im Bereich des südwestlichen Grundstücksecks nicht stichhältig, weil beispielsweise beladene Erntemaschinen ohne Wendemanöver ausfahren könnten oder aber ein Um- bzw. Entleeren auf ein dort abgestelltes Transportfahrzeug möglich sei. Darüber hinaus bestehe bei den Neigungs- und Böschungsverhältnissen im Neustand kein maßgeblicher Unterschied im Altstand. Die ostseitige Erschließung erfolge über den öffentlichen Weg Gst. Nr. 3788 und sei mit der Neigung bis ca. 7% und den zwei Kurven als landwirtschaftliche Erschließung durchaus vertretbar.
Die Teilabfindung Gst. Nr. 3805 weise keine längsparallelen Grenzen auf. Das habe eine erschwerte und kostenaufwändigere maschinelle Bewirtschaftung sowie einen höheren Betriebsmittelverbrauch durch teilweise Überlappung zur Folge und solle durch einen Wertabschlag abgegolten werden. Betroffen davon sei eine Fläche von ca. 2.325 m2. Aus der Vieleckform ergäben sich rund 40 Prozent höhere Arbeitserledigungskosten (Untersuchungen der Bundesanstalt für Landtechnik W) sowie ein um 50 Prozent höherer Betriebsmittelverbrauch. Bei der unterstellten Fruchtfolge betrügen die höheren Arbeitserledigungskosten rund 440 S, die Mehrkosten an Betriebsmitteln (Saatgut, Handelsdünger, Pflanzenschutz) rund 538 S, in Summe 978 S pro Jahr. Als einmalige Abschlagszahlung resultiere daraus ein kapitalisierter Wert (p=4% bzw. Kapitalwiedergewinnungsfaktor = 25) von 24.450 S. Aufgezinst bis 6. Dezember 2001 ergebe dies beginnend vom 6. Juni 1997 (Erlassung des Zusammenlegungsplans durch die ABB) einen Wertabschlag von 29.169 S.
Die Grundlagen für die Berechnung sind in einer im angefochtenen Bescheid dargestellten Tabelle zusammengefasst. Daraus ergeben sich Arbeitserledigungskosten, gewichtet nach Anbauverhältnis (S/ha), i.d.H. von 4.735 S/ha und Betriebsmittelkosten i.d.H. von 4.626 S/ha, wovon 50% 2.313 S/ha betrügen. Für 2.325 m2 ergebe dies Arbeitserledigungskosten von
1.101 S/ha sowie Betriebsmittelkosten von 538 S/ha. Mit Vieleckfaktor betrügen die Arbeitserledigungskosten 1.541 S/ha, was einen Differenzbetrag von 440 S/ha ausmache.
Die agrarstrukturellen Grundlagen hätten sich im Neustand der Beschwerdeführer gegenüber ihrem Altstand verhältnismäßig wenig verändert. Die Gesamtabfindung ermögliche ohne Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke. Die Abfindungsgrundstücke entsprächen unter Berücksichtigung der im Spruch des vorliegenden Erkenntnisses getroffenen Verfügungen den Erfordernissen hinsichtlich Größe, Form und Erschließung. Die Forderung nach tunlichst gleicher Beschaffenheit sei erfüllt. Eine Verletzung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung liege nicht vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer machen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Einige der in der gegenständlichen Beschwerde gerügten Mängel hätten vermieden werden können, wenn den Beschwerdeführern die technische Stellungnahme im Berufungsverfahren von der belangten Behörde früher zur Kenntnis gebracht worden wäre. Da die Beschwerdeführer diese erst eine Woche vor der mündlichen Berufungsverhandlung erhalten hätten, sei eine detaillierte Überprüfung, insbesondere unter Beiziehung des Privatgutachters DI. Dr. K. B., nicht mehr möglich gewesen. Dadurch sei den Beschwerdeführern die Gelegenheit zur ordentlichen Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen in der Berufungsverhandlung genommen und dementsprechend ihre Rechte nach § 37 AVG verletzt worden. Auf Grund massiver Operationsfehler sei für die ONr. 145 in keiner Weise ein Zusammenlegungserfolg ersichtlich und auch nach teilweiser Abänderung durch die Berufungsbehörden nicht gegeben.
Ferner wird gerügt, dass der Wertabschlag für die besonders ungünstige Form des Abfindungsgrundstückes Nr. 3805 nach wie vor unrichtig berechnet worden sei. Die belangte Behörde stütze sich dabei offensichtlich auf die technische Stellungnahme ihrer sachverständigen Mitarbeiter. Die in dieser Stellungnahme der Sachverständigen auf Seite 9 ausgewiesene Tabelle "Grundlagen zur Ermittlung des Wertabschlages" werde von den Beschwerdeführern bis auf die beeinflusste Fläche anerkannt. Die Sachverständigen seien zu Unrecht von einer beeinflussten Restfläche von lediglich ca.
2.325 m2 ausgegangen. Bei korrekter Berechnung ergebe sich eine beeinflusste Fläche von 5.200 m2. Dies wird tabellarisch wie folgt dargestellt:
"Fläche
17.910 m2
Wert
4.750,22 Wertpunkte
Feldlänge im Bereich der parallelen Außengrenzen
310 m
Feldbreite im Bereich der parallelen Außengrenzen
41 m
Fläche innerhalb der parallelen Außengrenzen (310 x 41)
12.710 m2
Durch die ungünstige Feldform beeinflusste Fläche:
Gesamtfläche
17.910 m2
unbeeinflusste Fläche
12.719 m2
beeinflusste Restfläche
5.200 m2"
Bei richtiger Berechnung ergebe sich ein Kapitalwert von ATS 54.700.--, bei Aufzinsung bis 6. Dezember 2001 ein Betrag von ATS 65.271.--.
Gegen Spruchpunkt I Z. 2a und 2b wurden von den beschwerdeführenden Parteien keine Einwände erhoben. Allerdings wird gegen die Einräumung einer Dienstbarkeit zu Gunsten des Grundstückes Nr. 3748 hinsichtlich der Bodenschutzanlage Nr. 3743 an der von der belangten Behörde vorgeschlagenen Stelle vorgebracht, dass eine wesentliche Arbeitserschwernis darin bestehe, dass mit voller Ladung ein Feld 25 m bergauf befahren werden müsse. Zu Spruchpunkt I Z. 3 wurde ausgeführt, dass seit Errichtung des Windschutzgürtels auf Gst. Nr. 3799 eine westseitige Grundstückszufahrt zu den Abfindungen 3805 und 3804 nicht mehr möglich sei. Wie bereits mehrfach im Verfahren gerügt worden sei, wäre gerade in diesem Fall eine gemeinsame Betrachtung der ONr. 145, 146 und 147 als Gesamtabfindung für die Beschwerdeführer wirtschaftlich sinnvoll gewesen. Die sachverständigen Mitglieder der belangten Behörde hätten sich hingegen ausschließlich mit ONr. 145 befasst und eine gemeinsame Grundstückszufahrt erscheine daher denkunmöglich. Tatsache sei, dass die Flächen der drei Eigentümerklassen im Rahmen eines einheitlichen landwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet worden seien. Die Beschwerdeführer wären im vorliegenden Fall mit einer einheitlichen Abfindung einverstanden gewesen.
Es sei nicht nachvollziehbar, wessen Antrag auf Einbeziehung der Gst. Nrn. 1685, 1684 und 1682/2 in das Verfahren von wem nicht bewilligt worden sei. Diese Altgrundstücke bildeten den Besitzkomplex B., grenzten an gewidmetes Bauland an und seien als Bauhoffnungsland anzusehen. Die belangte Behörde übersehe auch, dass die Flächen in diesem Besitzkomplex um 2.207 m2 (von 10.937 m2 alt auf 8.730 m2 neu) verringert worden seien und dass es sich dabei um Flächen mit besonderem Wert gehandelt habe. Das ackerbaulich genutzte Grundstück Nr. 1548 hingegen sei früher eine Pachtfläche gewesen und sei im Zuge des Z-Verfahrens zugekauft und in die Zusammenlegung eingebracht worden. Entgegen der Annahme der belangten Behörde hätten die Beschwerdeführer niemals behauptet, dass es sich bei Grundstück Nr. 1548 um Bauhoffnungsland handle, die belangte Behörde verwechsle dies offensichtlich mit den Ausführungen zum Grundkomplex B.
Auch die Einbeziehung der Grundstücke 1021/1, 1021/2, 1021/5, 1021/6 und 1148/1 in das Zusammenlegungsverfahren sei von der belangten Behörde nicht geklärt worden, obwohl die Einwendungen der Beschwerdeführer zu Beginn der Entscheidungsgründe noch ausdrücklich Erwähnung gefunden hätten.
Die belangte Behörde beziehe sich auf die Feststellungen des LAS zum Abfindungsgrundstück Nr. 3732, die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführer seien neuerlich nicht berücksichtigt worden. Insbesondere sei übersehen worden, dass der nordöstliche Bereich der Abfindung 3732 auch wegen der Kies- und Schottereintrages von den Wegen her nicht bewirtschaftbar sei. Die Rohertragsverluste und Bewirtschaftungserschwernisse bis zur Behebung der Schäden würden von den Beschwerdeführern gesondert geltend gemacht. Ferner werde auf die Feststellungen des LAS zur bemängelten Querneigung der Ried Sch. Bezug genommen. Es stehe fest, dass die gefährliche Problemfläche im alten Besitzstand nicht vorhanden gewesen sei. Sie sei neu zugeteilt worden. Durch die geplante Ausfahrmöglichkeit im Unterhang entfalle jedoch zumindest der Bergauftransport auf einem Parallelweg zum Windschutzgürtel.
Betrachte man nur ONr. 145, so sei in der Ried Sch. im alten Besitzstand ein Grundkomplex mit einer Fläche von 23.457 m2 vorhanden gewesen. Die Feldlänge habe rund 700 m betragen. Im neuen Besitzstand liege eine verkleinerte Fläche im Ausmaß von
17.910 m2 mit einer verkürzten Feldlänge von 310 m vor. Die ungünstige Form sei geblieben. Eine Steilfläche, welche Bewirtschaftungserschwernisse mit sich bringe, sei hinzugekommen. Die Feststellungen des LAS, wonach sich die durchschnittliche Ackerlänge von 246 auf 270 m verlängert habe, sei erwiesenermaßen unrichtig. Auch das scheinbar ungünstige Verhältnis von Länge zu Breite entstehe nur aus der isolierten Betrachtung der einzelnen Ordnungsnummern. Der Altbesitz habe eine Fläche von 3,24 ha gehabt. Bei einer durchschnittlichen Länge von 720 m ergebe sich eine mittlere Breite von 45 m. Die Feldverkürzung möge zwar vereinzelt eine Entschärfung der Wassersituation mit sich bringen, bedinge aber zusätzliche Wende- und Verlustzeiten und damit höhere Kosten. Die schlechte Form in der Ried Sch. sei dennoch erhalten geblieben. Die Feldverkürzung werde allgemein als entschädigungspflichtiger Tatbestand anerkannt. Ein Zusammenlegungserfolg sei beim besten Willen nicht zu erkennen.
In der Ried G. habe es im alten Besitzstand hingegen lediglich ein einziges Grundstück mit einer Fläche von 21.554 m2 gegeben. Das Grundstück habe eine ungünstige Lage, einen hohen Böschungsanteil und eine schlechte Form gehabt. Das Abfindungsgrundstück Nr. 3748 habe eine Fläche von 27.071 m2, nach wie vor alle Böschungen, nicht parallele Außengrenzen und eine Hakenform. Die ungünstige Lage sei somit um 5.157 m2 vergrößert worden. Durch Windschutzgürtel seien dem Abfindungsgrundstück zusätzlich Zufahrten an beiden Stirnseiten genommen worden. Kein Sachverständiger könne bei Abfindung Nr. 3748 gegenüber dem Altgrundstück 966/1 einen Zusammenlegungserfolg konstatieren. Selbst ein Laie würde erkennen, so heißt es weiter, dass die Hakenform der Abfindung Nr. 3748 leicht vermeidbar gewesen wäre. Es hätte lediglich die Grenze zwischen Abfindung Nrn. 3748 und 3749 bis zum Windschutzgürtel verlängert werden müssen. Die Abfindung Nr. 3749 sei durch ein Überfahrtrecht über Grundstück Nr. 3743 an den Weg Nr. 3742 angeschlossen. In diesem Fall liege somit ein leicht behebbarer Operationsfehler vor. All diese Punkte seien von der belangten Behörde in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Bescheides angesprochen worden, die Einwände der nunmehrigen Beschwerdeführer gegen die Ausführungen des LAS seien in weiterer Folge jedoch nicht behandelt bzw. verworfen worden.
Zu den Erwägungsgründen im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus, dass sich die agrarstrukturellen Grundlagen im Neustand gegenüber dem Altstand verhältnismäßig wenig verändert hätten. Zu Unrecht nehme die belangte Behörde auch an, dass die Gesamtabfindung einen zumindest gleichen Betriebserfolg ohne Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes ermögliche, wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke. Entgegen der Annahme des OAS lägen mehrfach Verletzungen der Gesetzmäßigkeit der Abfindungen vor; der Forderung nach tunlichst gleicher Beschaffenheit sei keineswegs Genüge getan worden. Besonders augenscheinlich werde der mangelnde Zusammenlegungserfolg durch einen direkten Vergleich des Besitzkomplexes "alt" und "neu". Eine gemeinsame Behandlung der ONr. 145, 146 und 147 sei von den beschwerdeführenden Parteien nicht nur gewünscht, sondern wäre aus agrartechnischer und landwirtschaftlicher Sicht auch geboten gewesen.
Aus der Tabelle sei erkennbar, dass sich die Anzahl der Besitzkomplexe nicht verringert habe. Die ungünstigen Feldformen seien erhalten geblieben. Die mittleren Feldlängen seien verkürzt worden. Die Abfindung ONr. 145 habe im alten Besitzstand de facto zwei Besitzkomplexe gehabt und habe auch im neuen Besitzstand zwei Besitzkomplexe. Jedoch sei der gute Besitzkomplex um ca. 0,6 ha verkleinert, die Feldlängen verkürzt und die Grundstückszufahrt verschlechtert worden. Im Anwandbereich sei eine unfallträchtige Querneigung hinzugekommen. Die Böschungen seien erhalten geblieben. Der ungünstige Besitzkomplex (Ried G.) sei um ca. 0,6 ha vergrößert worden. Die in Längsrichtung verlaufenden Böschungen und die ungünstige Hakenform seien erhalten geblieben. Durch die Verlegung von Flächen aus der besten Riede (Sch.) in die schlechte Riede (G.) ohne Verbesserung der sonstigen Bewirtschaftungsfläche, sei es den Beschwerdeführern keinesfalls möglich gewesen, auf den Abfindungsflächen einen zumindest gleich hohen Betriebserfolg zu erzielen. Eine Gesetzmäßigkeit der Abfindung sei nicht gegeben.
Das Einzelgrundstück Nr. 995/3 sei verpachtet gewesen und habe somit keine wirtschaftliche Rolle gespielt. Eine Besitzkonzentration habe auch dadurch nicht stattgefunden.
Die belangte Behörde stelle zu Recht fest, dass eine ausreichende Erschließung der Abfindungsgrundstücke nicht gegeben sei. Die von der belangten Behörde vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Erschließungsmängel würden jedoch als sinnvoll und fachlich richtig angesehen.
Ferner begehrten die Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 1 Agrarbehördengesetz 1950, BGBl. Nr. 1/1951 (kurz: AgrBehG 1950), i.d.F. der Novelle BGBl. Nr. 476/1974, endet der Instanzenzug mit den im Abs. 2 bezeichneten Ausnahmen beim Landesagrarsenat.
Nach § 7 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. ist gegen abändernde Erkenntnisse des Landesagrarsenates die Berufung an den Obersten Agrarsenat u.a. hinsichtlich der Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung bei der Zusammenlegung zulässig.
Gemäß § 17 Abs. 1 NÖ Flurverfassungs-Landesgesetz 1975, LGBl. Nr. 6650 (kurz: FLG), hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 8 mit dem gemäß § 11 Abs. 1 bis 6 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Hiebei ist insbesondere auf die speziellen Verhältnisse der einzelnen alten Grundstücke und der Abfindungen, z.B. auf Bodenart, Hanglage, Wasserhaushalt oder Eignung für bestimmte Kulturen entsprechend Bedacht zu nehmen. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.
Nach § 17 Abs. 6 leg. cit. ist für die Bemessung der Grundabfindung und Ermittlung der Geldausgleichung (Abs. 7) der Abfindungsanspruch (Abs. 1)
a) um die gemäß den Abs. 2 bis 5 festgelegten Werte zu vergrößern oder zu verkleinern und
b) um den Wert des gemäß § 13 Abs. 2 aufzubringenden Grundanteiles zu verringern, falls jener nicht durch einen Mehrwertzuschlag zum Wert der Grundabfindung in Rechnung gestellt wird.
Der Wert der Grundabfindung hat gemäß Abs. 7 leg. cit. mit dem nach Abs. 6 errechneten Abfindungsanspruch mit angemessener Genauigkeit übereinzustimmen. Soweit es dem Zweck des Verfahrens dient, insbesondere
a) der Schaffung möglichst günstiger Begrenzungen der Abfindungsgrundstücke,
b) der Aufbringung von Grundflächen für Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (§ 15) oder
c) der Vermeidung kostspieliger Änderungen der bereits ermittelten und abgesteckten neuen Flureinteilung in Zusammenhang mit einer Neubewertung (§ 12 Abs. 3), Nachbewertung (§ 19) oder Planänderung in Berufungsverfahren,
darf der Unterschied zwischen dem Wert der Grundabfindung und dem nach Abs. 6 errechneten Abfindungsanspruch bis 5 v.H. des Wertes des gemäß Abs. 6 lit. a ermittelten Abfindungsanspruches betragen. Der Unterschied ist in Geld auszugleichen. Zusätzlich können Wertänderungen nach § 12 Abs. 3 in Geld ausgeglichen werden.
Soweit es mit den Zielen der Zusammenlegung bei Abwägung der Interessen aller Parteien untereinander vereinbar ist, haben die Grundabfindungen gemäß § 17 Abs. 8 FLG aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Die gesamte Grundabfindung einer Partei hat in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei unter Bedachtnahme auf die gemäß § 10 Abs. 5 erhobenen Verhältnisse weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß § 13 Abs. 2 hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 10 v.H. dieses Verhältnisses zulässig, wenn dadurch, unter Bedachtnahme auf die Interessen der Parteien, ein größerer Zusammenlegungserfolg, eine bessere Ausformung oder sonstige Vorteile, wie beispielsweise Verkürzung der Entfernung von der Hofstelle, erzielt werden können. Eine Abweichung über 10 v.H. dieses Verhältnisses ist nur zulässig, wenn sich die Partei damit schriftlich einverstanden erklärt und hiedurch bei den übrigen Parteien keine Abweichung über den angeführten Hundertsatz eintritt. Grundabfindungen, die eine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge hätten, dürfen nur mit Zustimmung der Partei zugeteilt werden.
Zunächst ist in diesem Zusammenhang auf das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2002, Zl. 99/07/0156, zu verweisen, worin dargelegt wurde, dass gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 AgrBehG. 1950 i.d.F. der Novelle BGBl. Nr. 476/1974 die Berufung an den OAS u.a. nur hinsichtlich der Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung bei der Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke gegen abändernde Erkenntnisse des LAS zulässig ist. Unter Spruchpunkt a) des Bescheides des LAS wurde die Abfindung der Beschwerdeführer hinsichtlich der unter ONr. 145 fallenden Grundstücke Nrn. 3748 und 3805 abgeändert, weshalb die gegenständliche, sich gegen Spruchpunkt a) richtende Berufung an den OAS zulässig war.
Wenn die Beschwerdeführer lediglich allgemein auf ihre Vorbringen in ihren Berufungen im Verwaltungsverfahren verweisen, sind sie darauf hinzuweisen, dass gemäß hg. Judikatur die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt, in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ausgeführt sein müssen und der Verweis auf andere Schriftsätze unzulässig ist (vgl. zur ständigen Rechtsprechung, Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 250, letzter Absatz).
Zum Vorbringen, dass die Frist für die Abgabe einer Stellungnahme zur fachlichen Stellungnahme der belangten Behörde zu kurz gewesen sei, ist zu entgegnen, dass ihnen die Stellungnahme am 22. November 2002 zugestellt und in weiterer Folge die vor der belangten Behörde durchgeführte mündliche Verhandlung am 5. Dezember 2002 anberaumt wurde. Den Beschwerdeführern stand somit eine Frist von zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung. Es ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu ersehen, dass eine solche Frist im Hinblick auf § 45 Abs. 3 AVG im gegenständlichen Fall unangemessen kurz gewesen ist. Überdies wäre es den Beschwerdeführern unbenommen geblieben, eine Erstreckung der Frist zur Stellungnahme zu beantragen, sofern sie dafür triftige Gründe hätten anführen können. Da sie von dieser Gelegenheit jedoch keinen Gebrauch machten und auch in der mündlichen Verhandlung keinerlei Einwände gegen das Gutachten erhoben, können sie mit der erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemachten zu kurzen Frist für eine Stellungnahme keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen.
Auch mit dem weiteren Beschwerdevorbringen, welches sich gegen die beeinflusste Fläche von 2.325 m2 - wie in der die Grundlagen zur Ermittlung des Wertabschlages darstellenden Tabelle ausgeführt - richtet, ist für die Beschwerdeführer im Hinblick auf das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (vgl. § 41 VwGG) nichts zu gewinnen. Die in diesem Zusammenhang von den Beschwerdeführern behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, die sich auf die Ergebnisses des von der belangten Behörde ermittelten Sachverhaltes bezieht, wird erstmals - trotz des von der belangten Behörde hiezu im Zuge des Berufungsverfahrens gewährten Parteiengehörs - im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof behauptet.
Im Übrigen können die entsprechenden, auf sachverständiger Grundlage beruhenden Feststellungen der belangten Behörde, dass die Teilabfindung zu Gst. Nr. 3805 im Ausmaß von 2.325 m2 eine erschwerte und kostenaufwändigere maschinelle Bewirtschaftung sowie einen höheren Betriebsmittelverbrauch durch teilweise Überlappung mangels Vorliegens längsparalleler Grenzen aufweise und dementsprechend für die genannte Fläche der gegenständliche Wertabschlag abgegolten werde, nicht als rechtswidrig erkannt werden, zumal die beschwerdeführenden Parteien diesen Feststellungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind.
Wenn die Beschwerdeführer ferner geltend machen, dass eine gemeinsame Betrachtung der ONrn. 145, 146 und 147 als Gesamtabfindung vorgenommen werden hätte sollen, so sind sie erneut auf das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2002 zu verweisen, worin klargestellt wurde, dass die belangte Behörde bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung die unterschiedlichen Eigentumsverhältnisse an den Abfindungsgrundstücken zu beachten hatte. Wie aus dem letzten Satz des § 17 Abs. 1 FLG zu ersehen ist, steht Miteigentümern ein "gemeinsamer Abfindungsanspruch" zu. Der Gesetzgeber hat mit dieser Anordnung erkennen lassen, dass einerseits zwischen Alleineigentum und Miteigentum hinsichtlich des Abfindungsanspruchs zu unterscheiden ist. Andererseits kann im Hinblick auf den "gemeinsamen Abfindungsanspruch" eine gemeinsame Zuteilung von Abfindungsflächen an Miteigentümer nur im jeweiligen Anteilsverhältnis vorgenommen werden, weshalb für den Verwaltungsgerichtshof eine Rechtswidrigkeit in der Aufteilung der Abfindung nach den jeweiligen Anteilsverhältnissen (gegliedert nach Ordnungsnummern) nicht zu ersehen ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass faktisch eine gemeinsame Bewirtschaftung dieser Flächen erfolgt.
Ferner hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegt, dass die von ihr vorgenommene Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abfindung dem Einwand der Beschwerdeführer Rechnung getragen habe, wonach die Altflächen in der Ried Sch. bei der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens als einheitlicher Komplex haben bewirtschaftet werden können und nunmehr im Wege des Zusammenlegungsverfahrens der Besitz auf zwei Besitzkomplexe (Abfindung Gst. Nrn. 3805 und 3748) vereinigt worden sei.
Zur Einbeziehung des (Alt-)Grundstücks Nr. 1148/1 sowie der Grundstücke Nrn. 1021/5, 1021/5, 1021/7 und 1021/8, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem vorzitierten Erkenntnis vom 12. Dezember 2002 Stellung genommen und die Feststellungen des LAS hervorgehoben, es sei durch Einholung von ergänzenden Stellungnahmen der Amtssachverständigen dieser Behörde dargelegt worden, dass es dem von den Beschwerdeführern vorgelegten Privatgutachten an der erforderlichen Schlüssigkeit fehle. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen, zumal die beschwerdeführenden Parteien auch im weiteren Verfahren vor der belangten Behörde die Schlüssigkeit des Privatgutachtens nicht darzutun vermochten.
Wenn die beschwerdeführenden Parteien schließlich die rechtlichen Erwägungen der belangten Behörde zur Abfindung als rechtswidrig rügen, sind sie zunächst auf die hg. Judikatur hinzuweisen, nach welcher für die einzelne Partei kein Anspruch darauf besteht, in einer ganz bestimmten Weise für sie optimal abgefunden zu werden, weil es regelmäßig mehrere Möglichkeiten einer dem Gesetz entsprechenden Neuordnung im Weg der Zusammenlegung gibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 1995, Zl. 92/07/0204).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gesetzmäßigkeit der Abfindung im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens nicht an Einzelvergleichen, sondern nur am Ergebnis der Gegenüberstellung der Gesamtabfindung mit dem gesamten Altbestand gemessen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2002, Zl. 99/07/0156, m.w.N.).
Ferner liegt nach der hg. Rechtsprechung keine Verletzung der subjektiven Rechte der Beschwerdeführer durch eine lediglich teilweise qualitativ schlechtere, teilweise aber auch qualitativ bessere Abfindung vor. Die Partei hat auch keinen Anspruch auf Zuteilung bestimmter, dem Altbestand entsprechender Bonitätsklassen. Durch differenzierte Angaben hat die Partei im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof das Fehlen eines zumindest gleichen Betriebserfolges nach der Zusammenlegung darzulegen (vgl. zum Ganzen erneut das vorzitierte Erkenntnis vom 12. Dezember 2002, Zl. 99/07/0156 m.w.N.).
Die belangte Behörde hat rechtsrichtig dargelegt, dass für die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung ein Gesamtvergleich von Altbesitz und Abfindung entscheidend ist. Es sind daher keine Einzelvergleiche anzustellen. Die belangte Behörde hat bezüglich des anzustellenden Gesamtvergleichs detaillierte Feststellungen getroffen und sich u.a. mit Fragen des Betriebserfolgs und der Formverbesserung auseinander gesetzt.
Die belangte Behörde legte auch schlüssig dar, dass nunmehr durch die vorliegende Konzentration des landwirtschaftlichen Besitzes und der Formverbesserung verglichen mit dem Altstand eine etwas rationellere Bewirtschaftung der Gesamtabfindung der Beschwerdeführer möglich ist. Ebenso nachvollziehbar wird zur Teilabfindung Gst. Nr. 3805 ausgeführt, dass der Grenzverlauf bereinigt worden sei, wodurch eine kompakte Grundstücksform mit einem Verhältnis Breite : Länge = 1:6 gegenüber 1:17 im Altstand entstanden sei, die Grundgrenzen seien allerdings nicht längsparallel. Die Altfläche Gst. Nr. 995/3 habe die wirtschaftlich nachteilige Breite von nur rund 8 m gehabt, während die Teilabfindungen der Beschwerdeführer günstigere Breiten aufgewiesen hätten. Die Form betreffend wurde festgestellt, dass sich im Neuland gegenüber dem Altstand der Beschwerdeführer insgesamt keine grundlegende Verbesserung allerdings auch keine Verschlechterung ergebe.
Auch die Bedenken gegen die Feststellungen zur Bewirtschaftungserschwernis und zum Unfallrisiko zufolge der Hangneigung im südwestlichen Bereich der Teilabfindung Gst. Nr. 3805 erweisen sich als unbegründet, zumal die beschwerdeführenden Parteien den diesbezüglichen fachkundigen Ausführungen im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde, auf die sich die Begründung des angefochtenen Bescheides stützt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist im Hinblick auf die von der belangten Behörde schlüssig dargelegte Rechtmäßigkeit der Abfindung nicht zu erkennen.
Zur mehrfach vorgebrachten Behauptung der Beschwerdeführer, die mittlere Feldlänge sei nicht erhöht, sondern verkürzt worden, ist anzumerken, dass in der von der belangten Behörde ergänzend eingeholten Stellungnahme des agrartechnischen und des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 20. November 2001 u. a. dargelegt wurde, es habe im Beschwerdefall eine wirtschaftlich vorteilhafte Konzentration auf zwei Besitzkomplexe bei gleichzeitiger Verkürzung der Grenzlänge um 0,8 km (von 2,6 km im Altbestand auf 1,8 km im Neubestand) stattgefunden. Die Verkürzung der Feldlängen sei aus fachlicher Sicht nur ein Teilaspekt, welcher unter einem mit der Form und Größe von Grundstücken zu beurteilen sei und nicht losgelöst davon. Die Form und Größe würde den technischen Erfordernissen hinreichend entsprechen. Wie aus den Ergebnissen betreffend Besitzkonzentration und Formverbesserung hervorgehe, liege insgesamt kein Nachteil vor. Davon abgesehen würden die Längen der beiden Abfindungsgrundstücke im Wesentlichen rund 300 und 400 m betragen und seien damit in einem für die Bewirtschaftung günstigen Bereich. Der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Nachteil bzw. finanzielle Schaden treffe daher nicht zu.
Die beschwerdeführenden Parteien sind jedoch dieser ergänzenden Stellungnahme, die auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides übernommen wurde, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, weshalb sie allein mit dem Hinweis auf allfällige Wirtschaftserschwernisse auf Grund kürzerer Feldlängen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen vermögen.
Insoweit die Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof einen Mangel bezüglich der von der belangten Behörde zu Gunsten des Abfindungsgrundstücks Nr. 3748 über die Bodenschutzanlage Nr. 3743 eingeräumten Dienstbarkeitstrasse geltend machen, verstößt dieses Vorbringen gegen das gemäß § 41 Abs. 1 VwGG geltende Neuerungsverbot. Angesichts der beiden auf Grund des Spruchpunktes 4 des angefochtenen Bescheides an der Westseite des Grundstückes 3805 im Trassenbereich befahrbar zu machenden Dienstbarkeitstrassen ist auch diesbezüglich keine unzureichende Erschließung dieses zur Abfindung ONr. 145 gehörenden Grundstücks gegeben.
Insoweit die Beschwerdeführer rügen, es sei nicht nachvollziehbar, wessen Antrag auf Einbeziehung von näher genannten Grundstücken in das Verfahren von wem nicht bewilligt worden sei, zeigen sie im Hinblick auf die hier zu beurteilende Abfindung ONr. 145 des gegenständlichen Zusammenlegungsplanes, in welche diese Grundstücke nicht als Altgrundstücke einbezogen wurden, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Es kann daher auch dahin stehen, ob diese Flächen als "Bauhoffnungsland" und daher als Flächen mit besonderem Wert anzusehen wären und ob diesbezüglich eine Verringerung der neu zugeteilten Flächen erfolgt ist.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Von der Durchführung der von den Beschwerdeführern beantragten mündlichen Verhandlung nahm der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand. Die angefochtene Entscheidung stammt vom Obersten Agrarsenat und damit einem Tribunal i.S.d. Art. 6 MRK. Der Oberste Agrarsenat hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Durchführung einer solchen vor dem VwGH war daher entbehrlich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2005, Zl. 2004/07/0019).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 7. Juli 2005
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